{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2007-10-01","aktenzeichen":"3 StR 384/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 384/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n1. Oktober 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren Bandendiebstahls u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 1. Okto-\n\nber 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Bückeburg vom 16. Mai 2007 \n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des \n\nschweren Bandendiebstahls in zwei Fällen, der Beihilfe zum \n\nDiebstahl und der Begünstigung schuldig ist; \n\nb) im Strafausspruch zum Fall II. Tatkomplex 6 der Urteilsgrün-\n\nde und im Ausspruch über die aus den in den Tatkomplexen \n\nII. 6 und 7 verhängten Einzelstrafen gebildete Gesamtstrafe \n\naufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendieb-\n\nstahls in zwei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem amtsge-\n\nrichtlichen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Au-\n\n \n\n2 \n\n3 \n\nßerdem hat es gegen ihn wegen Beihilfe zum Diebstahl in zwei Fällen eine Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verhängt. Mit seiner Revi-\n\nsion rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel \n\nhat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist \n\nes unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n1. Der Schuldspruch im Fall II. Tatkomplex 6 der Urteilsgründe hält recht-\n\nlicher Überprüfung nicht stand. \n\na) Nach den Feststellungen des Landgerichts rissen die Mitangeklagten \n\nCr. , Ca. und A. sowie die gesondert Verfolgten P. , Cat. \n\nund B. in einer Filiale der Deutschen Post AG in R. einen Geldauto-\n\nmaten aus seiner Verankerung, transportierten ihn mit einem LKW in ein ent-\n\nfernt gelegenes Waldstück und schweißten ihn dort auf. Sodann teilten sie das \n\nin dem Geldautomaten enthaltene Geld unter sich auf und fuhren mit einem \n\nzuvor gestohlenen PKW aus dem Waldstück in eine nahe gelegene Ortschaft. \n\nDort stellten sie den PKW ab. Sodann rief einer der Täter den Angeklagten an \n\nund bat ihn, sie abzuholen. Der Angeklagte, der zuvor an vergleichbaren Dieb-\n\nstählen der Bande teilgenommen hatte, wegen einer Verurteilung zu einer Be-\n\nwährungsstrafe aber nicht mehr an solchen mitwirken wollte, begab sich mit \n\nseinem PKW zu dem angegebenen Treffpunkt. Obwohl die Kleidung der Täter \n\nwegen des Aufschweißens des Geldautomaten auffällig roch und der Angeklag-\n\nte hieraus den Schluss zog, dass diese wieder nach dem früheren Muster einen \n\nGeldautomaten entwendet hatten, brachte er die Täter mit seinem PKW nach \n\nH. . \n\n4 \n\nb) Entgegen der Ansicht des Landgerichts hat sich der Angeklagte da-\n\nnach nicht wegen Beihilfe zum Diebstahl gemäß §§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 \n\nNr. 1, 2, 3, § 27 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Der Diebstahl war zu dem Zeit-\n\npunkt, in dem der Angeklagte tätig wurde, bereits beendet. Beihilfe zum Dieb-\n\nstahl kann jedoch nur bis zu dessen Beendigung geleistet werden, auch suk-\n\nzessive Mittäterschaft kommt dann nicht mehr in Betracht (BGH NStZ-RR 1999, \n\n208; NStZ 2003, 32, 33). \n\n5 \n\nEin Diebstahl ist beendet, wenn der Dieb den Gewahrsam an den ent-\n\nwendeten Gegenständen nach den Umständen des Einzelfalls gefestigt und \n\ngesichert hat (BGH NStZ 2001, 88, 89). Dies war hier bereits der Fall, als der \n\nAngeklagte angerufen wurde und sich zu den Tätern begab. Zu diesem Zeit-\n\npunkt befand sich das Diebesgut nicht mehr im unmittelbaren Herrschaftsbe-\n\nreich des Berechtigten, es war diesem vielmehr bereits entzogen. Direkte Ein-\n\ngriffsmöglichkeiten eines bereiten Eigentümers bestanden nicht mehr. Die neue \n\nSachherrschaft der Täter war gefestigt, zumal diese sich nicht nur vom eigentli-\n\nchen Tatort sondern sogar schon aus dem Waldstück entfernt hatten, in wel-\n\nchem sie zuvor den gestohlenen Geldautomaten aufgeschweißt und die Beute \n\nunter sich aufgeteilt hatten. \n\n6 \n\n7 \n\nc) Der Angeklagte ist auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen \n\nFeststellungen lediglich der Begünstigung gemäß § 257 Abs. 1 StGB schuldig. \n\nDer Angeklagte trug objektiv dazu bei, die durch die Vortat erlangten Vor-\n\nteile zu sichern, indem er die Täter nach Beendigung des Diebstahls mit seinem \n\nPKW abholte und nach H. brachte. Subjektiv handelte er in der erforderli-\n\nchen Vorteilssicherungsabsicht, da es ihm darauf ankam, seine Landsleute, \n\nderen Kleidung nach dem Schweißvorgang auffällig roch, mit dem Diebesgut in \n\nSicherheit zu bringen. \n\n8 \n\nd) Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung noch \n\nFeststellungen zum Schuldspruch getroffen werden können, die zu einer ande-\n\nren rechtlichen Bewertung der Tat führen. Er ändert deshalb den Schuldspruch \n\nentsprechend ab (§ 354 Abs. 1 StPO). Dem steht § 265 Abs. 1 StPO nicht ent-\n\ngegen, da sich der geständige Angeklagte auch bei einem entsprechenden \n\nrechtlichen Hinweis nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. \n\n9 \n\n2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der Einzelstra-\n\nfe, auf die das Landgericht im Fall II. Tatkomplex 6 der Urteilsgründe erkannt \n\nhat, sowie der Gesamtstrafe, die aus den in den Fällen II. Tatkomplexe 6 und 7 \n\nder Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen gebildet worden ist. Die zum Straf-\n\nausspruch rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen können bestehen bleiben, \n\nda sie von der Änderung des Schuldspruchs nicht berührt werden (§ 353 Abs. 2 \n\nStPO). Ergänzende weitere Feststellungen hierzu darf der neue Tatrichter tref-\n\nfen, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen. \n\nBecker Pfister von Lienen \n\n Hubert Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-01/3-str-384-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-01/3-str-384-07","retrieved":"2026-07-10 22:03:12.159510+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-10-01/3-str-384-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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