{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2007-10-08","aktenzeichen":"AnwZ (B) 91/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BRAO §§ 59e, 209 Abs. 1 Eine rechtsberatende Gesellschaft, deren einziger Gesellschafter ein Kammerrechts- beistand ist, kann nicht als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 91/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. Oktober 2007 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBRAO §§ 59e, 209 Abs. 1 \n\nEine rechtsberatende Gesellschaft, deren einziger Gesellschafter ein Kammerrechts-\n\nbeistand ist, kann nicht als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen werden. \n\nBGH, Beschluss vom 8. Oktober 2007 - AnwZ (B) 91/06 - AGH Jena \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten \n\ndes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Ernemann, \n\nDr. Frellesen und Dr. Schmidt-Räntsch, Rechtsanwalt Dr. Wosgien, Rechtsan-\n\nwältin Kappelhoff und Rechtsanwalt Dr. Martini \n\nnach mündlicher Verhandlung am 8. Oktober 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Be-\n\nschluss des 2. Senats des Thüringer Anwaltsgerichtshofs vom \n\n13. Juni 2006 wird zurückgewiesen. \n\nDie Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und \n\nder Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-\n\nnen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert \n\nfür das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n50.000 € festgesetzt \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Antragstellerin ist seit dem 13. September 2004 als Rechtsanwalts-\n\ngesellschaft mbH im Handelsregister eingetragen. Ihr Zweck ist die Besorgung \n\nfremder Rechtsangelegenheiten, insbesondere die Rechtsberatung durch die \n\nÜbernahme von Rechtsanwaltsaufträgen. Einziger Gesellschafter der Antrag-\n\nstellerin ist ihr Mitgeschäftsführer Rainer H. Ihm wurde am 25. Juni 1973 die \n\numfassende Erlaubnis zur Rechtsberatung mit der Einschränkung erteilt, dass \n\nein Auftreten in mündlicher Verhandlung vor Gericht nicht gestattet sei. Am \n\n4. Juni 2003 wurde er in die Rechtsanwaltskammer F. aufge-\n\nnommen. Die Antragstellerin beantragte am 8. September 2004 ihre Zulassung \n\nals Rechtsanwaltsgesellschaft. Diesen Antrag wies die Antragsgegnerin am 4. \n\nNovember 2005 zurück. \n\n2 \n\nDagegen hat die Antragstellerin gerichtliche Entscheidung beantragt. \n\nDiesen Antrag hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen richtet \n\nsich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, mit welcher diese ihren Zu-\n\nlassungsantrag weiterverfolgt. Die Antragsgegnerin beantragt, das Rechtsmittel \n\nzurückzuweisen. \n\nII. \n\n3 \n\nDas Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 59m Abs. 2 BRAO \n\nunabhängig von seiner Zulassung durch den Anwaltsgerichtshof kraft Gesetzes \n\nstatthaft und auch sonst zulässig. Es bleibt aber ohne Erfolg, weil die Zurück-\n\nweisung des Zulassungsantrags durch die Antragsgegnerin rechtmäßig ist und \n\ndie Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt. \n\n4 \n\n1. Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensge-\n\ngenstand die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ist, können \n\nnach § 59c Abs. 1 BRAO als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen werden. \n\nDas setzt nach § 59d Nr. 1 BRAO, soweit hier von Bedeutung, voraus, dass die \n\nGesellschaft den Anforderungen den Erfordernissen der §§ 59c, 59e und 59f \n\nBRAO entspricht. Das ist nicht der Fall. Die Antragstellerin ist zwar eine Gesell-\n\nschaft mit beschränkter Haftung, deren satzungsmäßiger Gesellschaftszweck in \n\nder Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten besteht. Sie erfüllt da-\n\nmit die Voraussetzungen des § 59c BRAO. Ihr alleiniger Gesellschafter ist aber \n\nRainer W. H. , der zwar Mitglied der Rechtsanwaltskammer F. , \n\naber nicht Rechtsanwalt, sondern Rechtsbeistand ist. Er ist neben Rechtsan-\n\nwalt B. auch einer der beiden Mitgeschäftsführer der Gesellschaft. Diese \n\nGesellschafter- und Geschäftsführungsstruktur steht im Widerspruch zu den \n\nVorgaben von § 59e Abs. 3 Satz 1 und von § 59f Abs. 1 BRAO. Nach § 59e \n\nAbs. 3 Satz 1 BRAO muss die Mehrheit der Gesellschaftsanteile und der \n\nStimmrechte Rechtsanwälten zustehen. Rechtsanwälte müssen nach § 59f \n\nAbs. 1 Satz 2 BRAO mehrheitlich auch die Geschäftsführer sein. Die Gesell-\n\nschaft muss zudem nach § 59f Abs. 1 Satz 1 BRAO mehrheitlich von Rechts-\n\nanwälten geführt werden. Das ist bei der Antragstellerin nicht der Fall. Ihre Ge-\n\nsellschafsanteile stehen allein Rechtsbeistand H. zu, der die Gesellschaft, \n\nwenn nicht entscheidend, so doch jedenfalls mit gleichem Gewicht führt wie \n\nsein Mitgeschäftsführer B. , der Rechtsanwalt ist. Diese Feststellungen \n\ngreift die Antragstellerin nicht an. \n\n5 \n\n6 \n\n2. Sie meint aber, aus § 209 Abs. 1 Satz 3 BRAO ableiten zu können, \n\ndass die Anforderungen der §§ 59e Abs. 3 Satz 1 und 59f Abs. 1 BRAO auch \n\ndurch einen Kammerrechtsbeistand allein erfüllt werden können. Das ist indes-\n\nsen nicht der Fall. \n\na) Der Antragstellerin ist allerdings einzuräumen, dass der Dritte Teil der \n\nBundesrechtsanwaltsordnung, der auch die Vorschriften der §§ 59e und 59f \n\nBRAO umfasst, nach § 209 Abs. 1 Satz 3 BRAO für Rechtsbeistände sinnge-\n\nmäß gilt, die über eine umfassende Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbe-\n\nratung verfügen und Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind. Diese Voraus-\n\nsetzungen erfüllt auch ihr Alleingesellschafter. Ihm ist die geschäftsmäßige \n\nRechtsberatung ohne inhaltliche Einschränkungen erlaubt. Er ist seit 2003 Mit-\n\nglied der Rechtsanwaltskammer F. Dass ihm nach seiner Erlaub-\n\nnis ein Auftreten in mündlicher Verhandlung vor Gericht nicht gestattet ist, stellt \n\ndie Anwendbarkeit von § 209 BRAO auf ihn nicht in Frage. Mit dieser Ein-\n\nschränkung stellt die Erlaubnis nur klar, dass sich die Möglichkeiten eines Auf-\n\ntretens in der mündlichen Verhandlung nach den Vorgaben der Prozessord-\n\nnungen richten. Diese können durch eine Erlaubnis nach dem Rechtsbera-\n\ntungsgesetz weder erweitert noch eingeschränkt werden. Die Verweisung auf \n\nden Dritten Teil der Bundesrechtsanwaltsordnung in § 209 Abs. 1 Satz 3 BRAO \n\nbesagt aber entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht, dass die in den §§ \n\n59e und 59f BRAO verlangten Rechtsanwaltsquoren auch durch einen ver-\n\nkammerten Rechtsbeistand dargestellt werden könnten. \n\n7 \n\nb) Ob sich das mit einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers be-\n\ngründen lässt, wie die Antragsgegnerin und der Anwaltsgerichtshof meinen, ist \n\nallerdings zweifelhaft. Hätte der Gesetzgeber bei Einfügung der §§ 59c ff. \n\nBRAO durch Gesetz vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2600) diese Vorschriften \n\naus der Verweisung auf den Dritten Teil der Bundesrechtsanwaltsordnung