{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2007-09-13","aktenzeichen":"I ZR 155/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 397, 151 Satz 1 Verkündet am: 13. September 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Zur Frage der Rechtswirkung eines Hinweises in dem Schreiben des Frachtfüh- rers an den Absender wegen des Verlusts von Frachtgut, mit der Einlösung ei- nes beigefügten Schecks seien alle Ansprüche aus diesem Schaden abgegol- ten. HGB § 425 Abs. 2 Bei einem Frachtvertrag lässt sich die Mitverursachung des durch Verlust des Gutes entstandenen Schadens durch den Absender nicht mit der Begründung verneinen, für den Frachtführer habe angesichts des sehr hohen spezifischen Gewichts der Sendung und der Angaben über den Absender und den Empfän- ger (\"Edelmetaal\" und \"Kunstprägeanstalt\") kein Zweifel über den zumindest möglichen hohen Wert bestehen können.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 155/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nBGB §§ 397, 151 Satz 1 \n\nVerkündet am: \n13. September 2007 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nZur Frage der Rechtswirkung eines Hinweises in dem Schreiben des Frachtfüh-\nrers an den Absender wegen des Verlusts von Frachtgut, mit der Einlösung ei-\nnes beigefügten Schecks seien alle Ansprüche aus diesem Schaden abgegol-\nten. \n\nHGB § 425 Abs. 2 \n\nBei einem Frachtvertrag lässt sich die Mitverursachung des durch Verlust des \nGutes entstandenen Schadens durch den Absender nicht mit der Begründung \nverneinen, für den Frachtführer habe angesichts des sehr hohen spezifischen \nGewichts der Sendung und der Angaben über den Absender und den Empfän-\nger (\"Edelmetaal\" und \"Kunstprägeanstalt\") kein Zweifel über den zumindest \nmöglichen hohen Wert bestehen können. \n\nBGH, Urt. v. 13. September 2007 - I ZR 155/04 - OLG München \n\nLG München II \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 13. September 2007 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, \n\nPokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 23. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München vom 23. September 2004 aufge-\n\nhoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-\n\nwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin, ein Transportversicherer, nimmt die Beklagte, ein internati-\n\nonal tätiges Transportunternehmen, wegen des Verlusts von Transportgut aus \n\nübergegangenem und abgetretenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin auf \n\nSchadensersatz in Anspruch. \n\n2 \n\nDie Beklagte übernahm am 13. Mai 2002 bei einem Edelmetallunter-\n\nnehmen in Amsterdam drei Pakete mit einem Gewicht von 17,9 kg. Sie führte \n\nden Transport im Luftfrachtersatzverkehr per LKW zu der von der Versiche-\n\nrungsnehmerin in Karlsfeld betriebenen Kunstprägeanstalt durch. Bei der Versi-\n\ncherungsnehmerin lieferte sie lediglich eines der drei Pakete ab. \n\n3 \n\nMit Schreiben vom 7. Juni 2002 teilte die Beklagte der Versicherungs-\n\nnehmerin mit, die beiden anderen Pakete seien unauffindbar. Der entstandene \n\nSchaden werde gemäß dem Warschauer Abkommen mit 205,95 € reguliert. Mit \n\nweiterem Schreiben vom 19. Juni 2002 übersandte die deutsche Niederlassung \n\nder Beklagten der Versicherungsnehmerin einen Verrechnungsscheck über \n\n205,95 € mit dem Hinweis, dass mit der Einlösung des Schecks alle Ansprüche \n\naus dem Schadensfall abgegolten seien und eine separate Gegenbestätigung \n\nnicht erforderlich sei. Die Versicherungsnehmerin löste den Scheck ein. \n\n4 \n\n5 \n\nDie Klägerin hat behauptet, die verlorengegangenen Packstücke