{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-10-04","aktenzeichen":"2 StR 349/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 349/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. Oktober 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Geldfälschung u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Oktober 2007 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Gera vom 29. März 2007, soweit es ihn betrifft, mit den \n\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben \n\na) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte im Fall II 1 wegen \n\nGeldfälschung in Tateinheit mit Betrug verurteilt wurde und \n\nb) im Ausspruch über die Einzelfreiheitsstrafe im Fall II 1 sowie \n\nim Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren \n\nund neun Monaten. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen. \n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Geldfälschung in Tateinheit \n\nmit Betrug und wegen Betrugs in drei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\ndrei Jahren und neun Monaten sowie wegen Betrugs in 87 Fällen unter Einbe-\n\nziehung einer früheren Verurteilung zu der weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von \n\ndrei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Re-\n\nvision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Um-\n\nfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nDie Verurteilung wegen Geldfälschung nach § 146 Abs. 1 Nr. 2 und 3 \n\nStGB hält in keiner der beiden Tatbestandsvarianten der rechtlichen Prüfung \n\nstand. \n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu zutreffend \n\nu.a. ausgeführt: \n\n\"Mittäter des Sichverschaffens von Falschgeld im Sinne von § 146 Abs. 1 \n\nNr. 2 StGB kann nur derjenige sein, der das Falschgeld in eigenen \n\n(Mit-)Gewahrsam oder auf andere Weise mit dem Willen zu eigenständiger Ver-\n\nfügung in seine eigene (Mit-)Verfügungsgewalt bringt (vgl. BGHSt 3, 154, 156; \n\n44, 62; BGH, Beschluss vom 11. Februar 2003 - 3 StR 391/02). Dies ist hier \n\nbezüglich der Angeklagten I. und K. nicht ausreichend festgestellt. \n\n5 \n\nDie Strafkammer hat sich in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich damit \n\nauseinandergesetzt, ob sich auch die Angeklagten I. und K. das \n\nFalschgeld des Mitangeklagten S. 'verschafft hatten' im Sinne des § 146 \n\nAbs. 1 Nr. 2 StGB. Das Landgericht hat sich darauf beschränkt festzustellen, \n\ndass die drei Angeklagten in Litauen gemeinsam beschlossen hatten, nach \n\nDeutschland einzureisen, um die im Besitz des Angeklagten S. befindlichen \n\ngefälschten Einhundert-Euro-Banknoten in den Verkehr zu bringen (UA S. 6). \n\nSoweit die Strafkammer auf Blatt 13 der Urteilsgründe ausführt, dass die 'Ange-\n\nklagten I. und K. geleugnet haben, in die Bundesrepublik Deutschland \n\neingereist zu sein, um dort falsches Geld, das sie sich verschafft hatten, als \n\necht in den Verkehr zu bringen\", wird der Begriff des 'Sichverschaffens' lediglich \n\nformelhaft verwendet, aber nicht im Einzelnen ausgeführt. \n\n6 \n\nAuch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist nicht ausrei-\n\nchend deutlich zu entnehmen, dass die Angeklagten I. und K. an \n\ndem Falschgeld des Mitangeklagten S. eine Mitverfügungsgewalt be-\n\ngründet hatten. Danach liegt eher die Annahme nahe, dass die beiden Ange-\n\nklagten I. und K. keine eigene tatsächliche Verfügungsmacht über \n\ndas Falschgeld erlangt hatten und der Mitangeklagte S. diese alleine \n\ninnehatte. Nach den Feststellungen hatte der Mitangeklagte S. das \n\nFalschgeld in Litauen selbst beschafft und schon in seinem Besitz, als er den \n\nAngeklagten K. ansprach (UA S. 5), ob er bereit sei, mit ihm in die Bun-\n\ndesrepublik Deutschland einzureisen und dort 'Falschgeld unter die Leute zu \n\nbringen'. Auch bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland hatte der \n\nMitangeklagte S. das Falschgeld in seinem unmittelbaren Besitz (UA \n\nS. 6). Dass die Angeklagten I. und K. nach der Einreise in die \n\nBundesrepublik Deutschland von dem Mitangeklagten S. Falschgeld mit \n\ndem Willen zu eigener Verfügung übernommen hätten, ist nicht belegt; die tat-\n\nsächlichen Umstände sprechen eher dagegen. Denn bei der Festnahme des \n\nAngeklagten S. wurden bei ihm 21 gefälschte Einhundert-Euro-\n\nBanknoten sichergestellt (UA S. 10); bei den Angeklagten K. und I. \n\nkonnte dagegen kein Falschgeld aufgefunden werden. \n\n7 \n\nDass der Mitangeklagte S. das Falschgeld zur Mitverfügung der \n\nMitangeklagten K. und I. angenommen und so eine gemeinschaft-\n\nliche Verfügungsgewalt begründet hätte, ist den getroffenen Feststellungen \n\nnicht