{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2007-09-20","aktenzeichen":"4 StR 334/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 334/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. September 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen räuberischer Erpressung u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. September 2007 gemäß \n\n§§ 349 Abs. 2 und 4, 357 StPO beschlossen: \n\nI. \n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Dortmund vom 27. Dezember 2006 werden \n\n1. \n\ndie Schuldsprüche \n\na) \n\nim Fall II 1 der Urteilsgründe, auch soweit es \n\nden Mitangeklagten Sch. betrifft, dahin \n\ngeändert, dass die tateinheitliche Verurteilung \n\nwegen erpresserischen Menschenraubs ent-\n\nfällt, \n\nb) \n\nim Fall II 2 dahin berichtigt, dass der Ange-\n\nklagte der versuchten räuberischen Erpres-\n\nsung schuldig ist; \n\n2. \n\ndie Strafaussprüche hinsichtlich des Falles II 1 der \n\nUrteilsgründe bezüglich beider Angeklagter und der \n\nGesamtstrafenausspruch bezüglich des Angeklag-\n\nten T. aufgehoben. \n\nII. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\nIII. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Men-\n\nschenraubs in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und wegen versuchter \n\nräuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und \n\nneun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Re-\n\nvision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das \n\nRechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen \n\nTeilerfolg, der sich auch auf den nicht revidierenden Mitangeklagten Sch. \n\nauswirkt; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n3 \n\n1. Die Verurteilung der Angeklagten hat insoweit keinen Bestand, als sie \n\nim Fall II 1 der Urteilsgründe auch wegen erpresserischen Menschenraubs ver-\n\nurteilt worden sind. \n\nNach den Feststellungen verlangten die Angeklagten unter Androhung \n\nvon Gewalt von den Zeugen C. und D. die Zahlung eines Geldbetrages \n\nvon 1.500 Euro, auf den sie, wie sie wussten, keinen Anspruch hatten. Da ihre \n\nwiederholten Bemühungen nur zur Zahlung eines geringen Teilbetrages geführt \n\nhatten, planten sie, \"die Zeugen an einen für sie unbekannten Ort zu verbrin-\n\ngen, um dort unter Androhung von Gewalt die Zahlungsbereitschaft der Zeugen \n\nzu erhöhen\" [UA 17]. Zu diesem Zweck verbrachten sie die Zeugen in ein dunk-\n\nles Waldstück. Dort versprachen die verängstigten Zeugen schließlich, um die \n\nin Aussicht gestellten Gewaltanwendungen zu vermeiden, am folgenden Tag \n\neine weitere Teilzahlung zu erbringen. Daraufhin wurden sie in die Wohnung \n\ndes Zeugen D. zurückgebracht. Im Laufe der folgenden Wochen ver-\n\nschaffte sich der Zeuge D. Geld von einem Wucherer und von seinen Eltern \n\nund leistete unter dem Eindruck der Drohungen zwei Zahlungen von insgesamt \n\n1.550 Euro. \n\n4 \n\nDieser Sachverhalt erfüllt zwar den Tatbestand der räuberischen Erpres-\n\nsung, nicht aber den des erpresserischen Menschenraubs gemäß § 239 a \n\nAbs. 1 StGB. Zwar hatten sich die Angeklagten ihrer Opfer bemächtigt. Sie \n\nhandelten jedoch nicht in der Absicht, die so geschaffene Lage zu einer Erpres-\n\nsung auszunutzen. Zwischen der Bemächtigungslage und der beabsichtigten \n\nErpressung muss ein funktionaler und zeitlicher Zusammenhang derart beste-\n\nhen, dass der Täter das Opfer oder einen Dritten während der Dauer der \n\nZwangslage erpressen will (BGHSt 40, 350, 355; BGHR StGB § 239 a Abs. 1 \n\nSichbemächtigen 5; vgl. auch Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 239 a Rdn. 12 \n\nm.w.N.). Sieht dagegen - wie hier - der Tatplan vor, dass die Leistung, die der \n\nTäter erpressen will, erst zu einem Zeitpunkt erfolgen soll, zu dem die Bemäch-\n\ntigungslage bereits beendet ist, fehlt es an der Absicht des Ausnutzens gemäß \n\n§ 239 a Abs. 1 StGB. \n\n5 \n\nDer Senat ändert - gemäß § 357 StPO auch hinsichtlich des nicht revi-\n\ndierenden Mitangeklagten - den Schuldspruch im Fall II 1 der Urteilsgründe ent-\n\nsprechend ab. Dies führt zur Aufhebung der insoweit verhängten Einzelstrafen. \n\nDamit hat auch der Gesamtstrafausspruch bezüglich des Angeklagten T. kei-\n\nnen Bestand. \n\n6 \n\n2. Darüber hinaus berichtigt der Senat den Schuldspruch des schriftli-\n\nchen Urteils dahingehend, dass der Angeklagte T. im Fall II 2 der Urteils-\n\ngründe wegen versuchter räuberischer Erpressung verurteilt ist. Sowohl aus der \n\nSitzungsniederschrift als auch aus den schriftlichen Urteilsgründen zur rechtli-\n\nchen Würdigung und zur Strafzumessung [UA 29, 35] ergibt sich, dass das \n\nLandgericht den Angeklagten wegen einer Versuchstat verurteilt hat. \n\nTepperwien Kuckein Athing \n\n Solin-Stojanović Ernemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-20/4-str-334-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239a","ref_norm":"239a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-20/4-str-334-07","retrieved":"2026-07-10 22:00:27.041936+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-09-20/4-str-334-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"2007-09-20","dockets":["4 StR 334/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 20.09.2007 – 4 StR 334/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-20/4-str-334-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"I.\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\n\nLandgerichts Dortmund vom 27. Dezember 2006 werden\n\n1.\n\ndie Schuldsprüche\n\na)\n\nim Fall II 1 der Urteilsgründe, auch soweit es\n\nden Mitangeklagten Sch. betrifft, dahin\n\ngeändert, dass die tateinheitliche Verurteilung\n\nwegen erpresserischen Menschenraubs ent-\n\nfällt,\n\nb)\n\nim Fall II 2 dahin berichtigt, dass der Ange-\n\nklagte der versuchten räuberischen Erpres-\n\nsung schuldig ist;\n\n2.\n\ndie Strafaussprüche hinsichtlich des Falles II 1 der\n\nUrteilsgründe bezüglich beider Angeklagter und der\n\nGesamtstrafenausspruch bezüglich des Angeklag-\n\nten T. aufgehoben.\n\nII.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weiter gehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/239a","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"239a","label":"§ 239a StGB","mentions":2},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":2},{"id":"StPO/357","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"357","label":"§ 357 StPO","mentions":2}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NStZ-RR 2008, 109","basis":"cited_by_decisions","votes":4}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T22:00:27.041936+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}