{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2007-09-27","aktenzeichen":"V ZB 83/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"WEG § 16 Abs. 2 Sieht die Gemeinschaftsordnung keinen anderen Maßstab vor, entspricht die Verteilung von Kabelanschlusskosten nach Miteigentumsanteilen auch dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn der Kabelnetzbetreiber diese Kosten ge- genüber der Wohnungseigentümergemeinschaft nach einem anderen Schlüssel bemisst.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 83/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. September 2007 \n\nin der Wohnungseigentumssache \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nWEG § 16 Abs. 2 \n\nSieht die Gemeinschaftsordnung keinen anderen Maßstab vor, entspricht die \n\nVerteilung von Kabelanschlusskosten nach Miteigentumsanteilen auch dann \n\nordnungsgemäßer Verwaltung, wenn der Kabelnetzbetreiber diese Kosten ge-\n\ngenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft nach einem anderen Schlüssel \n\nbemisst. \n\nBGH, Beschl. v. 27. September 2007 - V ZB 83/07 - OLG München \n\n LG München I \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. September 2007 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, \n\nDr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nDie weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss \n\nder 1. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 1. Februar \n\n2007 wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlich \n\nden Beteiligten zu 2 und 3 in dem Verfahren der weiteren Be-\n\nschwerde entstandenen Kosten. \n\nDer Gegenstandswert des Verfahrens beträgt 14.500 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDer Antragsteller und die Antragsgegner sind Wohnungs- und Teileigen-\n\ntümer einer Wohnanlage, die von der Beteiligten zu 3 verwaltet wird. \n\nIn der Eigentümerversammlung vom 27. Juni 2005 beschlossen die \n\nEigentümer mehrheitlich die Verwaltungskostenabrechnung für das Jahr 2004. \n\nHiernach stehen Einnahmen von 50.552,63 € Ausgaben von insgesamt \n\n48.060,45 € gegenüber. Nach der Einzelabrechnung entfallen auf die Wohnung \n\ndes Antragstellers Ausgaben von 3.018,80 €, davon 130,67 € auf die nach Mit-\n\neigentumsanteilen verteilten Kabelanschlusskosten. \n\n \n \n \n \n \n \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDer Antragsteller meint, die Kabelanschlusskosten seien nach der An-\n\nzahl der Wohnungen im Hause, und nicht nach Miteigentumsanteilen unter den \n\nWohnungseigentümern zu verteilen, und hat deshalb die Einzel- und die Ge-\n\nsamtabrechnung angefochten. \n\nDas Amtsgericht hat den Antrag, die Abrechnung für ungültig zu erklären, \n\nzurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hiergegen ist \n\nohne Erfolg geblieben. Das Oberlandesgericht möchte die weitere Beschwerde \n\nzurückweisen. Hieran sieht es sich durch den Beschluss des Oberlandesge-\n\nrichts Hamm vom 4. Mai 2004, ZMR 2004, 774 f., gehindert und hat die Sache \n\ndem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. \n\nII. \n\nDie Vorlage ist statthaft (§§ 43 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, 45 Abs. 1 WEG a.F. \n\ni.V.m. § 28 Abs. 2 FGG, § 62 Abs. 1 WEG). \n\n1. Auf das vor dem 1. Juli 2007 anhängig gewordene Verfahren sind \n\nnach § 62 Abs. 1 WEG die §§ 43 ff. WEG a.F. weiterhin anzuwenden. Eine Än-\n\nderung ist nur insoweit