{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2007-09-19","aktenzeichen":"3 StR 354/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 354/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. September 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. September 2007 \n\neinstimmig beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nOsnabrück vom 24. Mai 2007 wird als unbegründet verworfen, da \n\ndie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung \n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat \n\n(§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nErgänzend bemerkt der Senat: Die Verteidigung hatte den Antrag ge-\n\nstellt, über die vom sachverständigen Zeugen Dr. B. als Stich-\n\nproben zum Wirkstoffgehalt analysierten 10 % der sichergestellten Heroin-\n\nPäckchen hinaus alle weiteren Päckchen sachverständig untersuchen zu las-\n\nsen; dies werde ergeben, dass in diesen überhaupt kein Heroin enthalten sei. \n\nDas Landgericht hat den Antrag als Beweisermittlungsantrag angesehen, weil \n\nihm eine bloße Vermutung zu Grunde liege, die aufs Geratewohl geäußert wor-\n\nden sei; die Aufklärungspflicht gebiete nicht, diesem Antrag nachzugehen. Die \n\nhiergegen gerichtete Verfahrensrüge bleibt ohne Erfolg. \n\nDabei kann der Senat offen lassen, ob an der Rechtsprechung festzuhal-\n\nten ist, dass einem Antrag, mit dem zum Nachweis einer bestimmten Beweis-\n\ntatsache ein konkretes Beweismittel bezeichnet wird, dennoch die Eigenschaft \n\neines Beweisantrags fehlt, wenn es sich bei der Beweistatsache um eine ohne \n\njede tatsächliche und argumentative Grundlage aufs Geratewohl, ins Blaue hin-\n\nein aufgestellte Behauptung handelt (vgl. BGH NStZ 1992, 397; StV 1993, 3; \n\n1997, 567). Hiergegen könnte sprechen, dass der einen Beweisantrag voraus-\n\nsetzende Ablehnungsgrund der Verschleppungsabsicht (§ 244 Abs. 3 Satz 2, \n\n§ 245 Abs. 2 Satz 3 StPO) nur Anwendung findet, wenn der Antragsteller um \n\ndie Unrichtigkeit seiner Beweisbehauptung weiß (vgl. BGHSt 21, 118; 29, 149, \n\n151; BGH NStZ 1984, 230; 1986, 519; 1998, 207), und es daher nicht stimmig \n\nerscheint, dass einem Beweisbegehren schon dann der Charakter eines Be-\n\nweisantrags ermangeln soll, wenn zwar nach der sonstigen Beweislage und \n\nauch einer etwaigen Begründung des Antragstellers für sein Begehren nichts \n\nfür die Richtigkeit seiner Behauptung spricht, ihm jedoch nach den Umständen \n\nnicht argumentativ belegt werden kann, dass er die Unrichtigkeit seiner Be-\n\nweisbehauptung kennt. Entschieden werden muss auch nicht, ob das Landge-\n\nricht nach den Maßstäben der bisherigen Rechtsprechung die Beweisbehaup-\n\ntung der Verteidigung zu Recht als aufs Geratewohl aufgestellt angesehen oder \n\nnicht vielmehr verfahrensfehlerhaft deren Befugnis eingeschränkt hat, auch sol-\n\nche Tatsachen zum Gegenstand eines Beweisantrags zu machen, deren Rich-\n\ntigkeit sie lediglich für möglich hält (vgl. BGHSt 21, 118, 125; BGHR StPO § 244 \n\nAbs. 6 Beweisantrag 2, 15, 25). Denn die Rüge ist jedenfalls deswegen unbe-\n\ngründet, weil das Urteil nicht auf der etwaigen fehlerhaften Behandlung des An-\n\ntrags beruht (s. § 337 StPO). \n\nDas Landgericht hat in seinem Ablehnungsbeschluss die Vorgehenswei-\n\nse des sachverständigen Zeugen bei der Wirkstoffuntersuchung im Einzelnen \n\ndargestellt und es auf deren Grundlage - dem sachverständigen Zeugen fol-\n\ngend - für tragfähig erachtet, von dem Wirkstoffgehalt der analysierten Teilmen-\n\nge auf denjenigen der Gesamtmenge des eingeführten Heroins hochzurechnen. \n\nEs hat damit der Sache nach den Antrag auch gestützt auf die ihm zum Analy-\n\nseverfahren vermittelte eigene Sachkunde