{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2007-10-04","aktenzeichen":"I ZB 11/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 766, 807, 900 Abs. 1 Ein Gläubiger, der geltend macht, der Gerichtsvollzieher habe ein unvollständi- ges oder ungenaues Vermögensverzeichnis aufgenommen, ist zunächst gehal- ten, beim Gerichtsvollzieher eine Nachbesserung zu beantragen. Erst wenn der Gerichtsvollzieher den Antrag ablehnt, steht dem Gläubiger dagegen die Erin- nerung nach § 766 ZPO zu.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 11/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. Oktober 2007 \n\nin der Zwangsvollstreckungssache \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja \n\nZPO §§ 766, 807, 900 Abs. 1 \n\nEin Gläubiger, der geltend macht, der Gerichtsvollzieher habe ein unvollständi-\nges oder ungenaues Vermögensverzeichnis aufgenommen, ist zunächst gehal-\nten, beim Gerichtsvollzieher eine Nachbesserung zu beantragen. Erst wenn der \nGerichtsvollzieher den Antrag ablehnt, steht dem Gläubiger dagegen die Erin-\nnerung nach § 766 ZPO zu. \n\nBGH, Beschl. v. 4. Oktober 2007 - I ZB 11/07 - LG Heilbronn \n\nAG Schwäbisch Hall \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Oktober 2007 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. \n\nDr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Heilbronn vom 24. Januar 2007 wird auf Kosten \n\nder Gläubigerin zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf \n\n300 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Der Schuldner hat in dem von der Gläubigerin gegen ihn betriebenen \n\nZwangsvollstreckungsverfahren die eidesstattliche Versicherung abgegeben \n\nund dabei angegeben, unterhaltsberechtigte Kinder zu haben. Eine Erklärung \n\ndes Schuldners, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die unterhaltsberech-\n\ntigten Personen über eigenes Einkommen verfügen, enthält das Vermögens-\n\nverzeichnis nicht. \n\n2 \n\nDie Gläubigerin hat mit Schriftsatz vom 21. September 2006 gegen die \n\nArt und Weise der Zwangsvollstreckung Erinnerung eingelegt und beantragt, \n\nden Gerichtsvollzieher anzuweisen, ein vollständiges Vermögensverzeichnis \n\naufzunehmen. Sie hat geltend gemacht, zur Prüfung der Frage, ob die Stellung \n\neines Antrags nach § 850c Abs. 4 ZPO Aussicht auf Erfolg biete, benötige sie \n\ndie Mitteilung, ob ein gegenüber dem Schuldner Unterhaltsberechtigter eigene \n\nEinkünfte erziele. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nDas Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat die Erinnerung zurückge-\n\nwiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist erfolg-\n\nlos geblieben. \n\nMit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren \n\nmit Schriftsatz vom 21. September 2006 gestellten Antrag weiter. Der Schuld-\n\nner hat sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert. \n\nII. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch \n\nim Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Der Gläubigerin ist es \n\nunter den im Streitfall gegebenen Umständen verwehrt, den zuständigen Ge-\n\nrichtsvollzieher im Wege der Erinnerung anweisen zu lassen, ein vollständiges \n\nVermögensverzeichnis aufzunehmen. \n\n6 \n\n1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die von der Gläubigerin \n\neingelegte Erinnerung sei wegen (noch) fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses \n\nunzulässig. Die Gläubigerin hätte zunächst beim Gerichtsvollzieher den einfa-\n\ncheren und kostengünstigeren Antrag auf Ergänzung des Vermögensverzeich-\n\nnisses stellen müssen. Aus der rein fiktiven Annahme, der Gerichtsvollzieher \n\nkönnte den Antrag eines Gläubigers, das Vermögensverzeichnis zu ergänzen, \n\nablehnen, ergebe sich kein Rechtsschutzinteresse des Gläubigers für eine Er-\n\ninnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung. Im Streitfall sei \n\nweder vorgetragen noch ersichtlich, dass die zuständige Gerichtsvollzieherin \n\neinen Ergänzungsauftrag der Gläubigerin ablehnen werde. Das Nachbesse-\n\nrungsverfahren werde vielmehr verzögert und verursache zusätzliche Kosten, \n\nwenn die Gläubigerin Erinnerung beim Vollstreckungsgericht einlege, anstatt \n\nden Gerichtsvollzieher unmittelbar mit der Durchführung der Nachbesserung zu \n\nbeauftragen. \n\n7 \n\n8 \n\n2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Entgegen \n\nder Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht zu Recht \n\nangenommen, dass