{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2007-09-12","aktenzeichen":"1 StR 391/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 391/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. September 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen nachträglicher Anordnung der Sicherungsverwahrung \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2007 be-\n\nschlossen: \n\nDie Revision des Betroffenen gegen das Urteil des Landgerichts \n\nMünchen II vom 12. April 2007 wird als unbegründet verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die nachträgliche Unterbringung des Betroffenen in \n\nder Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 1 StGB angeordnet. Hiergegen \n\nwendet sich die Revision des Betroffenen mit der Rüge der Verletzung sachli-\n\nchen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. \n\nI. \n\n2 \n\n1. Der Betroffene war vom Landgericht München II am 22. November \n\n2001 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 245 Fällen sowie versuchten \n\nschweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Miss-\n\nbrauch von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt \n\nworden. Hauptsächlicher Gegenstand des Urteils waren sexuelle Übergriffe des \n\nBetroffenen auf seine am 9. September 1982 geborene Tochter R. und \n\ndie am 5. Mai 1987 geborene Tochter A. im Zeitraum zwischen September \n\n1988 und März 2001. Der Betroffene führte die Taten in jeweils ähnlicher Weise \n\naus. Seine Töchter mussten mehrfach sein Glied in den Mund nehmen, muss-\n\nten ihn oral und mit der Hand befriedigen. Der Betroffene onanierte auch vor \n\nden Mädchen, küsste A. , leckte ihre Scheide und versuchte auch sein Glied \n\nin ihre Scheide einzuführen. Die Vorfälle fanden jeweils in der elterlichen Woh-\n\nnung statt. \n\n3 \n\nDie Jugendkammer hatte zugunsten des Betroffenen das umfassende, \n\nvon Schuldeinsicht getragene Geständnis berücksichtigt. Dieses Geständnis \n\nerfolgte von Anfang an bereits vor der Polizei und wurde vom Betroffenen in der \n\nHauptverhandlung voll aufrechterhalten. Er brachte von vornherein zum Aus-\n\ndruck, dass er seinen Töchtern eine belastende Vernehmung in der Hauptver-\n\nhandlung unbedingt ersparen wollte. Der Betroffene zeigte eine Geständnisbe-\n\nreitschaft in einem Umfange, wie sie bei derartigen Delikten selten vorkommt. \n\nAußerdem hatte die Jugendkammer berücksichtigt, dass der Betroffene bisher \n\nstrafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten war und auch ihn die Folgen \n\nder Straftaten schwer getroffen hatten, weil seine Ehe zerstört war und er seine \n\nArbeitsstelle verloren hatte. \n\n4 \n\n2. Nach den Feststellungen der nunmehr befassten Jugendkammer be-\n\ngann der Betroffene am 2. Oktober 2002 eine Therapie auf der sozialtherapeu-\n\ntischen Abteilung der JVA Amberg, die er am 21. Oktober 2003 abbrach. Nach \n\nseiner Rückverlegung in die JVA Straubing wurde der Betroffene am 19. Juli \n\n2004 in die dortige sozialtherapeutische Abteilung aufgenommen. Am 2. Juni \n\n2005 wurde er aus der Behandlungsmaßnahme abgelöst und am 14. Juni 2005 \n\nin die JVA Bernau verlegt. \n\n5 \n\nZum Verlauf der therapeutischen Maßnahmen hat die Jugendkammer \n\nfolgende Feststellungen getroffen: In der sozialtherapeutischen Abteilung der \n\nJVA Amberg arbeitete der Betroffene zunächst in den Gruppensitzungen und \n\nden Einzelgesprächen engagiert mit. Nach etwa einem halben Jahr begann er, \n\ndie Therapiesitzungen zunehmend zu sexualisieren. Seine Missbrauchsphanta-\n\nsien nahmen zu und gewannen verstärkt an Bedeutung. Er weigerte sich immer \n\nmehr, sich auf gruppentherapeutische Prozesse einzulassen und sich aktiv mit \n\ndem Bedeutungsgehalt seiner sexuellen Phantasien auseinanderzusetzen und \n\nStrategien zur Vermeidung künftiger