zurückgewiesen (§ 244 Abs. 4 \n\nSatz 1 StPO). Hiergegen ist nichts zu erinnern. Nachdem sich das Landgericht \n\naufgrund der Darlegungen des sachverständigen Zeugen davon überzeugt hat-\n\nte, dass es sich bei den von diesem gezogenen und analysierten Stichproben \n\num einen repräsentativen Anteil der insgesamt sichergestellten ca. 17,5 kg He-\n\nroin handelte, durfte es von diesem im Wege der Schätzung auf die Gesamt-\n\nwirkstoffmenge hochrechnen. Derartige Schätzungen bilden in aller Regel eine \n\nim Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 261 StPO) hinreichen-\n\nde Grundlage für die Feststellung des Wirkstoffs sichergestellter Betäubungs-\n\nmittel. Die Zulässigkeit von Schätzungen zur Ermittlung von Wirkstoffgehalten \n\naufgrund vorliegender Indizien ist selbst für die Fälle anerkannt, in denen das \n\nRauschgift, mit dem der Täter in strafbarer Weise umgegangen ist, nicht sicher-\n\ngestellt werden konnte (vgl. BGHSt 32, 162, 164; 33, 8, 15; BGHR BtMG § 30 \n\nAbs. 1 Nr. 4 nicht geringe Menge 7; BGHR BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 2 Menge 7; \n\nBGH, Beschl. vom 10. Mai 1985 - 2 StR 191/85 bei Schoreit NStZ 1986, 56). Ist \n\nes in die Hände der Ermittlungsbehörden gelangt und sogar in repräsentativen \n\nStichproben analysiert worden, so kann in der Regel nichts anderes gelten; ins-\n\nbesondere bei der Sicherstellung größerer Betäubungsmittelmengen müsste \n\nansonsten ein unverhältnismäßiger Untersuchungsaufwand getrieben werden, \n\nder weder für den Schuldspruch (Ermittlung der nicht geringen Menge; s. etwa \n\n§ 29 a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) noch für die Zumessung der an-\n\ngemessenen Strafe geboten ist. So lag es auch hier. Die deutliche Überschrei-\n\ntung des Grenzwerts der nicht geringen Menge war schon wegen des gleichzei-\n\ntig eingeführten Kokains sowie des analysierten Teils des sichergestellten He-\n\nroins nicht zweifelhaft. \n\nDie Verteidigung und der Angeklagte konnten ihre weitere Verfahrens-\n\nführung auf die - insoweit rechtlich nicht zu beanstandenden - Darlegungen im \n\nZurückweisungsbeschluss ausrichten; es ist auszuschließen, dass sie andere \n\nVerteidigungsmöglichkeiten gehabt hätten, wenn das Landgericht den Antrag \n\nauch formal nicht nach den Maßstäben der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 \n\nStPO), sondern nach denen des Beweisantragsrechts (§ 244 Abs. 4 Satz 1 \n\nStPO) abgelehnt hätte. Das Urteil beruht daher nicht auf der möglicherweise \n\nrechtlich unzutreffenden Einordnung des Antrags. \n\nAbschließend weist der Senat noch auf Folgendes hin: Wäre das Land-\n\ngericht aufgrund etwaig vorhandener Indizien zu der Überzeugung gelangt, \n\ndass die Beweisbehauptung unrichtig war und der Antragsteller dies auch wuss-\n\nte, so hätte es - auch - in Betracht ziehen können, den Antrag wegen Ver-\n\nschleppungsabsicht zurückzuweisen. Der Senat neigt mit dem 1. Strafsenat der \n\nAuffassung zu, dass an der bisherigen Rechtsprechung nicht mehr festzuhalten \n\nist, wonach dieser Ablehnungsgrund nur Anwendung finden kann, wenn die Er-\n\nhebung des beantragten Beweises das Verfahren erheblich verzögern würde \n\n(vgl. BGH NJW 2007, 2501). \n\nBecker RiBGH Miebach befindet sich Pfister \n in Urlaub und ist daher gehin- \n dert zu unterschreiben. \n\n Becker \n\n von Lienen Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-19/3-str-354-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-19/3-str-354-07","retrieved":"2026-07-10 21:57:02.101469+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-09-19/3-str-354-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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