{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2007-09-25","aktenzeichen":"4 StR 338/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StGB § 316 a Zur Anwendbarkeit des § 316 a Abs. 1 StGB, wenn das Tatopfer bei Be- ginn des Angriffs noch nicht Führer des Kraftfahrzeugs war.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. September 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n4 StR 338/07 \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHSt: ja \nBGHR: ja \nVeröffentlichung: ja \n\nStGB § 316 a \n\nZur Anwendbarkeit des § 316 a Abs. 1 StGB, wenn das Tatopfer bei Be-\n\nginn des Angriffs noch nicht Führer des Kraftfahrzeugs war. \n\nBGH, Beschluss vom 25. September 2007 – 4 StR 338/07 – LG Hamburg \n\nwegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. September 2007 \n\ngemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: \n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Hamburg vom 18. April 2007 wird als un-\n\nbegründet verworfen. \n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-\n\ntels zu tragen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf \n\nKraftfahrer in Tateinheit mit schwerem Raub und Freiheitsberaubung zu einer \n\nFreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Ur-\n\nteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts \n\ngestützten Revision. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nDie sachlich-rechtliche Überprüfung des Urteils hat weder zum Schuld-\n\nspruch noch zum Strafausspruch Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten \n\nergeben. \n\nNäherer Erörterung bedarf nur der Schuldspruch wegen räuberischen \n\nAngriffs auf Kraftfahrer gemäß § 316 a Abs. 1 StGB. \n\n1. Der Angeklagte und Danny F. hatten sich entschlossen, durch einen \n\nÜberfall auf den Zeugen S. Geld zu erbeuten. Sie beobachteten das spätere \n\nTatopfer, als dieses gerade im Begriff war, in sein hochwertiges Fahrzeug ein-\n\nzusteigen. Während sich der Zeuge auf den Fahrersitz setzte, gelangten der \n\nAngeklagte und sein Mittäter durch die Hintertüren auf die Rückbank des Fahr-\n\nzeugs. Noch bevor der Geschädigte sich dazu angeschickt hatte, das Fahrzeug \n\nin Gang zu setzen, bedrohten sie ihn mit einer (ungeladenen) Gaspistole und \n\nforderten ihn auf, ihren Weisungen nachzukommen, sonst würden sie ihm \"das \n\nGehirn wegblasen\". Unter dem Eindruck dieser Drohung startete der Geschä-\n\ndigte - wie ihm geheißen - das Fahrzeug und lenkte es aus der Stadt hinaus zu \n\neinem abgelegenen Parkplatz. Während dieser Fahrt wurde das Tatopfer auf-\n\ngefordert, sein Mobiltelefon an den Angeklagten zu übergeben und den Aufbe-\n\nwahrungsort des von ihm mitgeführten Geldes zu benennen. Beidem kam der \n\nZeuge nach. Der Angeklagte entnahm daraufhin der auf dem Rücksitz befindli-\n\nchen Tasche des Tatopfers 75 Euro. Auf dem Parkplatz musste der Geschädig-\n\nte in den Kofferraum seines Fahrzeugs steigen. Der Angeklagte und sein Mittä-\n\nter fuhren sodann mit dem Fahrzeug noch geraume Zeit umher. Als sie es ca. \n\n2 ½ Stunden nach Fahrtantritt stehen ließen, konnte sich der Geschädigte be-\n\nfreien. \n\n2. Diese Feststellungen tragen auch die tateinheitliche Verurteilung we-\n\ngen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer nach § 316 a Abs. 1 StGB. \n\na) Nach der Grundsatzentscheidung des Senats vom 20. November \n\n2003 (BGHSt 49, 8 ff.) erfasst der Tatbestand des § 316 a StGB als taugliches \n\nTatopfer nur den Führer oder den Mitfahrer eines Kraftfahrzeugs. Erforderlich \n\nist, dass das Tatopfer