{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2007-09-11","aktenzeichen":"X ZB 15/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Wellnessgerät GG Art. 103 Abs. 1; PatG § 100 Abs. 3 Nr. 3 Hat das Bundespatentgericht vom Schutzrechtsinhaber angeführte Hilfskriterien (\"Beweisanzeichen\") für erfinderische Tätigkeit oder einen erfinderischen Schritt in den Gründen seiner Entscheidung nicht abgehandelt, erlaubt dies regelmäßig nicht den Schluss, dass das Gericht die angeführten Umstände nicht auf ihre Bedeutung für die Entscheidung geprüft hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZB 15/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. September 2007 \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nWellnessgerät \n\nGG Art. 103 Abs. 1; PatG § 100 Abs. 3 Nr. 3 \n\nHat das Bundespatentgericht vom Schutzrechtsinhaber angeführte Hilfskriterien \n(\"Beweisanzeichen\") für erfinderische Tätigkeit oder einen erfinderischen Schritt \nin den Gründen seiner Entscheidung nicht abgehandelt, erlaubt dies regelmäßig \nnicht den Schluss, dass das Gericht die angeführten Umstände nicht auf ihre \nBedeutung für die Entscheidung geprüft hat. \n\nBGH, Beschl. v. 11. September 2007 - X ZB 15/06 - Bundespatentgericht \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Richter \n\nScharen, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Asendorf \n\nund Gröning \n\nam 11. September 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Senats \n\n(Gebrauchsmuster-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts \n\nvom 4. Juli 2006 wird auf Kosten der Antragsgegnerin mit der Maß-\n\ngabe zurückgewiesen, dass an die Stelle der Löschung des deut-\n\nschen Gebrauchsmusters 202 20 454 die Feststellung tritt, dass die \n\nEintragung dieses Gebrauchsmusters unwirksam war. \n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 100.000,-- € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. \n\nDie Antragsgegnerin war Inhaberin des nach Abzweigung aus ei-\n\nner europäischen Patentanmeldung mit Anmeldetag 6. Juni 2002 unter Inan-\n\nspruchnahme einer Priorität vom 6. Juni 2001 angemeldeten Gebrauchsmus-\n\nters 202 20 454 mit der Bezeichnung \"Wellnessgerät\" (Streitgebrauchsmus-\n\nters). \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDie Antragstellerin hat die Löschung des Streitgebrauchsmusters bean-\n\ntragt. Die Gebrauchsmusterabteilung hat das Streitgebrauchsmuster unter Zu-\n\nrückweisung des weitergehenden Antrags teilweise gelöscht. \n\nAuf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Bundespatentgericht das \n\nGebrauchsmuster in vollem Umfang gelöscht. \n\nHiergegen richtet sich die - nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde der \n\nAntragsgegnerin, die während des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf das Streit-\n\ngebrauchsmuster verzichtet hat. \n\nDie Antragstellerin tritt dem Rechtsmittel mit dem vorsorglichen Antrag \n\nentgegen, festzustellen, dass die Eintragung des Streitgebrauchsmusters un-\n\nwirksam war. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist zulässig, da die Antragsgegnerin gel-\n\ntend macht, der angefochtene Beschluss sei nicht mit Gründen versehen und \n\nverletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 18 Abs. 4 Satz 2 GebrMG \n\ni.V.m. § 100 Abs. 3 Nrn. 3 und 6 PatG). Sie ist jedoch nicht begründet, da die \n\ngeltend gemachten Verfahrensmängel nicht vorliegen. \n\n7 \n\n1. \n\nDas Bundespatentgericht hat seine Entscheidung - soweit für das \n\nRechtsbeschwerdeverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begrün-\n\ndet. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 beruhe sowohl nach dem zuletzt \n\ngestellten Hauptantrag als auch nach den Hilfsanträgen der Antragsgegnerin \n\nnicht auf einem erfinderischen Schritt. Aus dem deutschen Gebrauchsmuster \n\n200 01 973 (Druckschrift 2) sei in Gestalt einer \"Aerobicstange\" ein \"Wellness-\n\ngerät\" mit den Merkmalen 1 bis 4 des Streitgebrauchsmusters bekannt, nämlich \n\n1. ein Wellnessgerät aus elastischem Material, im Wesentlichen \nbestehend aus einem stab- bzw. stangenförmigen Gebilde \n\n2. mit einem Griff und \n\n3. an den in Längsrichtung gesehenen Enden des stab- bzw. \nstangenförmigen Gebildes ausgebildeten Schutzvorrichtun-\ngen, wobei \n\n4. die als Gewicht