ausreichend deutlich zu entnehmen. Dafür könnte zwar ein erkennbares \n\narbeitsteiliges Vorgehen der drei Angeklagten bei der Tatausführung sprechen. \n\nSo beschaffte der Mitangeklagte K. auftragsgemäß das für die Fahrt nach \n\nDeutschland erforderliche Fahrzeug. Nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik \n\nDeutschland legten nachweislich jedenfalls in G. der Angeklagte I. und \n\nder Mitangeklagte S. zeitgleich und offensichtlich absprachegemäß in \n\nzwei unmittelbar neben einander liegenden Geschäften jeweils einen gefälsch-\n\nten Einhundert-Euro-Schein zur Bezahlung vor. Schließlich wurde der Ange-\n\nklagte K. bei seiner Festnahme mit 635 Euro angetroffen (UA S. 29), was \n\nsicherlich dafür sprechen könnte, dass er die erwirtschafteten echten Wechsel-\n\ngelder zu verwalten hatte (UA S. 29). Der Angeklagte I. hatte lediglich \n\neinen geringen Bargeldbeitrag bei sich. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe \n\n(echtes) Bargeld bei dem Angeklagten S. sichergestellt wurde, wird in \n\nden Urteilsgründen nicht mitgeteilt. \n\n8 \n\nAllerdings kommt der Vorlage einer gefälschten Einhundert-Euro-Note für \n\ndie Frage des mittäterschaftlichen Zusammenwirkens der Angeklagten nur ein \n\ngeringer indizieller Beweiswert zu, zumal der Angeklagte I. dabei im Auf-\n\ntrag des Angeklagten S. als bloßer Verteilungs- oder Absatzgehilfe ge-\n\nhandelt haben kann, ohne eine eigene Verfügungsmacht zu begründen. Hinzu \n\nkommt, dass die Strafkammer jedenfalls in Bezug auf das betrügerische Vorge-\n\nhen der Angeklagten in Deutschland offenkundig selbst nicht von einer Mittäter-\n\nschaft der drei Angeklagten ausgegangen ist. So hat sie die Falschgeldaktivitä-\n\nten in G. jeweils nur den Angeklagten I. und S. zugerechnet. \n\nBei der Annahme eines mittäterschaftlichen Zusammenwirkens hätte sie aber \n\nallen drei Angeklagten die Falschgeldaktivitäten in H. und in G. sowohl als \n\nGeldfälschung in der Form des 'Inverkehrbringens' (§ 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB) \n\nals auch als Betrug zurechnen müssen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass \n\ndie Angeklagten die Einkäufe in H. nicht selbst getätigt haben (UA S. 6). Dass \n\ndie Strafkammer hier nicht von Mittäterschaft ausgegangen ist, beschwert den \n\nAngeklagten zwar nicht. Diese rechtliche Beurteilung steht aber der Annahme \n\nder Strafkammer, der Mitangeklagte S. habe für die Angeklagten I. \n\nund K. eine gemeinschaftliche Verfügungsmacht über das Falschgeld be-\n\ngründet, entgegen. \n\n9 \n\nAus den vorgenannten Gründen ist auch die Verurteilung des Angeklag-\n\nten wegen Geldfälschung in der Tatbestandsalternative des 'Inverkehrbringens' \n\nim Sinne des § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB rechtlich zu beanstanden. Denn diese \n\nTatbestandsvariante erfüllt nur, wer falsches Geld, das er unter den Vorausset-\n\nzungen des § 146 Abs. 1 oder Nr. 2 StGB erlangt hat, als echt in den Verkehr \n\nbringt. \n\n10 \n\nDa die Strafkammer zum Tatbestandsmerkmal des 'Sichverschaffens \n\nvon falschem Geld' im Sinne des § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB keine Feststellungen \n\ngetroffen hat, vor allem die Abgrenzung zu einem bloßen Verteilungs- und Ab-\n\nsatzgehilfen, der lediglich den Gewahrsam für einen anderen ausübt, nicht be-\n\nrücksichtigt hat und damit weitergehende Feststellungen, auch unter Berück-\n\nsichtigung des Umstands, dass die Angeklagten sich nicht geständig eingelas-\n\nsen haben, nicht von vorneherein auszuschließen sind, ist das Urteil insoweit im \n\nSchuldspruch aufzuheben.\" \n\n11 \n\nDie Aufhebung des Schuldspruchs wegen Geldfälschung hat auch die \n\nAufhebung des Schuldspruchs wegen des tateinheitlich begangenen Betrugs \n\nzur Folge, sowie die Aufhebung der zugehörigen Einzelfreiheitsstrafe von drei \n\nJahren. Dies zieht auch die Aufhebung der aus ihr und den Strafen für die Ta-\n\nten II 89-91 gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Mona-\n\nten nach sich. \n\n12 \n\nIm Übrigen hat die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des ange-\n\nfochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten I. \n\nergeben. \n\nBode Rothfuß Fischer \n Roggenbuck RiBGH Dr. Appl ist \n durch Urlaub an der \n Unterschrift gehindert. \n Bode","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-04/2-str-349-07-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-04/2-str-349-07-2","retrieved":"2026-07-10 22:03:47.415219+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-10-04/2-str-349-07-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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