{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2007-09-11","aktenzeichen":"5 StR 213/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 213/07 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 11. September 2007 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Steuerhinterziehung u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Sep-\n\ntember 2007, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter Basdorf, \n\nRichter Dr. Raum, \n\nRichter Dr. Brause, \n\nRichter Schaal, \n\nRichter Prof. Dr. Jäger \n\nals beisitzende Richter, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\nals Verteidiger, \n\nJustizhauptsekretärin \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil \n\ndes Landgerichts Berlin vom 6. April 2006 in den Fällen \n\nI.2.a und I.2.b der Urteilsgründe (Fälle 1 und 2 der Ankla-\n\nge) mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgeho-\n\nben. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen; insoweit \n\nträgt die Staatskasse die Kosten des Rechtsmittels und \n\ndie hierdurch dem Angeklagten entstandenen notwendi-\n\ngen Auslagen. \n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die weiteren Kos-\n\nten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstraf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Steuerhinter-\n\nziehung in zwei Fällen sowie des versuchten Betruges aus tatsächlichen \n\nGründen freigesprochen. Hinsichtlich eines weiteren Tatvorwurfs des ver-\n\nsuchten Betruges (Fall 3 der Anklage) hat es das Verfahren wegen Fehlens \n\neiner Prozessvoraussetzung eingestellt. Gegen dieses Urteil richtet sich die \n\nauf eine Verfahrens- und die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwalt-\n\nschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird. Das Rechtsmittel hat \n\nmit der Sachrüge Erfolg, soweit die Staatsanwaltschaft die Freisprechung \n\ndes Angeklagten vom Vorwurf der Steuerhinterziehung in zwei Fällen bean-\n\nstandet. Im Übrigen ist es unbegründet. \n\nI. \n\n2 \n\n1. Mit ihrer Anklage hat die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten zur \n\nLast gelegt, gemeinschaftlich mit dem gesondert verfolgten Steuerberater \n\neine Steuerhinterziehung mit einer Verkürzungssumme von 19,5 Mio. DM \n\nbegangen zu haben. Der Steuerberater habe als Testamentsvollstrecker \n\nnach dem Tod des Vaters des Angeklagten aufgrund eines gemeinsam mit \n\ndem Angeklagten gefassten Tatentschlusses in einer beim Finanzamt einge-\n\nreichten Erbschaftsteuererklärung bewusst Nachlasswerte im Umfang von \n\n65,1 Mio. DM verschwiegen (Fall 1 der Anklage). \n\n3 \n\nFerner habe der Steuerberater – ebenfalls gemeinsam mit dem Ange-\n\nklagten – im Rahmen eines Einspruchs gegen einen ablehnenden Stun-\n\ndungsbescheid mit falschen Angaben über die finanzielle Situation eines von \n\ndem Angeklagten im Wege der Erbfolge erworbenen Unternehmens zu Un-\n\nrecht eine zinslose Stundung der festgesetzten Erbschaftsteuer von 10,9 \n\nMio. DM erwirkt, wodurch ein Zinsschaden von mehr als 1 Mio. DM entstan-\n\nden sei (Fall 2 der Anklage). \n\n4 \n\n5 \n\nWeiterhin habe der Angeklagte im August 2002 in einem seinem \n\npflichtteilsberechtigten Bruder übersandten Nachlassverzeichnis bewusst \n\nNachlasswerte im Umfang von 24,8 Mio. DM verschwiegen, damit dieser \n\ntäuschungsbedingt einen Teil seines Pflichtteilsanspruchs in Höhe von 6,2 \n\nMio. DM nicht geltend machen werde (Fall 3 der Anklage). \n\nSchließlich habe der Angeklagte seinem Bruder im Juni 2004 ein ge-\n\nändertes Nachlassverzeichnis übergeben, in dem er zu Unrecht angegeben \n\nhabe, ein Privathaus in den USA habe zum Todeszeitpunkt des Erblassers \n\n \n \n \n \n \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nnicht in dessen, sondern im Eigentum des Angeklagten gestanden (Fall 4 der \n\nAnklage). \n\n2. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: \n\na) Der Angeklagte ist Alleinerbe eines am 5. Mai 2001 verstorbenen \n\nWissenschaftlers und Unternehmers. Das Rohvermögen des Nachlasses hat \n\neinen Wert von ungefähr 177 Mio. DM, wovon etwa 102 Mio. DM auf in- und \n\nausländisches Betriebsvermögen entfallen. Kernstück des Nachlasses ist \n\neine vom Erblasser aufgebaute Unternehmensgruppe. \n\nTestamentsvollstrecker wurde der vormals mitangeklagte Steuerbera-\n\nter und Wirtschaftsprüfer, ein langjähriger Vertrauter des Erblassers und \n\ndessen Berater in allen geschäftlichen sowie privaten Finanz- und Steueran-\n\ngelegenheiten. Er identifizierte sich „hochgradig“ mit dem Unternehmen und \n\nden Zielen des Erblassers. Die Testamentsvollstreckung durch den Steuer-\n\nberater lag im Interesse des Angeklagten, der die Unternehmensführung drei \n\nJahre nach dem Tod des Erblassers übernehmen sollte. Bereits am \n\n21. Mai 2001 vereinbarte er deshalb schriftlich mit dem Steuerberater, die \n\nUnternehmensgruppe