{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2007-09-27","aktenzeichen":"VII ZB 85/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 67, 494 a a) Der Antrag eines Streithelfers, dem Antragsteller die Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens aufzuerlegen, ist unwirksam, wenn die von dem Streithelfer un- terstützte Partei diesem Antrag widerspricht. b) Schließen die Parteien über die Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens einen Vergleich, kann ein Streithelfer keinen davon abweichenden Kostenantrag stellen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZB 85/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. September 2007 \n\nin dem selbständigen Beweisverfahren \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 67, 494 a \n\na) Der Antrag eines Streithelfers, dem Antragsteller die Kosten eines selbständigen \n\nBeweisverfahrens aufzuerlegen, ist unwirksam, wenn die von dem Streithelfer un-\n\nterstützte Partei diesem Antrag widerspricht. \n\nb) Schließen die Parteien über die Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens \n\neinen Vergleich, kann ein Streithelfer keinen davon abweichenden Kostenantrag \n\nstellen. \n\nBGH, Beschluss vom 27. September 2007 - VII ZB 85/06 - OLG Dresden \n\nLG Görlitz \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2007 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Rich-\n\nterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Streithelferinnen zu 3 und 4 der An-\n\ntragsgegnerin gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats des Ober-\n\nlandesgerichts Dresden vom 21. August 2006 wird auf ihre Kosten \n\nzurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Antragsteller haben im Jahr 1998 zur Feststellung von Mängeln an \n\neinem Bauvorhaben, das die Antragsgegnerin für sie ausgeführt hatte, die \n\nDurchführung eines selbständigen Beweisverfahrens beantragt. Die Rechtsbe-\n\nschwerdeführerinnen sind dem selbständigen Beweisverfahren auf Seiten der \n\nAntragsgegnerin beigetreten. \n\n2 \n\nNach Eingang des schriftlichen Gutachtens haben die Antragsteller mit \n\nSchriftsatz vom 22. Dezember 2004 beantragt, den Sachverständigen mit einer \n\nErgänzung seines Gutachtens zu beauftragen. Außerdem haben die Antragstel-\n\nler und die Rechtsbeschwerdeführerinnen beantragt, den Sachverständigen zu \n\neiner mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu laden. Mit Beschluss vom \n\n31. Mai 2005 hat das Landgericht die Einholung eines ergänzenden Sachver-\n\nständigengutachtens angeordnet. \n\n3 \n\nMit Schriftsatz vom 12. Dezember 2005 haben die Antragsteller mitge-\n\nteilt, dass sie sich mit der Antragsgegnerin über die noch offenen Punkte des \n\nBeweisverfahrens geeinigt hätten und das selbständige Beweisverfahren nicht \n\nweitergeführt werden solle. Daraufhin haben die Rechtsbeschwerdeführerinnen \n\nbeantragt, die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens den Antragstellern \n\naufzuerlegen. Die Antragsgegnerin ist diesem Antrag entgegengetreten und hat \n\nerklärt, Antragsteller und Antragsgegnerin hätten sich im Hinblick auf die über-\n\nlange Dauer des selbständigen Beweisverfahrens darauf geeinigt, dieses nicht \n\nweiterzuführen. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat den Antrag der Rechtsbeschwerdeführerinnen zu-\n\nrückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Rechtsbe-\n\nschwerdeführerinnen ist erfolglos geblieben. Sie verfolgen ihr Begehren mit der \n\nRechtsbeschwerde weiter. \n\nII. \n\n5 \n\nDas Beschwerdegericht führt aus, die Erklärung der Antragsteller, das \n\nBeweisverfahren nicht weiterführen zu wollen, könne nicht als Rücknahme des \n\nAntrags auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens ausgelegt wer-\n\nden. Da sich die Parteien im Anschluss an das eingeholte Sachverständigen-\n\ngutachten geeinigt hätten, habe das selbständige Beweisverfahren seinen \n\nZweck erfüllt. Obwohl die Parteien damit das Beweisverfahren im Ergebnis \n\nübereinstimmend für erledigt erklärt hätten, sei über die Kosten des Verfahrens \n\nnicht gemäß § 91 a ZPO zu entscheiden. Eine solche Entscheidung erfordere \n\neine materiell-rechtliche Prüfung, die im Rahmen eines selbständigen Beweis-\n\nverfahrens nicht möglich sei. Im Übrigen sei eine Entscheidung, dass die An-\n\ntragsteller die Kosten der Streithelferinnen der Antragsgegnerin zu tragen hät-\n\nten, auch deshalb nicht möglich, weil sich die Parteien dahin geeinigt hätten, \n\ndass sie ihre Kosten jeweils selbst tragen. