{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","decided":"2007-09-27","aktenzeichen":"BLw 14/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBLw 14/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. September 2007 \n\nin der Landwirtschaftssache \n\nbetreffend die Genehmigung des Hofüberlassungsvertrags \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat \n\nfür Landwirtschaftssachen, hat am \n\n27. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die \n\nRichter Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuzie-\n\nhung ehrenamtlicher Richter - \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag des Beteiligten zu 1 auf Bewilligung von Prozesskos-\n\ntenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen, \n\nweil die Rechtsverfolgung keinen Erfolg hat. \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats für \n\nLandwirtschaftssachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-\n\ndesgerichts in Schleswig vom 29. Mai 2007 wird auf Kosten des \n\nBeteiligten zu 1, der den Beteiligten zu 2 und 3 auch die außerge-\n\nrichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten \n\nhat, zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n\n170.000 €. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nMit notariell beurkundetem Vertrag vom 22. Juni 2005 übertrug der Betei-\n\nligte zu 3 seiner Nichte, der Beteiligten zu 2, seinen zu einem landwirtschaftli-\n\nchen Betrieb gehörenden Grundbesitz sowie Gesellschaftsanteile an der mit \n\nseinem Bruder betriebenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die den Betrieb \n\nbewirtschaftete. Die Kinder des Beteiligten zu 3, der Beteiligte zu 1 und seine \n\nSchwester, wurden im Hinblick auf ihre höferechtlichen Abfindungsansprüche \n\nauf den Pflichtteil gesetzt. \n\n2 \n\nAuf Antrag der Beteiligten zu 2 und 3 hat das Amtsgericht \n\n- Landwirtschaftsgericht - den Vertrag genehmigt. Die sofortige Beschwerde \n\ndes Beteiligten zu 1 hat das Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssa-\n\nchen - \"zurückgewiesen\". Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Be-\n\nteiligten zu 1. \n\nII. \n\n3 \n\nDas Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde des Beteiligten \n\nzu 1 für unzulässig gehalten, weil ihm ein Beschwerderecht nicht zustehe. Die \n\nRechte des an einem Übergabevertrag nicht beteiligten weichenden Erben \n\nwürden durch die Genehmigung des Vertrags nicht beeinträchtigt, denn er sei \n\nnoch nicht Erbe des Hofeigentümers und habe auch kein gesichertes Anwart-\n\nschaftsrecht. Allenfalls habe er die tatsächliche Aussicht, Hoferbe zu werden. \n\nDies begründe jedoch keine Beschwerdebefugnis. Ausnahmen gälten nur dann, \n\nwenn der Hofeigentümer den Beschwerdeführer bereits vor dem Abschluss des \n\nÜbergabevertrags erbvertraglich, durch bindend gewordenes gemeinschaftli-\n\nches Testament oder durch formlos bindende Hoferbenbestimmung zum Hofer-\n\nben bestimmt hätte. Diese Ausnahmen lägen hier nicht vor. \n\n4 \n\nSoweit der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 9. Oktober \n\n1951 (BGHZ 3, 203) das Beschwerderecht des allein wirtschaftsfähigen Ab-\n\nkömmlings bejaht habe, beruhe dies auf der früheren Fassung von § 7 Abs. 2 \n\nHöfeO, nach der ein Hofübergabevertrag der gerichtlichen Zustimmung bedurft \n\nhabe, wenn der Übergeber seine sämtlichen Abkömmlinge als Hoferben habe \n\nübergehen wollen. Somit habe der einzige wirtschaftsfähige Abkömmling eine \n\nweitgehend gesicherte Anwartschaft darauf gehabt, Hoferbe zu werden. Diese \n\nsei einem für die Beschwerdeberechtigung notwendigen subjektiven Recht \n\ngleichzusetzen gewesen. Mit der Neufassung des § 7 HöfeO sei eine solche \n\ngesicherte Position des Abkömmlings jedoch entfallen. \n\n5 \n\nEin Beschwerderecht des übergangenen Hoferben für den Fall, dass der \n\nHofübernehmer nicht wirtschaftsfähig sei, könne nicht anerkannt werden. Für \n\ndie Frage der Verletzung eines subjektiven Rechts komme es allein auf die \n\nRechtsstellung des weichenden Erben an, die von der Person des Überneh-\n\nmers nicht abhängig sei. