{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-10-04","aktenzeichen":"2 StR 349/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 349/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. Oktober 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Geldfälschung \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Oktober 2007 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Gera vom 29. März 2007, soweit es ihn betrifft, mit den \n\nFeststellungen aufgehoben. \n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugend-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Geldfälschung (§ 146 \n\nAbs. 1 Nr. 2 StGB) zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hierge-\n\ngen gerichtete, auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklag-\n\nten hat Erfolg. Der Schuldspruch hält der sachlich-rechtlichen Prüfung nicht \n\nstand. \n\n2 \n\n3 \n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu zutreffend \n\nausgeführt: \n\n\"Mittäter des Sichverschaffens von Falschgeld im Sinne von § 146 Abs. 1 \n\nNr. 2 StGB kann nur derjenige sein, der das Falschgeld in eigenen \n\n(Mit-)Gewahrsam oder auf andere Weise mit dem Willen zu eigenständiger Ver-\n\nfügung in seine eigene (Mit-)Verfügungsgewalt bringt (vgl. BGHSt 3, 154, 156; \n\n44, 62; BGH, Beschluss vom 11. Februar 2003 - 3 StR 391/02). Dies ist hier \n\nbezüglich der Angeklagten I. und K. nicht ausreichend festgestellt. \n\n4 \n\nDie Strafkammer hat sich in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich damit \n\nauseinandergesetzt, ob sich auch die Angeklagten I. und K. das \n\nFalschgeld des Mitangeklagten S. 'verschafft hatten' im Sinne des § 146 \n\nAbs. 1 Nr. 2 StGB. Das Landgericht hat sich darauf beschränkt festzustellen, \n\ndass die drei Angeklagten in Litauen gemeinsam beschlossen hatten, nach \n\nDeutschland einzureisen, um die im Besitz des Angeklagten S. befindlichen \n\ngefälschten Einhundert-Euro-Banknoten in den Verkehr zu bringen (UA S. 6). \n\nSoweit die Strafkammer auf Blatt 13 der Urteilsgründe ausführt, dass die 'Ange-\n\nklagten I. und K. geleugnet haben, in die Bundesrepublik Deutschland \n\neingereist zu sein, um dort falsches Geld, das sie sich verschafft hatten, als \n\necht in den Verkehr zu bringen\", wird der Begriff des 'Sichverschaffens' lediglich \n\nformelhaft verwendet, aber nicht im Einzelnen ausgeführt. \n\n5 \n\nAuch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist nicht ausrei-\n\nchend deutlich zu entnehmen, dass die Angeklagten I. und K. an \n\ndem Falschgeld des Mitangeklagten S. eine Mitverfügungsgewalt be-\n\ngründet hatten. Danach liegt eher die Annahme nahe, dass die beiden Ange-\n\nklagten I. und K. keine eigene tatsächliche Verfügungsmacht über \n\ndas Falschgeld erlangt hatten und der Mitangeklagte S. diese alleine \n\ninnehatte. Nach den Feststellungen hatte der Mitangeklagte S. das \n\nFalschgeld in Litauen selbst beschafft und schon in seinem Besitz, als er den \n\nAngeklagten K. ansprach (UA S. 5), ob er bereit sei, mit ihm in die Bundes-\n\nrepublik Deutschland einzureisen und dort 'Falschgeld unter die Leute zu brin-\n\ngen'. Auch bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland hatte der Mitan-\n\ngeklagte S. das Falschgeld in seinem unmittelbaren Besitz (UA S. 6). \n\nDass die Angeklagten I. und K. nach der Einreise in die Bundes-\n\nrepublik Deutschland vor dem Mitangeklagten S. Falschgeld mit dem Willen \n\nzu eigener Verfügung übernommen hätten, ist nicht belegt; die tatsächlichen \n\nUmstände sprechen eher dagegen. Denn bei der Festnahme des Angeklagten \n\nS. wurden bei ihm 21 gefälschte Einhundert-Euro-Banknoten sicherge-\n\nstellt (UA S. 10); bei den Angeklagten K. und I. konnte dagegen kein \n\nFalschgeld aufgefunden werden. \n\n6 \n\nDass der Mitangeklagte S. das Falschgeld