{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2007-10-04","aktenzeichen":"X ZB 21/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZB 21/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. Oktober 2007 \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Oktober 2007 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin Müh-\n\nlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Gröning \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den am 21. Juni 2006 verkündeten \n\nBeschluss des 9. Senats (Technischen Beschwerdesenats) des \n\nBundespatentgerichts wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführe-\n\nrin zurückgewiesen. \n\nDer Wert des Gegenstands der Rechtsbeschwerde wird auf \n\n50.000,-- € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Die Rechtsbeschwerdeführerin hat unter Entgegenhaltung von drei \n\nDruckschriften gegen die Erteilung des deutschen Patents 199 59 012 für ein \n\nVerfahren zur Steuerung bzw. Regelung des Niveaus eines Fahrzeugaufbaus \n\neines Kraftfahrzeugs Einspruch eingelegt. Im Termin zur mündlichen Verhand-\n\nlung hat die Patentinhaberin erklärt, das Patent mit geänderten Ansprüchen und \n\ngeänderter Beschreibung/Zeichnung zu verteidigen, und beantragt, das Patent \n\nin entsprechender Fassung aufrechtzuerhalten. Die Einsprechende hat die vor-\n\ngenommene Änderung für unzulässig gehalten und weiterhin den Widerruf des \n\nPatents begehrt. \n\n2 \n\nDas Bundespatentgericht hat am Schluss der mündlichen Verhandlung \n\nbeschlossen, das Patent nach Maßgabe des Antrags der Patentinhaberin be-\n\nschränkt aufrechtzuerhalten. Das geänderte Patentbegehren sei zulässig. Die \n\nPatentfähigkeit sei gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik ge-\n\ngeben. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nHiergegen wendet sich die Einsprechende mit der - nicht zugelassenen - \n\nRechtsbeschwerde. \n\nII. Die in rechter Form und Frist erhobene Rechtsbeschwerde ist zuläs-\n\nsig, weil die Einsprechende mit ihr rügt, ihr sei das rechtliche Gehör versagt \n\nworden (§ 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG). \n\nDie Rechtsbeschwerde bleibt jedoch ohne Erfolg, weil der geltend ge-\n\nmachte Verfahrensmangel nicht vorliegt. \n\n1. Die Einsprechende meint, da eine Neufassung von Patentansprüchen \n\nnicht nur den Streitgegenstand eines Einspruchsverfahrens ändere, indem sie \n\nden Schutzbereich des Patents verkleinere oder verschiebe, sondern auch den \n\nbisherigen Verfahrensgang insgesamt in Frage stelle, könne der zeitliche Um-\n\nfang eines einzigen Termins schon aus prinzipiellen Gründen nicht ausreichen, \n\nin dem gebotenen Maße rechtliches Gehör zu gewähren. Um auf die neue, bis-\n\nlang unrecherchierte Anspruchsfassung sachgerecht zu erwidern, sei es gerade \n\nauch im Streitfall notwendig gewesen, nicht nur die Einspruchsschrift neu auf-\n\nzubauen, sondern eine neue Recherche zum Stand der Technik durchzuführen. \n\n \n \n \n \n \n\n7 \n\n8 \n\nDa ihr, der Einsprechenden, hierfür keine Zeit eingeräumt worden sei, habe sie \n\nsich nicht substantiiert zu dem geänderten Patent äußern können. Die damit \n\ngegebene Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör komme auch da-\n\ndurch zum Ausdruck, dass das Bundespatentgericht seiner Entscheidung \n\nzugrunde gelegt habe, die Patentfähigkeit des nunmehr beanspruchten Verfah-\n\nrens sei nicht bestritten worden. \n\nDas füllt den geltend gemachten Rechtsbeschwerdegrund nicht aus. \n\nDas verfassungsrechtlich garantierte Recht auf rechtliches Gehör vor \n\nGericht verlangt unter anderem, dass alle Beteiligten an einem gerichtlichen \n\nVerfahren Gelegenheit haben, sich zu dem zugrunde liegenden Sachverhalt \n\nund dem Vorbringen des Gegners äußern zu können (allgemeine Meinung, vgl. \n\nz.B. Sen.Urt. v. 01.02.2000 - X ZB 27/98 - Kupfer-Nickel-Legierung). Es muss \n\ndie Möglichkeit vorhanden sein, sich auf zumutbare Weise mit demjenigen Ge-\n\nhör verschaffen zu können, was zur Rechtfertigung des eigenen Standpunkts \n\nvorgebracht werden kann, bevor in der Sache entschieden wird. Bei Beantwor-\n\ntung der Frage, ob eine solche Möglichkeit besteht, sind auch die