{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2007-09-11","aktenzeichen":"5 StR 388/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 388/07 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 11. September 2007 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Urkundenfälschung u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2007 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Berlin vom 13. April 2007 nach § 349 Abs. 4 StPO \n\nim Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. \n\nDie weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als \n\nunbegründet verworfen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum elffachen \n\nBetrug, uneidlicher Falschaussage und Urkundenfälschung in 19 Fällen unter \n\nEinbeziehung rechtskräftiger Einzelfreiheitsstrafen zu einer Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freige-\n\nsprochen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verlet-\n\nzung materiellen Rechts gestützten Revision, die den aus dem Beschlusste-\n\nnor ersichtlichen Erfolg hat. \n\n2 \n\nDie Gesamtstrafenbildung hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Denn \n\ndas Landgericht hat nicht erkennbar erwogen, ob im Hinblick auf die für die \n\nUrkundenfälschungen verhängten Einzelgeldstrafen (19 Strafen zu je 30 Ta-\n\ngessätzen) die gesonderte Verhängung einer Gesamtgeldstrafe nach § 53 \n\nAbs. 2 Satz 2 StGB in Betracht kommt. \n\n3 \n\nDiese Möglichkeit musste schon deshalb ausdrücklich erörtert werden, \n\nweil nahe liegt, dass bei der gesonderten Festsetzung einer Geldstrafe die \n\ndanach zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe – aus Einzelfreiheitsstrafen von \n\neinem Jahr, sechs Monaten sowie (einbezogen) fünfmal einem Monat und \n\ndreimal drei Monaten – noch zur Bewährung hätte ausgesetzt werden kön-\n\nnen und deswegen die Bildung einer einheitlichen Gesamtstrafe als das \n\nschwerere Übel erscheint (vgl. BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung 1; \n\nEinbeziehung, nachteilige 1, 2 und 4; Nichteinbeziehung 2). \n\n4 \n\nDie Anwendung der durch § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB eröffneten Straf-\n\nzumessungsentscheidung drängte sich hier besonders auf, um einen ange-\n\nmessenen Härteausgleich für die an sich gebotene, aber durch die Vollstre-\n\nckung einer Vorverurteilung nicht mehr mögliche Gesamtstrafenbildung zu \n\nermöglichen. Die Tathandlungen, die der Verurteilung wegen Urkundenfäl-\n\nschung zugrunde liegen, beging der Angeklagte sämtlich vor der Verurteilung \n\ndurch das Amtsgericht Tiergarten in Berlin vom 22. Juli 2005 zu einer Geld-\n\nstrafe. Die Tatzeiten der uneidlichen Falschaussage und der Beihilfe zum \n\nBetrug lagen nach dieser Verurteilung, aber vor der – ebenfalls wegen Taten \n\nnach dem vorgenannten Urteil erfolgten – Verurteilung vom 30. März 2006 zu \n\nden einbezogenen Einzelfreiheitsstrafen. Zutreffend ist das Landgericht da-\n\nvon ausgegangen, dass das Urteil vom 22. Juli 2005 wegen der vollständi-\n\ngen Vollstreckung keine Zäsurwirkung mehr entfalten kann (st. Rspr. vgl. \n\nBGHR StGB § 55 Abs. 1 S. 1 Zäsurwirkung 2, 3, 5, 7) und dies der Bildung \n\neiner Gesamtstrafe aus der darin erkannten Strafe und den Einzelstrafen für \n\ndie Urkundenfälschungen entgegensteht. Es hat aber nicht ausreichend be-\n\ndacht, in welcher Form der durch die getrennte Aburteilung entstandene \n\nNachteil auszugleichen ist. Ausgehend von dem Grundsatz, dass der Ange-\n\nklagte in diesem Fall weder besser noch schlechter gestellt werden sollte als \n\nbei gemeinsamer Verhandlung (vgl. hierzu BGHR StGB § 46 Abs. 1 \n\nSchuldausgleich 14; § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 13), hätte das Landge-\n\nricht den dem Angeklagten konkret entstandenen Nachteil in den Blick neh-\n\nmen müssen. So ist diesem durch die zwischenzeitliche Vollstreckung der \n\nVorverurteilung die andernfalls zwingend gesondert vorzunehmende Bildung \n\neiner Gesamtgeldstrafe und einer – wohl noch bewährungsfähigen – Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe entgangen. Dieser Nachteil kann durch die Verhängung \n\neiner gesonderten Gesamtgeldstrafe nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB ausge-\n\nglichen werden. \n\nBasdorf Raum Brause \n\nSchaal Jäger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-11/5-str-388-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-11/5-str-388-07","retrieved":"2026-07-10 21:59:56.582258+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-09-11/5-str-388-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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