{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2007-09-06","aktenzeichen":"4 StR 318/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 318/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. September 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren Raubes u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. September 2007 \n\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten V. wird das Urteil des \n\nLandgerichts Dessau vom 16. März 2007, soweit es ihn \n\nbetrifft, \n\na) \n\nim Strafausspruch, \n\nb) \n\nsoweit eine Anordnung der Unterbringung in einer \n\nEntziehungsanstalt unterblieben ist, \n\nmit den Feststellungen aufgehoben. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tat-\n\neinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung mehrerer früherer \n\nUrteile zu einer Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verur-\n\nteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung for-\n\nmellen und materiellen Rechts gestützten Revision. \n\n \n \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nDie Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen den Ange-\n\nklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Zum \n\nRechtsfolgenausspruch hat das Rechtsmittel jedoch auf die Sachrüge Erfolg. \n\n1. Die Begründung, mit welcher das Landgericht die Unterbringung des \n\nAngeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) abgelehnt hat, begegnet \n\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken. \n\nNach den Feststellungen konsumiert der Angeklagte seit seinem \n\n13. Lebensjahr täglich Alkohol und Drogen. Anfangs nahm er Haschisch und \n\nzusätzlich bis zu 20 Ecstasy-Tabletten täglich ein, stieg später auf Kokain und \n\nnach seiner \n\nletzten Haftentlassung \n\nim August 2005 auf \"Crystal\", ein \n\nMethamphetamin, um. Bis zur Tat am 16. August 2006 teilte er täglich mit sei-\n\nner Partnerin drei Gramm dieses Betäubungsmittels. Auch während des Voll-\n\nzugs von Strafhaft und der Untersuchungshaft im vorliegenden Verfahren setzte \n\nder Angeklagte seinen Drogenkonsum fort. Das Landgericht hat - dem Sach-\n\nverständigen folgend - beim Angeklagten ein ausgeprägtes Abhängigkeitssyn-\n\ndrom bezüglich Methamphetamin festgestellt. Einer Behandlung seiner Drogen-\n\nsucht hat er sich bislang nicht unterzogen. Die Tat beging der mehrfach ein-\n\nschlägig vorbestrafte Angeklagte, um sich an seinem Betäubungsmittellieferan-\n\nten zu rächen, weil dieser ihm tags zuvor \"Crystal\" von schlechter Qualität ver-\n\nkauft hatte. Die bei dem Raub erbeuteten Drogen konsumierte der Angeklagte \n\nanschließend gemeinsam mit seinen Mittätern. \n\n5 \n\nEntgegen dem Gutachten des Sachverständigen hat das Landgericht die \n\nUnterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgelehnt, da eine \n\nhinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg nicht bestehe. Der \n\nAngeklagte habe sich bislang noch nie bemüht, von seiner Drogensucht loszu-\n\n6 \n\n7 \n\nkommen, sondern sogar während seiner Inhaftierung regelmäßig Drogen und \n\nAlkohol konsumiert. Vor diesem Hintergrund erscheine die von ihm geäußerte \n\nTherapiebereitschaft nicht glaubhaft. \n\nDiese Begründung trägt das Absehen von einer Maßregelanordnung \n\nnach § 64 StGB nicht. \n\nDer Hinweis auf das Fehlen eines ernsthaften Therapiewillens lässt au-\n\nßer Acht, dass dieser Umstand die Unterbringung nach § 64 StGB nicht ohne \n\nWeiteres hindert. Zwar kann mangelnde Therapiemotivation ein Indiz dafür \n\nsein, dass eine Entwöhnungsbehandlung keine Erfolgschance bietet. Ob aber \n\nvom Mangel einer ernsthaften Therapiebereitschaft auf das Fehlen einer hinrei-\n\nchend konkreten Erfolgsaussicht geschlossen werden kann, lässt sich nur auf \n\nGrund einer Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller insoweit maß-\n\ngeblicher Umstände beurteilen. Denn Ziel einer Behandlung im Maßregelvollzug \n\nkann es gerade sein, die Therapiebereitschaft beim Angeklagten überhaupt erst \n\nzu wecken (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 34). \n\n8 \n\nAn dieser Rechtsprechung ist auch nach der Neufassung des § 64 StGB \n\ndurch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen \n\nKrankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (in Kraft getre-\n\nten am 20. Juli 2007; BGBl I S. 1327) festzuhalten, da auch weiterhin die Un-\n\nterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht vom Therapiewillen des Betroffe-\n\nnen abhängen soll (BTDrucks. 16/1110 S. 13). \n\n9 \n\nDen Anforderungen an die gebotene Gesamtwürdigung im Hinblick auf \n\ndie Wahrscheinlichkeit eines Therapieerfolgs wird das angefochtene Urteil nicht \n\ngerecht. Das Landgericht hat bereits nicht bedacht, dass der Fortsetzung des \n\nKonsums von Betäubungsmitteln im geschlossenen Rahmen des Strafvollzugs \n\nfür eine fehlende Behandlungsbereitschaft nur eine eingeschränkte Aussage-\n\nkraft zukommt. Dieses Verhalten kann vielmehr ebenso gut - wenn nicht sogar \n\nnäher liegend - Ausdruck des Schweregrads der Suchterkrankung des Ange-\n\nklagten sein. Mit dieser Möglichkeit hat sich das Landgericht nicht auseinander-\n\ngesetzt. Darüber hinaus hat es bei seiner Wertung gänzlich außer Acht gelas-\n\nsen, dass der Angeklagte bislang noch keine Entziehungs- und/oder Entwöh-\n\nnungsbehandlungen durchlaufen hat. Gerade dieser Umstand spricht \n\naber, worauf auch der Sachverständige hingewiesen hat, in besonderer Weise \n\nfür eine therapeutische Erreichbarkeit des noch sehr jungen Angeklagten. \n\n10 \n\n2. Die aufgezeigten Erörterungsmängel machen eine erneute Prüfung \n\nder Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt - nunmehr auf \n\nder Grundlage der §§ 64, 67 StGB n.F. - erforderlich. Rein vorsorglich weist der \n\nSenat darauf hin, dass trotz der Ausgestaltung des § 64 StGB n.F. als Ermes-\n\nsensvorschrift ein Absehen von einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt \n\nbei Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen nur in besonderen Ausnahme-\n\nfällen in Betracht kommen soll (vgl. BTDrucks. 16/5137 S. 1 und 10; 16/1344 \n\nS. 12 f.). Ein solcher dürfte hier eher nicht vorliegen. \n\n11 \n\nDie Aufhebung der Entscheidung über die Maßregelanordnung zieht mit \n\nBlick auf § 5 Abs. 3 JGG die Aufhebung des für sich genommen rechtsfehler-\n\nfreien Strafausspruchs nach sich. Sollte der neue Tatrichter eine \n\nUnterbrigungsanordnung nach § 64 StGB n.F. treffen, wird zu prüfen sein, ob - \n\nwas indes eher fern liegen dürfte - nach § 5 Abs. 3 JGG von der Verhängung \n\nvon Jugendstrafe abzusehen ist. \n\nMaatz Kuckein Athing \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-06/4-str-318-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":7},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-06/4-str-318-07","retrieved":"2026-07-10 21:58:03.956476+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-09-06/4-str-318-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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