Befugnisse \n\ndes Verfahrensbeteiligten zu berücksichtigen, auf den weiteren Gang des Ver-\n\nfahrens einzuwirken. War - wie hier - über erst in der mündlichen Verhandlung \n\nvorgelegte neu gefasste Patentansprüche zu entscheiden, auf die im Termin \n\nselbst nicht sachgerecht reagiert werden konnte, etwa weil zur Rechtswahrung \n\neine bisher nicht angezeigte Recherche zum Stand der Technik erforderlich o-\n\nder sinnvoll war oder erscheinen konnte, ist deshalb der Anspruch auf rechtli-\n\nches Gehör nicht ohne Weiteres verletzt. Denn die Partei hat die Möglichkeit, \n\ngemäß § 227 Abs. 1 Nr. 2 ZPO in Verbindung mit § 99 Abs. 1 PatG Vertagung \n\n(Sen.Urt. v. 13.01.2004 - X ZR 212/02, GRUR 2004, 354 - Vertagung) oder ge-\n\nmäß § 283 ZPO in Verbindung mit § 99 Abs. 1 PatG einen ausreichenden \n\nSchriftsatznachlass zu beantragen, um die gebotenen Ermittlungen anzustellen \n\nund auf dieser Grundlage ihr Begehren zu rechtfertigen. Erst wenn das Gericht \n\nderartige Anträge zurückweist, kann die Gewährung rechtlichen Gehörs in Fra-\n\nge stehen (vgl. Sen.Urt. v. 13.01.2004, aaO). \n\n9 \n\n2. Die Einsprechende meint ferner, das Bundespatentgericht habe ihr \n\n10 \n\n11 \n\ndurch Aufklärungspflichtverletzung das rechtliche Gehör abgeschnitten. Bei \n\nnachträglich geändertem Patent sei eine neue Tatsachenaufklärung vorzuneh-\n\nmen. Sie, die Einsprechende, habe daher nicht damit rechnen müssen, dass \n\nsofort ohne weitere Recherche in der Sache entschieden werde. Das Bundes-\n\npatentgericht hätte eine Vertagung von Amts wegen vornehmen oder jedenfalls \n\neinen gerichtlichen Hinweis geben müssen, dass ergänzender Vortrag notwen-\n\ndig sein könne, der einen Antrag auf Vertagung oder Schriftsatznachlass recht-\n\nfertigen könne. \n\nAuch hieraus ergibt sich keine Verletzung des Anspruchs der Einspre-\n\nchenden auf rechtliches Gehör. \n\nEin Verfahrensbeteiligter kann den verfassungsrechtlich garantierten An-\n\nspruch allerdings nur wahren, wenn er bei der von ihm zu verlangenden Sorg-\n\nfalt zu erkennen vermag, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung \n\ndes Gerichts in der Sache ankommen kann (BVerfG, Beschl. v. 17.07.2006 \n\n- 1 BvR 618/96 m.w.N.). Im Streitfall ist im Hinblick darauf davon auszugehen, \n\ndass in der mündlichen Verhandlung, die laut Sitzungsniederschrift immerhin \n\nmehr als zwei Stunden dauerte, auch die Frage der Patentfähigkeit der geän-\n\nderten Ansprüche zur Sprache kam. Denn die Einsprechende hat mit der \n\nRechtsbeschwerdebegründung Gegenteiliges nicht geltend gemacht. Im Übri-\n\ngen spricht auch die Angabe des Bundespatentgerichts, die Einsprechende ha-\n\nbe die Patentfähigkeit nicht bestritten, dafür, dass die Frage der Patentfähigkeit \n\nebenfalls Gegenstand der Erörterung nach § 91 PatG war. Bereits aufgrund \n\ndieser Erörterung musste ein kundiger und gewissenhafter Verfahrensbeteiligter \n\naber damit rechnen, dass das Bundespatentgericht bei seiner Entscheidung auf \n\nden rechtlichen Gesichtspunkt der Patentfähigkeit abheben könnte. \n\n12 \n\nAuch § 97 Abs. 1 Satz 1 PatG, wonach das Patentgericht den Sachver-\n\nhalt von Amts wegen erforscht, gab keinen Anlass zu der Erwartung, das Bun-\n\ndespatentgericht werde trotz der Erörterung im Termin über die Frage der Pa-\n\ntentfähigkeit nicht abschließend entscheiden. Denn diese Regelung zwingt ent-\n\ngegen der Meinung, die der Rechtsbeschwerde zugrunde liegt, nicht in jedem \n\nFall zu einer ergänzenden Recherche zum Stand der Technik. Eine solche kann \n\nnur geboten sein, wenn ein konkreter Anlass besteht, von ihr eine weitere Auf-\n\nklärung zu erwarten, ohne die eine sachgerechte Entscheidung in der Sache \n\nerschwert oder unmöglich ist. So kommt nach ständiger Rechtsprechung des \n\nBundesverwaltungsgerichts eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im \n\nVerwaltungsprozess nur in Betracht, wenn im Verfahren, insbesondere in der \n\nmündlichen Verhandlung, auf die betreffende weitere Sachaufklärung hingewirkt \n\nworden ist oder sich dem Gericht die Notwendigkeit dieser Ermittlungen auch \n\nohne ein solches Hinwirken von sich aus hätte aufdrängen müssen (BVerwG, \n\nBeschl. v. 19.08.1997 - 7 B 261/97, NJW 1997, 3328 m.w.N.; v. 10.07.2007 \n\n- 4 BN 26/07). Wenn der Patentinhaber sein Patentbegehren im Einspruchsver-\n\nfahren ändert, mag hiernach zu einer Patentrecherche in den Fällen Anlass be-\n\nstehen, in denen das Patentgericht aufgrund der Erörterung in der mündlichen \n\nVerhandlung oder anderer Erkenntnis Anhaltspunkte für die Annahme hat, dass \n\ndem geänderten Patent eine bisher nicht ermittelte druckschriftliche oder in \n\nsonstiger Weise offenbarte Lehre zum technischen Handeln entgegenstehen \n\nkönnte (vgl. Sen.Beschl. v. 25.03.1992 - X ZB 15/91, BlPMZ 1992, 496 \n\n- Entsorgungsverfahren). Auch Derartiges hat die Rechtsbeschwerde jedoch \n\nnicht geltend gemacht. Unter diesen Umständen bot der Anspruch der Einspre-\n\nchenden auf rechtliches Gehör auch keinen Anlass zu einem der richterlichen \n\nHinweise, welche die Rechtsbeschwerde vermisst hat (vgl. BVerfGE 84, 188, \n\n190). \n\n13 \n\n3. Auch der schließlich noch geäußerten Meinung, dass aus Gerechtig-\n\nkeitsgesichtspunkten das rechtliche Gehör nur als gewahrt angesehen werden \n\nkönne, wenn vor dem Bundespatentgericht nach der Regel 97 (a) (1) Satz 2 \n\nund 4 zum EPÜ verfahren werde, kann nicht beigetreten werden. Die nähere \n\nAusgestaltung des rechtlichen Gehörs muss den einzelnen Verfahrensordnun-\n\ngen überlassen bleiben (BVerfG, Beschl. v. 17.07.2006 - 1 BvR 618/96 m.w.N.). \n\nEiner anderen weiterreichenden Verfahrensordnung kann deshalb der maßgeb-\n\nliche Rahmen nicht entnommen werden, wenn - wie vorstehend ausgeführt - die \n\ngrundlegenden Grundsätze zur Wahrung rechtlichen Gehörs vor Gericht ge-\n\nwahrt sind. \n\n14 \n\nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG. \n\n15 \n\nEine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich gehal-\n\nten. \n\nMelullis \n\n Scharen \n\n Mühlens \n\nMeier-Beck \n\nGröning \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 21.06.2006 - 9 W(pat) 394/03 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-04/x-zb-21-06","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":2},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 283","ref_norm":"283","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-04/x-zb-21-06","retrieved":"2026-07-10 22:05:03.281904+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-10-04/x-zb-21-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. Zivilsenat","date":"2007-10-04","dockets":["X ZB 21/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 04.10.2007 – X ZB 21/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-04/x-zb-21-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Rechtsbeschwerde gegen den am 21. Juni 2006 verkündeten\n\nBeschluss des 9. Senats (Technischen Beschwerdesenats) des\n\nBundespatentgerichts wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführe-\n\nrin zurückgewiesen.\n\nDer Wert des Gegenstands der Rechtsbeschwerde wird auf\n\n50.000,-- € festgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"PatG/99","law":"PatG","abbreviation":"PatG","ref":"99","label":"§ 99 PatG","mentions":2},{"id":"PatG/91","law":"PatG","abbreviation":"PatG","ref":"91","label":"§ 91 PatG","mentions":1},{"id":"PatG/100","law":"PatG","abbreviation":"PatG","ref":"100","label":"§ 100 PatG","mentions":1},{"id":"ZPO/283","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"283","label":"§ 283 ZPO","mentions":1},{"id":"PatG/109","law":"PatG","abbreviation":"PatG","ref":"109","label":"§ 109 PatG","mentions":1},{"id":"ZPO/227","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"227","label":"§ 227 ZPO","mentions":1},{"id":"PatG/97","law":"PatG","abbreviation":"PatG","ref":"97","label":"§ 97 PatG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"BPatG","court_id":null,"court_as_stated":"Bundespatentgericht","date":"2006-06-21","docket":"9 W(pat) 394/03","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2007-10-04","docket":"X ZB 21/06","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2007-10-04/x-zb-21-06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-04/x-zb-21-06","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T22:05:03.281904+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}