{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-10-04","aktenzeichen":"2 StR 431/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 431/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. Oktober 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Oktober 2007 ge-\n\nmäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Frankfurt (Main) vom 8. Mai 2007 wird \n\na) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 6 \n\nder Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Ein-\n\nstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendi-\n\ngen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; \n\nb) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, \n\ndass der Angeklagte wegen Vergewaltigung in drei Fällen, in \n\neinem Fall tateinheitlich mit Körperverletzung, sowie wegen \n\nKörperverletzung in zwei weiteren Fällen zu einer Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt ist. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines \n\nRechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfah-\n\nren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fäl-\n\nlen, in einem Fall tateinheitlich mit Körperverletzung, wegen vorsätzlicher Kör-\n\nperverletzung in zwei weiteren Fällen sowie wegen eines Vergehens nach § 4 \n\nGewSchG (Fall 6 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier \n\nJahren verurteilt. \n\n2 \n\nAuf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren im \n\nFall 6 der Urteilsgründe aus Gründen der Prozessökonomie eingestellt. Den \n\nUrteilsgründen ist nämlich nicht zu entnehmen, dass dem Angeklagten - was \n\nVoraussetzung für eine Tathandlung nach § 4 GewSchG ist (BGH NStZ 2007, \n\n484) - der entsprechende Untersagungsbeschluss des Amtsgerichts zum Zeit-\n\npunkt der Zuwiderhandlung bereits wirksam zugestellt war. \n\n3 \n\nDer Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren bedarf es nicht. \n\nDer Senat kann ausschließen, dass die Strafkammer angesichts der im Übrigen \n\nverhängten Strafen (zwei Jahre sechs Monate, zwei Jahre vier Monate, zwei \n\nJahre zwei Monate Freiheitsstrafe sowie Geldstrafen von 60 bzw. 90 Tagessät-\n\nzen) bei Wegfall der für den Fall 6 festgesetzten Geldstrafe von 50 Tagessätzen \n\nauf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. \n\n4 \n\nIn dem durch die Verfahrensbeschränkung geschaffenen Umfang hat die \n\nÜberprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung auch im Übrigen \n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. \n\nBode Rothfuß Fischer \n\n Roggenbuck Appl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-04/2-str-431-07","cited_norms":[{"jurabk":"GewSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-04/2-str-431-07","retrieved":"2026-07-10 22:04:04.482961+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-10-04/2-str-431-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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