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nIII. \n\nDagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. \n\n1. Die Rechtsbeschwerdeführerinnen konnten einen Kostenantrag gegen \n\ndie Antragsteller nicht wirksam stellen. \n\nEin Streithelfer kann sich mit seinen Verfahrenshandlungen nicht in Wi-\n\nderspruch zu den Handlungen der von ihm unterstützten Hauptpartei setzen \n\n(§ 67 ZPO). Der Nebenintervenient darf Prozesshandlungen nur so lange vor-\n\nnehmen, wie sich ein ausdrücklich erklärter oder aus dem Gesamtverhalten im \n\nVerfahren zu entnehmender gegenteiliger Wille der Hauptpartei nicht feststellen \n\nlässt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 - VIII ZB 82/05, BGHZ 165, \n\n358, 361). \n\n9 \n\nDie Antragsgegnerin hat ausdrücklich den Anträgen der Rechtsbe-\n\nschwerdeführerinnen, den Antragstellern die Kosten des selbständigen Beweis-\n\nverfahrens aufzuerlegen, widersprochen. Diese Anträge sind daher unwirksam. \n\n10 \n\n2. Darüber hinaus stünde einer Kostenentscheidung zu Lasten der An-\n\ntragsteller die Einigung zwischen den Antragstellern und der Antragsgegnerin \n\nentgegen. \n\n11 \n\nDie Kostenregelung in einem Vergleich geht der gesetzlichen Regelung \n\ndes § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO vor (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2004 - VII ZB \n\n4/04, ZfBR 2004, 783, 784 = NJW-RR 2004, 1506 m.w.N.). Haben sich die Par-\n\nteien darauf geeinigt, die Kosten gegeneinander aufzuheben, müssen nach \n\ndem Grundsatz der Kostenparallelität die Streithelfer ihre außergerichtlichen \n\nKosten selbst tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. März 2005 - VII ZB 32/04, \n\nBauR 2005, 1057, 1058 = ZfBR 2005, 465). \n\n12 \n\nDas Beschwerdegericht hat rechtsfehlerfrei und insbesondere ohne Ver-\n\nstoß gegen § 286 ZPO festgestellt, dass die Parteien des Verfahrens sich auf \n\neine Aufhebung der Kosten geeinigt haben. Die entsprechende Behauptung der \n\nAntragsteller hat die Antragsgegnerin nicht bestritten und damit zugestanden \n\n(§ 138 Abs. 3 ZPO). \n\n13 \n\nUnerheblich ist es entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde, ob \n\ndie Parteien einen alle Streitfragen umfassenden Gesamtvergleich geschlossen \n\nhaben. Es ist ausreichend, dass sie sich über die Kosten dieses Verfahrens und \n\ndarüber geeinigt haben, dass dieses Verfahren abgeschlossen sein sollte. \n\nDressler Kuffer Bauner \n\n Safari Chabestari Eick \n\nVorinstanzen: \n\nLG Görlitz, Entscheidung vom 25.01.2006 - 4 OH 13/98 - \n\nOLG Dresden, Entscheidung vom 21.08.2006 - 10 W 334/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-27/vii-zb-85-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-27/vii-zb-85-06","retrieved":"2026-07-10 22:00:43.486076+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-09-27/vii-zb-85-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VII. Zivilsenat","date":"2007-09-27","dockets":["VII ZB 85/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 27.09.2007 – VII ZB 85/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-27/vii-zb-85-06","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"ZPO §§ 67, 494 a a) Der Antrag eines Streithelfers, dem Antragsteller die Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens aufzuerlegen, ist unwirksam, wenn die von dem Streithelfer un- terstützte Partei diesem Antrag widerspricht. b) Schließen die Parteien über die Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens einen Vergleich, kann ein Streithelfer keinen davon abweichenden Kostenantrag stellen.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Rechtsbeschwerde der Streithelferinnen zu 3 und 4 der An-\n\ntragsgegnerin gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats des Ober-\n\nlandesgerichts Dresden vom 21. August 2006 wird auf ihre Kosten\n\nzurückgewiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/91a","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"91a","label":"§ 91a ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/138","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"138","label":"§ 138 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/269","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"269","label":"§ 269 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/286","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"286","label":"§ 286 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/67","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"67","label":"§ 67 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"LG Görlitz","court_id":null,"court_as_stated":"LG Görlitz","date":"2006-01-25","docket":"4 OH 13/98","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"OLG Dresden","court_id":null,"court_as_stated":"OLG Dresden","date":"2006-08-21","docket":"10 W 334/06","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2007-09-27","docket":"VII ZB 85/06","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2007-09-27/vii-zb-85-06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-27/vii-zb-85-06","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T22:00:43.486076+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}