{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2007-09-20","aktenzeichen":"1 StR 385/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 385/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. September 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchter Vergewaltigung u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nStuttgart vom 8. Mai 2007 wird als unbegründet verworfen, da die \n\nNachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung \n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat \n\n(§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die \n\nder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-\n\ndigen Auslagen zu tragen. \n\nErgänzend bemerkt der Senat: \n\nWie sich aus dem Revisionsvorbringen und dem Urteil ergibt, hat-\n\nte der Angeklagte im Haftprüfungstermin am 1. Februar 2007 im \n\nHinblick auf drei ihm zur Last gelegte Taten bestritten, überhaupt \n\nam Tatort gewesen zu sein; bei der vierten Tat sei er lediglich al-\n\nkoholisiert mit der Schulter gegen die Geschädigte gefallen und \n\nunmittelbar anschließend von einem Polizeibeamten festgehalten \n\nworden. Der Verteidiger machte daraufhin Ausführungen \"für den \n\nFall, dass (gleichwohl) von einer Täterschaft des Angeklagten \n\nauszugehen wäre\". Er machte sinngemäß geltend, dass dann ei-\n\nne sexuelle Motivation des Angeklagten nicht nachweisbar oder \n\n- jedenfalls - jeweils die Schwelle zum Vergewaltigungsversuch \n\nnoch nicht überschritten gewesen wäre. Diesen Ausführungen \n\nschloss sich der Angeklagte ausdrücklich an; sie entsprächen sei-\n\nner \"Einlassung\". \n\nInsoweit beanstandet die Revision, die Strafkammer habe sich im \n\nUrteil nicht mit der \"Einlassung\" des Angeklagten im Haftprüfungs-\n\ntermin auseinander gesetzt. Diese Beanstandung geht in der Sa-\n\nche fehl: \n\nAls Sacheinlassung können hier nur die Angaben des Angeklag-\n\nten verstanden werden, er sei nicht am Tatort gewesen bzw. es \n\nhabe sich um einen Unfall gehandelt. Diese Angaben werden im \n\nUrteil wiedergegeben; mit ihnen setzt es sich im Rahmen der Be-\n\nweiswürdigung auseinander. Die weitergehenden Ausführungen \n\ndes Verteidigers beinhalten hingegen rechtliche Erwägungen, die \n\ner hilfsweise angestellt hat und die dann relevant sein sollen, \n\nwenn die Sacheinlassung des Angeklagten zur Überzeugung des \n\nGerichts widerlegt ist; diese Ausführungen stellen eine bloße Pro-\n\nzesserklärung, keine Sacheinlassung dar (in vergleichbarem Sin-\n\nne BGHR StPO § 243 Abs. 4 Äußerung 2 zu Tatsachenbehaup-\n\ntungen in Beweisanträgen; vgl. auch Olk, Die Abgabe von Sa-\n\ncherklärungen des Angeklagten durch den Verteidiger Diss. Re-\n\ngensburg 2006 S. 72 f.). Unter dem Gesichtspunkt \"Einlassung \n\ndes Angeklagten\" muss das Urteil nicht gesondert darauf einge-\n\nhen. Deswegen ist es auch unerheblich, ob der Angeklagte er-\n\nklärt, er mache sich solche rechtliche Erwägungen zu eigen. \n\nDie Feststellungen zum Vergewaltigungsvorsatz und zum Ver-\n\nsuchsbeginn hat die Kammer - was der Senat bereits auf die \n\nSachrüge geprüft hat - rechtsfehlerfrei getroffen und gewertet. \n\nDas Revisionsvorbringen erschöpft sich insoweit in dem revisions-\n\nrechtlich unbeachtlichen Versuch, die tatrichterliche Beweiswürdi-\n\ngung durch eine eigene zu ersetzen. \n\nNack Wahl Kolz \n\n Hebenstreit Elf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-20/1-str-385-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-20/1-str-385-07","retrieved":"2026-07-10 22:00:05.991508+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-09-20/1-str-385-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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