{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-09-21","aktenzeichen":"2 StR 358/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 358/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. September 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. September 2007 gemäß §§ 44, \n\n349 Abs. 4 StPO beschlossen: \n\n1. Nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision ge-\n\ngen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom \n\n14. März 2007 wird dem Angeklagten auf seinen Antrag Wie-\n\ndereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. \n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte. \n\nDamit ist der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main \n\nvom 5. Juni 2007, mit dem die Revision des Angeklagten als \n\n\"unbegründet\" (richtig: unzulässig) verworfen worden ist, ge-\n\ngenstandslos. \n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Ur-\n\nteil mit den Feststellungen aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens \n\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf \n\nJahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung verschiedener Ge-\n\ngenstände angeordnet. \n\n \n \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ver-\n\nletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat mit der \n\nSachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). \n\nI. \n\nDem Angeklagten war auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vori-\n\ngen Stand zu gewähren (§ 44 StPO), da er ohne sein Verschulden verhindert \n\nwar, die Frist zur Begründung seiner Revision einzuhalten. Damit ist der Be-\n\nschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. Juni 2007, mit dem die Re-\n\nvision des Angeklagten als \"unbegründet\" (richtig: unzulässig) verworfen wurde, \n\ngegenstandslos. \n\nII. \n\nDie vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen den Schuld-\n\nspruch nicht. \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten als Täter des unerlaubten Handel-\n\ntreibens mit Betäubungsmitteln angesehen. Diese Wertung hält nach der neue-\n\nren Rechtsprechung des Senats der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Eine \n\nbloße Kuriertätigkeit, bei der keine wesentlichen, über den reinen Transport hi-\n\nnausgehenden, Leistungen erbracht werden, ist danach als Beihilfe zum uner-\n\nlaubten Handeltreiben zu werten (BGH, NJW 2007, 1220). Das Landgericht hat \n\nbei seiner rechtlichen Würdigung insbesondere darauf abgestellt, dass \"der An-\n\ngeklagte ersichtlich sowohl auf die Menge insbesondere aber auf die Gestal-\n\ntung des Transportes … Einfluss\" hatte (UA S. 4). \n\n6 \n\nDies würde zwar für die Annahme täterschaftlichen Handeltreibens spre-\n\nchen, beruht hier aber nicht auf einer tragfähigen Grundlage. Den Urteilsfest-\n\nstellungen lässt sich nur entnehmen, dass der Angeklagte eingeräumt hat, die \n\n7 \n\n8 \n\nRauschgiftpäckchen beim Bepacken des Koffers angefasst zu haben; dass er \n\ninsoweit Einfluss auf die Menge des zu transportierenden Rauschgifts hatte, \n\nlässt sich hieraus allein nicht herleiten. Auch seine Möglichkeit, den Transport \n\nselbst zu gestalten, wird im angefochtenen Urteil nur unzureichend belegt. Es \n\nwird nicht erläutert, dass der Angeklagte in F. ohne Weiteres an das \n\nRauschgift hätte gelangen können, da der Weiterflug nach K. gebucht \n\nwar. \n\nDass die Ermittlungsbehörde den Angeklagten in der Hierarchie über den \n\nKurieren ansiedelt (UA S. 4), ist rechtlich unerheblich. \n\nDer Senat hat den Schuldspruch nicht selbst umgestellt, da nicht auszu-\n\nschließen ist, dass ein neuer Tatrichter mit rechtsfehlerfreier Begründung wie-\n\nder zu täterschaftlichem Handeltreiben gelangt. Der neue Tatrichter wird dabei \n\nzu beachten haben, dass er nicht auf Grund des Zweifelssatzes gehalten ist, \n\neine auf Beihilfe zum Handeltreiben abzielende Einlassung zugrunde zu legen, \n\nwenn keine zuverlässigen Anhaltspunkte für Auftrag durch einen Dritten vorlie-\n\ngen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2007 - 1 StR 159/07 zur Veröffentli-\n\nchung in BGHSt vorgesehen). \n\n9 \n\nSollte der neue Tatrichter lediglich eine Beihilfe zum unerlaubten Handel-\n\ntreiben mit Betäubungsmitteln feststellen können, wird er zu berücksichtigen \n\nhaben, dass tateinheitlich dazu hier die versuchte Durchfuhr von Betäubungs-\n\nmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 2 BtMG steht (vgl. Senatsbe-\n\nschluss vom 20. Juni 2007 - 2 StR 221/07 m.w.N.). \n\nRissing-van Saan Rothfuß Fischer \n\n Roggenbuck Appl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-21/2-str-358-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-21/2-str-358-07","retrieved":"2026-07-10 21:57:26.315654+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-09-21/2-str-358-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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