aus-\n\ngenommen, hätte er den verkammerten Rechtsbeiständen die Möglichkeit einer \n\nMitgliedschaft in einer Rechtsanwaltsgesellschaft ungewollt verschlossen oder \n\njedenfalls ungewollte Zweifel an dieser Möglichkeit geweckt. Das bedarf aber \n\nkeiner Vertiefung. Schon eine an Wortlaut und Zweck der Vorschriften ausge-\n\nrichtete Auslegung ergibt, dass ein Rechtsbeistand nicht Alleingesellschafter \n\neiner Rechtsanwaltsgesellschaft sein kann. \n\n8 \n\nc) Nach § 209 Abs 1 Satz 3 BRAO sind die Bestimmungen des Dritten \n\nTeils auf verkammerte Rechtsbeistände mit umfassenden Alterlaubnissen \n\n\"sinngemäß\" anzuwenden. Mit dieser Formulierung bringt das Gesetz zum Aus-\n\ndruck, dass diese Vorschriften nur insoweit auf den verkammerten Rechtsbei-\n\nstand angewendet werden sollen, als dies dem Sinn der in Bezug genommenen \n\nVorschriften entspricht. Das ist bei den §§ 59c ff. BRAO nur mit Einschränkun-\n\ngen der Fall. \n\n9 \n\naa) Aus der in §§ 59e Abs. 1 und 59f Abs. 2 BRAO enthaltenen Bezug-\n\nnahme auf § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO folgt einerseits, dass ein verkammerter \n\nRechtsbeistand Gesellschafter und Geschäftsführer einer Rechtsanwaltsgesell-\n\nschaft sein kann. § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO bezeichnet nämlich die Angehöri-\n\ngen der Berufe, mit denen ein Rechtsanwalt zusammenarbeiten darf, mit ihren \n\nBerufsbezeichnungen. Nur Rechts- und Patentanwälte bezeichnet die Norm \n\nnicht als solche; sie verwendet vielmehr die Umschreibung \"Mitglieder einer \n\nRechtsanwaltskammer und der Patentanwaltskammer\". Das ist nur zweckmä-\n\nßig, wenn die Kooperationserlaubnis nicht nur die Rechts- und Patentanwälte, \n\nsondern alle Mitglieder dieser Kammern erfassen soll, also auch die verkam-\n\nmerten Rechtsbeistände. Dafür spricht auch, dass es für ein Verbot der Koope-\n\nration der Rechtsanwälte mit verkammerten Rechtsbeiständen keinen sachli-\n\nchen Grund gibt (BVerfGE 80, 269, 283 f.). Daraus folgt, dass verkammerte \n\nRechtsbeistände auch an Rechtsanwaltsgesellschaften beteiligt sein können. \n\n10 \n\nbb) Mit den Vorgaben zur Struktur der Gesellschafter und der Geschäfts-\n\nführung einer Rechtsanwaltsgesellschaft will der Gesetzgeber andererseits si-\n\ncherstellen, dass eine Rechtsanwaltsgesellschaft nur dann zur Rechtsanwalt-\n\nschaft zugelassen wird, wenn die Mehrheit ihrer Geschäftsanteile Rechtsanwäl-\n\nten zusteht und Rechtsanwälte auch die Geschicke der Gesellschaft und ihre \n\nGeschäftsführung beherrschen (Entwurfsbegründung in BT-Drucks. 13/9820 \n\nS. 14 f.). Diesen Gestaltungswillen bringt der Gesetzgeber dadurch sinnfällig \n\nzum Ausdruck, dass er in den Punkten, bei denen es auf den förmlichen Status \n\nals Rechtsanwalt nicht ankommt, auf § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO verweist und \n\nso von Mitgliedern der Rechtsanwaltskammern spricht, in den für die Struktur \n\nentscheidenden Punkten jedoch ausdrücklich von Rechtsanwälten. Könnten \n\ndiese Strukturvorgaben auch durch verkammerte Rechtsbeistände erfüllt wer-\n\nden, verfehlten die Vorgaben ihren Zweck. Es könnten dann, wie der vorliegen-\n\nde Fall zeigt, Rechtsanwaltsgesellschaften entstehen, die nicht mehr von \n\nRechtsanwälten beherrscht werden, sondern von Rechtsbeiständen mit regel-\n\nmäßig geringerer fachlicher Qualität (BVerfGE 80, 269, 283). \n\n11 \n\ncc) Das von der Antragstellerin erstrebte Ergebnis verfehlte darüber hin-\n\naus auch