hätten \n\n240 ungeprägte Goldmünzen (\"Goldronden\") mit einem Wiederbeschaffungs-\n\nwert von 92.522,14 € enthalten. Sie hat die Beklagte auf Zahlung von \n\n92.316,19 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. \n\nDie Beklagte hat vorgetragen, der Klägerin stehe der geltend gemachte \n\nAnspruch schon deshalb nicht zu, weil durch die Einlösung des Schecks eine \n\nAbfindungsvereinbarung zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklag-\n\nten zustandegekommen sei, die weitergehende Ansprüche ausschließe. Die \n\nHaftung der Beklagten sei zudem summenmäßig auf den bereits bezahlten Be-\n\ntrag beschränkt. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. \n\nAuf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht der Klage statt-\n\ngegeben (OLG München TranspR 2005, 254 = VersR 2005, 962). \n\nMit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision verfolgt die Beklagte ihren \n\nAntrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel \n\nzurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat die Klage für begründet erachtet und hierzu \n\nausgeführt: \n\nDer Klägerin stehe aus abgetretenem Recht der Versicherungsnehmerin \n\ngegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch zu. Ungeachtet des ausge-\n\nstellten Luftfrachtbriefs unterliege der Transport der CMR als dem Recht der \n\ntatsächlichen Beförderungsart. Soweit die CMR keine Regelung enthalte oder \n\nBestimmungen des nationalen Rechts nicht ausschließe, sei ergänzend das \n\nzumindest nachträglich stillschweigend vereinbarte deutsche Recht anzuwen-\n\nden. Die Beklagte habe zuletzt nicht mehr bestritten, dass zwei der drei über-\n\nnommenen Pakete aus ihrer Obhut verlorengegangen seien. Hinsichtlich des \n\nInhalts der Pakete könne sich die Klägerin zumindest auf einen Anscheinsbe-\n\nweis berufen. Zudem sei davon auszugehen, dass die verschwundenen Pakete \n\ndenselben Inhalt gehabt hätten wie das gleichzeitig übernommene dritte Paket. \n\nDie Höhe des Schadens könne aufgrund der von der Klägerin vorgelegten Un-\n\nterlagen und der dazu gegebenen Erläuterung geschätzt werden. Auf Haf-\n\ntungsbeschränkungen könne sich die Beklagte nicht berufen, da ihr ein zumin-\n\ndest vorsatzgleiches Verschulden vorzuwerfen sei. Der Schadensersatzan-\n\nspruch sei nicht gemäß Art. 17 Abs. 5 CMR wegen eines Mitverschuldens der \n\nAbsenderin gemindert oder ausgeschlossen. Wegen des spezifischen Gewichts \n\nder Pakete und der Angaben über Absender und Empfänger habe auch ohne \n\neinen Hinweis der Absenderin auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Scha-\n\ndens kein Zweifel darüber bestehen können, dass die Pakete einen hohen Wert \n\nhaben konnten. Zudem fehle ein schlüssiger Vortrag zur Ursächlichkeit eines \n\nmöglichen Mitverschuldens für den Schadenseintritt. Der Zinsanspruch folge \n\naus § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Versicherungsnehmerin habe auf den Klage-\n\nanspruch auch nicht dadurch verzichtet, dass sie durch das Einlösen des über-\n\nsandten Schecks stillschweigend einer Abfindungsvereinbarung zugestimmt \n\nhabe. \n\n11 \n\nII. Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur \n\nZurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dieses hat zu Unrecht \n\nein qualifiziertes Verschulden i.S. von Art. 29 CMR, § 435 HGB bejaht, ohne \n\nden Vortrag der Beklagten zu deren Transportorganisation zu berücksichtigen. \n\n12 \n\n1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die \n\nKlägerin ihren Anspruch auf die Bestimmungen der CMR stützen kann. Diese \n\nsind unabhängig davon anwendbar, ob die Beförderung im Luftfrachtersatzver-\n\nkehr vereinbarungsgemäß oder vertragswidrig erfolgt ist (vgl. BGH, Urt. v. \n\n17.5.1989 - I ZR 211/87, TranspR 1990, 19, 20 = VersR 1990, 331 = NJW \n\n1990, 639; Koller, Transportrecht, 6. Aufl., § 407 HGB Rdn. 26 m.w.N.). \n\n13 \n\n2. Das Berufungsgericht hat weiter ohne Rechtsfehler angenommen, \n\ndass zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten keine Abfin-\n\ndungsvereinbarung zustandegekommen ist. \n\n14 \n\na) Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, das Schreiben der Beklag-\n\nten vom 19. Juni 2002 lasse sich aus der maßgeblichen Sicht der Empfängerin \n\nnicht als Angebot für den Abschluss eines Erlassvertrages werten. Die ge-\n\nwünschte Abgeltung durch Einlösung des Schecks werde erst im letzten Absatz \n\nund auch dort - ebenso wie bereits in dem Schreiben vom 7. Juni 2002 - nur in \n\nForm eines Hinweises auf eine feststehende Rechtslage angesprochen, die der \n\nLeser lediglich zur Kenntnis nehmen solle. In gleicher Weise sei in einem zwi-\n\nschen dem Zeugen S. und der Zeugin M. geführten Telefonat \n\nnur von Hinweisen und nicht von einem Vertragsangebot die Rede gewesen. \n\n15 \n\nBei der gebotenen Bewertung der Umstände durch einen unbeteiligten \n\nDritten könne in der Scheckeinlösung im Übrigen auch nicht die bewusste Betä-\n\ntigung eines Annahmewillens gesehen werden. Es liege fern, dass sich die Ver-\n\nsicherungsnehmerin bei einer Schadenshöhe von 92.522,14 € auf eine Abfin-\n\ndung von 205,95 € einlasse, ohne sich wenigstens eine Überprüfung vorzube-\n\nhalten. Die Beklagte habe, so wie sie das Schreiben vom 19. Juni 2002 formu-\n\nliert habe, offenbar auch nicht mit Zustimmung gerechnet, sondern im Gegenteil \n\ndurch Einkleidung in einen Hinweis und Verzicht auf Gegenbestätigung eine \n\nStellungnahme zu verhindern versucht. Bei Beachtung guter kaufmännischer \n\nGepflogenheiten hätte sie eine Gegenbestätigung (etwa durch Rücksendung \n\neiner unterzeichneten Kopie) erbeten. \n\n16 \n\nb) Die revisionsgerichtliche Überprüfung dieser Beurteilung ist nicht dar-\n\nauf beschränkt, ob das Berufungsgericht allgemein anerkannte Auslegungsre-\n\ngeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt hat. \n\nAusweislich der von der Beklagten vorgelegten instanzgerichtlichen Entschei-\n\ndungen handelt es sich bei der maßgeblichen Passage in ihrem Schreiben vom \n\n19. Juni 2002 um eine von ihr regelmäßig verwendete Formulierung, die von \n\nverschiedenen Berufungsgerichten unterschiedlich ausgelegt werden kann und \n\nauch schon unterschiedlich ausgelegt worden ist. \n\n17 \n\nc) Das Berufungsgericht hat die Äußerung der Beklagten in dem Schrei-\n\nben vom 19. Juni 2002 \"Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass mit der Einlö-\n\nsung des Schecks alle Ansprüche aus diesem Schaden abgegolten sind\" zutref-\n\nfend nicht als Willenserklärung, sondern als bloßen Hinweis auf die Rechtslage \n\ngewertet, wie sich diese nach Ansicht der Beklagten darstelle. Mit Recht hat es \n\nauch angenommen, dass die Beklagte die Scheckeinlösung durch die Versiche-\n\nrungsnehmerin jedenfalls nicht als bewusste Betätigung eines Annahmewillens \n\ni.S. des § 151 Satz 1 BGB ansehen konnte. An die Feststellung eines Ver-\n\nzichtswillens sind grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen (st. Rspr.; vgl. \n\nBGH, Urt. v. 7.3.2002 - IX ZR 293/00, NJW 2002, 1788, 1790; Urt. v. 7.3.2006 \n\n- VI ZR 54/05, NJW 2006, 1511 Tz. 10; Urt. v. 21.11.2006 - VI ZR 76/06, NJW \n\n2007, 368 Tz. 9, jeweils m.w.N.). Bereits das besonders krasse Missverhältnis \n\nzwischen der von der Versicherungsnehmerin erhobenen Forderung und der \n\nvon der Beklagten angebotenen Abfindung von kaum mehr als 0,2 % dieser \n\nForderung ist ein starkes Indiz dagegen, dass die Versicherungsnehmerin mit \n\nder Einreichung des ihr übersandten Schecks zugleich erklären wollte, ein An-\n\ngebot der Beklagten anzunehmen und damit auf ihre restliche Forderung zu \n\nverzichten (vgl. BGH, Vers.