{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2007-09-11","aktenzeichen":"3 StR 323/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 323/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. September 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. September 2007 gemäß § 349 \n\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Verurteilten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Kiel vom 29. März 2007 mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben; die im Urteil des Landgerichts Kiel vom 1. Juli 2004 vorbe-\n\nhaltene Anordnung der Sicherungsverwahrung unterbleibt. \n\n2. Die Kosten des Verfahrens über die Anordnung der Siche-\n\nrungsverwahrung und die dem Verurteilten insoweit entstande-\n\nnen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen. \n\n1 \n\nDas Landgericht hatte den Beschwerdeführer am 1. Juli 2004 wegen \n\nGründe: \n\nschweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen jeweils in Tatein-\n\nheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen und mit Verbreitung \n\npornografischer Schriften, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in vier \n\nFällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen \n\nund mit Verbreitung pornografischer Schriften, wegen sexuellen Missbrauchs \n\neines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen \n\nsowie wegen weiterer Delikte zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verur-\n\nteilt und gemäß § 66 a StGB die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbe-\n\nhalten. Mit Urteil vom 29. März 2007 hat es die (vorbehaltene) Sicherungsver-\n\nwahrung angeordnet. Hiergegen wendet sich die Revision des Verurteilten mit \n\nder Sachrüge; das Rechtsmittel hat Erfolg. \n\n2 \n\nDer Verurteilte hatte am 28. Februar 2007 zwei Drittel der verhängten \n\nGesamtfreiheitsstrafe verbüßt. Als die vorbehaltene Sicherungsverwahrung in \n\ndem angefochtenen Urteil vom 29. März 2007 angeordnet wurde, war somit der \n\nZeitpunkt, bis zu dem gemäß § 66 a Abs. 2 Satz 1, § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \n\nStGB diese Entscheidung spätestens zu treffen war (28. August 2006), um rund \n\nsieben Monate überschritten. Das Landgericht ist der Meinung, dass dies die \n\nAnordnung nicht hindere. Es teilt schon im Grundsatz nicht die Rechtsauffas-\n\nsung des Senats, dass § 66 a Abs. 2 Satz 1 StGB eine verbindliche materiell-\n\nrechtliche Voraussetzung der Maßregelanordnung beinhaltet (Senat, Urt. vom \n\n14. Dezember 2006 - 3 StR 269/06 = NStZ 2007, 327; zum Abdruck in BGHSt \n\n51, 159 vorgesehen). Außerdem meint es, dass eine abweichende Beurteilung \n\njedenfalls deswegen geboten sei, weil hier - im Gegensatz zu dem der genann-\n\nten Senatsentscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt - das Nachverfahren \n\nvor dem in § 66 a Abs. 2 Satz 1 StGB genannten Zeitpunkt eingelei- tet worden \n\nsei. \n\n3 \n\nHiergegen wendet sich die Revision mit Recht. Am 29. März 2007 durfte \n\ndie vorbehaltene Sicherungsverwahrung nicht mehr angeordnet werden, weil \n\nder gesetzlich bestimmte letztmögliche Zeitpunkt für diese Entscheidung um \n\nmehr als ein halbes Jahr überschritten war und es damit an einer materiell-\n\nrechtlichen Voraussetzung für die Anordnung fehlte (BGH NStZ 2007, 327). Der \n\nSenat hat die Gründe, die für die grundsätzlich abweichende Ansicht des Land-\n\ngerichts maßgeblich sind, in der zitierten Entscheidung bereits erwogen und \n\nnicht für durchgreifend erachtet. Hieran hält er fest. Das angefochtene Urteil \n\nzeigt auch keine Gesichtspunkte auf, die hier eine andere Beurteilung rechtfer-\n\ntigen könnten. Insbesondere kommt dem in § 66 a Abs. 2 Satz 1 StGB genann-\n\nten Zeitpunkt nicht etwa schon deswegen keine ausschlaggebende Bedeutung \n\nmehr zu, weil das Nachverfahren vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden und \n\nseine Überschreitung nicht durch die Justiz zu verantworten ist. Dem steht \n\nschon der eindeutige Wortlaut der Vorschrift entgegen, die ausschließlich auf \n\nden - erstinstanzlichen - Abschluss des Nachverfahrens abstellt, nicht auf des-\n\nsen Einleitung oder dessen Verlauf. \n\n4 \n\nIm Hinblick darauf, dass das angefochtene Urteil rund sieben Monate \n\nnach dem letztmöglichen Zeitpunkt für die Anordnung der vorbehaltenen Siche-\n\nrungsverwahrung verkündet wurde, liegt auch kein Fall einer ganz kurzfristigen \n\n(von der Justiz nicht zu verantwortenden) Überschreitung vor, für die der Senat \n\nim Hinblick auf BGH StV 2006, 63 offen gelassen hat, ob hier der Verstoß ge-\n\ngen § 66 a Abs. 2 Satz 1 StGB ausnahmsweise unschädlich sein könnte. \n\n5 \n\nEin Ausnahmefall ergibt sich - entgegen der Auffassung des General- \n\nbundesanwaltes - auch nicht daraus, dass der Beschwerdeführer und sein \n\nVerteidiger mit den Verlegungen der Hauptverhandlung im Nachverfahren auf \n\nTermine nach dem 28. August 2006 und der Beauftragung eines neuen \n\nSachverständigen jeweils einverstanden waren bzw. hiergegen keine Einwände \n\nerhoben hatten. Denn die Einhaltung der sich aus § 66 a Abs. 2 Satz 1 StGB \n\nergebenden Frist stellt eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Maß-\n\nregelanordnung dar. Auf sie konnte der Beschwerdeführer daher nicht mit der \n\nFolge verzichten, dass die Anordnung der Sicherungsverwahrung auch noch \n\nsieben Monate nach dem gesetzlich letztmöglichen Zeitpunkt erfolgen konnte. \n\n6 \n\nNach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben und auszuspre-\n\nchen, dass die Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung unter-\n\nbleibt. \n\nBecker Miebach von Lienen \n\n Hubert Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-11/3-str-323-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66a","ref_norm":"66a","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-11/3-str-323-07","retrieved":"2026-07-10 21:57:07.429324+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-09-11/3-str-323-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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