als Lebenswerk des Erblassers „intensiv und einver-\n\nständlich“ fortzuführen. Der Steuerberater verpflichtete sich in dieser Verein-\n\nbarung, den Angeklagten über seine Verwaltungstätigkeit als Testaments-\n\nvollstrecker laufend zu unterrichten, einzelne Maßnahmen mit ihm abzu-\n\nstimmen und ihm Einsicht in die Nachlass- und Firmenunterlagen zu gewäh-\n\nren. Im Gegenzug verpflichtete sich der Angeklagte, dem Steuerberater für \n\ndie Testamentsvollstreckung einen Stundensatz von 200 DM zuzüglich Spe-\n\nsen sowie eine Abschlussvergütung von 500.000 DM zu zahlen, wobei die \n\nSteuerberatertätigkeit gesondert vergütet werden sollte. \n\n9 \n\nZum Nachlass gehörten auch sämtliche Gesellschaftsanteile im Ge-\n\nsamtwert von umgerechnet 1,4 Mio. DM an einer US-amerikanischen Kapi-\n\ntalgesellschaft, in deren Bestand sich wertvolle Fluggeräte befanden, von \n\ndenen der Angeklagte und der Steuerberater Kenntnis hatten. Es bestand \n\nzudem ein Darlehensrückzahlungsanspruch gegenüber der Kapitalgesell-\n\nschaft in Höhe von umgerechnet 38,2 Mio. DM, den der Angeklagte durch \n\nVeräußerung eines Flugzeuges im Sommer 2001 teilweise realisierte. Der \n\nErblasser hatte weitere Guthaben in den USA in Höhe von umgerechnet \n\n3,7 Mio. DM. \n\n10 \n\nAm 5. Juni 2001 suchte der Angeklagte mit dem Steuerberater die Pri-\n\nvatbank W. & Co. Privatbankiers und die Z-Bank in Zürich auf, um ein \n\nDepot des Erblassers mit einem Wert von umgerechnet 20,8 Mio. DM sowie \n\nein Privatkonto, das beim Ableben des Erblassers ein Guthaben von umge-\n\nrechnet rund 70.000 DM aufwies, auf den Namen des Angeklagten um-\n\nschreiben zu lassen. Die Erträge aus diesen Vermögenswerten in der \n\nSchweiz hatte der Steuerberater für den Erblasser zu dessen Lebzeiten in \n\nseinen Einkommensteuererklärungen nicht angegeben. \n\n11 \n\nAm 8. Juni 2001 übergab der Steuerberater dem Angeklagten eine \n\n„vorläufige Erbschaftsteuerberechnung“, die von einem Betriebsvermögen \n\nvon 89,9 Mio. DM, einem Gesamtvermögen von rund 100 Mio. DM und ei-\n\nnem sich daraus ergebenden Pflichtteilsanspruch des Bruders des Angeklag-\n\nten in Höhe von 25 Mio. DM ausging. Sie schloss – unter Berücksichtigung \n\ndes Entlastungsbetrages für Betriebsvermögen nach dem ErbStG – mit ei-\n\nnem Erbschaftsteuerbetrag von 11,9 Mio. DM. Dieser Berechnung war eine \n\nKopie des die Steuersätze enthaltenden Gesetzeswortlautes des § 19 \n\nErbStG beigefügt. \n\n12 \n\nNachdem das Finanzamt am 11. September 2001 dem Steuerberater \n\nals Testamentsvollstrecker zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung aufge-\n\nfordert hatte (§ 31 Abs. 5 Satz 1 ErbStG), notierte der Angeklagte am \n\n2. Oktober 2001 in sein Geschäftsbuch: \n\n„- DM 11 – 15 M. Erbschaftsteuer ... \n\n- 90 M f steuerl. Zwecke \n\n- \n\nnur inländisches Vermögen \n\n- Abgabe Steuererklärung 18.10.01 \n\n- Stundungsmögl. wg. Betriebsgefährdung …“. \n\nVon der Möglichkeit, von dem Angeklagten als Erben die Mitunterzeichnung \n\nder Erbschaftsteuererklärung zu verlangen (§ 31 Abs. 5 Satz 2 ErbStG), \n\nmachte das Finanzamt keinen Gebrauch. \n\n13 \n\nb) Der Steuerberater verschwieg in der von ihm am 4. Dezember 2001 \n\nin seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker beim Finanzamt eingereich-\n\nten und als „vorläufig“ bezeichneten Erbschaftsteuererklärung die ausländi-\n\nschen Vermögenswerte des Erblassers mit Ausnahme eines Bankkontos \n\nüber 200.000 DM, zu dem er fälschlich angab, der Kontostand liege noch \n\nnicht vor. Ferner machte er keine Angaben zu dem Privathaus in den USA, \n\ndas im Jahr 1996 mit Geldmitteln des Erblassers erworben worden war. Der \n\nAngeklagte hatte ihm hierzu am 3. Dezember 2001 schriftlich mitgeteilt, das \n\nHaus sei auf Wunsch seines Vaters von ihm direkt erworben worden. Das \n\nLandgericht konnte insoweit weder ausschließen, dass der Erblasser beim \n\nErwerb im Jahr 1996 als Vertreter des Angeklagten aufgetreten war, noch, \n\ndass er dem Angeklagten das Haus geschenkt hatte. \n\n14 \n\nAbgesehen von dem Schreiben des Angeklagten vom 3. Dezem-\n\nber 2001 konnte das Landgericht weder einen Schriftwechsel noch mündli-\n\nche Absprachen zwischen dem Angeklagten und dem Steuerberater über \n\nden Inhalt der Erbschaftsteuererklärung feststellen. „Vermutlich“ im Rahmen \n\neiner Besprechung am 4. Dezember 2001 erhielt der Angeklagte vom Steu-\n\nerberater eine Abschrift der Erbschaftsteuererklärung, die er in seinen Unter-\n\nlagen abheftete. In Unkenntnis der verschwiegenen Nachlassgegenstände \n\nsetzte das Finanzamt die Erbschaftsteuer mit Bescheid vom 18. Dezember \n\n2001 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf 10,9 Mio. DM fest. \n\n15 \n\nc) Mit demselben Steuerbescheid wurde die vom Steuerberater ge-\n\nmäß § 28 ErbStG beantragte Stundung der Erbschaftsteuer abgelehnt. Da-\n\ngegen legte