diese Eigenschaft zum Tatzeitpunkt, d.h. bei Verüben des \n\nAngriffs, besitzt. Das Landgericht hat nicht verkannt, dass bei Beginn des An-\n\ngriffs, also im Zeitpunkt, als der Angeklagte und sein Mittäter in das Fahrzeug \n\neindrangen und den Geschädigten mit der Gaspistole bedrohten, dieser noch \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nnicht Führer des Fahrzeugs war. Zwar hielt sich das Tatopfer bereits im Fahr-\n\nzeug auf, es war aber zu diesem Zeitpunkt nach den Feststellungen noch nicht \n\nmit der Bewältigung von Betriebs- oder Verkehrsvorgängen befasst und damit \n\nnach der Rechtsprechung des Senats noch nicht Führer des Kraftfahrzeugs und \n\ndeshalb zu diesem Zeitpunkt kein taugliches Angriffsziel im Sinne des § 316 a \n\nStGB (vgl. BGHSt aaO). \n\nIndem die Täter ihr Opfer zu der anschließenden Fahrt zwangen und es \n\nwährend der Fahrt jedenfalls konkludent weiter bedrohten, lag aber die für die \n\nTatbestandsmäßigkeit erforderliche zeitliche Verknüpfung zwischen dem Ver-\n\nüben des Angriffs und der Führereigenschaft des Angegriffenen vor. \n\nDie Anwendbarkeit des § 316 a StGB erfordert nämlich nicht, dass das \n\nTatopfer bereits bei Beginn des Angriffs Führer oder Mitfahrer des Kraftfahr-\n\nzeugs war. Das Tatbestandsmerkmal \"Verüben eines Angriffs\" ist vielmehr auch \n\ndann erfüllt, wenn ein Opfer durch einen vor Fahrtantritt begonnenen Angriff zur \n\n(Mit-)Fahrt gezwungen wird und der Angriff während der Fahrt fortgesetzt wird. \n\nEine engere, allein auf den ersten nötigenden Zugriff auf das Tatopfer abstel-\n\nlende Auslegung, würde dem Schutzzweck der Norm nicht gerecht (vgl. BGHSt \n\naaO S. 10). Das Tatbestandsmerkmal erfasst vielmehr auch den Zeitraum bis \n\nzur Beendigung des Angriffs. Es liegt auf der Hand, dass die Sicherheit des \n\nKraftfahrverkehrs auf Straßen als Schutzgut des § 316 a StGB (vgl. BGHSt aaO \n\nS. 11) nicht nur dann beeinträchtigt wird, wenn das Tatopfer während des Füh-\n\nrens des Kraftfahrzeugs erstmals angegriffen wird, sondern dies ist auch der \n\nFall, wenn ein bereits vor Fahrtantritt begonnenes, offenes Bedrohungsgesche-\n\nhen während des Führens des Kraftfahrzeugs (nur) seinen Fortgang nimmt (vgl. \n\nBGHSt aaO S. 13; für den Fall eines \"neuen\" Angriffs während der Fahrt Se-\n\nnatsbeschluss vom 25. Februar 2004 - 4 StR 394/03 = NStZ 2004, 626). \n\n9 \n\nb) Der Angeklagte und sein Mittäter haben bei dem während der Fahrt \n\nfortdauernden Angriff auch die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs \n\nausgenutzt. \n\n10 \n\nDanach ist erforderlich, dass der tatbestandsmäßige Angriff gegen das \n\nTatopfer als Kraftfahrzeugführer unter Ausnutzung der spezifischen Bedingun-\n\ngen des Straßenverkehrs begangen wird (vgl. BGHSt aaO S. 11). Objektiv ist \n\ndies der Fall, wenn der Führer eines Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt des Angriffs in \n\neiner Weise mit der Beherrschung seines Kraftfahrzeugs und/oder mit der Be-\n\nwältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist, dass er gerade deshalb leich-\n\nter zum Angriffsobjekt eines Überfalls werden kann. In subjektiver Hinsicht ist \n\nausreichend aber erforderlich, dass sich der Täter der die Abwehrmöglichkeiten \n\ndes Tatopfers einschränkenden besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs \n\nbewusst ist. Nicht erforderlich ist hingegen, dass er eine solche Erleichterung \n\nseines Angriffs zur ursächlichen Bedingung seines Handelns macht (vgl. BGHSt \n\n50, 169, 172). \n\n11 \n\nIn Fällen, in denen ein vollendeter Angriff auf das Tatopfer bereits außer-\n\nhalb des Fahrzeugs oder jedenfalls vor Fahrtantritt stattgefunden hat, bedarf \n\ndieses Tatbestandsmerkmal besonders sorgfältiger Prüfung und wird nur in \n\nAusnahmefällen zu bejahen sein. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor. \n\n12 \n\nZwar ist auch ein Kraftfahrzeugführer, dessen sich der Täter bereits vor \n\nFahrtantritt bemächtigt hat, in Folge seiner Konzentration auf die Verkehrslage \n\nund die Fahrzeugbedienung in seiner Gegenwehr gegen den während der Fahrt \n\nfortdauernden Angriff des Täters eingeschränkt. Ein Ausnutzen dieses Umstan-\n\ndes im Sinne des § 316 a StGB ist allerdings nur dann gegeben, wenn der räu-\n\nberische Angriff auch durch die verkehrsspezifischen Einschränkungen, denen \n\nsich der Kraftfahrzeugführer während der Fahrt ausgesetzt sieht, erleichtert \n\nwird. Die Eigenschaft des Tatopfers als Kraftfahrzeugführer muss deshalb in \n\nobjektiver Hinsicht für die Aufrechterhaltung bzw. Fortdauer des Angriffs min-\n\ndestens mitursächlich geworden sein. Ein solcher Ursachenzusammenhang \n\nfehlt jedoch, wenn der Täter sein Opfer bereits vor der Fahrt unter seine unein-\n\ngeschränkte Kontrolle gebracht hat und die dadurch geschaffene Nötigungslage \n\nwährend der nachfolgenden Fahrt lediglich unverändert aufrechterhalten wird. \n\nIn diesen Fällen dient das Fahrzeug nur Beförderungszwecken, ohne dass sich \n\ndie mit der Fahrt einhergehende eingeschränkte Abwehrmöglichkeit des Tatop-\n\nfers auf die Angriffshandlung des Täter noch in irgendeiner Weise fördernd \n\nauswirkt. So verhält es sich etwa dann, wenn der Täter sein Tatopfer bereits in \n\ndessen Wohnung überfallen hat und es später unter Vorhalt einer Waffe zur \n\nFahrt zu einem Geldautomaten zwingt, um dort vom Konto des Opfers Geld \n\nabzuheben. In solchen Fällen hat sich die Nötigungslage in aller Regel bereits \n\nvor Fahrtantritt derart verfestigt, dass die fahrtbedingten eingeschränkten Ab-\n\nwehrmöglichkeiten des Tatopfers für die fortdauernde Angriffshandlung des Tä-\n\nters ohne jeden Belang sind. \n\n13 \n\nAnders verhält es sich indes im vorliegenden Fall. Der Angeklagte und \n\nsein Mittäter hatten sich durch die erste Angriffshandlung des Tatopfers noch \n\nnicht kontrolliert bemächtigt. Durch die erzwungene Fahrt wurden, wie dies der \n\nTatbestand des § 316 a StGB erfordert, vielmehr die Gegenwehr und insbeson-\n\ndere die Fluchtmöglichkeit des Opfers erst endgültig eingeschränkt. Mithin wur-\n\nde durch die Eigenschaft des Tatopfers als Kraftfahrzeugführer der räuberische \n\nAngriff hier zumindest erleichtert. Dies war dem Angeklagten und seinem Mittä-\n\nter nicht nur bewusst, sondern es kam ihnen nach den getroffenen Feststellun-\n\ngen hierauf gerade an. \n\n14 \n\n3. Dass der Angeklagte nicht, worauf der Generalbundesanwalt zu Recht \n\nhinweist, anstelle eines tateinheitlich begangenen Vergehens der Freiheitsbe-\n\nraubung wegen eines Verbrechens des erpresserischen Menschenraubs ge-\n\nmäß § 239 a StGB verurteilt worden ist, beschwert den Angeklagten nicht. \n\nTepperwien Maatz Kuckein \n\n Solin-Stojanović Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-25/4-str-338-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239a","ref_norm":"239a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-25/4-str-338-07","retrieved":"2026-07-10 22:01:21.697989+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-09-25/4-str-338-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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