{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2007-09-13","aktenzeichen":"III ZB 26/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 233 (Fc, Fd) Zu den Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei fristwahrenden Schrift- sätzen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. September 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIII ZB 26/07\n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 233 (Fc, Fd) \n\nZu den Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei fristwahrenden Schrift-\n\nsätzen. \n\nBGH, Beschl. v. 13. September 2007 - III ZB 26/07 - Brandenburgisches OLG \n\nLG Frankfurt (Oder) \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2007 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr und Wöstmann \n\nund die Richterin Harsdorf-Gebhardt \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des \n\n12. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom \n\n6. März 2007 - 12 U 252/06 - wird auf ihre Kosten verworfen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird \n\nauf 118.721,96 € festgesetzt. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDas Landgericht hat mit dem am 22. November 2006 verkündeten Urteil \n\ndie Beklagte verurteilt, an die Klägerin 118.721,96 € nebst Zinsen sowie außer-\n\ngerichtliche Kosten zu zahlen. Gegen das ihr am 24. November 2006 zugestell-\n\nte Urteil hat die Beklagte rechtzeitig Berufung eingelegt, diese aber nicht inner-\n\nhalb der am 24. Januar 2007 abgelaufenen Frist begründet. \n\n2 \n\nVom Oberlandesgericht auf den Fristablauf aufmerksam gemacht, hat \n\ndie Beklagte mit einem am 2. Februar 2007 beim Oberlandesgericht eingegan-\n\ngenen Schriftsatz beantragt, ihr wegen der Versäumung der Frist zur Beru-\n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n3 \n\n4 \n\nfungsbegründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, und \n\nzugleich die Berufung begründet. \n\nZur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat die Beklagte vorge-\n\ntragen und glaubhaft gemacht: \n\nDie in der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten zuständige Mitarbeiterin \n\nK. habe im Fristenkalender den Fristablauf für die Berufungsbegründung auf \n\nden 24. Januar 2007 und die Vorfristen auf den 16. sowie den 23. Januar 2007 \n\nnotiert. Die Fristenkontrolle sei so ausgestaltet, dass jeden Morgen jede Sekre-\n\ntärin für die Rechtsanwälte, für die sie zuständig sei, eine Kopie aus dem Fris-\n\ntenbuch erhalte, in dem die jeweiligen Fristen mit gelbem Marker hervorgeho-\n\nben seien. Am Abend sammle Frau K. diese Fristenzettel wieder ein und \n\nkontrolliere, dass die jeweils zuständige Sekretärin die entsprechenden Fristen \n\nals \"bearbeitet\" gekennzeichnet habe. Für den sachbearbeitenden Rechtsan-\n\nwalt sei die ausgebildete Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte B. zu-\n\nständig. Dieser würden gemäß dem in der Kanzlei üblichen Arbeitsablauf die \n\nFristakten vorgelegt; sie prüfe die jeweilige Frist, veranlasse erforderlichenfalls \n\nNachfragen und lege die zu bearbeitende Akte dem Rechtsanwalt unter Hinweis \n\nauf die jeweilige Frist vor. Frau B. habe weder die Akten dieses Rechtsstreits \n\nzum Ablauf der Vorfristen dem Rechtsanwalt vorgelegt noch diesen am \n\n24. Januar 2007 auf den drohenden Fristablauf hingewiesen. Das sei nur damit \n\nzu erklären, dass sie bereits am 16. Januar 2007 die Akte geprüft, dabei die \n\n\"Berufungslasche\" übersehen habe und daher davon ausgegangen sei, dass in \n\ndiesem Fall keine Berufung eingelegt worden sei und damit die Frist gegen-\n\nstandslos geworden sei. \n\n5 \n\nDurch den angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht den \n\nWiedereinsetzungsantrag abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen. \n\nHiergegen