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nSchließlich ergebe sich die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1 \n\nauch nicht daraus, dass er in dem Genehmigungsverfahren nicht angehört wor-\n\nden sei. \n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\nIII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist zwar zulässig (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), hat in \n\nder Sache aber keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat ein Beschwerderecht \n\ndes Beteiligten zu 1 zutreffend verneint. \n\n9 \n\n1. Der Beteiligte zu 1 ist nur beschwerdeberechtigt, wenn durch die Ge-\n\nnehmigung des Überlassungsvertrags ein ihm zustehendes materielles subjek-\n\ntives Recht beeinträchtigt wird (§ 9 LwVG i.V.m. § 20 Abs. 1 FGG). Das ist nicht \n\nder Fall. \n\n10 \n\na) Nach der Rechtsprechung des Senats hat der an einem Hofübergabe-\n\nvertrag nicht beteiligte weichende Erbe grundsätzlich kein Beschwerderecht \n\ngegen die landwirtschaftsgerichtliche Genehmigung des Vertrags, und zwar \n\nweder unter dem Gesichtspunkt seiner eigenen Erbchance noch unter dem sei-\n\nner gesetzlichen oder vertraglichen Abfindungsansprüche noch allein aus dem \n\nseiner formellen Beteiligteneigenschaft in dem Verfahren; ausgenommen hier-\n\nvon sind die Fälle, in denen der Hofeigentümer vor dem Abschluss des Über-\n\ngabevertrags den Beschwerdeführer erbvertraglich, durch bindend gewordenes \n\ngemeinschaftliches Testament oder durch formlos bindende Hoferbenbestim-\n\nmung (Übertragung der Bewirtschaftung und Beschäftigung auf dem Hof) be-\n\nreits zum Hoferben bestimmt und der Beschwerdeführer so eine rechtlich gesi-\n\ncherte Anwartschaft auf das Erbe erlangt hatte, die einem subjektiven Recht i.S. \n\nvon § 20 Abs. 1 FGG gleichgestellt ist (Beschl. v. 18. April 1996, BLw 43/95, \n\nAgrarR 1996, 400, 401 m.w.N.). Diese Rechtsprechung hat das Beschwerdege-\n\nricht seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Sie wird von dem Beteiligten zu 1 \n\nauch nicht in Frage gestellt. \n\n11 \n\nb) Von vornherein ohne Erfolg beruft er sich in dem Rechtsbeschwerde-\n\nverfahren auf eine testamentarische Erbeinsetzung durch den Beteiligten zu 3. \n\nSie reicht nicht aus, dem eingesetzten Erben ein gesichertes Anwartschafts-\n\nrecht auf das Erbe zu verschaffen; er hat lediglich die tatsächliche Aussicht, \n\nHoferbe zu werden. Demgemäß hat selbst derjenige, der schon vor dem Ab-\n\nschluss eines Hofübergabevertrags durch eine einseitige Verfügung von Todes \n\nwegen zum Hoferben bestimmt worden ist, kein Beschwerderecht gegen die \n\nGenehmigung des Vertrags (Senat, Beschl. v. 18. April 1996, BLw 43/95, aaO). \n\n12 \n\nc) Ebenfalls ohne Erfolg macht der Beteiligte zu 1 geltend, seine Be-\n\nschwerdeberechtigung folge aus einer formlos bindenden Hoferbenbestim-\n\nmung. Das Beschwerdegericht hat festgestellt, dass die Voraussetzungen für \n\neine solche Bestimmung des Hoferben (§ 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 HöfeO) nicht \n\nvorliegen. Daran ist der Senat gebunden, weil insoweit eine zulässige und be-\n\ngründete Verfahrensrüge nicht erhoben worden ist (§ 27 Abs. 2 LwVG i.V.m. \n\n§ 559 Abs. 1 ZPO). Der Beteiligte zu 1 trägt in seiner Rechtsbeschwerdebe-\n\ngründung lediglich zum Umfang seiner Mitarbeit in dem landwirtschaftlichen \n\nBetrieb des Beteiligten zu 3 vor. Das genügt nicht den in §§ 559 Abs. 1 Satz 2, \n\n551 Abs. 3 Nr. 2 a und b ZPO genannten Voraussetzungen; es fehlt an