{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-09-27","aktenzeichen":"IX ZB 172/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO § 210; ZPO § 104 Abs. 2 Zum Rechtsschutzinteresse für den Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses bei Neumasseunzulänglichkeit.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 172/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. September 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 210; ZPO § 104 Abs. 2 \n\nZum Rechtsschutzinteresse für den Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses bei \n\nNeumasseunzulänglichkeit. \n\nBGH, Beschluss vom 27. September 2007 - IX ZB 172/05 - OLG Celle \n\nLG Bückeburg \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, \n\nDr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Cierniak und Dr. Fischer \n\nam 27. September 2007 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des \n\n2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 3. Juni 2005 auf-\n\ngehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Oberlandesgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerdeinstanz wird auf \n\n1.190,68 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Beklagte ist Verwalter in dem am 1. August 2003 eröffneten Insol-\n\nvenzverfahren über das Vermögen der K. GmbH. Am \n\n8. Dezember 2003 zeigte der Beklagte dem Insolvenzgericht Masseunzu-\n\nlänglichkeit an. Mit der am 26. März 2004 zugestellten Klage nahm die Klägerin \n\nden Beklagten auf Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde in Anspruch. Dem \n\nBegehren wurde durch Versäumnisurteil des Landgerichts Bückeburg vom \n\n13. September 2004 antragsgemäß stattgegeben; zugleich wurden dem Be-\n\nklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. \n\n2 \n\nAuf Antrag der Klägerin hat das Landgericht - Rechtspfleger - durch Kos-\n\ntenfestsetzungsbeschluss vom 1. Dezember 2004 die ihr von dem Beklagten zu \n\nerstattenden Kosten auf 5.953,40 € festgesetzt. Dagegen hat der Beklagte so-\n\nfortige Beschwerde mit dem Antrag eingelegt, den angefochtenen Beschluss \n\ndahin abzuändern, dass lediglich die Zahlungspflicht des Beklagten als Kosten-\n\nschuldner der Höhe nach festgestellt wird. Das Oberlandesgericht hat das \n\nRechtsmittel zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der zu-\n\ngelassenen Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und zulässige \n\n(§ 574 Abs. 2, 3 Satz 2 ZPO) Rechtsbeschwerde ist begründet. \n\n1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, nach Auffassung des Bundes-\n\ngerichtshofs könnten im Kostenerstattungsverfahren solche Kostenerstattungs-\n\nansprüche, die eine Altmasseverbindlichkeit darstellten, nicht festgesetzt wer-\n\nden. Diese Rechtsprechung sei jedoch nicht anwendbar, wenn es sich bei dem \n\nKostenerstattungsanspruch - wie hier - um eine Neumasseverbindlichkeit han-\n\ndele. Grundsätzlich seien Einwendungen gegen den Bestand des Erstattungs-\n\nanspruchs im Kostenfestsetzungsverfahren unbeachtlich, soweit sie nicht un-\n\nmittelbar den Bestand des dem Erstattungsverfahren zugrunde liegenden Titels \n\nbeträfen. Eine Ausnahme werde nur anerkannt, wenn ihre tatsächlichen Vor-\n\n5 \n\n6 \n\naussetzungen feststünden. Davon könne, sofern es sich bei dem Kostenerstat-\n\ntungsanspruch um eine Neumasseschuld handele, keine Rede sein, weil es \n\nschon an einer Anzeige der Unzulänglichkeit der Neumasse fehle. \n\n2. Wie sich aus dem nach Erlass der angefochtenen Entscheidung er-\n\ngangenen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. September 2005 (IX ZR \n\n91/05, ZIP 2005, 1983) ergibt, kann der rechtlichen Würdigung des Oberlan-\n\ndesgerichts nicht gefolgt werden. \n\na) Auch einem Neumassegläubiger, für den das Vollstreckungsverbot \n\ndes § 210 InsO nicht unmittelbar gilt (vgl. BGHZ 167, 178, 186 ff), kann das \n\nRechtsschutzinteresse für den Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses im \n\nFall der Glaubhaftmachung der Masseunzulänglichkeit fehlen (vgl. im einzelnen \n\nBGH, Beschl. v. 22. September 2005, aaO S. 1983 f). \n\n7 \n\nIm hier zu entscheidenden Fall liegt eine Neumasseverbindlichkeit (§ 209 \n\nAbs. 1 Nr. 2 InsO) vor, weil der den Verfahrensgegenstand bildende prozessua-\n\nle Kostenerstattungsanspruch durch die erst nach Anzeige der Masseunzu-\n\nlänglichkeit erfolgte Klagezustellung begründet wurde. Der Insolvenzverwalter \n\nist berechtigt, gegenüber den Neugläubigern die erneute Masseunzulänglichkeit \n\ngeltend zu machen. Da der Einwand nicht die verbindliche Wirkung einer An-\n\nzeige hat (§ 208 InsO), obliegen dem Insolvenzverwalter in einem Urteilsverfah-\n\nren die Darlegung und der volle Nachweis der Masseunzulänglichkeit. Handelt \n\nes sich um ein Kostenfestsetzungsverfahren, hat der Insolvenzverwalter die \n\nMasseunzulänglichkeit gemäß § 104 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen \n\n8 \n\nb) Der Beklagte hat sich im Kostenfestsetzungsverfahren zwar auf Mas-\n\nseunzulänglichkeit berufen, die mindestens drohende Zahlungsunfähigkeit \n\n(§ 208 Abs. 1 Satz 2, § 18 Abs. 2 InsO) des für die Neumasseverbindlichkeiten \n\ngebildeten, abgesonderten Massebestandteils jedoch durch die pauschale Ge-\n\ngenüberstellung der Aktiven und Passiven nicht hinreichend dargelegt (BGHZ \n\n154, 358, 370; 167, 178, 189 f). Außerdem hat die Klägerin unter Hinweis auf \n\neine vermeintliche Forderung der Schuldnerin gegen ihren Geschäftsführer \n\nüber 2,5 Mio. € die Masseunzulänglichkeit bestritten. Dem Oberlandesgericht, \n\ndas nach seiner Rechtsauffassung die Masseunzulänglichkeit nicht zu prüfen \n\nbrauchte, gibt die Zurückverweisung der Sache Gelegenheit, nach Anhörung \n\nder Parteien ergänzende Feststellungen zu treffen. \n\n9 \n\nc) Falls der Beklagte die Masseunzulänglichkeit nicht glaubhaft zu ma-\n\nchen vermag, ist der Titel zu erlassen und der Verwalter gegebenenfalls auf \n\nden Weg der Vollstreckungsabwehrklage zu verweisen (§ 794 Abs. 1, §§ 795, \n\n767 ZPO). Ergänzend weist der Senat daraufhin, dass im Falle der Glaubhaft-\n\nmachung der Masseunzulänglichkeit ein Feststellungsausspruch mangels eines \n\nFeststellungsinteresses nicht in Betracht kommt, weil der Beklagte gegen den \n\nInhalt des Kostenfestsetzungsbeschlusses keine sachlichen oder rechnerischen \n\nEinwände erhoben hat. \n\nGanter \n\nKayser \n\nGehrlein \n\nCierniak \n\nFischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bückeburg, Entscheidung vom 01.12.2004 - 2 O 51/04 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 03.06.2005 - 2 W 114/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-27/ix-zb-172-05","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 208","ref_norm":"208","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 210","ref_norm":"210","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 795","ref_norm":"795","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-27/ix-zb-172-05","retrieved":"2026-07-10 22:01:34.209454+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-09-27/ix-zb-172-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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