{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2007-10-02","aktenzeichen":"III ZB 47/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZB 47/07\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n2. Oktober 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2007 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann und \n\ndie Richterin Harsdorf-Gebhardt \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der \n\n11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 9. Mai 2007 \n\n- 11 S 10/07 - wird auf seine Kosten verworfen. \n\nDer Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis zu \n\n300 € festgesetzt. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDer Rechtsvorgänger des Klägers verpachtete dem Beklagten durch Ver-\n\ntrag vom 23. Juli 1991 auf unbestimmte Zeit eine Gartenparzelle, die den Be-\n\nstimmungen des Bundeskleingartengesetzes unterliegt. Die von dem Beklagten \n\nzu entrichtende Pacht beträgt nach seinen Angaben 35,03 € jährlich und wird \n\nvom Kläger mit 52,57 € beziffert. \n\n2 \n\nDer Kläger kündigte mit Schreiben vom 28. Dezember 2004 den Vertrag \n\nfristlos gemäß § 8 Nr. 2 BKleingG wegen schwerwiegender Pflichtverletzungen \n\nund erklärte hilfsweise die ordentliche Kündigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 \n\nBKleingG zum 31. Oktober 2005, hilfsweise zum 30. November 2005. Mit seiner \n\nim Dezember 2005 zugestellten Klage hat er die Verurteilung des Beklagten zur \n\nRäumung und Herausgabe der Gartenparzelle begehrt. \n\n3 \n\nDas Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen rechtzeitig \n\neingelegte Berufung des Beklagten hat das Landgericht durch den angefochte-\n\nnen Beschluss als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegens-\n\ntandes nach dem dreieinhalbfachen Wert der Jahrespacht zu bemessen sei und \n\ndamit 600,00 € nicht übersteige. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der \n\nRechtsbeschwerde. \n\nII. \n\n4 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist zwar gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 \n\nAbs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, jedoch deshalb nicht zulässig, weil die Vorausset-\n\nzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen \n\neinen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müs-\n\nsen (BGHZ 161, 86, 87 m.w.N.), nicht gegeben sind. \n\n5 \n\n1. \n\nEine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist nicht gemäß § 574 \n\nAbs. 2 Nr.2, 2. Alt. ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung er-\n\nforderlich. Ein dazu ausreichendes grundlegendes Missverständnis der höchst-\n\nrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 8. September 2004 \n\n- V ZR 260/03 - NJW 2005, 154, 155 unter II. 2. a)) kann dem Berufungsgericht \n\nentgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht angelastet werden. Es \n\nhat vielmehr die anerkannten Grundsätze zur Wertberechnung bei Räumungs-\n\nklagen - die zuletzt in dem Senatsurteil vom 17. März 2005 (III ZR 342/04 \n\n- NJW-RR 2005, 867, 868 f.) und in dem Beschluss des VIII. Zivilsenats vom \n\n13. März 2007 (VIII ZR 189/06 - NZM 2007, 355 f.) bestätigt worden sind - zu-\n\ntreffend erfasst und angewandt. Danach ist die Berufung zu Recht als unzuläs-\n\nsig verworfen worden, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht \n\nübersteigt. \n\n6 \n\na) Hinsichtlich des dem Kläger zuerkannten Räumungsanspruchs be-\n\nstimmt sich der Wert der Beschwer nach § 8 ZPO, der auch auf Räumungskla-\n\ngen nach vorausgegangener Kündigung eines Kleingartenpachtverhältnisses \n\nanzuwenden ist (Senatsurteil vom 17. März 2005 aaO S. 868 unter 1. m.w.N.). \n\nNach dieser Vorschrift ist bei einem Streit über das Bestehen oder die Dauer \n\neines Pacht- oder Mietverhältnisses der Betrag der auf die gesamte streitige \n\nZeit entfallenden Pacht oder Miete und, wenn der 25-fache Betrag des einjähri-\n\ngen Entgelts geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung entscheidend. \n\nDie \"streitige Zeit\" im Sinne dieser Vorschrift beginnt mit der Klageerhebung, \n\nwenn die Räumungsklage nach vorausgegangener Kündigung zu einem Zeit-\n\npunkt erhoben wird, zu dem die Kündigung nach der Behauptung der klagen-\n\nden Partei bereits wirksam geworden ist (Senatsurteil vom 17. März 2005 aaO \n\nS. 868 unter 