{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2007-09-25","aktenzeichen":"XI ZB 6/07","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXI ZB 6/07\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. September 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und \n\ndie Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt \n\nam 25. September 2007 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Nebenintervenienten des \n\nKlägers wird der Beschluss des 9. Zivilsenats in Freiburg \n\ndes Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. Januar 2007 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über \n\ndie Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das \n\nBerufungsgericht zurückverwiesen. \n\nBeschwerdewert: 7.442.542,00 € \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat mit Urteil vom 5. Oktober 2005 die Klage des \n\nKlägers gegen die Beklagte, mit der er Schadensersatz aus einem ver-\n\nlustträchtigen Investment begehrt, abgewiesen. Die Entscheidung wurde \n\ndem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten, der Nebeninter-\n\nvenienten, am 12. Oktober 2005 zugestellt. \n\n2 \n\nMit Schriftsatz vom 11. November 2005 hat der Nebenintervenient \n\nzu 2) namens des Klägers eine Berufungsschrift nebst Berufungsbegrün-\n\ndung eingereicht, verbunden mit dem Antrag, dem Kläger \"vorab\" Pro-\n\nzesskostenhilfe zu gewähren und den Nebenintervenienten zu 2) beizu-\n\nordnen sowie der Bitte, nach Gewährung von Prozesskostenhilfe den \n\nSchriftsatz zuzustellen. Auf telefonische Rückfrage des Vorsitzenden am \n\n15. November 2005 teilte der Nebenintervenient zu 2) mit Schriftsatz \n\nvom 18. November 2005 mit, dass es sich bei dem Schriftsatz vom \n\n11. November 2005 um einen Antrag auf Gewährung von Prozesskos-\n\ntenhilfe handele, verbunden mit dem Entwurf einer Berufungsbegrün-\n\ndung. \n\n3 \n\nMit \n\nam \n\n18. Oktober \n\n2006 \n\nzugestelltem Beschluss \n\nvom \n\n25. September 2006 bewilligte das Oberlandesgericht dem Kläger Pro-\n\nzesskostenhilfe zur Durchführung der Berufung in eingeschränktem Um-\n\nfang. Am 29. November 2006 wurde das Verfahren vom Oberlandesge-\n\nricht ausgetragen, da kein Wiedereinsetzungsgesuch gestellt und die Be-\n\nrufung auch nicht nachgeholt worden sei. Eine entsprechende Mitteilung \n\nging am 4. Dezember 2006 bei den Nebenintervenienten ein. Mit Telefax \n\nvom 19. Dezember 2006 beantragte der Kläger Wiedereinsetzung in den \n\nvorigen Stand hinsichtlich der Berufungseinlegung und der Berufungsbe-\n\ngründung. \n\n4 \n\nDas Oberlandesgericht hat die Berufung durch den angegriffenen \n\nBeschluss als unzulässig verworfen und zugleich das Wiedereinset-\n\nzungsgesuch zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde wenden sich \n\ndie Nebenintervenienten ausschließlich dagegen, dass das Oberlandes-\n\ngericht den Schriftsatz vom 11. November 2005 nicht als unbedingte Ein-\n\nlegung der Berufung nebst Berufungsbegründung gewertet hat. \n\nII. \n\n5 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 \n\nSatz 4 ZPO statthaft und gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zulässig, \n\nweil eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung \n\neiner einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Sie ist auch begrün-\n\ndet, weil das Berufungsgericht die Anforderungen an eine zulässige Be-\n\nrufung überspannt hat. \n\n6 \n\n7 \n\n1. Der Kläger hat die Frist zur Berufungseinlegung und zur Beru-\n\nfungsbegründung mit seinem Schriftsatz vom 11. November 2005 ge-\n\nwahrt, so dass sich die Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \n\nnicht stellt. \n\na) Wenn der Rechtsmittelführer einen Prozesskostenhilfeantrag \n\nverbunden mit einem Schriftsatz einreicht, der - wie