-Urt. v. 10.5.2001 - XII ZR 60/99, NJW 2001, \n\n2324 f.). Der Umstand, dass die Schecksumme der Haftung der Beklagten nach \n\ndem Warschauer Abkommen im Falle ihrer summenmäßigen Beschränkung \n\nentsprach, änderte nichts an dem groben Missverhältnis zwischen der geleiste-\n\nten Entschädigung und der von der Versicherungsnehmerin geforderten Ent-\n\nschädigung. Die Beklagte hatte um so weniger Anlass anzunehmen, die Versi-\n\ncherungsnehmerin wolle mit der Einlösung des Schecks auf den weitaus größ-\n\nten Teil des von ihr angenommenen Schadensersatzanspruchs verzichten, als \n\nsie der Versicherungsnehmerin mit ihrem Schreiben vom 19. Juni 2002 lediglich \n\nden Entschädigungsbetrag angeboten hatte, den sie wegen des Verlusts des \n\nTransportguts, den sie zur damaligen Zeit nicht in Abrede gestellt hat, im Fall \n\nder summenmäßigen Beschränkung ihrer Haftung ohnedies zu leisten hatte. \n\n18 \n\n3. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Beru-\n\nfungsgerichts, die Beklagte könne sich wegen eines zumindest vorsatzgleichen \n\nVerschuldens nicht auf Beschränkungen ihrer Haftung berufen. Wie die Revisi-\n\non mit Recht rügt, hat das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung das Vorbrin-\n\ngen der Beklagten zu ihrer Transportorganisation und zum Verlauf der konkre-\n\nten Sendung nicht berücksichtigt. \n\n19 \n\na) Der Anspruchsteller ist grundsätzlich gehalten, die Voraussetzungen \n\nfür den Wegfall der zugunsten des Frachtführers bestehenden gesetzlichen \n\noder vertraglichen Haftungsbegrenzungen darzulegen und gegebenenfalls zu \n\nbeweisen. Er trägt dementsprechend die Darlegungs- und Beweislast dafür, \n\ndass der Frachtführer oder seine Leute vorsätzlich oder leichtfertig und in dem \n\nBewusstsein gehandelt haben, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintre-\n\nten werde (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 469 \n\n= NJW 2003, 3626; Urt. v. 4.3.2004 - I ZR 200/01, TranspR 2004, 460, 461; Urt. \n\nv. 14.6.2006 - I ZR 136/03, VersR 2007, 273 Tz. 13 = TranspR 2006, 348). Die \n\ndem Anspruchsteller obliegende Darlegungs- und Beweislast kann jedoch da-\n\ndurch gemildert werden, dass der Frachtführer angesichts des unterschiedli-\n\nchen Informationsstands der Vertragsparteien nach Treu und Glauben gehalten \n\nist, soweit möglich und zumutbar zu den näheren Umständen des Schadens-\n\nfalls eingehend vorzutragen. Insbesondere hat er substantiiert darzulegen, wel-\n\nche Sorgfalt er konkret aufgewendet hat. Kommt er dem nicht nach, kann dar-\n\naus nach den Umständen des Einzelfalls der Schluss auf ein qualifiziertes Ver-\n\nschulden gerechtfertigt sein (BGHZ 127, 275, 283 ff.; 129, 345, 349 ff.; 145, \n\n170, 183 ff.; BGH VersR 2007, 273 Tz. 13). \n\n20 \n\nb) Das Berufungsgericht hat zu der Frage, ob die Beklagte ein qualifizier-\n\ntes Verschulden i.S. von Art. 29 CMR i.V. mit § 435 HGB trifft, ausgeführt, die \n\nKlägerin habe ihrer Darlegungslast genügt, da nach den Umständen des Falles \n\nsogar ein Diebstahl durch Gehilfen der Beklagten mit erheblicher Wahrschein-\n\nlichkeit naheliege. Die Beklagte habe demgegenüber zum konkreten Scha-\n\ndenseintritt nichts berichtet, sondern lediglich allgemeine Ausführungen über \n\nihre