{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2007-09-25","aktenzeichen":"4 StR 348/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 348/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. September 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schwerer Brandstiftung \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. September 2007 gemäß § 349 \n\nAbs. 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Halle vom 20. März 2007, soweit es den Angeklagten be-\n\ntrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten der schweren Brandstiftung für \n\nschuldig befunden und ihn zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. \n\nDen früheren Mitangeklagten L. hat es vom Vorwurf der Anstiftung zu \n\nder dem Angeklagten zur Last gelegten Tat freigesprochen. Gegen dieses Urteil \n\nwendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sach-\n\nlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat Erfolg. \n\n2 \n\n1. Nach den Feststellungen drang der Angeklagte in der Nacht zum \n\n18. September 2004 in das Wohnhaus M. in S. ein, in dem \n\nsich vier Wohnungen befanden, von denen eine bewohnt war. Der Angeklagte \n\nführte in zwei Rucksäcken vier 5 Liter-Plastikkanister bei sich, die mit Ottokraft-\n\nstoff gefüllt waren. Das Benzin verschüttete der Angeklagte im linken Flügel des \n\nWohnhauses auf den Treppen, im Keller, in der Wohnung im ersten Stock so-\n\nwie in der Dachgeschoßwohnung und setzte das Benzin sodann im Keller in \n\nBrand. Danach verließ er das Gebäude, das er durch das Feuer vollständig \n\nzerstören wollte. Das Feuer setzte die untere, hölzerne Treppe vom Keller in \n\ndas Erdgeschoß in Brand und erreichte auch die Treppe zum ersten Stockwerk, \n\ndie ebenfalls selbständig zu brennen begann. Die zur Tatzeit einzige Hausbe-\n\nwohnerin wurde durch die Rauchentwicklung wach und rief um Hilfe. Die kurz \n\ndarauf eintreffende Feuerwehr konnte den Brand rasch löschen, bevor sich das \n\nFeuer auf die oberen Stockwerke ausbreitete. \n\n3 \n\nDer Angeklagte wohnte und lebte zur Tatzeit ebenso wie der frühere Mit-\n\nangeklagte L. in R. /Bayern. Das in Brand gesetzte Wohnhaus in \n\nS. hatte er 1995 an den früheren Mitangeklagten verkauft. Beide waren \n\ngut miteinander bekannt und hatten zuletzt im Juni 2004 das Anwesen in S. \n\naufgesucht. \n\n4 \n\nDer Angeklagte hat die Tatbegehung bestritten und behauptet, er sei zur \n\nTatzeit nicht \n\nin S. gewesen. Wie sich der frühere Mitangeklagte \n\nL. eingelassen hat, teilt das Urteil nicht mit; vielmehr beschränkt sich das \n\nUrteil auf den Hinweis, er sei aus tatsächlichen Gründen freizusprechen gewe-\n\nsen. \n\n5 \n\n2. Das Landgericht hält den Angeklagten der Täterschaft für überführt, \n\nweil sich am unteren Ende eines Trageriemens des einen der beiden zum \n\nTransport der Benzinkanister benutzten Rucksäcke eine vom Angeklagten \n\nstammende DNA-Spur befand. Sachverständig beraten hat sich die Schwurge-\n\nrichtskammer die Überzeugung verschafft, dass diese einem zellkernhaltigen \n\nHautpartikel entstammende DNA-Spur nur durch einen längeren oder intensi-\n\nven Gebrauch entstanden sein kann; ein nur kurzer oder wenig intensiver Kon-\n\ntakt habe nicht zu der DNA-Spur führen können. Hierauf gestützt, hat das \n\nLandgericht die Überzeugung gewonnen, dass die DNA-Spur jedenfalls nicht \n\nbei dem Besuch der beiden Angeklagten in S. im Juni entstanden sein \n\nkann, indem er dort - was der Angeklagte in seiner Einlassung zur Erklärung \n\nder DNA-Spur nicht ausgeschlossen hatte - den Rucksack \"anfasste, berührte \n\noder hochhob\" (UA 11). Andere Möglichkeiten, als die, dass der Rucksack \n\ndurch den Angeklagten zur Tatzeit an den Tatort gelangt sein könnte, kämen - \n\nso das Landgericht - nicht ernsthaft in Betracht. \n\n6 \n\n3. Die Beweiswürdigung zur Täterschaft des Angeklagten hält der rechtli-\n\nchen Nachprüfung nicht stand. Sie ist vielmehr lückenhaft und misst dem - \n\nwenn auch gewichtigen - Indiz der DNA-Spur eine zu große Bedeutung bei. Al-\n\nlerdings kann der Beschwerdeführer auf die allein erhobene Sachrüge nicht mit \n\nder Behauptung gehört werden, entgegen der Auffassung der Sachverständi-\n\ngen könne die DNA-Spur auch durch lediglich flüchtigen Kontakt entstanden \n\nsein (vgl. BGH NJW 1998, 3654). Die Schwurgerichtskammer hat aber nahe \n\nliegende Umstände, die eine täterschaftliche Beteiligung des Angeklagten in \n\nFrage stellen können, nicht erkennbar bedacht. Sie hat nicht mit Sicherheit fest-\n\nzustellen vermocht, dass die DNA-Spur beim Tragen der Rucksäcke zum Tatort \n\nentstanden ist. Vielmehr folgt sie dem Sachverständigen darin, dass dies auch \n\nbereits früher passiert sein könne. Hiervon ausgehend fehlt es aber an einem \n\nsicheren Nachweis, dass es der Angeklagte gewesen ist, der die Rücksäcke mit \n\nden Benzinkanistern gefüllt und an den Tatort gebracht hat. Entgegen der Auf-\n\nfassung des Landgerichts ist die Annahme, dass der Angeklagte die Rucksäcke \n\neinem Dritten überlassen hat, der unter deren Verwendung die Tat verübt hat \n\nauch nicht lediglich \"konstruiert\" (UA 12). Dies gilt zumal deshalb, weil das \n\nLandgericht selbst ein Motiv des Angeklagten für die täterschaftliche Tatbege-\n\nhung nicht festzustellen vermochte. Der Angeklagte konnte - anders als der frü-\n\nhere Mitangeklagte L. - keinen Vorteil aus der Brandlegung in dem ihm \n\nnicht mehr gehörenden Haus ziehen. Insoweit erweist es sich auch als lücken-\n\nhaft und deshalb rechtsfehlerhaft, dass das Urteil keinerlei Beweiswürdigung zu \n\ndem den früheren Mitangeklagten L. betreffenden Freispruch enthält, \n\nsodass völlig unklar bleibt, welche Rolle L. im Zusammenhang mit dem \n\nTatgeschehen gespielt hat. \n\n7 \n\n4. Über die Sache ist deshalb, soweit es die Beteiligung des Angeklagten \n\nanlangt, ohne Bindung an die dem Freispruch des früheren Mitangeklagten \n\nL. zugrunde liegenden Gründe (vgl. Senat, Urteil vom 18. März 2004 \n\n- 4 StR 533/03) insgesamt neu zu verhandeln und entscheiden. \n\nTepperwien Maatz Kuckein \n\n Solin-Stojanović Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-25/4-str-348-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-25/4-str-348-07","retrieved":"2026-07-10 22:01:56.061677+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-09-25/4-str-348-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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