einer \n\nbestimmten Bezeichnung der Umstände und Tatsachen, aus denen sich die \n\nRechtsverletzung durch das Beschwerdegericht und der Verfahrensmangel er-\n\ngeben (vgl. Senat, Beschl. v. 29. September 1996, BLw 10/96, WM 1997, 678, \n\n680). \n\n13 \n\n2. Zu Recht hat das Beschwerdegericht die frühere Senatsrechtspre-\n\nchung, nach welcher der einzige wirtschaftsfähige Abkömmling des Eigentü-\n\nmers bei Übertragung des Hofes auf einen anderen Abkömmling in dem Verfah-\n\nren betreffend die Genehmigung des Übergabevertrags beschwerdeberechtigt \n\nist (BGHZ 3, 203), für nicht anwendbar angesehen. \n\n14 \n\na) Diese Rechtsprechung beruht auf der Überlegung, dass nach der da-\n\nmaligen Rechtslage der allein wirtschaftsfähige Abkömmling des Hofeigentü-\n\nmers als Hoferbe nur ausgeschaltet werden konnte, wenn das Gericht die Zu-\n\nstimmung zu der Übergehung sämtlicher Abkömmlinge nach § 7 Abs. 2 HöfeO \n\na.F. erteilte; diese Einschränkung der Testier- und Verfügungsfreiheit des Ei-\n\ngentümers verschaffte dem einzigen wirtschaftsfähigen Abkömmling eine einem \n\nsubjektiven Recht i.S. von § 20 Abs. 1 FGG gleichgestellte weitgehend gesi-\n\ncherte Anwartschaft darauf, dass er Hoferbe wurde (vgl. BGHZ 3, 203, 204 f.). \n\nDas rechtfertigte seine Beschwerdeberechtigung. Sie ergab sich im Übrigen \n\nauch aus § 38 Abs. 4 und 5 der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen \n\n(LVO) vom 2. Dezember 1947 (VOBl. für die brit. Zone S. 157). Anders ist es \n\nnach dem ab dem 1. Juli 1976 geltenden Recht. Eine dem § 7 Abs. 2 HöfeO \n\na.F. entsprechende Genehmigungspflicht gibt es nicht mehr. Der Hofeigentü-\n\nmer kann den Hoferben frei bestimmen, wobei er auch seine Abkömmlinge - die \n\nwirtschaftsfähigen und die nicht wirtschaftsfähigen - übergehen kann, ohne \n\ndass dies einer gerichtlichen Genehmigung bedarf. Auch ist die in § 38 Abs. 4 \n\nund 5 LVO normiert gewesene Beschwerdeberechtigung ersatzlos entfallen. \n\nDadurch hat sich die Rechtsstellung des einzigen wirtschaftsfähigen Abkömm-\n\nlings gegenüber der früheren Rechtslage geändert. Er hat keine gesicherte An-\n\nwartschaft auf das Erbe mehr, sondern lediglich die Aussicht, Hoferbe zu wer-\n\nden. Die reicht, wie oben ausgeführt, indes nicht aus, ihm die Beschwerdebe-\n\nrechtigung in dem Verfahren betreffend die Genehmigung eines Hofübergabe-\n\nvertrags zuzusprechen. \n\n15 \n\nb) Nichts anderes folgt aus den von dem Beteiligten zu 1 für seine ge-\n\ngenteilige Auffassung herangezogenen Entscheidungen des Senats und des \n\nOberlandesgerichts Oldenburg. Soweit die Senatsentscheidungen vor dem \n\nWegfall des gerichtlichen Genehmigungserfordernisses (§ 7 Abs. 2 HöfeO a.F.) \n\nund der gesetzlich geregelten Beschwerdeberechtigung (§ 38 Abs. 4 und 5 \n\nLVO) ergangen sind, ergibt sich das aus der vorstehenden Begründung zu der \n\nNichtanwendbarkeit der in BGHZ 3, 203 veröffentlichten Rechtsprechung; die \n\nzeitlich danach ergangenen Entscheidungen (Beschl. v. 26. Oktober 1999, \n\nBLw 2/99, AgrarR 2000, 227; Beschl. v. 6. Oktober 2005, Blw 5/05, nicht veröf-\n\nfentlicht) betreffen nicht die Beschwerdeberechtigung des einzigen wirtschafts-\n\nfähigen Abkömmlings in dem Verfahren betreffend die Genehmigung eines \n\nÜbergabevertrags. Die in ArgarR 1980, 277 f. abgedruckte Entscheidung des \n\nOberlandesgerichts Oldenburg spricht dem einzigen wirtschaftsfähigen Ab-\n\nkömmling allein in dieser Eigenschaft kein Beschwerderecht zu. \n\n16 \n\n3. Schließlich hat das Beschwerdegericht ebenfalls zu Recht ein Be-\n\nschwerderecht des Beteiligten zu 1 für den Fall verneint, dass die Beteiligte \n\nzu 2 nicht wirtschaftsfähig ist. \n\n17 \n\na) Zwar ist die Wirtschaftsfähigkeit des Hofübernehmers für die Geneh-\n\nmigung des Hofübergabevertrags von entscheidender Bedeutung. Denn