Organisation gemacht. Noch zu Beginn des Prozesses habe sie einen Ver-\n\nlust bestritten; eine Erklärung hierfür sei sie schuldig geblieben. Ebensowenig \n\nhabe sie etwas dazu gesagt, dass sie mit ihrem Ablieferungsbeleg nur die Ab-\n\nlieferung für eine einzige Paketnummer habe belegen können, obwohl jedes \n\nPackstück eine eigene Nummer erhalten habe. \n\n21 \n\nc) Die Revision rügt ohne Erfolg, diese Beurteilung widerspreche der \n\nSenatsrechtsprechung, nach der der Anspruchsteller die ihm obliegende Darle-\n\ngungslast erst dann erfüllt habe, wenn sein Vortrag nach den Umständen des \n\nFalles ein qualifiziertes Verschulden mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahelege \n\nund allein der Frachtführer zur Aufklärung des in seinem Bereich entstandenen \n\nSchadens in zumutbarer Weise beitragen könne. Richtig ist allerdings, dass die \n\nKlägerin ihre Annahme, ein Diebstahl durch Gehilfen der Beklagten sei wahr-\n\nscheinlich, nicht - wie erforderlich - substantiiert hat. Das Berufungsgericht hat \n\naber Anhaltspunkte für ein qualifiziertes Verschulden zum einen darin gesehen, \n\ndass die Beklagte den Eintritt des Verlusts noch zu Beginn des Rechtsstreits \n\nbestritten hat, ohne dafür nachfolgend eine Erklärung abzugeben. Zum anderen \n\nhat es darauf hingewiesen, dass die Beklagte nichts dazu gesagt hat, dass sie \n\nmit ihrem Ablieferungsbeleg nur die Ablieferung für eine einzige Paketnummer \n\nhat belegen können, obwohl jedes der Packstücke eine eigene Nummer erhal-\n\nten hatte. Danach bestanden konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte \n\nden Ablauf und die Kontrolle ihres Betriebs in einer den Vorwurf der Leichtfer-\n\ntigkeit i.S. von Art. 29 CMR i.V. mit § 435 HGB rechtfertigenden Weise mangel-\n\nhaft eingerichtet hatte und aus diesem Grund auch außerstande war, den Ort, \n\nden Zeitpunkt und die Ursache des eingetretenen Verlusts zu bestimmen oder \n\nimmerhin einzugrenzen. \n\n22 \n\nd) Nach den bislang getroffenen Feststellungen kann jedoch entgegen \n\nder vom Berufungsgericht vorgenommenen Beurteilung nicht davon ausgegan-\n\ngen werden, dass die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachge-\n\nkommen ist. Die Revision weist zu Recht darauf hin, dass die Beklagte zum \n\nAblauf ihres Betriebs und zu den von ihr ergriffenen Sicherungsmaßnahmen \n\neingehend vorgetragen hat. Die Beklagte hat des Weiteren auch dargetan, dass \n\nsie diese Sicherungsmaßnahmen auch bei dem streitgegenständlichen Trans-\n\nport angewendet hat. \n\n23 \n\ne) Sofern die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen \n\nist, hat die Klägerin den vollen Beweis zu erbringen, dass der eingetretene \n\nSchaden seine Ursache in einem qualifiziert schuldhaften Verhalten der Beklag-\n\nten oder von Personen hatte, deren Verhalten diese sich gemäß Art. 3 CMR \n\nzurechnen lassen muss. \n\n24 \n\nIII. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben; es ist \n\naufzuheben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an die Vorinstanz zurückzuverweisen. \n\n25 \n\n1. Das Berufungsgericht wird im wiedereröffneten Berufungsverfahren zu \n\nprüfen haben, ob die Beklagte mit ihrem Vortrag in der Klageerwiderung zu ih-\n\nrer Transportorganisation und zu deren Anwendung im konkreten Fall ihrer se-\n\nkundären Darlegungslast entsprochen hat. Es wird in diesem Zusammenhang \n\nauch zu berücksichtigen haben, dass eine hinreichende Schnittstellenkontrolle \n\nnur dann vorliegt, wenn sie sich bei aus mehreren Packstücken bestehenden \n\nSendungen auf die einzelnen Packstücke bezieht (vgl. BGHZ 149, 337, 347 f.; \n\nZiff. 