{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-08-31","aktenzeichen":"2 StR 304/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 304/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n31. August 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 31. August 2007 gemäß § 349 Abs. \n\n2 und 4 StPO beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des \n\nLandgerichts Limburg (Lahn) vom 27. März 2007, soweit es ihn \n\nbetrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen \n\naufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-\n\nne andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nDie weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-\n\npressung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerich-\n\ntete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der \n\nEntscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen hat die Überprü-\n\nfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. \n\n2 \n\nDer Umstand, dass die Jugendkammer dem türkischen Mitangeklagten \n\nÖ. die Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 53 Nr. 1 Auf-\n\nenthG zu Gute gehalten hat, beim Angeklagten, einem syrischen Staatsangehö-\n\nrigen, mögliche ausländerrechtliche Folgen hingegen nicht erwähnt hat, lässt \n\nbesorgen, dass die Gewichtung von Tatschuld und Persönlichkeit beim Ange-\n\nklagten insgesamt im Vergleich zu dem Mitangeklagten rechtsfehlerhaft zu sei-\n\nnen Lasten erfolgt sein könnte. \n\n3 \n\nZwar hat die Jugendkammer an sich zu Recht dem Angeklagten mögli-\n\nche ausländerrechtliche Folgen der Tat nicht zu Gute gehalten. Ausländerrecht-\n\nliche Folgen einer Straftat sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs in der Regel keine bestimmenden und damit in den Urteils-\n\ngründen zu erörternden Strafzumessungsgründe (BGH NStZ-RR 2004, 11, 12; \n\nNStZ 2002, 196; NStZ-RR 2000, 297, 298; NStZ 1999, 240; Beschluss vom \n\n19. November 1999 – 1 StR 552/99). Selbst die Ausweisung eines Ausländers \n\nist nur dann ein bestimmender Strafzumessungsgrund, wenn sie nach dem \n\nAusländerrecht zwingend zu erfolgen hat und zusätzlich besondere Umstände \n\nin der Person des Angeklagten hinzukommen, die die Ausweisung für ihn als \n\nbesondere Härte erscheinen lassen (vgl. BGH NStZ-RR 2000, 79, 80). Solche \n\nGründe liegen hier nicht vor, weil nach den Feststellungen zur Person des An-\n\ngeklagten davon ausgegangen werden kann, dass er den besonderen Auswei-\n\nsungsschutz nach § 56 Abs. 1 Nr. 2 oder § 56 Abs. 2 AufenthG genießt. Dies \n\ngilt aber auch für den Mitangeklagten Ö.. Der Senat besorgt deshalb in diesem \n\nFall, in dem die Strafen der drei Mitangeklagten ersichtlich aufeinander abge-\n\nstimmt sind, dass die Jugendkammer hinsichtlich des Revisionsführers einen \n\nvon ihr für wesentlich gehaltenen strafmildernden Aspekt versehentlich unbe-\n\nrücksichtigt gelassen und deshalb eine zu hohe Strafe verhängt haben könnte. \n\nRissing-van Saan Otten Rothfuß \n\n Fischer Roggenbuck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-31/2-str-304-07","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-31/2-str-304-07","retrieved":"2026-07-10 21:55:37.092557+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-08-31/2-str-304-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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