ausgebildeten Schutzvorrichtungen aus-\n\ntauschbar ausgebildet sind. \n\n8 \n\nDas verbleibende Merkmal, nach dem \n\n5. das Material, das den Griff bildet, ausreichende Spannkraft \n\nbesitzt, um diesen axial zu fixieren, \n\nkönne nichts zur Schutzfähigkeit beitragen. Zwar sei in der Druckschrift 2 nicht \n\nausdrücklich ausgeführt, wie der Griff auf der Stange befestigt werde. Die Exp-\n\nlosionsdarstellung in Figur 2 gebe jedoch den Hinweis, dass der Griff aufge-\n\nschoben werde. Zur axialen Fixierung werde der Fachmann (ein Fachhoch-\n\nschulingenieur, wie das Bundespatentgericht an anderer Stelle ausführt) auf \n\nmöglichst einfache auf seinem Fachgebiet geläufige Maßnahmen zurückgrei-\n\nfen, wie er sie beispielsweise von der Befestigung von Handgriffen aus \n\nSchaumstoff an Hometrainern und Fahrrädern kenne. Dort werde bekanntlich \n\nder Handgriff gegen dessen radiale Spannkraft auf die Lenkstange aufgescho-\n\nben und halte dort allein aufgrund dieser material- und größenabhängigen \n\nSpannkraft. \n\n9 \n\nAuch die zusätzlichen Merkmale der Hilfsanträge sowie der Unteran-\n\nsprüche könnten - wie das Bundespatentgericht näher ausführt - die Schutzfä-\n\nhigkeit nicht begründen. \n\n10 \n\n11 \n\n12 \n\n13 \n\n14 \n\n15 \n\n2. \n\nDamit ist dem gesetzlichen Begründungszwang genügt. \n\na) \n\nDie Rechtsbeschwerde rügt, die Antragsgegnerin habe - nach \n\nSchluss der mündlichen Verhandlung - ein Trainingsgerät \"Bodyflex\" vorgelegt, \n\nmit dem das in der Druckschrift 2 beschriebene Trainingsgerät praktisch ausge-\n\nführt sei und bei dem der Griff auf die Hülle gespritzt worden sei, so dass er mit \n\nder Hülle verklebt und außerdem zwischen der unterbrochenen Schaumgum-\n\nmiummantelung formschlüssig gesichert sei. Das Bundespatentgericht untersu-\n\nche nicht, ob der Fachmann überhaupt Veranlassung gehabt habe, sich nach \n\neiner anderen Befestigung der Griffe umzusehen als der ihm bekannten Kle-\n\nbung einer Schaumgummiummantelung. Es fehle damit ein wesentliches Ele-\n\nment der Begründung. \n\nb) \n\nDie Rüge ist unbegründet. \n\nDas Bundespatentgericht hat der Druckschrift 2 den Hinweis entnom-\n\nmen, den Griff aufzuschieben. Die Frage, ob der Fachmann Anlass hatte, nach \n\neiner Alternative zu einem aufgespritzten Griff zu suchen, stellte sich dem Bun-\n\ndespatentgericht daher nicht. Auf das vorgelegte Gerät kam es - abgesehen \n\ndavon, dass die Vorlage überdies erst nach Schluss der mündlichen Verhand-\n\nlung erfolgt ist - nicht an. \n\n3. \n\nDas Bundespatentgericht hat auch nicht den Anspruch der An-\n\ntragsgegnerin auf rechtliches Gehör verletzt. \n\na) \n\nDas Bundespatentgericht hat ausgeführt, dass der nach Schluss \n\nder mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz keine Veranlassung zur \n\nWiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gebe, weil es für die Beurteilung \n\nder Schutzfähigkeit des Streitgebrauchsmusters auf den Offenbarungsgehalt \n\ndes druckschriftlichen Standes der Technik ankomme. Hiernach hat es den \n\nnachgereichten Schriftsatz zur Kenntnis genommen und sich mit seinem Inhalt \n\nauseinandergesetzt. \n\n16 \n\nb) \n\nDass das Bundespatentgericht nicht ausdrücklich die von der An-\n\ntragsgegnerin vorgetragenen Indizien für eine erfinderische Tätigkeit (Förde-\n\nrung des Gebrauchszwecks, Nachahmung durch Wettbewerber, wirtschaftli-\n\nchen Erfolg) erörtert hat, begründet gleichfalls keine Gehörsverletzung. \n\n17 \n\nDer Anspruch auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn im Einzelfall deut-\n\nlich wird, dass Vorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch \n\nbei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfGE 65, 293, 295; 70, 288, \n\n293; 86, 133, 145 f.; st. Rspr.). Grundsätzlich ist jedoch davon auszugehen, \n\ndass das Gericht das von ihm entgegengenommene Parteivorbringen auch zur \n\nKenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, ohne dass das Gericht \n\nverpflichtet wäre, sich in den Gründen seiner Entscheidung mit jedem Vorbrin-\n\ngen ausdrücklich zu befassen. Erst dann, wenn das Gericht auf den wesentli-\n\nchen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Ver-\n\nfahren von besonderer Bedeutung ist, nicht eingeht, lässt dies auf die Nichtbe-\n\nrücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstand-\n\npunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war \n\n(BVerfGE 86, 133, 146). \n\n18 \n\nDie häufig als \"Beweisanzeichen\" bezeichneten Hilfskriterien zur Beurtei-\n\nlung der erfinderischen Tätigkeit oder des erfinderischen Schritts mögen zwar \n\nim Einzelfall einen Anhaltspunkt gegen das Naheliegen einer Lösung bieten \n\nkönnen, können aber die inhaltliche Bewertung des Standes der Technik nicht \n\nersetzen (Sen.Urt. v. 18.9.1990 - X ZR 29/89, GRUR 1991, 120 - Elastische \n\nBandage); davon ist ersichtlich auch das Bundespatentgericht ausgegangen. \n\nDer Umstand, dass es die von der Antragsgegnerin angeführten Hilfskriterien \n\nnicht ausdrücklich erwähnt hat, lässt daher nicht darauf schließen, dass es sie \n\nnicht auf ihre Bedeutung für die Entscheidung geprüft hat. \n\n19 \n\nc) \n\nSchließlich kann die Rechtsbeschwerde auch nicht mit der Rüge \n\ndurchdringen, das Bundespatentgericht habe in der mündlichen Verhandlung \n\ndie Schutzfähigkeit der Unteransprüche mit keinem Wort zur Diskussion ge-\n\nstellt. \n\n20 \n\nDas Bundespatentgericht hat begründet, warum die Unteransprüche \n\nebenfalls keinen schutzfähigen Gegenstand enthalten; die betreffenden Ausfüh-\n\nrungen greift die Rechtsbeschwerde auch nicht an. Zu einer Erörterung in der \n\nmündlichen Verhandlung war das Bundespatentgericht entgegen der Auffas-\n\nsung der Beschwerde nicht verpflichtet. Da die Antragstellerin das Streit-\n\ngebrauchsmuster insgesamt angegriffen hat, musste die Antragsgegnerin auch \n\nmit der vollständigen Löschung des Gebrauchsmusters rechnen und hatte da-\n\nmit die als fehlend beanstandete Gelegenheit, auch zu den Unteransprüchen \n\nStellung zu nehmen und insbesondere dazu vorzutragen, ob und gegebenen-\n\nfalls warum nach ihrer Auffassung der Gegenstand eines Unteranspruchs auch \n\ndann auf einem erfinderischen Schritt beruhe, wenn dies für den für sich ge-\n\nnommenen Gegenstand des Hauptanspruchs zu verneinen sei. Erst dann, \n\nwenn das Bundespatentgericht insoweit seiner Entscheidung rechtliche Erwä-\n\ngungen oder Tatsachenfeststellungen zugrunde legen wollte, mit denen die An-\n\ntragsgegnerin nicht rechnen und zu denen sie sich infolgedessen auch nicht \n\näußern konnte, wäre das Bundespatentgericht von Verfassungs wegen gehal-\n\nten gewesen, die hierfür erheblichen Gesichtspunkte spätestens in der mündli-\n\nchen Verhandlung zur Sprache zu bringen. Derartiges macht die Rechtsbe-\n\nschwerde jedoch nicht geltend. \n\n21 \n\n4. \n\nNachdem die Antragsgegnerin auf das Streitgebrauchsmuster \n\nverzichtet hat, ist für eine Löschung, wie sie das Bundespatentgericht ausge-\n\nsprochen hat, kein Raum mehr. Dies ist auch noch im Rechtsbeschwerdever-\n\nfahren zu berücksichtigen und führt im Streitfall zu der auch dem Rechtsbe-\n\nschwerdegericht möglichen (vgl. BGHZ 168, 142, 144 - Demonstrations-\n\nschrank) Feststellung, dass die Eintragung des Streitgebrauchsmusters unwirk-\n\nsam war. Das für die Feststellung der Unwirksamkeit des Gebrauchsmusters \n\nerforderliche Rechtsschutzbedürfnis \n\n(vgl. Sen.Beschl. \n\nv. \n\n14.2.1995 \n\n- X ZB 19/94, GRUR 1995, 342 - tafelförmige Elemente; v. 17.12.1996 \n\n- X ZB 4/96, GRUR 1997, 213, 214 f. - Trennwand) hat die Antragstellerin mit \n\nihrem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen dargelegt, sie sei vor dem \n\nLandgericht Düsseldorf aus einem auf die prioritätsbegründende Anmeldung \n\nzurückgehenden Patent in Anspruch genommen worden und müsse auch die \n\nInanspruchnahme aus dem Streitgebrauchsmuster gewärtigen. \n\n22 \n\n5. \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 18 Abs. 4 Satz 2 GebrMG \n\ni.V.m. § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG. \n\n23 \n\nIII. \n\nEine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich \n\ngehalten. \n\nScharen \n\nMühlens \n\nMeier-Beck \n\nAsendorf \n\nGröning \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 04.07.2006 - 5 W (pat) 419/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-11/x-zb-15-06","cited_norms":[{"jurabk":"GebrMG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-11/x-zb-15-06","retrieved":"2026-07-10 22:01:28.819334+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-09-11/x-zb-15-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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