Sexualtaten zu entwickeln. Im Gegenteil \n\nnahm er die Hausaufgabe an, sich binnen einer Woche mit den abgeurteilten \n\nTaten auf mindestens einer Seite schriftlich auseinanderzusetzen. Dies nahm er \n\nzum Anlass, über mehrere Wochen einen etwa 400-seitigen Bericht zu fertigen. \n\nNeben den abgeurteilten Taten beschrieb er ausführlich sexuelle Erlebnisse \n\nund Phantasien mit kleinen Kindern und Mädchen. Dieser Bericht diente dem \n\nBetroffenen nicht zur Aufarbeitung der von ihm begangenen Straftaten, sondern \n\nals Mittel zur sexuellen Erregung, mit der er auch vor anderen Mitgefangenen \n\naus der Therapiegruppe kokettierte, obwohl diese daran kein Interesse hatten. \n\nIm weiteren Therapieverlauf erklärte er mehrfach, dass er sich nicht mehr recht \n\nentscheiden könne, ob er seine Phantasien überhaupt loslassen wolle, wobei er \n\nangab, seine Phantasien selbst steuern zu können. Er eröffnete seiner Thera-\n\npeutin, die, wie auch der Leiter der sozialtherapeutischen Abteilung, ihn noch-\n\nmals motivieren wollte, dass er definitiv den Abbruch und die sofortige Rückver-\n\nlegung in die JVA Straubing wünsche. \n\n6 \n\nIn der sozialtherapeutischen Abteilung der JVA Straubing war der Betrof-\n\nfene anfangs einsichtig bezüglich des Therapiebedarfs und er war interessiert \n\nund motiviert. Seine Bereitschaft nahm jedoch ab Februar 2005 kontinuierlich \n\nab. Absprachen hielt er nicht ein und begann zunehmend, den Therapieinhalt \n\nzu sexualisieren, um sich dadurch auch zu stimulieren. In seiner Haftzelle wur-\n\nden zweimal ein Ordner mit Bildern spärlich bekleideter Kinder bzw. unbekleide-\n\nter junger Mädchen und junger pubertierender Frauen gefunden. Diese Bilder \n\ndienten dem Betroffenen zur sexuellen Stimulation. Auch erledigte der Betroffe-\n\nne seine therapeutischen Hausaufgaben nicht, er brachte vielmehr zum Aus-\n\ndruck, dass er durch seinen dicken Panzer nichts durchdringen lasse. Im Ver-\n\nlaufe des Vollzuges in der JVA Straubing äußerte der Betroffene gegenüber \n\neinem Mitgefangenen zweimal: „Ich stehe auf kleine Kinder und werde mich \n\nauch nach der Haft erneut mit Kindern einlassen“. \n\n7 \n\nIn der JVA Bernau erklärte der Betroffene im Juli 2005 gegenüber Mitge-\n\nfangenen, nachdem ihn diese in der Anstaltsküche nach seinen Straftaten be-\n\nfragt hatten: \"Ich sitze wegen Kindesmissbrauch, stehe dazu und wenn ich \n\nrauskomme, mache ich weiter\". Im Januar 2006 wurde ein Brief des Betroffenen \n\nangehalten, weil auf dem Briefumschlag ein vom Verurteilten selbst gezeichne-\n\nter (durchgepauster) Säugling (sog. \"Windel Winnie\") unter einer Bettdecke mit \n\nerigiertem Penis (in Form einer eingezeichneten spitzen Erhebung in der Bett-\n\ndecke am entsprechenden Körperbereich des Kindes) dargestellt war. \n\n8 \n\n9 \n\nIn der Hauptverhandlung erklärte der Betroffene, dass er nicht ohne eine \n\nTherapie \"auf die Menschheit losgelassen werden wolle\", auch wenn er schwö-\n\nre, \"niemanden mehr anzurühren\". \n\n3. Das Landgericht hat die Voraussetzungen der nachträglichen Siche-\n\nrungsverwahrung bejaht (§ 66b Abs. 1 StGB). Als neue Tatsachen im Sinne der \n\nVorschrift hat es die konkrete Erweiterung des sexuellen Suchverhaltens auf \n\nOpfer außerhalb des engen Familienkreises gewertet. Anhaltspunkte dafür, \n\ndass der Betroffene bereits damals ein Kind außerhalb des engsten Familien-\n\nkreises missbraucht hatte, habe es im Ausgangsverfahren bis zu dessen Ab-\n\nschluss nicht gegeben. Auch eine Wiederholungsgefahr sei für die damalige \n\nJugendkammer nur für die damals bestehende Familienbeziehung oder ähnlich \n\ngelagerte familiäre Konstellationen erkennbar gewesen. Beide Sachverständige \n\nhätten ausgeführt, dass die Erweiterung des sexuellen Suchverhaltens auf Drit-\n\nte in einem das Rückfallrisiko deutlich