der Steuerberater am 16. Januar 2002 auch im Namen des An-\n\ngeklagten Einspruch ein, wobei er das Auslandsvermögen weiterhin ver-\n\nschwieg. Hierauf stundete das Finanzamt die Erbschaftsteuer schließlich \n\nzinslos bis zum 18. Dezember 2003. Nach Durchsuchungsmaßnahmen am \n\n20. August 2003 beim Angeklagten und beim Steuerberater nahm das Fi-\n\nnanzamt die Stundung zurück. \n\n16 \n\nd) Am 8. November 2001 übermittelte der Steuerberater dem pflicht-\n\nteilsberechtigten Bruder des Angeklagten, ein nicht unterschriebenes Nach-\n\nlassverzeichnis, in dem der Nachlasswert unrichtig mit 111,5 Mio. DM ange-\n\ngeben war und in dem das vorgenannte Auslandsvermögen – mit Ausnahme \n\ndes „Privathauses“ – nicht enthalten war. Der Bruder verlangte auch über \n\neinen anwaltlichen Vertreter Erläuterung zu ausländischen, insbesondere \n\nschweizerischen Konten. Nachdem er nähere Informationen über die Flug-\n\ngesellschaft und deren Flugzeuge erlangt hatte, bezichtigte er den Angeklag-\n\nten der Lüge und verwies darauf, dass zum Nachlass Schwarzgeldkonten in \n\nMillionenhöhe gehörten. Der Steuerberater und der Angeklagte übersandten \n\nihm im August 2002 und März 2003 ein zweites und ein drittes Nachlassver-\n\nzeichnis über einen Nachlasswert von 142,2 bzw. 117 Mio. DM, die wieder-\n\num nicht vollständig waren. Am 5. November 2003 stellte der Bruder Strafan-\n\ntrag gegen den Angeklagten wegen Betruges. \n\n17 \n\ne) Im Juni 2004 wurde dem Bruder ein vom Angeklagten unterschrie-\n\nbenes viertes Nachlassverzeichnis über einen Nachlasswert von \n\n122,6 Mio. DM übergeben. Es enthielt anstelle des Privathauses nurmehr \n\neine Geldschenkung zum Erwerb der Immobilie in Höhe von 200.000 US-\n\nDollar. Im Hinblick darauf stellte der Bruder im Juli 2004 gegen den Ange-\n\nklagten einen weiteren Strafantrag wegen Betruges. Insgesamt leistete der \n\nAngeklagte an seinen Bruder bislang Pflichtteilszahlungen in Höhe von \n\n18,7 Mio. €. \n\n18 \n\n3. Der Angeklagte hat den äußeren Geschehensablauf sowie – mit \n\nAusnahme der Eigentümerstellung an dem Haus in den USA – seine Kennt-\n\nnis von den zum Nachlass gehörenden Vermögensgegenständen einge-\n\nräumt. Einen gemeinsamen Tatplan mit dem Steuerberater und jedes Wissen \n\num eine Steuerverkürzung hat er jedoch bestritten. Der Steuerberater habe \n\ndie steuerlichen Erklärungen selbständig und eigenverantwortlich abgegeben \n\nund keine Rücksprachen mit ihm gehalten. Mit der Thematik der Stundung \n\nsei er ebenso wenig befasst gewesen wie mit der Erbschaftsteuererklärung \n\nselbst. Er habe sich auf den Steuerberater verlassen und die beantragte \n\nStundung als „Selbstläufer“ angesehen. \n\n19 \n\nDie Strafkammer hat die Einlassung des Angeklagten zum Vorwurf der \n\nSteuerhinterziehung als nicht mit der für eine Verurteilung notwendigen Si-\n\ncherheit widerlegbar erachtet. Sie hat sich die Überzeugung gebildet, dass \n\nes dem Testamentsvollstrecker aufgrund seiner Persönlichkeit, seiner Stel-\n\nlung im Unternehmen und seines persönlichen Verhältnisses zum Erblasser \n\nzuzutrauen sei, die Erbschaftsteuerhinterziehung eigenständig und ohne Ab-\n\nsprache mit dem Angeklagten vorgenommen zu haben. Wegen seiner Mit-\n\nwirkung am Verschweigen ausländischer Vermögenswerte in der Zeit vor \n\ndem Erbfall habe der Steuerberater ein eigenes Motiv zur Abgabe weiterer \n\nunvollständiger Steuererklärungen gehabt. Zudem sei eine intensive Zu-\n\nsammenarbeit mit dem Angeklagten bei der Erstellung der Erbschaftsteuer-\n\nklärung nicht feststellbar. Zwar ergebe sich angesichts der allgemein engen \n\nZusammenarbeit zwischen dem Steuerberater und dem Angeklagten der \n\nVerdacht, dass auch der wesentliche Inhalt der Erbschaftsteuererklärung \n\nabgesprochen gewesen sein könnte. Mangels objektiver Anhaltspunkte hier-\n\nfür sei aber nicht ausschließbar, dass der Steuerberater die Steuerhinterzie-\n\nhung allein begangen habe. Auch von einem späteren Erkennen der Unrich-\n\ntigkeit der eingereichten Erbschaftsteuererklärung mit der Folge einer straf-\n\nbaren Unterlassung der Berichtigung der Erklärung durch den Angeklagten \n\n(§ 370 Abs. 1 Nr. 2, § 153 Abs. 1 AO) konnte sich das Landgericht – jenseits \n\nvon Zweifeln, ob eine solche Tat überhaupt von der Anklage erfasst war – \n\nnicht überzeugen. \n\n20 \n\n4. Soweit dem Angeklagten im Hinblick auf das zweite Nachlassver-\n\nzeichnis ein versuchter Betrug zum Nachteil des Bruders zur Last lag, hat \n\ndas Landgericht das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einge-\n\nstellt. Der Geschädigte habe – auch unter Berücksichtigung des dritten Nach-\n\nlassverzeichnisses – die Strafantragsfrist gemäß § 77b Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 \n\ni.V.m. § 263 Abs. 4, § 247 StGB versäumt. \n\n21 \n\n5. Vom Vorwurf des versuchten Betruges durch Übergabe des vierten \n\nNachlassverzeichnisses hat das Landgericht den Angeklagten aus tatsächli-\n\nchen Gründen freigesprochen. Es konnte sich nicht vom Vorliegen einer \n\nTäuschung überzeugen. Die Eigentumslage an dem Privathaus sei nicht auf-\n\nzuklären. Im Übrigen fehle es im Blick auf die vorangegangenen Auseinan-\n\ndersetzungen des Angeklagten mit seinem Bruder und auf dessen Misstrau-\n\nen an einem Täuschungsvorsatz. \n\nII. \n\n22 \n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg, so-\n\nweit der Angeklagte vom Vorwurf der Steuerhinterziehung freigesprochen \n\nworden ist; eines Eingehens auf die Verfahrensrüge bedarf es daher nicht. \n\nJenseits davon deckt die Revision keinen Rechtsfehler auf. Im Fall 3 der An-\n\nklage fehlt es an der Verfahrensvoraussetzung eines rechtzeitigen Strafan-\n\ntrages. Hinsichtlich Fall 4 der Anklage ist die Beweiswürdigung des Landge-\n\nrichts revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. \n\n23 \n\n1. Die Sachrüge führt im Fall 1 der Anklage zur Aufhebung der Frei-\n\nsprechung des Angeklagten vom Vorwurf der Steuerhinterziehung, weil die \n\nBeweiswürdigung des Landgerichts sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht \n\nstandhält. \n\n24 \n\na) Allerdings muss es das Revisionsgericht grundsätzlich hinnehmen, \n\nwenn der Tatrichter einen Angeklagten freispricht, weil er Zweifel an seiner \n\nTäterschaft nicht zu überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des \n\nTatrichters; die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob die-\n\nsem Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der \n\nFall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist \n\noder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. \n\nRspr.; BGH wistra 2007, 18, 19; BGH NJW 2006, 925, 928 m.w.N., insoweit \n\nin BGHSt 50, 299 nicht abgedruckt; BGH, Urteil vom 21. Juni 2007 \n\n– 5 StR 532/06). Der Überprüfung unterliegt ebenfalls, ob das Landgericht \n\nüberspannte Anforderungen an die für die Verurteilung erforderliche Gewiss-\n\nheit gestellt hat (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ-RR 2005, 147; BGH NStZ 2004, \n\n35, 36; BGH wistra 1999, 338, 339; jeweils m.w.N.). Ein Rechtsfehler kann \n\nauch darin liegen, dass der Tatrichter eine nach den Feststellungen nicht \n\nnahe liegende Schlussfolgerung gezogen hat, ohne konkrete Gründe anzu-\n\nführen, die dieses Ergebnis stützen können. Denn es ist weder im Hinblick \n\nauf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zugunsten eines Angeklagten Tat-\n\nvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen keine zureichenden Anhalts-\n\npunkte vorhanden sind (st. Rspr.; BGH NStZ-RR 2003, 371; BGH \n\nNStZ 2004, 35, 36; BGH, Urteil vom 21. Juni 2007 – 5 StR 532/06). \n\n25 \n\nb) Hier erweist sich die Beweiswürdigung als lückenhaft und wider-\n\nsprüchlich. Das Landgericht hat mehrere gewichtige den Angeklagten belas-\n\ntende Umstände unbeachtet gelassen. Darüber hinaus lässt die Beweiswür-\n\ndigung die gebotene Gesamtschau mit dem Verhalten des Angeklagten in \n\nder zivilrechtlichen Auseinandersetzung über die Höhe des Pflichtteils mit \n\nseinem Bruder vermissen. \n\n26 \n\naa) Allerdings können und müssen die Gründe auch eines freispre-\n\nchenden Urteils nicht jeden irgendwie beweiserheblichen Umstand ausdrück-\n\nlich würdigen. Das Maß der gebotenen Darlegung hängt vielmehr von der \n\njeweiligen Beweislage und insoweit von den Umständen des Einzelfalls ab; \n\ndieser kann so beschaffen sein, dass sich die Erörterung bestimmter einzel-\n\nner Beweisumstände erübrigt. Insbesondere wenn das Tatgericht auf Frei-\n\nspruch erkennt, obwohl nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung gegen \n\nden Angeklagten ein ganz erheblicher Tatverdacht besteht, muss es jedoch \n\nin seine Beweiswürdigung und deren Darlegung die ersichtlich möglicherwei-\n\nse wesentlichen gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und Erwä-\n\ngungen einbeziehen und in einer Gesamtwürdigung betrachten (BGH \n\nwistra 2007, 18, 19; 2002, 430 m.w.N.). \n\n27 \n\nbb) Diesen Anforderungen wird die Beweiswürdigung des Landge-\n\nrichts nicht gerecht. Es fehlt schon die gebotene Auseinandersetzung mit \n\ndem Umstand, dass der Steuerberater dem Angeklagten bereits am 8. Juni \n\n2001 eine „vorläufige Erbschaftsteuerberechnung“ vorgelegt hatte, insbeson-\n\ndere ferner mit der Notiz des Angeklagten vom 2. Oktober 2001 zur abzuge-\n\nbenden Steuererklärung (UA S. 14) und mit dem Fax vom 14. September \n\n2002 (UA S. 17). Diese vom Landgericht festgestellten Gegebenheiten ent-\n\nhalten gewichtige Indizien, die das Landgericht in der Beweiswürdigung hätte \n\nerörtern müssen (vgl. auch BGH wistra 2005, 33, 34). Denn diese Umstände \n\nsprechen gegen die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten, der Steuer-\n\nberater habe die steuerlichen