zur Mitverfügung der \n\nMitangeklagten K. und I. angenommen und so eine gemeinschaft-\n\nliche Verfügungsgewalt begründet hätte, ist den getroffenen Feststellungen \n\nnicht ausreichend deutlich zu entnehmen. Dafür könnte zwar ein erkennbares \n\narbeitsteiliges Vorgehen der drei Angeklagten bei der Tatausführung sprechen. \n\nSo beschaffte der Mitangeklagte K. auftragsgemäß das für die Fahrt nach \n\nDeutschland erforderliche Fahrzeug. Nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik \n\nDeutschland legten nachweislich jedenfalls in G. der Angeklagte I. \n\nund der Mitangeklagte S. zeitgleich und offensichtlich absprachegemäß \n\nin zwei unmittelbar neben einander liegenden Geschäften jeweils einen ge-\n\nfälschten Einhundert-Euro-Schein zur Bezahlung vor. Schließlich wurde der An-\n\ngeklagte K. bei seiner Festnahme mit 635 Euro angetroffen (UA S. 29), was \n\nsicherlich dafür sprechen könnte, dass er die erwirtschafteten echten Wechsel-\n\ngelder zu verwalten hatte (UA S. 29). Der Angeklagte I. hatte lediglich \n\neinen geringen Bargeldbeitrag bei sich. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe \n\n(echtes) Bargeld bei dem Angeklagten S. sichergestellt wurde, wird in \n\nden Urteilsgründen nicht mitgeteilt. \n\n7 \n\nAllerdings kommt der Vorlage einer gefälschten Einhundert-Euro-Note für \n\ndie Frage des mittäterschaftlichen Zusammenwirkens der Angeklagten nur ein \n\ngeringer indizieller Beweiswert zu, zumal der Angeklagte I. dabei im Auf-\n\ntrag des Angeklagten S. als bloßer Verteilungs- oder Absatzgehilfe ge-\n\nhandelt haben kann, ohne eine eigene Verfügungsmacht zu begründen. Hinzu \n\nkommt, dass die Strafkammer jedenfalls in Bezug auf das betrügerische Vorge-\n\nhen der Angeklagten in Deutschland offenkundig selbst nicht von einer Mittäter-\n\nschaft der drei Angeklagten ausgegangen ist. So hat sie die Falschgeldaktivitä-\n\nten in Gera jeweils nur den Angeklagten I. und S. zugerechnet. \n\nBei der Annahme eines mittäterschaftlichen Zusammenwirkens hätte sie aber \n\nallen drei Angeklagten die Falschgeldaktivitäten in H. und in G. sowohl als \n\nGeldfälschung in der Form des 'Inverkehrbringens' (§ 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB) \n\nals auch als Betrug zurechnen müssen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass \n\ndie Angeklagten die Einkäufe in H. nicht selbst getätigt haben (UA S. 6). Dass \n\ndie Strafkammer hier nicht von Mittäterschaft ausgegangen ist, beschwert den \n\nAngeklagten zwar nicht. Diese rechtliche Beurteilung steht aber der Annahme \n\nder Strafkammer, der Mitangeklagte S. habe für die Angeklagten \n\nI. und K. eine gemeinschaftliche Verfügungsmacht über das Falsch-\n\ngeld begründet, entgegen. \n\n8 \n\nDa die Strafkammer zum Tatbestandsmerkmal des 'Sichverschaffens \n\nvon falschem Geld' im Sinne des § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB keine Feststellungen \n\ngetroffen hat, vor allem sich mit der Abgrenzung zu einem bloßen Verteilungs- \n\nund Absatzgehilfen, der lediglich den Gewahrsam für einen anderen ausübt, \n\nnicht auseinandergesetzt hat und damit weitergehende Feststellungen, auch \n\nunter Berücksichtigung des Umstands, dass die Angeklagten sich nicht gestän-\n\ndig eingelassen haben, nicht von vorneherein auszuschließen sind, ist das Ur-\n\nteil aufzuheben.\" \n\nBode Rothfuß Fischer \n Roggenbuck RiBGH Dr. Appl ist \n durch Urlaub an der \n Unterschrift gehindert. \n Bode","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-04/2-str-349-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-04/2-str-349-07","retrieved":"2026-07-10 22:03:42.545388+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-10-04/2-str-349-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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