{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-09-27","aktenzeichen":"IX ZB 172/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 114, 116 Satz 1 Nr. 1; InsO §§ 208, 209 Erhebt der Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit Klage, ist die Frage nach der Bedürftigkeit der Masse unter Einbeziehung der Altmas- severbindlichkeiten zu beantworten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. September 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIX ZB 172/06 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 114, 116 Satz 1 Nr. 1; InsO §§ 208, 209 \n\nErhebt der Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit Klage, \n\nist die Frage nach der Bedürftigkeit der Masse unter Einbeziehung der Altmas-\n\nseverbindlichkeiten zu beantworten. \n\nBGH, Beschluss vom 27. September 2007 - IX ZB 172/06 - OLG Frankfurt am Main \n\nLG Darmstadt \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, \n\nDr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Cierniak und Dr. Fischer \n\nam 27. September 2007 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des \n\n13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am \n\nMain vom 20. September 2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger ist Verwalter in dem am 31. März 2003 eröffneten Insolvenz-\n\nverfahren über das Vermögen der N. GmbH (fortan: Schuldnerin). Mit \n\nSchreiben vom 26. Februar 2004 zeigte er bei dem Insolvenzgericht Masseun-\n\nzulänglichkeit gemäß § 208 Abs. 1 InsO an. \n\nUnter dem 25. Oktober 2005 hat der Kläger - nach Durchführung eines \n\nMahnverfahrens - die Durchführung eines streitigen Verfahrens beantragt, in \n\nwelchem er von der Beklagten die Zahlung von 26.666,09 € nebst Zinsen be-\n\ngehrt. Zugleich hat er die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Er hat \n\nvorgetragen, auf dem Insolvenzhinterlegungskonto befinde sich ein Guthaben \n\nvon 447.597,04 €. Damit sowie mit den zu erwartenden Verwertungserlösen \n\nseien jedoch die Masseverbindlichkeiten gemäß §§ 54, 55 InsO nicht zu be-\n\ngleichen. Die geschätzten Verfahrenskosten beliefen sich auf mindestens \n\n180.000 €. Hinzu kämen Masseverbindlichkeiten gegenüber Arbeitnehmern in \n\nHöhe von 182.883,31 €, Kosten der abzugebenden steuerlichen Erklärungen in \n\nHöhe von mindestens 25.000 € sowie weitere Masseschulden von 72.125,11 €. \n\nDas Landgericht hat die nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt, weil der \n\nKläger eine Neumasseunzulänglichkeit nicht dargelegt habe. Das Oberlandes-\n\ngericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwer-\n\nde zugelassen. Mit dieser verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 127 \n\nAbs. 2 Satz 2 Halbs. 1, § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO) und zulässig (§ 575 ZPO). \n\nSie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückver-\n\nweisung. \n\n1. Nach bisher völlig herrschender Auffassung ist bei Masseunzu-\n\nlänglichkeit grundsätzlich davon auszugehen, dass die Kosten eines Rechts-\n\nstreits nicht aus der verwalteten Vermögensmasse aufgebracht werden können. \n\nDiese Auffassung liegt - wenngleich nicht ausdrücklich formuliert - der bisheri-\n\ngen Rechtsprechung des Senats zugrunde (vgl. BGH, Beschl. v. 18. September \n\n2003 - IX ZB 460/02, ZIP 2003, 2036; v. 14. Juli 2005 - IX ZB 224/04, DZWIR \n\n2005, 521 m. Anm. Gundlach/Frenzel; v. 23. März 2006 - IX ZB 134/05, ZInsO \n\n2006, 491). Sie wird auch von der Rechtsprechung anderer Gerichtszweige ge-\n\nteilt (vgl. BAG ZIP 2003, 1947 f; ZInsO 2003, 722, 723; BVerwG ZIP 2006, \n\n1542, 1543; FG Brandenburg ZInsO 2004, 53). \n\n5 \n\n2. Demgegenüber haben die Vorinstanzen - im Anschluss an Ringst-\n\nmeier/Homann (ZIP 2005, 284, 285 f) - gemeint, die unter der Geltung der Kon-\n\nkursordnung noch berechtigte Annahme, dass man im Falle der Masseunzu-\n\nlänglichkeit grundsätzlich von der Bedürftigkeit