Erklärungen selbständig und eigenverantwort-\n\nlich abgegeben und mit ihm keine Rücksprachen gehalten. \n\n28 \n\nSo stimmt die dem Angeklagten vom Steuerberater übergebene vor-\n\nläufige Erbschaftsteuerberechnung, bei der erkennbar bereits das später ge-\n\ngenüber dem Finanzamt nicht erklärte Auslandsvermögen außer Ansatz \n\ngeblieben ist, im Wesentlichen mit den Werten des aufgrund der unrichtigen \n\nErbschaftsteuererklärung ergangenen Steuerbescheids überein, der die vom \n\nSteuerberater erwartete, aber zu niedrige Festsetzung von Erbschaftsteuer \n\nenthält. Diese Steuerberechnung lag dem Angeklagten, der seine Kenntnis \n\nvon den zum Nachlass gehörenden Vermögensgegenständen eingeräumt \n\nhat, bereits mehrere Monate vor Abgabe der Erbschaftsteuererklärung vor. \n\n29 \n\nDer sich aus dieser Berechnung ergebende Steuerbetrag steht auch \n\nim Einklang mit der Notiz des Angeklagten vom 2. Oktober 2001 „DM 11 – \n\n15 M. Erbschaftsteuer“. Das Landgericht hätte in diesem Zusammenhang \n\ninsbesondere würdigen müssen, welche Bedeutung dem Vermerk des Ange-\n\nklagten „nur inländisches Vermögen“ zukam. Hierzu musste sich das Land-\n\ngericht auch deshalb gedrängt sehen, weil der Angeklagte am 5. Juni 2001 \n\n– und damit nur drei Tage vor dem Erhalt der vorläufigen Steuerberech-\n\nnung – mit dem zu diesem Zeitpunkt noch nicht zum Testamentsvollstrecker \n\nernannten Steuerberater zur Umschreibung von Auslandskonten des Erblas-\n\nsers auf sich in die Schweiz reiste, zumal da er wegen der Anordnung der \n\nTestamentsvollstreckung zu einer Verfügung hierüber ohne Zustimmung des \n\nTestamentsvollstreckers nicht berechtigt war (vgl. § 2211 Abs. 1 BGB). \n\n30 \n\nAuch kam ersichtlich der Frage Bedeutung zu, ob und inwieweit der \n\nAngeklagte die ausländischen Bankkonten tatsächlich auf sich umschreiben \n\nließ und gegebenenfalls für welche Zwecke er die Bankguthaben verwende-\n\nte, insbesondere ob er nach einer Umschreibung der Konten auf sich hieraus \n\nerzielte Kapitalerträge in seiner Einkommensteuererklärung angab. Denn die \n\nVerwendung dieser Vermögenswerte kann Schlüsse auch darauf zulassen, \n\nob der Angeklagte – wie bereits der Erblasser – dieses Auslandsvermögen \n\nder Besteuerung durch den deutschen Fiskus insgesamt entziehen wollte. \n\n31 \n\nAuf die Erörterung dieser Umstände durfte das Landgericht schon \n\ndeshalb nicht verzichten, weil es die von dem Angeklagten aufgestellte Be-\n\nhauptung, er sei vom Steuerberater nicht eingeweiht worden, selbst als fern-\n\nliegende und nicht der Lebenserfahrung entsprechende Möglichkeit gewertet \n\nhat (UA S. 23). Bei einer solchen Sachlage müssen die Urteilsgründe erken-\n\nnen lassen, dass sich das Landgericht mit allen für die Entscheidung wesent-\n\nlichen Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat, die geeignet sind, das Be-\n\nweisergebnis zu beeinflussen (vgl. BGH StV 1986, 421; 1983, 360). Daran \n\nfehlt es hier. \n\n32 \n\nSchließlich erweist sich auch die Annahme des Landgerichts, eine \n\nTendenz des Angeklagten, sich „über die steuerrechtlichen Angelegenheiten \n\nzu unterrichten und sich ein eigenes Bild zu machen“, sei nicht ersichtlich, als \n\nnicht nachvollziehbar. Gegen diese Annahme spricht bereits der Umstand, \n\ndass der Angeklagte am 2. Oktober 2001 in seinem Geschäftsbuch sowohl \n\ndie Höhe der zu erwartenden Erbschaftsteuerfestsetzung als auch den Zeit-\n\npunkt der Abgabe der Steuererklärung vermerkte, obwohl er selbst zur Ab-\n\ngabe einer Erbschaftsteuererklärung überhaupt nicht verpflichtet war (§ 31 \n\nAbs. 5 ErbStG). Hinzu kommt, dass die Höhe der Erbschaftsteuerschuld, die \n\nim Wesentlichen aus dem geerbten Betriebsvermögen resultiert, für die Un-\n\nternehmensführung von ganz wesentlicher Bedeutung war. An ihr hatte aber \n\nder Angeklagte, der das Unternehmen nach Beendigung der dreijährigen \n\nTestamentsvollstreckung übernehmen wollte, erhebliches Interesse. Denn \n\nnach den Feststellungen hatte er bereits am 21. Mai 2001 schriftlich mit dem \n\nSteuerberater vereinbart, „das Lebenswerk des Erblassers intensiv und ein-\n\nverständlich fortzuführen“ (UA S. 12), weshalb der Steuerberater den Ange-\n\nklagten über seine Verwaltungstätigkeit als Testamentsvollstrecker laufend \n\nzu unterrichten hatte. Die Strafkammer geht selbst davon aus, dass diese \n\nVereinbarung „Ausdruck des gemeinsamen Willens von Testamentsvollstre-\n\ncker und Erben (war), anstehende Entscheidungen einvernehmlich und zum \n\nWohle des Unternehmens zu treffen“ (UA S. 28). \n\n33 \n\nIm Übrigen lässt das Urteil auch Feststellungen zum Einlassungsver-\n\nhalten des vormaligen mitangeklagten Steuerberaters vermissen. Zwar hatte \n\ndieser zunächst als Mitangeklagter ein Schweigerecht und dann als Zeuge \n\ngemäß § 55 StPO ein Auskunftsverweigerungsrecht, von dem er auch \n\nGebrauch