hier - die formalen \n\nAnforderungen einer Berufungsschrift bzw. einer Berufungsbegründung \n\nerfüllt, ist das regelmäßig als unbedingt eingelegtes Rechtsmittel zu be-\n\nhandeln. Die Deutung, dass der Schriftsatz zunächst nur als Antrag auf \n\nGewährung von Prozesskostenhilfe gemeint war, kommt nur dann in Be-\n\ntracht, wenn sich das entweder aus dem Schriftsatz selbst oder sonst \n\naus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel aus-\n\nschließenden Deutlichkeit ergibt. Im Zweifel ist zugunsten des Rechtsmit-\n\ntelführers anzunehmen, dass er eher das Kostenrisiko einer ganz oder \n\nteilweise erfolglosen Berufung auf sich nimmt als von vornherein zu ris-\n\nkieren, dass seine Berufung als unzulässig verworfen wird, er also unbe-\n\ndingt Berufung eingelegt hat und sich lediglich für den Fall der Versa-\n\ngung von Prozesskostenhilfe die Zurücknahme der Berufung vorbehält \n\n(vgl. BGHZ 165, 318, 320 f.; BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 2004 - XII ZB \n\n25/04, FamRZ 2004, 1553, 1554; vom 14. März 2007 - XII ZB 235/05, \n\nFamRZ 2007, 895, 896, Tz. 10 und vom 18. Juli 2007 - XII ZB 31/07, \n\nUmdruck S. 5, Tz. 10 m.w.Nachw.). \n\n8 \n\nb) Das Oberlandesgericht hat diese Rechtsprechung bei seiner \n\nAuslegung nicht beachtet. Entscheidend ist bei der Auslegung allein der \n\nobjektive Erklärungswert, wie er dem Berufungsgericht innerhalb der am \n\n12. November 2005 ablaufenden Berufungsfrist erkennbar war. Spätere \n\n\"klarstellende\" Parteierklärungen können dabei nicht berücksichtigt wer-\n\nden (BGH, Beschluss vom 24. Mai 2000 - III ZB 8/00, NJW-RR 2000, \n\n1590 m.w.Nachw.), so dass entgegen der Ansicht des Oberlandesge-\n\nrichts die „Klarstellung“ im Schriftsatz vom 18. November 2005 bei der \n\nAuslegung außer Betracht zu bleiben hat. Der Schriftsatz vom 11. No-\n\nvember 2005 erfüllt die formalen Anforderungen einer Berufungsschrift \n\nund -begründung (§§ 519, 520 ZPO). Er enthält die ohne Einschränkun-\n\ngen versehene Erklärung, dass gegen das erstinstanzliche Urteil Beru-\n\nfung eingelegt wird sowie Berufungsanträge und deren Begründung. So-\n\nweit in dem Schriftsatz ebenfalls beantragt wird, vorab über die Prozess-\n\nkostenhilfe zu entscheiden und erst nach der Bewilligung von Prozess-\n\nkostenhilfe den Schriftsatz zuzustellen, spricht das nicht in einer jeden \n\nZweifel ausschließenden Deutlichkeit für eine bedingte Berufungseinle-\n\ngung oder einen bloßen Prozesskostenhilfeantrag verbunden mit einem \n\nEntwurf einer Berufungsschrift. Nach der höchstrichterlichen Rechtspre-\n\nchung ist vielmehr vom Gegenteil auszugehen. Der Umstand, dass der \n\nVorsitzende des Berufungssenats nach Vorlage des Schriftsatzes vom \n\n11. November 2005 am 15. November 2005 den Prozessbevollmächtig-\n\nten des Klägers um Klarstellung gebeten hat, zeigt im Übrigen, dass \n\nauch er Zweifel daran hatte, dass es sich um einen bloßen Prozesskos-\n\ntenhilfeantrag handelte. Bei dieser Sachlage durfte die Berufung nicht als \n\nunzulässig verworfen werden. \n\n9 \n\n2. Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben und die Sa-\n\nche zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 \n\nZPO). \n\nNobbe Joeres Mayen \n\n Ellenberger Schmitt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Konstanz, Entscheidung vom 05.10.2005 - 5 O 7/04 - \n\nOLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 17.01.2007 - 9 U 186/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-25/xi-zb-6-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-25/xi-zb-6-07","retrieved":"2026-07-10 21:58:17.074134+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-09-25/xi-zb-6-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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