den Zweck des § 209 Abs. 1 Satz 3 BRAO selbst. Diese Norm ist mit \n\ndem Fünften Gesetz zur Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsan-\n\nwälte vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1503) eingeführt worden. Sie ergänzt die \n\ndarin durch eine Neufassung von Art. 1 § 1 Abs. 1 des Rechtsberatungsgeset-\n\nzes vorgenommene Neuausrichtung des Rechts der Rechtsbeistände. Diese \n\nNeuausrichtung hatte zum Ziel, den Beruf des Rechtsbeistands alter Prägung \n\nmit der Möglichkeit einer Befugnis zu umfassender Rechtsberatung auslaufen \n\nzu lassen und künftig nur noch Rechtsberatungserlaubnisse für einzelne abge-\n\ngrenzte Teilbereiche vorzusehen (Beschlussempfehlung zur Änderung der \n\nBRAGO in BT-Drucks 8/4277 S. 22). Die bisherigen Erlaubnisse sollten unge-\n\nschmälert erhalten bleiben (Art. 3 des Gesetzes, dazu Beschlussempfehlung \n\naaO S. 23). Inhaber mit einer uneingeschränkten Erlaubnis oder einer Erlaubnis \n\nmit Ausnahme des Sozial- und Sozialversicherungsrechts sollten nach Möglich-\n\nkeit der gleichen standesrechtlichen und anwaltsgerichtlichen Aufsicht unter-\n\nstellt werden wie die Rechtsanwälte. Dazu sollten sie die Möglichkeit erhalten, \n\nMitglied einer Rechtsanwaltskammer zu werden und als Anreiz dazu nach Auf-\n\nnahme in die Kammer dann auch vor den Zivilgerichten auftreten können (BT-\n\nDrucks 8/4277 S. 22). Die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer macht \n\nden Rechtsbeistand nicht zum Rechtsanwalt. Deshalb darf er nach seiner Auf-\n\nnahme in die Kammer nach § 209 Abs. 1 Satz 2 BRAO auch nicht die Berufs-\n\nbezeichnung Rechtsanwalt, sondern lediglich den Zusatz \"Mitglied der Rechts-\n\nanwaltskammer\" führen. Eine vollständige Angleichung der Kammerrechtsbei-\n\nstände an die Rechtsanwälte ist angesichts der regelmäßig unterschiedlichen \n\nQualifikation (BVerfGE 80, 269, 283) auch sachlich nicht gerechtfertigt. \n\n12 \n\nDieser ungewollte Effekt träte aber ein, verstünde man die Verweisung \n\nauf den Dritten Teil in § 209 Abs. 1 Satz 3 BRAO so, wie es der Antragstellerin \n\nvorschwebt. Dann nämlich könnte sich ein Rechtsbeistand in der Sache von \n\nden Beschränkungen seiner bisherigen Erlaubnis lösen und die gerade nicht \n\nvorgesehene berufsrechtliche Gleichstellung erreichen, indem er als Alleinge-\n\nsellschafter eine Rechtsanwaltsgesellschaft gründet, die nach ihrer Zulassung \n\ndie uneingeschränkte Rechtsberatungsbefugnis eines Rechtsanwalts erlangt. \n\nDas würde den Rechtsbeistand auch besser stellen als die Angehörigen der \n\nanderen Berufsgruppen, mit denen Rechtsanwälte kooperieren dürfen. Diese \n\nhätten nämlich keine Möglichkeit, als Alleingesellschafter eine Rechtsanwalts-\n\ngesellschaft zu gründen und Rechtsberatung außerhalb ihres Berufsfelds zu \n\nbetreiben. Was den Gesetzgeber hätte veranlassen können, einen auslaufen-\n\nden Beruf in dieser Weise zu privilegieren, ist nicht ersichtlich. Ein Kammer-\n\nrechtsbeistand kann in einer Rechtsanwaltsgesellschaft deshalb nur mitwirken. \n\nEine rechtsberatende Gesellschaft, deren einziger Gesellschafter ein Kammer-\n\nrechtsbeistand ist, kann dagegen - wie er selbst - nicht zur Rechtsanwaltschaft \n\nzugelassen werden. \n\n13 \n\nd) Dieses Ergebnis ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. \n\nKammerrechtsbeistände sind zwar den Rechtsanwälten standesrechtlich \n\ngleichgestellt. An ihre Sozietätsfähigkeit dürfen auch keine höheren Anforde-\n\nrungen gestellt