gemacht hat (UA S. 4). Da der Steuerberater aber der zentrale \n\nund unmittelbare Zeuge für die Frage ist, ob eine Absprache mit dem Ange-\n\nklagten über den Inhalt der Erbschaftsteuererklärung vorgelegen hat, wäre in \n\nder Beweiswürdigung zu referieren gewesen, wie er sich im Ermittlungsver-\n\nfahren (vgl. UA S. 36) eingelassen hat. \n\n34 \n\ncc) Eine weitere erhebliche Lücke besteht darin, dass die Beweiswür-\n\ndigung die gebotene Gesamtbetrachtung mit den Feststellungen zu den Be-\n\ntrugsvorwürfen nicht enthält (vgl. auch BGH NStZ 2002, 48, 49). Das Land-\n\ngericht hätte das Verhalten des Angeklagten im Zusammenhang mit der Er-\n\nstellung der Nachlassverzeichnisse für den pflichtteilsberechtigten Bruder \n\nauch im Rahmen der Prüfung des Tatvorwurfs der Steuerhinterziehung erör-\n\ntern müssen. Denn nach den Urteilsfeststellungen fehlten auch in den ersten \n\ndrei Nachlassverzeichnissen die wesentlichen ausländischen Nachlasswerte. \n\nDas Landgericht hätte sich daher mit der Frage auseinandersetzen müssen, \n\nob aus dem Umstand, dass der Angeklagte Vermögenswerte gegenüber \n\ndem Bruder verschwiegen hat, Schlüsse auf ein mögliches Interesse des \n\nAngeklagten, dass der Testamentsvollstrecker eine unvollständige Erb-\n\nschaftsteuererklärung abgibt, gezogen werden können. Denn hierin könnte \n\neine einheitliche Vorgehensweise zum Verschweigen der ausländischen \n\nVermögenswerte zum Ausdruck kommen, zumal da der Pflichtteil ein Ab-\n\nzugsposten bei der Berechnung der Erbschaftsteuerschuld ist. Dies gilt ins-\n\nbesondere angesichts des Umstands, dass der Angeklagte das in gleicher \n\nWeise wie die Erbschaftsteuererklärung unvollständige dritte Nachlassver-\n\nzeichnis vom 28. März 2003 allein unterschrieben (UA S. 21) und im Telefax \n\nvom 14. September 2002 von „unsere Erbschaftsteuererklärung“ gesprochen \n\nhatte (UA S. 17). \n\n35 \n\nc) Der Freispruch in diesem Fall kann auch deshalb keinen Bestand \n\nhaben, weil das Landgericht eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Steu-\n\nerhinterziehung durch Unterlassen aufgrund unterlassener Berichtigung \n\n(§ 370 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO) – unter der Prämis-\n\nse des Landgerichts, dass der Angeklagte nicht nachweislich vorsätzlich an \n\nder Steuerhinterziehung des Steuerberaters mitgewirkt habe – mit einer noch \n\ndeutlich kargeren Beweiswürdigung verneint hat (UA S. 37 f.), die aus den-\n\nselben Gründen unzulänglich ist. \n\n36 \n\nEntgegen der gegenteiligen Neigung des Landgerichts (UA S. 39) um-\n\nfasst der von der Anklage beschriebene Lebenssachverhalt auch den Um-\n\nstand, dass der Angeklagte die vom Steuerberater beim Finanzamt einge-\n\nreichte Erbschaftsteuererklärung nicht nachträglich berichtigt hat. Erkennt ein \n\nSteuerpflichtiger nachträglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist, dass eine von \n\nihm oder für ihn abgegebene Steuererklärung unrichtig oder unvollständig ist \n\nund dass es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen kann oder \n\nbereits gekommen ist, so ist er verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen \n\nund die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen (§ 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \n\nAO). Die vom Steuerberater beim Finanzamt eingereichte Steuererklärung \n\nwar jedenfalls auch für den Angeklagten im Sinne des § 153 Abs. 1 Satz 1 \n\nNr. 1 AO i.V.m. § 31 Abs. 5 Satz 1 ErbStG abgegeben. Denn als Erbe war er \n\ngemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG Steuerschuldner. \n\nDem Umstand, dass das Finanzamt von der Möglichkeit, von dem Angeklag-\n\nten eine Mitunterzeichnung der Steuererklärung zu verlangen (§ 31 Abs. 5 \n\nSatz 2 ErbStG), keinen Gebrauch gemacht hat, kommt für die Frage der Be-\n\nrichtigungspflicht keine Bedeutung zu. \n\n37 \n\nDie Frage, ob der Angeklagte die vom Steuerberater abgegebene Erb-\n\nschaftsteuererklärung nachträglich hätte berichtigen müssen, bezieht sich \n\nunmittelbar auf den im Anklagesatz geschilderten Sachverhalt und betrifft \n\ndaher ein- und dieselbe Tat im prozessualen Sinn (§ 264 StPO); zu dem mit \n\nder Anklage dem Tatrichter unterbreiteten historischen Lebensvorgang ge-\n\nhört somit auch die unterlassene Berichtigung einer gegebenenfalls nach-\n\nträglich als unrichtig erkannten Steuererklärung (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO). Der \n\nverfahrensrechtliche Tatbegriff umfasst das gesamte Verhalten des Ange-\n\nklagten, soweit es mit dem durch den Eröffnungsbeschluss bezeichneten \n\ngeschichtlichen Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen einheit-\n\nlichen Vorgang bildet (BGHSt 45, 211, 212). Zwar ist die Pflicht zur Berichti-\n\ngung von Erklärungen im Sinne von § 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO eine von \n\nder Primärpflicht zur