im Sinne des § 116 ZPO auszu-\n\ngehen habe, sei durch das neue Regelungssystem in §§ 208 ff InsO überholt. \n\nErhebe der Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit Klage, \n\nseien die aus dieser Klage resultierenden Verbindlichkeiten Neumasseverbind-\n\nlichkeiten gemäß § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Da solche vorrangig vor Altmasse-\n\nverbindlichkeiten zu bezahlen seien, müssten Altmasseverbindlichkeiten bei der \n\nFrage, ob die Masse, was die Finanzierung des Prozesses angehe, bedürftig \n\nsei, außer Betracht bleiben. Der Verwalter dürfe und müsse die Prozesskosten \n\nals Neumasseverbindlichkeiten bezahlen, wenn er über ausreichende Mittel \n\nverfüge, die Massekosten und sämtliche Neumasseverbindlichkeiten zu beglei-\n\nchen, also keine Neumasseunzulänglichkeit vorliege. \n\n6 \n\n7 \n\n3. Diese Ansicht ist unzutreffend. \n\na) Das neue Regelungssystem der §§ 208 ff InsO soll - wie auch Ringst-\n\nmeier/Homann (aaO) nicht verkennen - den Insolvenzverwalter in die Lage ver-\n\nsetzen, trotz Vorliegens einer \"Insolvenz in der Insolvenz\" das Schuldnervermö-\n\ngen voll abzuwickeln. Im Rahmen der Abwicklung soll er unter weitestgehender \n\nVermeidung einer persönlichen Haftung (vgl. § 61 InsO) neue Verbindlichkeiten \n\neingehen können. Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit und der daran an-\n\nknüpfende Vorrang der nach dieser Anzeige begründeten Neumasseverbind-\n\nlichkeiten (§ 209 InsO) geben dem Verwalter die zur Fortsetzung seiner Tätig-\n\nkeit unerlässliche Handlungsfreiheit zurück (HK-InsO/Landfermann, 4. Aufl. \n\n§ 208 Rn. 4; MünchKomm-InsO/Hefermehl, § 208 Rn. 2; Kübler/Prütting/Pape, \n\nInsO § 209 Rn. 3a; Nerlich/Römermann/Westphal, InsO § 208 Rn. 5; Hamb-\n\nKomm-InsO/Weitzmann, § 208 Rn. 1). Es ist nicht Sinn und Zweck der Neure-\n\ngelung, eine Masse (bzw. die Partei kraft Amtes, welche die Interessen der \n\nMasse wahrnimmt), die nach dem Recht der Konkursordnung als bedürftig ge-\n\nmäß § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO galt, nunmehr nicht mehr als bedürftig zu betrach-\n\nten und somit unter dem Gesichtspunkt der Prozesskostenhilfe schlechter zu \n\nstellen. \n\n8 \n\nb) Die Ansicht der Vorinstanzen schlägt zum Nachteil der Altmassegläu-\n\nbiger aus. Wenn deren Forderungen bei der Prüfung der Bedürftigkeit der Mas-\n\nse nicht zählen, finanzieren letztlich sie die Prozessführung. Der Insolvenzver-\n\nwalter darf und muss die Prozesskosten aus den Mitteln bezahlen, die sonst der \n\nBefriedigung der Altmassegläubiger gedient hätten. Die Vorinstanzen haben \n\ndies erkannt, jedoch gemeint, dass das Kostenrisiko der Prozessführung nun-\n\nmehr dort liege, wo es hingehöre. Das Geld, das für eine erfolglose Prozessfüh-\n\nrung aus der Masse verbraucht werde, fehle am Ende des Verfahrens der \n\nGläubigergruppe, die von dem gewonnenen Prozess profitiert hätte. Dabei wird \n\nnicht berücksichtigt, dass das nach der Erklärung der Masseunzulänglichkeit \n\nfortgesetzte Verfahren nunmehr in erster Linie der Befriedigung der Neumasse-\n\ngläubiger dient, nicht mehr derjenigen der Insolvenzgläubiger und auch nicht \n\nderjenigen der Altmassegläubiger (vgl. MünchKomm-InsO/Hefermehl, § 208 \n\nRn. 1; Kübler/Prütting/Pape, aaO § 208 Rn. 1). Dies folgt aus der Rangordnung \n\ndes § 209 Abs. 1 Nr. 2, 3 InsO. Ein Prozesserfolg kommt also vorrangig den \n\nNeumassegläubigern zugute, während die Altmassegläubiger das Risiko des \n\nScheiterns tragen. Mit anderen Worten: Die Handlungsfreiheit, die der Verwalter \n\ndurch die Anzeige der Masseunzulänglichkeit wiedergewinnt, geht auf Kosten \n\nder Altmassegläubiger. Durch die neue Handlungsfreiheit geschützt werden \n\ndemgegenüber die Neumassegläubiger. \n\n9 \n\nc) Können die Kosten eines von dem Insolvenzverwalter geplanten Ak-\n\ntivprozesses nicht aus der verwalteten Vermögensmasse aufgebracht werden \n\n(§ 