{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2007-09-19","aktenzeichen":"3 StR 359/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 359/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. September 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n1. \n\n2. \n\nwegen zu 1.: gewerbsmäßiger Geldfälschung u. a. \n\n zu 2.: Beihilfe zur Geldfälschung \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde-\n\nführer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am \n\n19. September 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten J. und A. wird \n\ndas Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 23. März 2007, \n\na) soweit es den Angeklagten J. betrifft, \n\naa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im \n\nFall II. 1. der Urteilsgründe wegen Beihilfe zur versuchten \n\ngewerbsmäßigen Geldfälschung und im Fall II. 2. der Ur-\n\nteilsgründe wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung \n\nverurteilt wird; \n\nbb) im Strafausspruch zum Fall II. 1. der Urteilsgründe und \n\nim Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben; \n\nb) soweit es den Angeklagten A. betrifft, \n\naa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte \n\nwegen Beihilfe zur versuchten Geldfälschung verurteilt \n\nwird; \n\nbb) im Strafausspruch aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, \n\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen. \n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten J. wegen Geldfälschung (rich-\n\ntig: gewerbsmäßiger Geldfälschung) und wegen Urkundenfälschung zu einer \n\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sieben Monaten verurteilt und den \n\nWertersatzverfall von 1.200 € angeordnet. Gegen den Angeklagten A. \n\nhat es wegen Beihilfe zur Geldfälschung eine Freiheitsstrafe von einem Jahr \n\nund drei Monaten verhängt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. \n\nMit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung materiellen Rechts. \n\nDie Rechtsmittel haben in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang \n\nErfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nI. Revision des Angeklagten J. \n\n1. Der Schuldspruch hält rechtlicher Prüfung nicht stand. \n\na) Entgegen der Ansicht des Landgerichts hat sich der Angeklagte J. \n\nim Fall II. 1. der Urteilsgründe nach den getroffenen Feststellungen nicht wegen \n\ngemeinschaftlich begangener gewerbsmäßiger Geldfälschung gemäß § 146 \n\nAbs. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. \n\nDas Sichverschaffen falschen Geldes im Sinne des § 146 Abs. 1 Nr. 2 \n\nStGB setzt voraus, dass der Täter das Falschgeld mit dem Willen zu eigenstän-\n\ndiger Verfügung (zum eigenständigen Inverkehrbringen als echt) annimmt. Mit-\n\ntäter dieser Tatbestandsalternative kann daher nur sein, wer mit diesem Willen \n\ndas Falschgeld zumindest in eigenen Mitgewahrsam bringt oder sich auf andere \n\nWeise Mitverfügungsgewalt daran verschafft (vgl. BGHSt 44, 62, 64 ff.; BGH \n\nNStZ 2000, 530; 2005, 686; BGH StV 2003, 331). Dies war beim Angeklagten \n\nJ. nicht der Fall. Vielmehr wurden die 80 falschen 100-€-Scheine allein von \n\ndem Mitangeklagten L. beschafft und von diesem unmittelbar dem verdeck-\n\nten Ermittler übergeben. Weder auf den Beschaffungsvorgang noch auf die Ü-\n\nbergabe des Falschgelds hatte der Angeklagte J. Einfluss. Auch die voran-\n\ngegangenen Verhandlungen über die Modalitäten des Falschgeldgeschäfts wa-\n\nren allein zwischen dem Mitangeklagten L. und dem verdeckten Ermittler \n\ngeführt worden. Der Tatbeitrag des Angeklagten J. beschränkte sich darauf, \n\nden Kontakt zwischen L. und dem verdeckten Ermittler zum Abschluss des \n\nGeschäfts herzustellen und bei deren \"Vertragsverhandlungen\" sowie der spä-\n\nteren Übergabe des Falschgelds anwesend zu sein. Eigenen Mitgewahrsam \n\noder eine sonstige eigene Mitverfügungsgewalt an den gefälschten 100 €-\n\nScheinen erlangte er hierdurch nicht. \n\n6 \n\nDer Schuldspruch wegen gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger Geldfäl-\n\nschung nach § 146 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 25 Abs. 2 StGB hält auch nicht im \n\nHinblick darauf rechtlicher Überprüfung stand, dass der Angeklagte J. im \n\nRahmen der Anbahnung des Geschäfts dem verdeckten Ermittler zwei falsche \n\nGeldscheine als Muster übergab. Zum einen hatte er diese Geldnoten ersicht-\n\nlich nicht mit dem Willen zur eigenständigen Verfügung entgegengenommen, \n\nsondern von L. mit dem Auftrag erhalten, sie dem potentiellen Käufer zu \n\nPrüfungszwecken zu übergeben. Zum anderen sollten diese Falsifikate nur als \n\nAnschauungsobjekte dienen und nicht in den Zahlungsverkehr gelangen, wes-\n\nhalb sie der Angeklagte J. von dem verdeckten Ermittler zurückforderte \n\n(s. UA S. 11, 15); es fehlte damit auch an der in § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB gefor-\n\nderten Absicht. \n\n7 \n\nb) Der Angeklagte ist auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen \n\nFeststellungen lediglich der Beihilfe zur versuchten gewerbsmäßigen Geldfäl-\n\nschung gemäß § 146 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, §§ 22, 23, 27 Abs. 1 StGB schuldig. \n\n8 \n\nDer Mitangeklagte L. verschaffte sich falsches Geld in der Absicht, \n\n9 \n\n10 \n\ndieses als echt in Verkehr zu bringen (§ 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Darüber hin-\n\naus versuchte er diese Absicht umzusetzen, indem er die Falsifikate dem in \n\namtlicher Eigenschaft tätigen verdeckten Ermittler übergab (§ 146 Abs. 1 Nr. 3, \n\n§§ 22, 23 StGB; s. BGHSt 29, 311, 313 ff.; 34, 108, 109; 35, 21, 23; 42, 162, \n\n168; BGH NStZ-RR 2002, 302, 303). Damit verwirklichte er eine einheitliche \n\nvollendete Geldfälschung nach § 146 Abs. 1 StGB (BGHSt 34, 108, 109; BGH \n\nNStZ-RR 2000, 105). \n\nFür die Mitwirkung des Angeklagten J. an dieser Tat gilt: \n\nHinsichtlich der von L. vollendeten Tatvariante der Geldfälschung, \n\ndem Sichverschaffen von Falschgeld (§ 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB), scheidet nicht \n\nnur eine Mittäterschaft (s. oben a), sondern auch eine Beihilfe des Angeklagten \n\nJ. aus. Denn eine Gehilfenstellung läge nur dann vor, wenn seine Tatbeiträ-\n\nge nicht allein den Versuch des Inverkehrbringens des Falschgelds, sondern \n\nauch dessen Beschaffung gefördert hätten (BGH NStZ 1997, 80). Der Mitange-\n\nklagte L. beschaffte sich die Falsifikate jedoch, ohne dass die Tätigkeit des \n\nAngeklagten hierauf irgendeinen fördernden Einfluss hatte; darüber hinaus lässt \n\nsich den Urteilsgründen auch ein hierauf gerichteter Gehilfenvorsatz des Ange-\n\nklagten J. nicht entnehmen. Seine Vermittlung des Falschgeldgeschäfts so-\n\nwie \n\nseine Anwesenheit bei den Verkaufsverhandlungen und der \n\nÜbergabe der Falsifikate unterstützten allein den beabsichtigten Absatz des \n\nFalschgelds und damit die im Versuchsstadium stecken gebliebene Tatalterna-\n\ntive nach § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB. \n\n11 \n\nZwar hat der Angeklagte J. insoweit Tatbeiträge erbracht, die nach \n\nihrem Gewicht und den Intentionen des Angeklagten die Annahme von Mittäter-\n\nschaft rechtfertigen könnten. Diese kommt aber deswegen nicht in Betracht, \n\nweil der Angeklagte das Falschgeld nicht - wie in § 146 Abs. 1 Nr. 1 StGB vor-\n\nausgesetzt - nachgemacht, verfälscht oder sich verschafft (s. oben a) hatte \n\n(BGH NStZ 1997, 80; 2005, 686 f.). \n\n12 \n\nRechtsfehlerfrei hat das Landgericht eigenes gewerbsmäßiges Handeln \n\ndes Angeklagten J. festgestellt. Gemäß § 28 Abs. 2 StGB unterfällt seine \n\nGehilfentätigkeit an dem versuchten Geldfälschungsdelikt somit dem Qualifika-\n\ntionstatbestand des § 146 Abs. 2 StGB. \n\n13 \n\nc) Auch der Schuldspruch wegen gemeinschaftlich begangener Urkun-\n\ndenfälschung (§ 267 Abs. 1, § 25 Abs. 2 StGB) wird von den Feststellungen \n\nnicht getragen. An der Fälschung der französischen Identitätskarten und Füh-\n\nrerscheine war der Angeklagte