Abgabe einer inhaltlich zutreffenden Steuererklärung \n\nunabhängige eigenständige Pflicht, die erst dann entsteht, wenn ein Steuer-\n\npflichtiger nachträglich erkennt, dass eine von ihm oder für ihn abgegebene \n\nErklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer Ver-\n\nkürzung von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist. Der Um-\n\nstand, dass es sich um unterschiedliche Pflichten handelt, steht aber hier der \n\nZuordnung der unterlassenen Berichtigung zu dem von der Anklage geschil-\n\nderten Geschehen als einem einheitlichen historischen Vorgang nicht entge-\n\ngen. \n\n38 \n\nFreilich bilden mehrere im Sinne von § 53 StGB sachlichrechtlich \n\nselbständige Handlungen nur dann eine einheitliche prozessuale Tat, wenn \n\ndie einzelnen Handlungen nicht nur äußerlich ineinander übergehen, sondern \n\nwegen der ihnen zugrundeliegenden Vorkommnisse unter Berücksichtigung \n\nihrer strafrechtlichen Bedeutung auch innerlich derart miteinander verknüpft \n\nsind, dass der Unrechts- und Schuldgehalt der einen Handlung nicht ohne \n\ndie Umstände, die zu der anderen Handlung geführt haben, richtig gewürdigt \n\nwerden kann und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche \n\nAufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden wird (st. Rspr.; \n\nvgl. BGHSt 49, 359, 362; 29, 288, 292 f.). Insbesondere für das Verhältnis \n\nvon Diebstahl und Hehlerei ist anerkannt, dass auch bei sich rechtlich oder \n\ntatsächlich wechselseitig ausschließenden Straftatbeständen die für die An-\n\nnahme eines einheitlichen geschichtlichen Lebensvorgangs erforderliche in-\n\nnere Verknüpfung zweier zeitlich und räumlich getrennter Vorgänge vorliegen \n\nkann, wenn die in der Anklage nach Objekt, Ort und Zeit der Handlung kon-\n\nkretisierte Straftat Grundlage für die Verurteilung wegen der anderen Straftat \n\nbildet. Denn in einem solchen Fall hat der Tatrichter im Hinblick auf densel-\n\nben Gegenstand die vorangegangene Tat zu erörtern und sie nach Ort, Zeit \n\nund anderen Umständen einzugrenzen (vgl. BGHSt 35, 172, 174; BGH \n\nNStZ 1999, 523, 524). \n\n39 \n\nIm Verhältnis von Steuerhinterziehung durch aktives Tun (§ 370 \n\nAbs. 1 Nr. 1 AO) durch Abgabe einer unrichtigen Steuererklärung zu einer \n\nSteuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) wegen Nicht-\n\nberichtigung der nachträglich als unrichtig erkannten Steuererklärung gilt \n\nnichts anderes. Zum einen beziehen sich beide Tatvarianten auf denselben \n\nSteueranspruch; zum anderen kann der Tatrichter nur dann prüfen, ob eine \n\nBerichtigungspflicht gemäß § 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO bestanden hat, \n\nwenn er geklärt hat, ob sich der Angeklagte wegen einer nach Ort, Zeit und \n\nkonkretem Steueranspruch eingegrenzten Steuerhinterziehung strafbar ge-\n\nmacht hat. Hierin liegt der innere Zusammenhang, der die zwei getrennten \n\nVorgänge zu einem einheitlichen geschichtlichen Lebenssachverhalt verbin-\n\ndet. Der Umstand, dass beide Vorgänge zeitlich weit auseinanderliegen kön-\n\nnen, steht der Annahme einer einheitlichen Tat im prozessualen Sinn nicht \n\nentgegen (vgl. auch BGHSt 38, 37, 40). \n\n40 \n\n2. Die Beweiswürdigung zur ungerechtfertigten Erlangung einer zins-\n\nlosen Stundung der Erbschaftsteuer gemäß § 28 ErbStG – ein Steuervorteil \n\nim Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 2 AO – hängt mit dem ersten \n\nVorwurf der Erbschaftsteuerhinterziehung derart eng zusammen, dass sie \n\nmit der Aufhebung des deshalb erfolgten Freispruchs die Grundlage verliert. \n\nDer Freispruch ist auch insoweit aufzuheben, wenngleich nicht ausgeschlos-\n\nsen erscheint, dass insoweit die weiteren speziellen Erwägungen des Land-\n\ngerichts (UA S. 32 f.) auch bei abweichender Beurteilung der Beweislage \n\nzum ersten Tatvorwurf einer Verurteilung für sich allein entgegenstehen \n\nkönnten. \n\n41 \n\n3. Bestand hat dagegen die Einstellung des Verfahrens im Fall 3 der \n\nAnklage wegen des Verfahrenshindernisses eines rechtzeitigen Strafantra-\n\nges des Antragsberechtigten. Da sich der Tatvorwurf des versuchten Betru-\n\nges gegen einen Angehörigen (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB) richtete, hatte der \n\nBruder als Anzeigeerstatter die dreimonatige Strafantragsfrist des § 77b \n\nAbs. 1 StGB zu beachten. Zum Zeitpunkt des Strafantrags gegen den Ange-\n\nklagten am 5. November 2003 war diese Frist indes bereits verstrichen. \n\n42 \n\na) Nach § 77b Abs. 2 Satz 1 StGB beginnt die Strafantragsfrist mit Ab-\n\nlauf des Tages, an dem der Berechtigte von der Tat und der Person des Tä-\n\nters Kenntnis erlangt. Bei einer versuchten Straftat ist insoweit die Kenntnis \n\nvon der letzten auf den Tatbestandserfolg gerichteten Handlung maßgebend \n\n(LG Konstanz NJW 1984, 1767, 1768; Stree/Sternberg-Lieben in