{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2007-09-18","aktenzeichen":"4 StR 378/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 378/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. September 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Mordes \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. September 2007 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Magdeburg vom 26. März 2007 mit den \n\nFeststellungen aufgehoben, soweit der Vorwegvollzug \n\nvon sechs Jahren der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maß-\n\nregel angeordnet worden ist. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zustän-\n\ndige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes unter Einbeziehung \n\nder Einzelstrafen aus einem rechtskräftigen früheren Urteil zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von elf Jahren und drei Monaten verurteilt und seine Unterbringung \n\nin einer Entziehungsanstalt angeordnet. Zugleich hat es bestimmt, dass sechs \n\nJahre der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe vor Beginn der Maßregel zu voll-\n\nstrecken sind. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revi-\n\nsion, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur \n\nzum Ausspruch über die Bestimmung der Vollstreckungsreihenfolge Erfolg; im \n\nÜbrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n1. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat \n\nzum Schuldspruch, zum Strafausspruch und zum Maßregelausspruch keinen \n\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit nimmt der Senat \n\nBezug auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des General-\n\nbundesanwalts vom 8. August 2007. \n\n3 \n\n2. Auch die Bestimmung, dass ein Teil der verhängten Gesamtfreiheits-\n\nstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollstrecken sei, ist \n\nsachlich-rechtlich nicht zu beanstanden. Gleichwohl kann dieser Ausspruch mit \n\nBlick auf die Neufassung des § 67 Abs. 2 StGB nicht bestehen bleiben. Nach \n\n§ 67 Abs. 2 Satz 2 StGB in der am 20. Juli 2007 in Kraft getretenen Fassung \n\ndes Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kran-\n\nkenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl I 1327) soll \n\ndas Gericht - wie es das Landgericht auch getan hat - bei Anordnung der Un-\n\nterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von \n\nüber drei Jahren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu voll-\n\nziehen ist. Nach Satz 3 dieses Absatzes ist dieser Teil der Strafe aber so zu \n\nbemessen, dass nach seiner Verbüßung und einer anschließenden Unterbrin-\n\ngung gemäß Absatz 5 Satz 1 der Vorschrift eine Aussetzung der Vollstreckung \n\ndes Strafrestes zur Bewährung bereits nach Erledigung der Hälfte der Strafe \n\nmöglich ist. Demgegenüber hat sich das Landgericht bei seiner Entscheidung \n\nüber die Dauer des Vorwegvollzugs - im Einklang mit dem damals geltenden \n\nRecht - ersichtlich am Zweidrittelzeitpunkt orientiert, was nach der eindeutigen \n\nneuen Gesetzesfassung, die der Senat gemäß § 2 Abs. 6 StGB, § 354 a StPO \n\nzu berücksichtigen hat, rechtsfehlerhaft ist (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Au-\n\ngust 2007 - 4 StR 283/07; BGH, Beschluss vom 24. Juli 2007 - 3 StR 231/07). \n\nDer Angeklagte kann durch die Nichtanwendung des geänderten Gesetzes \n\nauch beschwert sein, weil die getroffene Entscheidung einer Halbstrafenentlas-\n\nsung von vornherein entgegensteht (vgl. BGH, Beschluss vom 29. August 2007 \n\n- 1 StR 378/07). Demgemäß ist über die Dauer des Vorwegvollzuges unter ei-\n\nner Hinzuziehung eines Sachverständigen neu zu befinden. \n\nTepperwien Maatz Kuckein \n\n Solin-Stojanović Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-18/4-str-378-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-18/4-str-378-07","retrieved":"2026-07-10 21:59:46.146413+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-09-18/4-str-378-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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