7.1.1 ADSp; § 17 Abs. 1 Nr. 1 VBGL), und andernfalls der Vorwurf eines \n\nqualifizierten Verschuldens begründet ist. \n\n26 \n\n2. Sollte das Berufungsgericht unter Berücksichtigung dieser Gesichts-\n\npunkte erneut zu der Beurteilung kommen, dass eine Haftung der Beklagten \n\ngemäß Art. 29 CMR dem Grunde nach zu bejahen ist, wird es nochmals zu prü-\n\nfen haben, ob das Edelmetallunternehmen, das die Sendung der Beklagten \n\nübergeben hat, den Schaden dadurch mitverursacht hat, dass es nicht auf die \n\nGefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens hingewiesen hat. Das Berufungs-\n\ngericht wird in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen haben, dass sich die \n\nUrsächlichkeit eines entsprechenden Mitverschuldens nur dann verneinen lässt, \n\nwenn der Schädiger zumindest gleich gute Erkenntnismöglichkeiten vom Wert \n\nder Sendung hatte wie der Geschädigte (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005 \n\n- I ZR 265/03, NJW-RR 2006, 1108 Tz. 24 = TranspR 2006, 208; Urt. v. \n\n19.1.2006 - I ZR 80/03, VersR 2006, 953 Tz. 26 = TranspR 2006, 121 \n\n= NJW-RR 2006, 822; Urt. v. 30.3.2006 - I ZR 57/03, NJW-RR 2006, 1264 \n\nTz. 46 = TranspR 2006, 250). Aus diesem Grund wird sich ein schadensursäch-\n\nlich gewordenes Mitverschulden der Absenderin nicht mit der vom Berufungs-\n\ngericht gegebenen Begründung verneinen lassen, für die Beklagte habe ange-\n\nsichts des spezifischen Gewichts der Pakete und der Angaben über Absender \n\nund Empfänger (\"Edelmetaal\" und \"Kunstprägeanstalt\") kein Zweifel über den \n\nzumindest möglichen hohen Wert bestehen können (vgl. auch Koller aaO § 425 \n\nHGB Rdn. 74 Fn. 289). \n\n27 \n\n3. Ein Mitverschulden wegen Absehens von einem Hinweis auf die Ge-\n\nfahr eines ungewöhnlich hohen Schadens setzt im Übrigen nicht die Feststel-\n\nlung voraus, dass der Frachtführer Warensendungen generell sicherer beför-\n\ndert. Mit dem Hinweis auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens \n\nmuss dem Frachtführer die Gelegenheit gegeben werden, im konkreten Fall \n\nSicherungsmaßnahmen zur Abwendung eines drohenden Schadens zu ergrei-\n\nfen oder die Durchführung des Auftrags abzulehnen. Die Kausalität des inso-\n\nweit gegebenen Mitverschuldenseinwands kann daher nur dann verneint wer-\n\nden, wenn der Frachtführer trotz eines Hinweises auf den ungewöhnlich hohen \n\nWert des Gutes keine besonderen Maßnahmen ergriffen hätte (BGH NJW-RR \n\n2006, 1108 Tz. 22; BGH, Urt. v. 29.6.2006 - I ZR 168/03, NJW-RR 2006, 1694 \n\nTz. 27 = TranspR 2006, 466). Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung \n\nvor dem Landgericht am 27. November 2003 im Übrigen vorgetragen, dass sie \n\ndie Sendung bei Angabe eines hohen Wertes der Lieferung als Wertsendung \n\nbehandelt hätte. \n\nv. Ungern-Sternberg \n\n Pokrant \n\n Schaffert \n\n Bergmann \n\nKirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nLG München II, Entscheidung vom 15.01.2004 - 4 HKO 6567/02 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 23.09.2004 - 23 U 2157/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-13/i-zr-155-04","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 435","ref_norm":"435","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 407","ref_norm":"407","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 425","ref_norm":"425","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-13/i-zr-155-04","retrieved":"2026-07-10 22:00:50.921254+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-09-13/i-zr-155-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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