J. nicht beteiligt. Diese oblag allein dem ge-\n\nsondert Verfolgten I. , ohne dass der Angeklagte hierzu einen Beitrag leis-\n\ntete. Eine Mittäterschaft an der Urkundenfälschung in der Tatvariante des Her-\n\nstellens unechter Urkunden kommt daher nicht in Betracht. Der Angeklagte J. \n\n gebrauchte die gefälschten Dokumente aber auch nicht zur Täuschung des \n\nRechtsverkehrs; denn er übergab sie dem in die Umstände eingeweihten ver-\n\ndeckten Ermittler, sodass Adressat der Handlung nicht ein im Rechtsverkehr zu \n\nTäuschender war (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 267 Rdn. 25 m. w. N.). \n\nDas Verhalten des Angeklagten stellt vielmehr eine Anstiftung zur Urkundenfäl-\n\nschung dar (§ 267 Abs. 1, § 26 StGB), da er die Urkunden bei dem I. \"be-\n\nstellte\" (UA S. 13) und hierdurch bei diesem den Entschluss zur Herstellung der \n\nfalschen Urkunden weckte; auch hierbei handelte er nach den Feststellungen \n\ngewerbsmäßig (§ 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, § 28 Abs. 2 StGB). \n\n14 \n\nd) Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung noch \n\nFeststellungen zum Schuldspruch getroffen werden können, die zu einer ande-\n\nren rechtlichen Bewertung der Taten führen. Er ändert deshalb den Schuld-\n\nspruch entsprechend ab (§ 354 Abs. 1 StPO). Dem steht § 265 Abs. 1 StPO \n\nnicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte auch bei einem dahinge-\n\nhenden rechtlichen Hinweis nicht anders als geschehen hätte verteidigen kön-\n\nnen. \n\n15 \n\n2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der im Fall II. 1. \n\nder Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe sowie der Gesamtstrafe. Die im Fall \n\nII. 2. der Urteilsgründe festgesetzte Einzelstrafe kann dagegen bestehen blei-\n\nben; denn wegen des für Anstiftung und Täterschaft identischen Strafrahmens \n\n(§ 26 StGB) und des unveränderten Unrechts- und Schuldgehalts der Tat ist \n\nauszuschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung \n\nauf eine niedrigere Einzelstrafe erkannt hätte. Die zum Strafausspruch rechts-\n\nfehlerfrei getroffenen Feststellungen können insgesamt bestehen bleiben, da \n\nsie von der Änderung des Schuldspruchs nicht berührt werden (§ 353 Abs. 2 \n\nStPO). Ergänzende weitere Feststellungen darf der neue Tatrichter hierzu tref-\n\nfen, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen. \n\nII. Revision des Angeklagten A. \n\nEntgegen der Ansicht des Landgerichts hat sich der Angeklagte \n\nA. nicht der Beihilfe zu der vollendeten Geldfälschung des L. gemäß \n\n§ 146 Abs. 1 Nr. 2, § 27 Abs. 1 StGB, sondern lediglich der Beihilfe zur ver-\n\nsuchten Geldfälschung nach § 146 Abs. 1 Nr. 3, §§ 22, 23, 27 Abs. 1 StGB \n\nschuldig gemacht. Er wirkte während der Verhandlungen über den Verkauf des \n\nFalschgeldes zwischen L. und dem verdeckten Ermittler auf L. ein, wor-\n\naufhin dieser die Verhandlungen fortsetzte. Durch dieses Verhalten förderte er \n\n- ähnlich wie der Mitangeklagte J. - die Tat des L. lediglich in Bezug auf \n\ndas versuchte Inverkehrbringen des Falschgeldes, nicht aber hinsichtlich des \n\nSichverschaffens der Falsifikate. \n\n16 \n\n17 \n\n18 \n\n19 \n\nAuch bei dem Angeklagten A. ändert der Senat den Schuld-\n\nspruch entsprechend ab. Das unter I. 1. d) Gesagte gilt hier in gleicher Weise. \n\nDie Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafaus-\n\nspruchs, jedoch können auch hier die insoweit bisher getroffenen Feststellun-\n\ngen bestehen bleiben (s. I. 2.). \n\nBecker RiBGH Dr. Miebach befindet \n\n Pfister \n\n sich in Urlaub und ist daher \n\n gehindert zu unterschreiben. \n\n Becker \n\n von Lienen Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-19/3-str-359-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-19/3-str-359-07","retrieved":"2026-07-10 21:59:52.122009+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-09-19/3-str-359-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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