{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2007-09-27","aktenzeichen":"V ZB 196/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 579 Abs. 2 Eine auf § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nach § 579 Abs. 2 ZPO nicht nur dann unstatthaft, wenn der Nichtigkeitsgrund im Ausgangsver- fahren durch ein Rechtsmittel hätte geltend gemacht werden können, sondern auch dann, wenn dieser Grund in einem Rechtsmittelverfahren erfolglos geltend gemacht worden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 196/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. September 2007 \n\nin dem Wiederaufnahmeverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 579 Abs. 2 \n\nEine auf § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nach § 579 \n\nAbs. 2 ZPO nicht nur dann unstatthaft, wenn der Nichtigkeitsgrund im Ausgangsver-\n\nfahren durch ein Rechtsmittel hätte geltend gemacht werden können, sondern auch \n\ndann, wenn dieser Grund in einem Rechtsmittelverfahren erfolglos geltend gemacht \n\nworden ist. \n\nBGH, Beschluss vom 27. September 2007 - V ZB 196/06 - LG Tübingen \n\nAG Tübingen \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. September 2007 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, \n\nDr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Tübingen vom 21. November 2006 wird auf Kos-\n\nten der Schuldner zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n\n200.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDurch Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts vom 11. November 2005 \n\nverloren die Schuldner ihr Eigentum an mehreren Grundstücken. Die gegen \n\ndiesen Beschluss eingelegte Beschwerde, mit denen die Schuldner u.a. geltend \n\nmachten, der Zuschlag habe ihr Recht auf den \"gesetzlichen Rechtspfleger\" \n\nverletzt, wies das Landgericht zurück; die Rechtsbeschwerde ließ es nicht zu. \n\nEine verfristet erhobene Anhörungsrüge verwarf das Landgericht als unzuläs-\n\nsig. \n\n2 \n\nMit der Nichtigkeitsbeschwerde erstreben die Schuldner eine Wiederauf-\n\nnahme des Zwangsversteigerungsverfahrens und machen hierzu erneut gel-\n\ntend, das Vollstreckungsgericht sei bei der Erteilung des Zuschlags nicht ord-\n\nnungsgemäß besetzt gewesen (§ 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat \n\ndie Nichtigkeitsbeschwerde als nach § 579 Abs. 2 ZPO unzulässig verworfen. \n\nMit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchten die Schuldner eine Wieder-\n\naufnahme des Versteigerungsverfahrens mit dem Ziel der Zuschlagsversagung \n\nerreichen. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\n1. Der nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaften und auch \n\nim Übrigen zulässigen Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache der Erfolg ver-\n\nsagt. \n\nZu Recht geht das Landgericht davon aus, dass eine auf § 579 Abs. 1 \n\nNr. 1 ZPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde nach § 579 Abs. 2 ZPO nicht nur \n\ndann unstatthaft ist, wenn der Nichtigkeitsgrund im Ausgangsverfahren durch \n\nein Rechtsmittel hätte geltend gemacht werden können, sondern auch dann, \n\nwenn dieser Grund – wie hier – in einem Rechtsmittelverfahren erfolglos gel-\n\ntend gemacht worden ist (soweit ersichtlich allgemeine Auffassung, vgl. nur \n\nMusielak, ZPO, 5. Aufl., § 579 Rdn. 11 m.w.N.; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, \n\n21. Aufl., § 579 Rdn. 11 m.w.N.; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 579 Rdn. 11). \n\nDie gegenteilige Rechtsauffassung der Schuldner vermag nicht zu überzeugen. \n\n5 \n\na) § 579 Abs. 2 ZPO ordnet für den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund \n\nden Vorrang des Rechtsmittelverfahrens an. Danach ist eine Wiederaufnahme \n\ndes Verfahrens schon dann nicht statthaft, wenn für den Betroffenen bei Wah-\n\nrung der ihm zumutbaren prozessualen Sorgfalt (zu dieser Einschränkung vgl. \n\netwa Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Aufl., \n\n§ 579 Rdn. 22; Musielak aaO; Zöller/Greger aaO) die Möglichkeit bestand, die \n\nNichtigkeitsgründe nach § 579 Abs. 1 Nr. 1 u. 3 ZPO in einem Rechtsmittelver-\n\nfahren geltend zu machen. Ob der Betroffene von dieser Möglichkeit keinen \n\noder erfolglos Gebrauch macht, ist für den Verbrauch des Nichtigkeitsgrundes \n\nunerheblich. Ausschlaggebend ist, dass der Betroffene die nach seiner Auffas-\n\nsung bestehende fehlerhafte Besetzung des Gerichts vor einem Richter geltend \n\nmachen kann, der von dieser Rüge selbst nicht betroffen ist (vgl. zu diesem As-\n\npekt Hartmann aaO m.w.N.). Da dies durch eine Entscheidung in einem \n\nRechtsmittelverfahren gewährleistet ist, bedarf es auch unter dem Blickwinkel \n\neines effektiven Rechtsschutzes nicht einer nochmaligen – die knappen Res-\n\nsourcen der Justiz unnötig beanspruchenden – Überprüfung in einem nachfol-\n\ngenden Wiederaufnahmeverfahren. \n\n6 \n\nb) Entgegen der Auffassung der Schuldner folgt aus der in BGHZ 84, \n\n24 ff. veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die den Sonderfall \n\neiner auf den Mangel der Prozessfähigkeit gestützten Nichtigkeitsklage (§ 579 \n\nAbs. 1 Nr. 4 ZPO) betrifft, schon deshalb nichts anderes, weil sich die Entschei-\n\ndung zur Frage des Verbrauchs von Nichtigkeitsgründen in der Rechtsmit-\n\ntelinstanz nicht verhält. Gegenstand der Nichtigkeitsklage war ein rechtskräfti-\n\nges – erstinstanzliches – Urteil, das nicht in einem Rechtsmittelverfahren auf \n\ndas Vorliegen von Nichtigkeitsgründen überprüft worden war. Davon abgesehen \n\nkann der Betroffene in den Fällen des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO wegen des \n\nNichteingreifens von § 579 Abs. 2 ZPO zwar wählen, ob er gegen die ergange-\n\nne Entscheidung Rechtsmittel einlegt oder diese Entscheidung rechtskräftig \n\nwerden lässt und sodann einen Nichtigkeitsantrag stellt (BGHZ aaO 27). Aber \n\nselbst diese Privilegierung führt nicht dazu, dass der Betroffene nach erfolgloser \n\nRechtsmitteleinlegung wegen desselben Nichtigkeitsgrundes auch noch die \n\nWiederaufnahme des Verfahrens betreiben könnte (BAG MDR 1994, 1044; \n\nHartmann aaO). \n\n7 \n\n2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nKrüger \n\nKlein \n\nLemke \n\nSchmidt-Räntsch \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \n\nAG Tübingen, Entscheidung vom 17.11.2005 - 3 (2) K 41/99 - \n\nLG Tübingen, Entscheidung vom 21.11.2006 - 5 T 327/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-27/v-zb-196-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 579","ref_norm":"579","n":10},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-27/v-zb-196-06","retrieved":"2026-07-10 22:00:52.224377+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-09-27/v-zb-196-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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