zum \n\nHoferben kann auch in einem Übergabevertrag (§ 17 HöfeO) - abgesehen von \n\nhier nicht vorliegenden Ausnahmen - nicht bestimmt werden, wer wegen Wirt-\n\nschaftsunfähigkeit als Hoferbe ausscheidet (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 HöfeO). \n\nAber allein mit dieser gesetzlichen Regelung lässt sich in dem Fall der Hofüber-\n\ngabe an einen Wirtschaftsunfähigen kein Beschwerderecht des übergangenen \n\nAbkömmlings gegen die Genehmigung des Übergabevertrags begründen. Das \n\ngilt selbst dann, wenn er wirtschaftsfähig ist und deshalb als Hoferbe in Betracht \n\nkommt. Erforderlich ist nämlich auch, dass der Wegfall des Hofübernehmers \n\ndem übergangenen Abkömmling unmittelbar zugute kommt (OLG Oldenburg \n\nAgrarR 1980, 109 f.). Das ist nur dann der Fall, wenn er vor dem Abschluss des \n\nHofübergabevertrags eine gesicherte Anwartschaft auf das Erbe gehabt hat. \n\nDaran fehlt es hier, wie bereits ausgeführt wurde; der Beteiligte zu 1 hat wegen \n\nder unbeschränkten Testier- und Verfügungsfreiheit des Beteiligen zu 3 ledig-\n\nlich die tatsächliche Aussicht, Hoferbe zu werden, wenn der Überlassungsver-\n\ntrag nicht genehmigt wird. Das reicht nicht aus, ihm ein subjektives Recht i.S. \n\nvon § 20 Abs. 1 FGG zuzusprechen, welches durch die Vertragsgenehmigung \n\nverletzt sein könnte. \n\n18 \n\nb) Soweit in der Literatur - ohne Begründung - ein Beschwerderecht des \n\nübergangenen Hoferben generell bejaht wird, wenn der Hofübernehmer nicht \n\nwirtschaftsfähig ist (Barnstedt/Steffen, LwVG, 7. Aufl., § 22 Rdn. 119, zitiert von \n\nWöhrmann/Stöcker, Das Landwirtschaftserbrecht, 8. Aufl., § 17 HöfeO \n\nRdn. 149), kann dem nicht gefolgt werden. Das Beschwerdegericht ist zutref-\n\nfend davon ausgegangen, dass es für die Beschwerdeberechtigung ausschließ-\n\nlich darauf ankommt, ob die Genehmigung des Übergabevertrags den Über-\n\ngangenen in einem subjektiven Recht verletzt. Wann das der Fall ist, hängt al-\n\nlein von seiner Rechtsstellung und nicht von Umständen ab, die in der Person \n\ndes Übernehmers vorliegen. \n\nIV. \n\n19 \n\nBleibt die Rechtsbeschwerde demnach ohne Erfolg, ist dem Beteiligten \n\nzu 1 die beantragte Prozesskostenhilfe zu versagen (§ 114 Satz 1 ZPO i.V.m. \n\n§ 14 FGG). \n\nV. \n\n20 \n\n1. Der Senat entscheidet nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung \n\nehrenamtlicher Richter, weil es um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwer-\n\nde geht (vgl. Senat, Beschl. v. 2. März 1995, BLw 70/94, RdL 1995, 134, 136). \n\n21 \n\n2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. \n\nKrüger \n\nLemke \n\nCzub \n\nVorinstanzen: \n\nAG Itzehoe, Entscheidung vom 09.09.2005 - 31 Lw 61/06 - \n\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 31.05.2007 - 3 WLw 120/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-27/blw-14-07","cited_norms":[{"jurabk":"HöfeO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"HöfeO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-27/blw-14-07","retrieved":"2026-07-10 22:00:36.817451+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-09-27/blw-14-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","date":"2007-09-27","dockets":["BLw 14/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 27.09.2007 – BLw 14/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-27/blw-14-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag des Beteiligten zu 1 auf Bewilligung von Prozesskos-\n\ntenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen,\n\nweil die Rechtsverfolgung keinen Erfolg hat.\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats für\n\nLandwirtschaftssachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-\n\ndesgerichts in Schleswig vom 29. 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