{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2007-09-27","aktenzeichen":"5 StR 414/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 414/07 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 27. September 2007 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Betruges u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2007 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten F. wird das Urteil \n\ndes Landgerichts Dresden vom 6. März 2007 nach § 349 \n\nAbs. 4 StPO im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit \n\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben. \n\n2. Auf die Revision des Angeklagten Z. wird das \n\nvorgenannte Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO im gesamten \n\nStrafausspruch aufgehoben. \n\n3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden \n\nnach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. \n\n4. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der \n\nRechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten F. wegen Anstiftung zum \n\nBetrug unter Einbeziehung der rechtskräftigen Freiheitsstrafe aus einer Vor-\n\nentscheidung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Mo-\n\nnaten verurteilt. Gegen den Angeklagten Z. hat es wegen Anstiftung \n\nzum Betrug, wegen Betruges in drei Fällen und wegen Unterschlagung eine \n\nGesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verhängt. Die Revi-\n\nsionen der Angeklagten gegen dieses Urteil haben jeweils mit der Sachrüge \n\nden aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen sind die Rechtsmittel \n\naus den Gründen der Antragschrift des Generalbundesanwalts unbegründet \n\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n1. Die gegen den Angeklagten F. verhängte Gesamtfreiheitsstrafe \n\nkann keinen Bestand haben. Die Bildung der Gesamtstrafe mit der Freiheits-\n\nstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom \n\n16. November 2004 nach § 55 Abs. 1 StGB wird von den Feststellungen \n\nnicht getragen. Es ist nicht belegt, dass der Angeklagte F. die hier ge-\n\ngenständliche Straftat vor der früheren Verurteilung begangen hat. Zumin-\n\ndest die Haupttat aus Fall III. 6. der Urteilsgründe (Betrug zu Lasten der \n\nM. L. AG) war vor Dezember 2004 jedenfalls nicht vollendet (vgl. \n\nBGH NStZ 1992, 231; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Begehung 3). Dass nach die-\n\nsem Zeitpunkt in dem anderen Verfahren eine Hauptverhandlung stattgefun-\n\nden hätte, in dem die dem Strafbefehl zugrundeliegenden tatsächlichen \n\nFeststellungen letztmals hätten geprüft werden können, ist nicht festgestellt. \n\n2. Betreffend den Angeklagten Z. sind die Einzelstrafen und die \n\nGesamtstrafe aufzuheben. \n\na) Das Landgericht ist bei der Strafzumessung im Fall der Anstiftung \n\nzu den Fällen III. 1. bis III. 6. der Urteilsgründe sowie in den drei Betrugsfäl-\n\nlen unter III. 7. der Urteilsgründe jeweils von einer zu hohen Schadenssum-\n\nme ausgegangen. \n\nDas Landgericht hat, was an sich nicht zu beanstanden ist, die nach \n\nTatvollendung vom Angeklagten F. geleisteten Kautionen sowie Miet- \n\nund Leasingzahlungen vom tatbestandlichen Betrugsschaden, der sich nach \n\ndem Wiederbeschaffungswert der Fahrzeuge und Auflieger im Zeitpunkt der \n\nÜbergabe durch die geschädigten Firmen an die gesondert verfolgten Mittä-\n\nter L. und M. bestimmt (vgl. dazu BGH wistra 2007, 18, 21), ab-\n\ngezogen. Es hat aber diese nachträgliche Reduzierung der Schadenssum-\n\nmen um über 500.000 Euro nur dem Angeklagten F. , nicht aber dem \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nAngeklagten Z. zugutegebracht, da dieser sich nicht mit eigenem \n\nVermögen an den Zahlungen beteiligt habe. Diese Begründung trägt nicht. \n\nDenn es entsprach dem gemeinsamen Tatplan, dass die Miet- und Leasing-\n\nverträge zunächst aus den Erlösen, die der Angeklagte F. aus der Wei-\n\nterveräußerung der Fahrzeuge und Auflieger im Nahen Osten erzielte, be-\n\ndient werden sollten. Daher war auch bei der Strafzumessung gegen den \n\nAngeklagten Z. zugrundezulegen, dass die geschädigten Firmen im \n\nFall III. 1. bis III. 6. einen endgültigen Vermögensverlust in Höhe von rund \n\n2.500.000 Euro und im Fall III. 7. von fast 220.000 Euro erlitten haben. \n\n6 \n\nb) Der Senat kann nicht ausschließen, dass die rechtsfehlerhafte \n\nStrafzumessung in den genannten Fällen die Straffindung im Fall IV. der Ur-\n\nteilsgründe beeinflusst hat. Um dem nunmehr berufenen Tatrichter eine ins-\n\ngesamt neue und in sich stimmige Strafenbildung zu ermöglichen, hebt der \n\nSenat auch die in diesem Fall verhängte Einzelstrafe auf. Der Aufhebung von \n\nFeststellungen bedarf es bei dem hier vorliegenden Wertungsfehler nicht. \n\nHäger Gerhardt Raum \n\nBrause Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-27/5-str-414-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-27/5-str-414-07","retrieved":"2026-07-10 21:57:16.442862+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-09-27/5-str-414-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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