werden als an die der Rechtsanwälte (BVerfGE 80, 269, 282 f.). \n\nBei den Anforderungen an die Gesellschafter- und Geschäftsführungsstruktur \n\ngeht es aber nicht um die standesrechtliche Behandlung der Gesellschafter, \n\nsondern um die Anforderungen an die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Ziel \n\ndes Antrags der Antragstellerin ist dementsprechend auch nicht die Aufnahme \n\nin eine Rechtsanwaltskammer, sondern die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. \n\nDie Zulassung einer Rechtsanwaltsgesellschaft zur Rechtsanwaltschaft soll \n\nnach § 59d Nr. 1 i.V.m. §§ 59e Abs. 3 und 59f BRAO davon abhängen, dass \n\nihre Gesellschaftsanteile und Stimmrechte mehrheitlich Rechtsanwälten zuste-\n\nhen und ihre Geschäftsführer mehrheitlich Rechtsanwälte sind (Entwurfsbe-\n\ngründung in BT-Drucks 13/9820 S. 14). Dies ist nicht zu beanstanden und liegt \n\nim Gegenteil sogar nahe, da sich nur so sicherstellen lässt, dass die Gesell-\n\nschaft durch ihre Organe den fachlichen Anforderungen genügt, die § 4 BRAO \n\ngenerell für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verlangt. Diese Anforderun-\n\ngen erfüllt eine Rechtsanwaltsgesellschaft nicht, deren einziger Gesellschafter \n\nein Kammerrechtsbeistand ist. Eine solche Rechtsanwaltsgesellschaft würde \n\nvon jemandem beherrscht, der die fachlichen Anforderungen an die Zulassung \n\nzur Rechtsanwaltschaft nicht erfüllt. Der Gesetzgeber war auch nicht gehalten, \n\nKammerrechtsbeiständen eine der Rechtsanwaltsgesellschaft vergleichbare \n\nForm der Berufsausübung zu eröffnen. Kammerrechtsbeistände gehören näm-\n\nlich einem Beruf an, den der Gesetzgeber 1980 geschlossen hat. Er konnte es \n\nim Rahmen der Übergangsregelung dabei bewenden lassen, den Fortbestand \n\nder Alterlaubnisse anzuordnen und Vollrechtsbeiständen eine Mitgliedschaft in \n\nder Rechtsanwaltskammer zu ermöglichen. \n\nHirsch Ernemann Frellesen Schmidt-Räntsch \n\n Wosgien Kappelhoff Martini \n\nVorinstanz: \n\nAGH Jena, Entscheidung vom 13.06.2006 - AGH 6/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-08/anwz-b-91-06","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 59f","ref_norm":"59f","n":9},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":8},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 59e","ref_norm":"59e","n":7},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 59c","ref_norm":"59c","n":5},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 59a","ref_norm":"59a","n":3},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 59m","ref_norm":"59m","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 59d","ref_norm":"59d","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-08/anwz-b-91-06","retrieved":"2026-07-10 22:06:51.704965+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-10-08/anwz-b-91-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Anwaltssachen","date":"2007-10-08","dockets":["AnwZ (B) 91/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 08.10.2007 – AnwZ (B) 91/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-08/anwz-b-91-06","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"BRAO §§ 59e, 209 Abs. 1 Eine rechtsberatende Gesellschaft, deren einziger Gesellschafter ein Kammerrechts- beistand ist, kann nicht als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen werden.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Be-\n\nschluss des 2. 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