1. a); BGH, Urteil vom 2. Juni 1999 - XII ZR 99/99 - NJW-RR 1999, \n\n1385 unter I. 1. a); jew. m.w.N.). So liegt der Fall hier; der Kläger hat mit der im \n\nDezember 2005 erhobenen Klage die Beendigung des Pachtverhältnisses auf-\n\ngrund der dem Beklagten am 5. Januar 2005 zugegangenen fristlosen Kündi-\n\ngung, hilfsweise aufgrund der mit gleicher Post erklärten ordentlichen Kündi-\n\ngung zum 31. Oktober bzw. 30. November 2005, geltend gemacht. \n\n7 \n\nDas Ende der streitigen Zeit wird bei Verträgen von unbestimmter Dauer \n\nnach dem Zeitpunkt bestimmt, auf den diejenige Partei hätte kündigen können, \n\ndie die längere Bestehenszeit behauptet (Senatsurteil vom 17. März 2005 aaO \n\nS. 868 unter 1. b) bb); BGH, Urteil vom 1. April 1992 - XII ZR 200/91 - NJW-RR \n\n1992, 1359 unter 2.; jeweils m.w.N.). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die \n\nbeklagte Partei, die eine längere Bestehenszeit behauptet, von einer für sie ge-\n\ngebenen Kündigungsmöglichkeit überhaupt Gebrauch machen will oder nur ein \n\nzeitlich begrenztes Nutzungsrecht für sich in Anspruch nimmt. Auch wenn die \n\nbeklagte Partei an dem Vertrag unbestimmter Dauer ohne zeitliche Eingren-\n\nzung festhalten will, führt dies nicht ohne weiteres zu einer Verlängerung der \n\nstreitigen Zeit und der Zugrundelegung eines höheren, lediglich durch das 25-\n\nfachen Jahresentgelt begrenzten Betrages (Senatsurteil vom 17. März 2005 \n\naaO S. 868 unter 1. b) bb)). Insbesondere ist die streitige Zeit auch nicht des-\n\nhalb auf einen längeren Zeitraum zu erstrecken, weil der Pächter die Vorstel-\n\nlung hat, den Kleingarten grundsätzlich bis zu seinem Lebensende nutzen zu \n\nkönnen (Senatsurteil vom 17. März 2005 aaO S. 868 f unter 2. b)). Die Rege-\n\nlung des § 8 ZPO ist auf Fälle zugeschnitten, in denen die streitige Zeit genau \n\nbestimmt werden kann. Indes dient diese Bestimmung nicht dazu, den Wert bei \n\nVerträgen von unbestimmter Dauer oder in Fällen, in denen der Nutzungsbe-\n\nrechtigte eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses verlangen kann, zu \n\nbestimmen (Senatsurteil vom 17. März 2005 S. 869 aaO unter 2. b); BGH, Be-\n\nschluss vom 13. März 2007 S. 356 aaO). In solchen Fällen ist auf den Zeitpunkt \n\nabzustellen, den der Nutzungsberechtigte für sich als den günstigsten Beendi-\n\ngungszeitpunkt in Anspruch nimmt. Hat er - wie hier der Beklagte - keinen kon-\n\nkreten Zeitpunkt genannt oder sich auf ein lebenslanges Nutzungsrecht beru-\n\nfen, so ist in entsprechender Anwendung des § 9 ZPO auf einen Zeitraum von \n\ndreieinhalb Jahren abzustellen (Senatsurteil vom 17. März 2005 aaO S. 869 \n\nunter 2. b); BGH, Beschluss vom 13. März 2007 aaO; jew. m.w.N.; vgl. BVerfG, \n\nBeschluss vom 9. Mai 2006 - 1 BvR 761/06 - NZM 2006, 578). \n\n8 \n\nb) Von diesen Maßstäben ist das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat \n\nhervorgehoben, aus der vorgenannten Rechtsprechung könne nicht entnom-\n\nmen werden, dass die Beschwer des Beklagten mit dem 25-fachen Wert der \n\nJahrespacht berechnet werden müsse, weil eine Nutzung auf unbestimmte Zeit \n\nvereinbart gewesen sei. \n\n9 \n\n2. \n\nEine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zur Sicherung ei-\n\nner einheitlichen Rechtsprechung auch nicht wegen Verletzung von Verfah-\n\nrensgrundrechten des Beklagten gefordert. Dass der Verwerfungsbeschluss, \n\nwie von der Rechtsbeschwerde geltend gemacht wird, den verfassungsrechtlich \n\ngewährleisteten Anspruch des Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen \n\nRechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, \n\nist nicht ersichtlich. \n\nSchlick \n\nKapsa \n\n Dörr \n\nHerrmann \n\nHarsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nAG Brandenburg, Entscheidung vom 30.11.2006 - 33 C 94/05 - \n\nLG Potsdam, Entscheidung vom 09.05.2007 - 11 S 10/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-02/iii-zb-47-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"BKleingG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BKleingG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-02/iii-zb-47-07","retrieved":"2026-07-10 22:04:16.460563+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-10-02/iii-zb-47-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"III. 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