erhöhenden \"prognoserelevanten sym-\n\nptomatischen Zusammenhang\" stehe. Neu sei aber vor allem die zunehmende \n\nDominanz der Missbrauchsphantasien im Laufe des Strafvollzuges. Auch wenn \n\ndem Betroffenen im Ausgangsverfahren eine Vielzahl von Taten zur Last gelegt \n\nworden seien, hätten sich die Missbrauchsphantasien erst im Verlauf des Voll-\n\nzuges derart intensiviert und verselbständigt, dass sie als suchtartig zu be-\n\nzeichnen seien. Es könne deshalb letztlich dahinstehen, ob bei der Anlassverur-\n\nteilung eine Form der Pädophilie erkennbar gewesen wäre. Neue Tatsachen \n\nlägen dann vor, wenn ausreichende tatsächliche Anknüpfungstatsachen beleg-\n\nten, dass sich eine bekannte oder erkennbare Störung in nicht vorhersehbarer \n\nWeise so vertieft und verändert habe, dass sie die Gefährlichkeit des Betroffe-\n\nnen in einem grundsätzlich anderen Licht erscheinen lasse. \n\n10 \n\nKeine neuen Tatsachen stellten dagegen der zweimalige Abbruch bzw. \n\ndie Ablösung des Betroffenen aus der Therapie dar, weil im Anlassverfahren die \n\nNotwendigkeit einer Sexualtherapie überhaupt nicht thematisiert worden sei und \n\nder Betroffene keine Therapiewilligkeit bekundet habe. \n\n11 \n\nIn seiner Gesamtwürdigung kommt das Landgericht sachverständig be-\n\nraten zu der Einschätzung, dass beim Betroffenen zwar keine Kernpädophilie \n\nzu diagnostizieren sei, sich das Rückfallrisiko aufgrund der Entwicklung zu \n\nsuchtartigen Missbrauchsphantasien und die Ankündigung gleichartiger ein-\n\nschlägiger Straftaten – ausgehend von einer statistischen Rückfallwahrschein-\n\nlichkeit für sexuelle Missbraucher von etwa 35 % - als doppelt so hoch anzuse-\n\nhen sei. Die Jugendkammer hat auch angenommen, dass der Betroffene in ab-\n\nsehbarer Zeit nach seiner Haftentlassung erhebliche einschlägige Straftaten \n\nbegehen werde. Damit sei die geforderte konkrete erhebliche Wahrscheinlich-\n\nkeit schwerer Schädigung von Personen auch gegenwärtig. \n\n \n \n \n\n12 \n\n13 \n\n14 \n\n4. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand. \n\na) Das Landgericht hat die Eingangsvoraussetzungen des § 66b Abs. 1 \n\nStGB zu Recht bejaht. \n\nb) Die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung setzt wei-\n\nterhin voraus, dass nach der letzten Verhandlung in der Tatsacheninstanz und \n\nvor Ende des Vollzuges der verhängten Freiheitsstrafe Tatsachen erkennbar \n\nwerden, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Betroffenen für die Allge-\n\nmeinheit hinweisen (BGH NJW 2005, 3078, 3080; NStZ 2005, 561, 562; 2006, \n\n155 f.). Demgegenüber scheiden Umstände, die dem ersten Tatrichter bekannt \n\nwaren oder die er hätte erkennen und erforderlichenfalls aufklären müssen, als \n\n\"neue\" Tatsachen aus. Das Verfahren nach § 66b Abs. 1 und 2 StGB dient nicht \n\nder Korrektur früherer Entscheidungen, in denen derartige Tatsachen bei der \n\nEntscheidung über die Anordnung einer Maßregel nach § 66 StGB unberück-\n\nsichtigt geblieben sind. \n\n15 \n\nNach diesen Kriterien ist das Landgericht, ohne dass der Senat hierzu \n\nweitere Ausführungen machen müsste, rechtsfehlerfrei vom Vorliegen \"neuer\" \n\nTatsachen im Sinne des § 66b StGB ausgegangen und hat im Rahmen einer \n\ndurchgeführten Gesamtwürdigung rechtsfehlerfrei die nachträgliche Anordnung \n\nder Sicherungsverwahrung ausgesprochen. \n\nNack Wahl Boetticher \n\n Kolz Elf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-12/1-str-391-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66b","ref_norm":"66b","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-12/1-str-391-07","retrieved":"2026-07-10 21:59:00.063284+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-09-12/1-str-391-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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