eingetreten, als die Beteiligten zu 2 seit dem 1. Juli 2007 \n\ngemäß § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG von der Beteiligten zu 3 vertreten werden. Bei \n\n§ 27 Abs. 2 WEG handelt es sich nicht um eine Vorschrift des für anhängige \n\nVerfahren weiterhin in alter Fassung anzuwendenden dritten Teils des Woh-\n\nnungseigentumsgesetzes, sondern um die im ersten Teil des Wohnungseigen-\n\ntumsgesetzes geregelte, von dem anzuwendenden Verfahrensrecht unabhän-\n\ngige, dem materiellen Recht zugeordnete Regelung der Vertretung der Woh-\n\nnungseigentümer. Diese ist innerhalb der nach früherem Verfahrensrecht zu \n\nentscheidenden Sache zu beachten. \n\n7 \n\n2. Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, mangels einer anders lau-\n\ntenden Regelung in der Gemeinschaftsordnung seien die Kabelanschlusskos-\n\nten nach Miteigentumsanteilen von den Wohnungseigentümern zu tragen. \n\nDemgegenüber hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden, diese Kosten \n\ndürften nicht nach Miteigentumsanteilen verteilt werden, weil die von dem Netz-\n\nbetreiber angebotenen Signale nur in den jeweiligen Wohnungen, und damit im \n\nBereich des Sondereigentums der Wohnungseigentümer genutzt werden könn-\n\nten (OLG Hamm ZMR 2004, 774 f.). Die Differenz rechtfertigt die Vorlage. \n\n8 \n\nDie weitere Beschwerde ist zulässig. Die Beschwer des Antragstellers \n\nIII. \n\ndurch die angefochtene Entscheidung übersteigt 750 €, § 45 Abs. 1 Satz 2 \n\nWEG a.F. Soweit die Genehmigung einer Jahresabrechnung von einem Woh-\n\nnungseigentümer angefochten wird, kann die Anfechtung auf die Positionen \n\nbeschränkt werden, die der Anfechtende für fehlerhaft hält (BayObLG NJW-RR \n\n1990, 1108; WuM 2002, 333; siehe auch Senat, Beschl. vom 15. März 2007, \n\nV ZB 1/06, NJW 2007, 1869, 1870, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). \n\nWeil die Anfechtung keiner Begründung bedarf, folgt eine solche Beschränkung \n\njedoch nicht schon daraus, dass der Anfechtende allein zu einem Punkt der \n\nJahresabrechnung Ausführungen macht (BayObLG ZMR 2003, 692; OLG Mün-\n\nchen ZMR 2006, 949). Das verhält sich bei der Beschwerde und der weiteren \n\nBeschwerde nicht anders. Der Antragsteller hat dementsprechend auf Hinweis \n\ndes vorlegenden Gerichts klar gestellt, der zur Genehmigung der Jahresab-\n\nrechnung gefasste Beschluss sei insgesamt angefochten. Damit ist der in § 45 \n\nAbs. 1 Satz 2 WEG a.F. genannte Betrag überschritten. \n\nIV. \n\n9 \n\n10 \n\nIn der Sache folgt der Senat der Ansicht des vorlegenden Gerichts. \n\n1. Soweit die Eigentümergemeinschaft Kosten für die Versorgung oder \n\nden Gebrauch des Sondereigentums gegenüber einem Dritten zu tragen hat, \n\nsind derartige Kosten im Rahmen der Verteilung unter den Wohnungseigentü-\n\nmern früher ohne weiteres als nach § 16 Abs. 2 WEG zu verteilende Kosten \n\ndes Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums angesehen worden (vgl. \n\nBayObLGZ 1972, 150, 155; BayObLG WuM 1994, 160, 161; ZMR 1997, 152, \n\n153; OLG Düsseldorf NJW-RR 2002, 731, 732; BGB-RGRK/Augustin, 12. Aufl., \n\n§ 16 WEG Rdn. 21; MünchKomm-BGB/Röll, 3. Aufl., § 16 WEG Rdn. 7; Soer-\n\ngel/Stürner, BGB, 12. Aufl., § 16 WEG Rdn. 6; Staudinger/Bub, BGB, 12. Aufl., \n\n§ 16 WEG Rdn. 161). Dem ist der Senat im Beschluss vom 25. September \n\n2003, BGHZ 156, 193 ff., entgegengetreten, weil es nicht von dem Verhalten \n\naußerhalb der Wohnungseigentümer stehender Dritter abhängig sein kann, ob \n\nin einer Wohnungseigentumsanlage anfallende Kosten der Verwaltung des \n\nGemeinschaftseigentums oder der Nutzung des Sondereigentums zuzurechnen \n\nsind. \n\n11 \n\nDamit ist jedoch nichts darüber gesagt, nach welchem Schlüssel Kosten \n\nunter den Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft zu verteilen sind, \n\ndie von der Eigentümergemeinschaft einem Dritten zu bezahlen sind, obwohl \n\ndie Leistung des Dritten von den Wohnungseigentümern allein im Bereich des \n\nSondereigentums genutzt werden kann. Soweit derartige Kosten nicht aufgrund \n\nvon Messeinrichtungen, wie Wasser- oder Wärmeverbrauchszähler, individuell \n\nerfasst werden, kommen als Kriterien der Umlage die Anzahl der Wohnungen, \n\ndie Anzahl der Nutzungsstellen, die Anzahl der Bewohner oder die Miteigen-\n\ntumsanteile an dem Grundstück in Betracht. Jeder dieser Schlüssel hat Vor- \n\nund Nachteile und kann zu einer Verteilung führen, die den tatsächlichen Vortei-\n\nlen der Nutzung oder der Kostenverursachung innerhalb der Gemeinschaft \n\nnicht entspricht (vgl. BGHZ 92, 18 ff.). Im Hinblick hierauf ist eine Regelung der \n\nVerteilung in der Gemeinschaftsordnung sachgerecht. \n\n12 \n\nFehlt der Gemeinschaftsordnung wie im vorliegenden Fall eine solche \n\nRegelung, verbleibt es bei dem von § 16 Abs. 2 WEG allgemein vorgesehenen \n\nSchlüssel. Das Beteiligungsverhältnis an dem Grundstück bildet den natürlichen \n\nMaßstab für den Ausgleich unter den Miteigentümern, der für das Innenverhält-\n\nnis der Wohnungseigentümer grundsätzlich maßgebend ist (vgl. Senat, Beschl. \n\nv. 15. März 2007, V ZB 1/06, aaO, 1872; KK-WEG/Happ, § 16 Rdn. 5; Staudin-\n\nger/Bub, BGB [2005], § 16 WEG Rdn. 193 f.; Weitnauer/Gottschalg, WEG, \n\n9. Aufl., § 16 Rdn. 20 ff.). Das gilt auch für Kosten, die der Gemeinschaft für die \n\nBereitstellung oder den Bezug von Leistungen im Bereich des Sondereigen-\n\ntums der Wohnungseigentümer von einem Dritten in Rechnung gestellt werden \n\n(BayObLG ZWE 2005, 318, 321 f.). Hiervon geht jetzt § 16 Abs. 3 WEG aus. \n\nSoweit ersichtlich, ist dies, abgesehen von dem Oberlandesgericht Hamm, in \n\nder Rechtsprechung sonst auch nicht anders beurteilt worden (vgl. KG NZM \n\n2005, 425; BayObLG ZWE 2005, 318, 321 f.; ZMR 2006, 139, 140; ferner Se-\n\nnat, Beschl. vom 7. Oktober 2004, V ZB 22/04, NJW 2004, 3413, 3418, insoweit \n\nin BGHZ 160, 354 ff. nicht wiedergegeben). \n\n13 \n\nDer angefochtene Beschluss folgt dem Grundsatz von § 16 Abs. 2 WEG \n\nund entspricht damit ordnungsgemäßer Verwaltung. Dass die Kabelanschluss-\n\nkosten unter den beteiligen Wohnungseigentümern in früherer Zeit nach einem \n\nanderen Maßstab umgelegt worden sind, ist insoweit ohne Bedeutung. Anders \n\nverhält es sich selbst dann nicht, wenn die Höhe des von dem Netzbetreiber der \n\nGemeinschaft berechneten Entgelts auf einem anderen Berechnungsansatz \n\nberuht. \n\n14 \n\n2. Ein weiterer Grund, aus dem der angefochtene Beschluss ordnungs-\n\ngemäßer Verwaltung nicht entsprechen könnte, wird von dem Antragsteller we-\n\nder vorgebracht, noch ist er ersichtlich. \n\nV. \n\n15 \n\nDie Entscheidung über die Kosten folgt aus § 47 WEG a.F. Der An-\n\ntragsteller hat die gerichtlichen Kosten und die den Beteiligten zu 2 und 3 au-\n\nßergerichtlich in dem Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten \n\nzu tragen. Die weitere Beschwerde hatte im Hinblick auf den Beschluss des \n\nSenats vom 7. Oktober 2004, V ZB 22/04, aaO, weder insoweit, als sie sich ge-\n\ngen die Verteilung der Kabelanschlusskosten in dem angefochtenen Beschluss \n\nwendet, noch sonst Aussicht auf Erfolg. Sie ist von dem Antragsteller offensicht-\n\nlich nur deshalb in vollem Umfang eingelegt worden, um den in § 45 Abs. 1 \n\nWEG a.F. bestimmten Wert zu überschreiten. Damit aber widerspräche es der \n\nBilligkeit, die Beteiligten zu 2 und 3 mit Kosten ihrer Rechtsverteidigung zu be-\n\nlasten. \n\n16 \n\nDer Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde entspricht \n\nrund 30% der Höhe der angegriffenen Abrechnung (OLG Zweibrücken ZMR \n\n1999, 663; KK-WEG/Abramenko, § 48 WEG Rdn. 16). \n\nKrüger \n\nKlein \n\nLemke \n\nSchmidt-Räntsch \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 01.02.2007 - 1 T 12109/06 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 11.07.2007 - 34 Wx 21/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-27/v-zb-83-07","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":9},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-27/v-zb-83-07","retrieved":"2026-07-10 22:00:44.080078+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-09-27/v-zb-83-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. Zivilsenat","date":"2007-09-27","dockets":["V ZB 83/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 27.09.2007 – V ZB 83/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-27/v-zb-83-07","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"WEG § 16 Abs. 2 Sieht die Gemeinschaftsordnung keinen anderen Maßstab vor, entspricht die Verteilung von Kabelanschlusskosten nach Miteigentumsanteilen auch dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn der Kabelnetzbetreiber diese Kosten ge- genüber der Wohnungseigentümergemeinschaft nach einem anderen Schlüssel bemisst.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss\n\nder 1. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 1. Februar\n\n2007 wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlich\n\nden Beteiligten zu 2 und 3 in dem Verfahren der weiteren Be-\n\nschwerde entstandenen Kosten.\n\nDer Gegenstandswert des Verfahrens beträgt 14.500 €.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"WoEigG/16","law":"WoEigG","abbreviation":"WoEigG","ref":"16","label":"§ 16 WoEigG","mentions":9},{"id":"WoEigG/27","law":"WoEigG","abbreviation":"WoEigG","ref":"27","label":"§ 27 WoEigG","mentions":2},{"id":"WoEigG/48","law":"WoEigG","abbreviation":"WoEigG","ref":"48","label":"§ 48 WoEigG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"LG München I","court_id":null,"court_as_stated":"LG München I","date":"2007-02-01","docket":"1 T 12109/06","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"OLG München","court_id":null,"court_as_stated":"OLG München","date":"2007-07-11","docket":"34 Wx 21/07","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2007-09-27","docket":"V ZB 83/07","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2007-09-27/v-zb-83-07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-27/v-zb-83-07","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW 2007, 3492","basis":"cited_by_decisions","votes":2}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T22:00:44.080078+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}