{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-10-04","aktenzeichen":"2 StR 411/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 411/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. Oktober 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht \n\ngeringer Menge u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Oktober 2007 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Mainz vom 21. Mai 2007 \n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte we-\n\ngen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit uner-\n\nlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Men-\n\nge sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt ist, \n\nb) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststel-\n\nlungen aufgehoben. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen \"unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, hiervon in \n\neinem Fall unter Mitführens einer Schusswaffe sowie sonstiger Gegenstände, \n\ndie ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind\", zu \n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. \n\nDie auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revi-\n\nsion des Angeklagten hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg. \n\n2. Die Verurteilung des Angeklagten im Fall 1 der Urteilsgründe wegen \n\nbewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Bezug auf \n\ndie gesamte erworbene Heroinmenge von 60 Gramm hält rechtlicher Überprü-\n\nfung nicht stand. Nach den Feststellungen war nämlich eine Teilmenge von \n\n15 Gramm zum Eigenkonsum bestimmt, lediglich 45 Gramm sollten gewinn-\n\nbringend weiterveräußert werden. Die für den Eigenverbrauch bestimmte Men-\n\nge hat den Grenzbereich der nicht geringen Menge überschritten. Der Ange-\n\nklagte hat sich damit des bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von \n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht (BGHR BtMG \n\n§ 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 5). \n\nDer Senat ändert den Schuldspruch entsprechend; § 265 StPO steht \n\ndem nicht entgegen, da sich der Angeklagte hiergegen nicht anders als ge-\n\nschehen hätte verteidigen können. \n\n3. Die Änderung des Schuldspruchs im Fall 1 der Urteilsgründe führt zur \n\nAufhebung des Strafausspruchs insgesamt. \n\nDa der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln im Zusammenhang mit \n\nder Verfügbarkeit über eine Waffe nicht dem § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG unter-\n\nfällt, ist die Strafkammer insoweit von einem zu großen Schuldumfang ausge-\n\ngangen, was sich sowohl bei der Prüfung des minder schweren Falls (§ 30 a \n\nAbs. 3 BtMG) als auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne ausgewirkt \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nhaben kann. Dies hat die Aufhebung der betroffenen Einzelstrafe und damit \n\nauch der Gesamtstrafe zur Folge. Die für den Fall 2 der Urteilsgründe verhäng-\n\nte Einzelstrafe ist gleichfalls aufzuheben, um dem neuen Tatrichter eine umfas-\n\nsende und in sich stimmige Strafzumessung zu ermöglichen. \n\nBode Rothfuß Fischer \n\n Roggenbuck Appl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-04/2-str-411-07","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-04/2-str-411-07","retrieved":"2026-07-10 22:04:07.508222+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-10-04/2-str-411-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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