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 1 ZPO), kommt es darauf an, ob den am Ge-\n\ngenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich beteiligten Gläubigern zuzumuten ist, \n\ndie Prozesskosten aufzubringen (vgl. § 116 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO). Dies ist \n\nanhand einer wertenden Abwägung aller Gesamtumstände des Einzelfalls zu \n\nprüfen. Hierbei sind insbesondere die im Falle des Obsiegens zu erwartende \n\nQuotenverbesserung, das Prozess- und Vollstreckungsrisiko und die Gläubi-\n\ngerstruktur zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 6. März 2006 - II ZB 11/05, ZIP \n\n2006, 682, 683). Da sich die Altmassegläubiger - weil vorrangig die Neumasse-\n\ngläubiger bedient werden - von einem Prozesserfolg nichts oder nur wenig ver-\n\nsprechen können, ist ihnen (falls man sie als \"wirtschaftlich Beteiligte\" ansieht) \n\njedenfalls nicht zuzumuten, die Prozesskosten aufzubringen. Dann kann es \n\nauch nicht richtig sein, ihnen das Prozesskostenrisiko zu überbürden, indem \n\nihre Forderungen bei der Prüfung der Bedürftigkeit (§§ 116 Abs. 1 Nr. 1 \n\nHalbs. 1 ZPO) außer Betracht gelassen werden. \n\n10 \n\nd) Die Erwägung, die Entscheidung für eine Klageerhebung unterscheide \n\nsich strukturell nicht von anderen Verwertungsentscheidungen des Verwalters \n\n(so Ringstmeier/Homann aaO), trägt die Auffassung der Vorinstanzen ebenfalls \n\nnicht. \n\n11 \n\nTrifft der Verwalter nach Anzeige der Masseinsuffizienz eine Verwer-\n\ntungsentscheidung, muss er prüfen, ob die Insolvenzmasse - nach Abzug der \n\nvorrangig zu bedienenden Kosten (§ 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO), jedoch ohne Be-\n\nrücksichtigung der Altmasseverbindlichkeiten (§ 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO) - zur \n\nBefriedigung der aus der Entscheidung resultierenden Verbindlichkeiten vor-\n\naussichtlich ausreichen wird (§ 61 InsO). Für den Verwalter hat also maßgeb-\n\nlich zu sein, ob sich die Entscheidung nach gewissenhafter Prüfung wirtschaft-\n\nlich \"rechnen\" wird. Muss er diese Frage verneinen, hat er von der ins Auge \n\ngefassten Verwertungsmaßnahme Abstand zu nehmen. \n\n12 \n\nHat sich der Verwalter in derselben Lage zu entscheiden, ob er eine aus-\n\nsichtsreiche Klage erhebt, ist er dieser Prüfung enthoben. Wenn die Masse zur \n\nDeckung der Prozesskosten ausreicht, wird er den Prozess führen. Reicht die \n\nMasse nicht aus, wird er den Prozess - unter Inanspruchnahme der Prozess-\n\nkostenhilfe - ebenfalls führen. \n\nIII. \n\n13 \n\nDer angefochtene Beschluss ist somit aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 \n\nZPO). Auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts ist die Sache noch \n\nnicht zur Endentscheidung reif. Dass die Beklagte die Masseunzulänglichkeit \n\nbestritten hat, ist zwar unerheblich. Denn die vom Insolvenzverwalter formge-\n\nrecht angezeigte Masseunzulänglichkeit ist für das Prozessgericht bindend \n\n(BGHZ 154, 358, 360). Es ist jedoch nicht geklärt, ob die Klage hinreichende \n\nAussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Deshalb ist die Sache an das \n\nBeschwerdegericht zurückzuverweisen. \n\nGanter \n\nKayser \n\n Gehrlein \n\nCierniak \n\nFischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Darmstadt, Entscheidung vom 14.07.2006 - 2 O 518/05 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.09.2006 - 13 W 70/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-27/ix-zb-172-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":5},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 208","ref_norm":"208","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-27/ix-zb-172-06","retrieved":"2026-07-10 21:58:57.749272+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-09-27/ix-zb-172-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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