wendet sich die Beklagte mit der Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\n6 \n\nDie nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 \n\nSatz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde der Beklagten ist nicht zulässig, weil \n\ndie Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbe-\n\nschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss \n\ngewahrt sein müssen (BGHZ 161, 86, 87 m.w.N.), nicht erfüllt sind. \n\n7 \n\n1. \n\nEine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist nicht gemäß § 574 \n\nAbs. 2 Nr. 2, 2. Alt. ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung er-\n\nforderlich. \n\n8 \n\na) Dieser Zulassungsgrund ist zunächst in den Fällen einer Divergenz \n\ngegeben, wenn also die angefochtene Entscheidung von einer Entscheidung \n\neines höheren oder gleichrangigen Gerichts abweicht. Eine solche Abweichung \n\nliegt vor, wenn die angefochtene Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage in \n\nden tragenden Gründen anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, \n\nmithin einen Rechtssatz aufstellt, der von einem die Vergleichsentscheidung \n\ntragenden Rechtssatz abweicht (BGHZ 154, 288, 292 f; BGH, Beschluss vom \n\n13. Mai 2003 - VI ZB 76/02 - NJW-RR 2003, 1366, 1367 unter II 1; jew. m.w.N.). \n\n9 \n\nDie Beklagte hat nicht dargelegt, dass das Berufungsgericht einen von \n\neiner Vergleichsentscheidung abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat. Insbe-\n\nsondere ist es nicht von dem anerkannten Grundsatz abgewichen, dass der \n\nRechtsanwalt die Führung des Fristenkalenders im Rahmen einer von ihm zu \n\nverantwortenden Büroorganisation auf sein geschultes, zuverlässig erprobtes \n\nund sorgfältig überwachtes Personal zur selbstständigen Erledigung übertragen \n\ndarf (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2002 - III ZB 23/02 - NJW-RR \n\n2003, 276 unter II 2 b; BGH, Beschlüsse vom 27. März 2001 - VI ZB 7/01 - \n\nNJW-RR 2001, 1072, 1073 unter II; vom 2. April 2003 - VIII ZB 117/02 - \n\nNJW-RR 2003, 1211 unter II 2 a; jew. m.w.N.). Entgegen der Auffassung der \n\nBeklagten hat das Berufungsgericht auch nicht verkannt, dass die Partei das \n\nVerschulden einer Bürokraft ihres Prozessbevollmächtigten nicht zu vertreten \n\nhat, wenn die einzelnen Schritte der Fristenkontrolle eindeutig zugewiesen sind \n\n(vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2006 - II ZB 1/05 - NJW 2006, 1520, \n\n1521 unter II 2 a Rn. 5; vom 17. Januar 2007 - XII ZB 166/05 - NJW 2007, 1453 \n\nunter II 1 Rn. 12 f). Ausgehend von diesen Maßstäben hat das Berufungsge-\n\nricht den Prozessbevollmächtigten der Beklagten angelastet, bei der Organisa-\n\ntion ihrer Fristenkontrolle keine ausreichenden Vorkehrungen gegen das verse-\n\nhentliche Streichen von unerledigten Fristen getroffen zu haben. \n\n10 \n\nb) Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zur Sicherung \n\neiner einheitlichen Rechtsprechung auch dann erforderlich, wenn das Be-\n\nschwerdegericht bei der Versagung der begehrten Wiedereinsetzung in den \n\nvorigen Stand Verfahrensgrundrechte verletzt hat (BGHZ 151, 221, 226 \n\nm.w.N.). \n\n11 \n\naa) Das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dient \n\nin besonderer Weise dazu, den Rechtsschutz und das rechtliche Gehör zu ga-\n\nrantieren. Daher gebieten es die Verfahrensgrundrechte auf Gewährung wir-\n\nkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechts-\n\nstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), den Zugang zu \n\nden Gerichten und den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen \n\nnicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise \n\nzu erschweren (BVerfG, NJW-RR 2002, 1004 unter B I 1; BGHZ 151, 221, 227; \n\nBGH, Beschluss vom 9. November 2005 - XII ZB 270/04 - FamRZ 2006, 192; \n\njew. m.w.N.). Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Pro-\n\nzessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtspre-\n\nchung nicht verlangt werden und mit denen sie auch unter Berücksichtigung der \n\nEntscheidungspraxis angerufenen Gerichts nicht rechnen musste (BVerfG, \n\nNJW-RR 2002 aaO; NJW 2004, 2583, 2584 unter III 2 a; BGH, Beschluss vom \n\n23. Mai 2006 - VI ZB 77/05 - NJW 2006, 2638 unter II Rn. 3; jew. m.w.N.). \n\n12 \n\n13 \n\nbb) Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die anwaltliche Or-\n\nganisationspflicht in Bezug auf fristgebundene Schriftsätze nicht überspannt. \n\n(1) Es hat die von der Beklagten begehrte Wiedereinsetzung in den vori-\n\ngen Stand mit der Begründung abgelehnt, dass nicht ersichtlich sei, welche \n\nVorkehrungen in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Beklagten getrof-\n\nfen worden seien, um zu verhindern, dass die zuständige Angestellte eine Frist \n\nirrtümlich als erledigt kennzeichne. Die Mitarbeiterin K. nehme keine eigen-\n\nständige Fristenkontrolle vor. Wie die jeweils zuständige Sekretärin die Einhal-\n\ntung der Fristen kontrolliere, habe die Beklagte nicht dargelegt. Die Rechtsan-\n\nwaltsangestellte B. habe offensichtlich sowohl am 23. Januar 2007 als auch \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n\n14 \n\n15 \n\nam Tag des Fristablaufs am 24. Januar 2007 die jeweiligen Fristen im Fristen-\n\nkalender gestrichen, ohne sich die Akte nochmals anzusehen. \n\n(2) Damit hat das Berufungsgericht die nach der Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs geltenden Maßstäbe der Ausgangskontrolle eingehalten. \n\n(a) Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass es zu den Aufgaben des \n\nProzessbevollmächtigten gehört, dafür Sorge zu tragen, dass ein fristgebunde-\n\nner Schriftsatz rechtzeitig erstellt wird und innerhalb der Frist bei dem zuständi-\n\ngen Gericht eingeht. Zu diesem Zweck muss der Prozessbevollmächtigte nicht \n\nnur sicherstellen, dass ihm die Akten von Verfahren, in denen Rechtsmittel- o-\n\nder Rechtsmittelbegründungsfristen laufen, rechtzeitig vorgelegt werden. Er \n\nmuss vielmehr zusätzlich eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverläs-\n\nsig gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze auch tatsächlich recht-\n\nzeitig hinausgehen. Da für die Ausgangskontrolle in jedem Anwaltsbüro ein Fris-\n\ntenkalender unabdingbar ist, muss der Rechtsanwalt sicherstellen, dass die im \n\nKalender vermerkten Fristen erst gestrichen werden oder ihre Erledigung sonst \n\nkenntlich gemacht wird, wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt, der \n\nSchriftsatz also gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht, die \n\nweitere Beförderung der ausgehenden Post also organisatorisch zuverlässig \n\nvorbereitet worden ist. Schließlich gehört zu einer wirksamen Ausgangskontrolle \n\nauch eine Anordnung des Prozessbevollmächtigten, durch die gewährleistet \n\nwird, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden \n\nArbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Büro-\n\nkraft überprüft wird (Senatsbeschluss vom 14. März 1996 - III ZB 13/96 - VersR \n\n1996, 1298; Senatsurteil vom 11. Januar 2001 - III ZR 148/00 - NJW 2001, \n\n1577, 1578 unter II 1; BGH, Beschlüsse vom 4. Oktober 2000 - XI ZB 9/00 - \n\nBGHR ZPO Ausgangskontrolle 14; vom 9. November 2005 aaO unter 2; vom \n\n23. Mai 2006 aaO Rn. 5; jeweils m.w.N.). Die Ausgangskontrolle setzt, wie be-\n\nreits dem Begriff Kontrolle zu entnehmen ist, eine nochmalige, selbständige \n\nPrüfung voraus (BGH, Beschluss vom 10. Mai 2006 - XII ZB 267/04 - NJW \n\n2006, 2412, 2413 unter II 2 b Rn. 13 m.w.N.). \n\n16 \n\n(b) Dass eine solche selbständige und abschließende