Schön-\n\nke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 77b Rdn. 8; Jähnke in LK 11. Aufl. § 77b \n\nRdn. 6). Für den Tatversuch kann damit die Antragsfrist schon vor einer \n\nVollendung der Tat abgelaufen sein. Tritt diese noch ein, beginnt mit der Be-\n\nendigung der Tat eine neue Strafantragsfrist (vgl. LG Konstanz aaO). \n\n43 \n\nb) Die Kenntnis von Tat und Täter erfordert nicht die Gewissheit über \n\nsämtliche Einzelheiten des strafrechtlichen Geschehens, sondern lediglich \n\ndas Wissen von Tatsachen, die einen Schluss auf die wesentlichen Tatum-\n\nstände und den Täter zulassen (BGHSt 44, 209, 212; Stree/Sternberg-Lieben \n\naaO § 77b Rdn. 10 m.w.N.; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 77b Rdn. 4; \n\nJähnke aaO § 77b Rdn. 8). Das Ausmaß der erforderlichen Tatsachenkennt-\n\nnis bestimmt sich danach, ob dem Berechtigten gemäß dem Standpunkt ei-\n\nnes besonnenen Menschen der Entschluss zugemutet werden kann, gegen \n\nden anderen mit dem Vorwurf einer strafbaren Handlung hervorzutreten und \n\ndie Strafverfolgung herbeizuführen (BGHSt aaO; Jähnke aaO Rdn. 7). \n\n44 \n\nc) Ausgehend von diesen Maßstäben hat das Landgericht den Zeit-\n\npunkt der Kenntnis des pflichtteilsberechtigten Bruders von Tat und Täter \n\nrechtsfehlerfrei bestimmt. Die letzte und damit maßgebende Täuschungs-\n\nhandlung war hier die Übersendung des vom Angeklagten unterzeichneten \n\ndritten Nachlassverzeichnisses am 28. März 2003 an seinen Bruder. Hierzu \n\nsteht die Übergabe des vierten Nachlassverzeichnisses am 1. Juni 2004, als \n\nder Strafantrag gegen den Angeklagten bereits gestellt war, nicht mehr in \n\nnatürlicher Handlungseinheit. Denn die dem Angeklagten insoweit zur Last \n\ngelegte Täuschung bezieht sich nicht mehr auf die bisher verschwiegenen \n\nNachlasswerte, sondern erstmals auf die Eigentumsverhältnisse an dem \n\nHaus in den USA. \n\n45 \n\nZum Zeitpunkt der Übergabe des dritten Nachlassverzeichnisses im \n\nMärz 2003 hatte der pflichtteilsberechtigte Bruder bei der gebotenen werten-\n\nden Betrachtung aber bereits ausreichende Kenntnis von Tat und Täter. Die \n\nwesentlichen Tatsachen für die Strafbarkeit wegen versuchten Betruges sind \n\nhier das Verschweigen der zum Nachlass gehörenden ausländischen Bank-\n\nkonten sowie der Beteiligung des Erblassers an der Fluggesellschaft ein-\n\nschließlich der Dimension der verschwiegenen Nachlasswerte. Diese Um-\n\nstände waren dem Bruder spätestens im Februar 2003 bekannt. Das teuers-\n\nte Fluggerät und die Fluggesellschaft als Nachlassgegenstände hatte er be-\n\nreits im Juni 2002 sicher entdeckt. Auf die schweizerischen Konten wies er \n\nbereits im November 2001 hin; im Jahr 2002 nannte er auch amerikanische \n\nKonten. Er hatte auch eine zutreffende Vorstellung von der Größenordnung \n\nder verschwiegenen Nachlasswerte. Der Umstand, dass der Bruder erst im \n\nOktober 2003 durch Akteneinsicht Gewissheit über die Tat und über die ge-\n\nnaue Höhe der verschwiegenen Vermögenswerte erlangte, steht der An-\n\nnahme einer für einen Strafantrag ausreichenden Kenntnis bereits im März \n\n2003 nicht entgegen. \n\n46 \n\n4. Die Freisprechung des Angeklagten vom Tatvorwurf eines durch \n\nÜbergabe des vierten Nachlassverzeichnisses begangenen Betrugsversuchs \n\nim Fall 4 der Anklage hat ebenfalls Bestand; insoweit liegt ein fristgemäßer \n\nStrafantrag vor. Im Gegensatz zu den Fällen 1 und 2 der Anklage hält hier \n\ndie Beweiswürdigung des Tatrichters revisionsgerichtlicher Nachprüfung \n\nstand. \n\n47 \n\nDas Landgericht hat alle maßgeblichen für und gegen eine Tatbege-\n\nhung durch den Angeklagten sprechenden Umstände berücksichtigt und hat \n\nsie in einer Gesamtschau gewertet. Dass es sich im Ergebnis nicht davon \n\nüberzeugen konnte, dass das Hausgrundstück noch zum Zeitpunkt des Erb-\n\nfalls im Eigentum des Erblassers stand und nicht bereits mit Erwerb oder \n\nkurz danach im Wege einer Vorschenkung auf den Angeklagten übertragen \n\nwurde, ist daher revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. \n\nBasdorf Raum Brause \n\nSchaal Jäger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-11/5-str-213-07","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":6},{"jurabk":"ErbStG 1974","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":5},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 77b","ref_norm":"77b","n":2},{"jurabk":"ErbStG 1974","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2211","ref_norm":"2211","n":1},{"jurabk":"ErbStG 1974","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ErbStG 1974","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-11/5-str-213-07","retrieved":"2026-07-10 21:58:42.697026+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-09-11/5-str-213-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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