der Gläubigerin für die von ihr eingelegte Erinnerung (§ 766 \n\nZPO) das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. \n\na) Hat der Schuldner ein äußerlich erkennbar unvollständiges, ungenau-\n\nes oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt, so ist er zur Nachbesserung \n\n(Ergänzung) verpflichtet (BGH, Beschl. v. 19.5.2004 - IXa ZB 297/03, NJW \n\n2004, 2979, 2980; MünchKomm.ZPO/Eickmann, 3. Aufl., § 903 Rdn. 19; Zöl-\n\nler/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 903 Rdn. 14 f.; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, \n\n22. Aufl., § 903 Rdn. 4 f.; Musielak/Voit, ZPO, 5. Aufl., § 903 Rdn. 8; HK-\n\nZPO/Rathmann, 2. Aufl., § 903 Rdn. 9 f.). \n\n9 \n\nb) Ein Gläubiger, der geltend macht, der Gerichtsvollzieher habe ein un-\n\nvollständiges oder ungenaues Vermögensverzeichnis aufgenommen, ist zu-\n\nnächst gehalten, beim Gerichtsvollzieher eine Nachbesserung zu beantragen. \n\nErst wenn der Gerichtsvollzieher den Antrag ablehnt, steht dem Gläubiger da-\n\ngegen die Erinnerung nach § 766 ZPO zu (vgl. BGH NJW 2004, 2979, 2980; \n\nMünchKomm.ZPO/Eickmann aaO § 903 Rdn. 21). \n\n10 \n\nDer Rechtsbeschwerde kann nicht darin beigetreten werden, dass der \n\nGläubiger ein Wahlrecht hat, ob er die Nachbesserung des Vermögensver-\n\nzeichnisses beim Gerichtsvollzieher beantragt oder im Rahmen eines Erinne-\n\nrungsverfahrens vornehmen lässt. Die Auffassung, die dem Gläubiger ein Wahl-\n\nrecht zubilligt (LG Hildesheim DGVZ 2000, 37 f.; LG Chemnitz DGVZ 2005, \n\n166 f.; LG Nürnberg-Fürth DGVZ 2005, 165; Schmidt, DGVZ 2005, 180, 181), \n\nberücksichtigt nicht hinreichend, dass die Nachbesserung nicht in einem neuen \n\noder gesonderten Verfahren erfolgt, sondern Fortsetzung des alten Verfahrens \n\nist, weil der Schuldner die ihm dort obliegende Offenbarungspflicht noch nicht \n\nvollständig erfüllt hat. Die von dem Gerichtsvollzieher durchgeführte Nachbes-\n\nserung \n\nlöst \n\ndeshalb \n\nauch \n\nkeine \n\nneuen Kosten \n\naus \n\n(Münch-\n\nKomm.ZPO/Eickmann aaO § 903 Rdn. 20; Musielak/Voit aaO § 903 Rdn. 8; \n\nHK-ZPO/Rathmann aaO § 903 Rdn. 11), während bei Durchführung der Erinne-\n\nrung nach § 766 ZPO zumindest eine Erhöhung der 0,3-Verfahrensgebühr ge-\n\nmäß Nr. 3309 VV-RVG auf 0,5 nach Nr. 3500 VV-RVG erfolgt (vgl. Gerold/ \n\nSchmidt/Müller-Rabe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 17. Aufl., VV 3500 \n\nRdn. 12). \n\n11 \n\nDer Umstand, dass der Gerichtsvollzieher selbst zur Abhilfe der Erinne-\n\nrung befugt ist, steht dieser Beurteilung nicht entgegen, weil sich die Verfah-\n\nrensgebühr bereits mit Einlegung der Erinnerung erhöht. Das Erinnerungsver-\n\nfahren erweist sich damit im Vergleich zu einem Antrag auf Nachbesserung des \n\nVermögensverzeichnisses in jedem Fall als der kostenintensivere Weg. Dem-\n\nentsprechend hat der Gläubiger ein Rechtsschutzinteresse an der Durchfüh-\n\nrung einer Erinnerung erst dann, wenn der Gerichtsvollzieher die Nachbesse-\n\nrung ablehnt. Gegen diese Entscheidung ist die Erinnerung statthaft (LG Lim-\n\nburg DGVZ 2005, 183, 184; MünchKomm.ZPO/Eickmann aaO § 903 Rdn. 21; \n\nZöller/Stöber aaO § 900 Rdn. 41; Stein/Jonas/Münzberg aaO § 903 Rdn. 5; \n\nMusielak/Voit aaO § 900 Rdn. 23; s. auch BGH NJW 2004, 2979, 2980). Die \n\nGläubigerin hat nicht vorgetragen, dass die zuständige Gerichtsvollzieherin ei-\n\nnen Auftrag zur Ergänzung des Vermögensverzeichnisses bislang abgelehnt \n\nhat. Damit fehlt der Gläubigerin für die von ihr eingelegte Erinnerung das erfor-\n\nderliche Rechtsschutzbedürfnis. \n\n12 \n\nIII. Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin ist danach mit der Kostenfol-\n\nge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. \n\nBornkamm \n\n Pokrant \n\n Büscher \n\nBergmann \n\nKirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nAG Schwäbisch Hall, Entscheidung vom 04.12.2006 - M 2416/06 - \n\nLG Heilbronn, Entscheidung vom 24.01.2007 - 1 T 519/06 Bm -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-04/i-zb-11-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 766","ref_norm":"766","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850c","ref_norm":"850c","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-04/i-zb-11-07","retrieved":"2026-07-10 22:07:47.293809+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-10-04/i-zb-11-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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