Prüfung der Fris-\n\nten im Büro ihrer Prozessbevollmächtigten durchgeführt wird, hat die Beklagte \n\nnicht vorgetragen und glaubhaft gemacht. Die für den Fristenkalender zuständi-\n\nge Mitarbeiterin K. nimmt am Abend eines jeden Tages keine eigenständige \n\nKontrolle der Fristsachen vor, sondern verlässt sich auf die Bearbeitungsver-\n\nmerke der für die einzelnen Rechtsanwälte zuständigen Sekretärinnen. Wie \n\ndiese die Einhaltung der Fristen zu überprüfen haben, hat die Beklagte nicht \n\ndargetan. Die allgemeine Anweisung, dass die Fristakten dem sachbearbeiten-\n\nden Rechtsanwalt schon zu den Vorfristen vorgelegt werden sollen und die \n\nSekretärin am Tag des Fristablaufs nochmals darauf hinweisen soll, genügt \n\nnicht für eine wirksame Fristenkontrolle. Vielmehr muss, wie bereits dargelegt, \n\nsichergestellt sein, dass eine Frist im Fristenkalender erst dann als erledigt ge-\n\nkennzeichnet wird, wenn der fristwahrende Schriftsatz gefertigt und abgesandt \n\noder zumindest dafür Sorge getroffen worden ist, dass das Schriftstück tatsäch-\n\nlich hinausgeht. Eine darauf bezogene organisatorische Anweisung lässt sich \n\nweder der Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs noch der eidesstattli-\n\nchen Versicherung der Angestellten B. entnehmen. \n\n17 \n\n2. \n\nEine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist auch nicht wegen \n\ngrundsätzlicher Bedeutung erforderlich. Diese kommt einer Rechtssache zu, \n\nwenn sie eine entscheidungerhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige \n\nRechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen \n\nkann, oder wenn andere Auswirkungen des Rechtsstreits für die Allgemeinheit \n\nvon besonderer Bedeutung sind (BGHZ 151, 221, 223; 154, 288, 291; jew. \n\nm.w.N.). \n\n18 \n\nKeine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung hat die von der \n\nBeklagten aufgeworfene Frage, ob ein Rechtsanwalt es als eigenes Verschul-\n\nden zu vertreten hat, wenn ihm eine Akte trotz ordnungsgemäß im Fristenka-\n\nlender eingetragener Berufungsbegründungsfrist und zwei ordnungsgemäß ein-\n\ngetragener Vorfristen an keinem dieser Fristtage vorgelegt wird, weil die zu-\n\nständige Fachkraft versehentlich davon ausgeht, dass eine Berufung in dieser \n\nSache überhaupt nicht eingelegt worden sei. Denn nach der ständigen Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs reicht allein die rechtzeitige Vorlage von \n\nFristakten an den sachbearbeitenden Rechtsanwalt nicht aus. Nicht entschei-\n\ndungserheblich ist die Frage, ob ein anwaltliches Organisationsverschulden vor-\n\nliegt, wenn die Fristenkontrolle dergestalt organisiert ist, dass am Morgen eines \n\njeden Tages jede Sekretärin für die Rechtsanwälte, für die sie zuständig ist, \n\neine Kopie aus dem Fristenbuch erhält und am Abend eine weitere Mitarbeiterin \n\ndie Fristenzettel wieder einsammelt und darauf kontrolliert, dass die jeweilige \n\nSekretärin die entsprechenden Fristen als \"bearbeitet\" gekennzeichnet hat. \n\nUnabhängig von der Ausgestaltung der Fristenkontrolle im Einzelnen ist ent-\n\nscheidend die - hier fehlende - Prüfung, ob fristwahrende Schriftsätze gefertigt \n\nund zuverlässig auf den Postweg gebracht worden sind. \n\nSchlick \n\n Wurm \n\n Dörr \n\nWöstmann \n\nHarsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 22.11.2006 - 14 O 216/06 - \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 06.03.2007 - 12 U 252/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-13/iii-zb-26-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-13/iii-zb-26-07","retrieved":"2026-07-10 22:01:38.831392+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-09-13/iii-zb-26-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"III. 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