{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2007-08-30","aktenzeichen":"5 StR 193/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 193/07 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 30. August 2007 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Totschlags \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Au-\n\ngust 2007, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter Basdorf, \n\nRichterin Dr. Gerhardt, \n\nRichter Dr. Raum, \n\nRichter Schaal, \n\nRichter Prof. Dr. Jäger \n\nals beisitzende Richter, \n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft, \n\nRichterin \n\nRechtsanwalt Z. \n\nals Verteidiger, \n\nRechtsanwalt K. , \n\nRechtsanwalt S. \n\nals Vertreter der Nebenkläger \n\nJustizangestellte \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Potsdam vom 22. Januar 2007 im Rechtsfolgenaus-\n\nspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. \n\nDie weitergehende Revision wird verworfen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Ju-\n\ngendstrafe von neun Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung förmlichen und \n\nsachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit einer Verfah-\n\nrensrüge den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. \n\n2 \n\n3 \n\nI. \n\nDas Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: \n\nDer zur Tatzeit 20-jährige Angeklagte und seine Freunde, die Zeugen \n\nK. und Sch. , trafen sich am Abend des 7. Juni 2006 mit weiteren Be-\n\nkannten und konsumierten alkoholische Getränke. Einige Zeit später bega-\n\nben sie sich mit ihren Fahrrädern zum Bahnhofsvorplatz in Nauen, um dort \n\n„abzuhängen“. Wie gewöhnlich führte der Angeklagte in seiner Hosentasche \n\nein aufklappbares Butterflymesser mit einer Klingenlänge von etwa 15 cm bei \n\nsich. Zur selben Zeit begab sich das spätere Opfer, H. , mit \n\neinigen Kollegen zum Bahnhof Nauen, um von dort aus nach Berlin zu fah-\n\nren. H. und sein Kollege M. , die in Nauen eine Betriebs-\n\nfeier hatten, waren in auch alkoholbedingt enthemmter Stimmung und san-\n\ngen Fußballlieder anlässlich der seinerzeit stattfindenden Fußballweltmeis-\n\nterschaft. Dies störte den Angeklagten, der sich mit seinen Freunden noch \n\nauf dem Bahnhofsvorplatz befand. Als Reaktion auf das Singen und Grölen \n\nwarf entweder der Angeklagte oder einer seiner Freunde eine Flasche vom \n\nBahnhofsvorplatz hoch auf die Gleise am Bahnsteig, wo inzwischen \n\n H. mit seinen Kollegen angekommen war. H. rief daraufhin: \n\n„Schwuchtel, geh doch zu Mami!“ in Richtung Bahnhofsvorplatz, wobei er \n\nden Angeklagten und seine Freunde nicht sehen konnte und deshalb auch \n\nnicht wusste, wer die Flasche geworfen hatte. Danach wurde mindestens \n\nnoch eine weitere Flasche von unten nach oben geworfen, woraufhin H. \n\nund M. in Richtung Bahnhofsvorplatz riefen, man möge mit dem Werfen \n\naufhören. Das beantworteten der Angeklagte, K. oder Sch. mit dem \n\nRuf, dass man gleich hochkommen werde. H. erwiderte: „Dann mach \n\ndoch!“. Alsdann beruhigte sich die Situation wieder; der Angeklagte und sei-\n\nne Freunde unterhielten sich weiter auf dem Bahnhofsvorplatz. \n\n4 \n\nGleichwohl entschloss sich der Angeklagte, der sich nachhaltig durch \n\ndas „Fußballliedgegröle“ gestört gefühlt hatte, nach oben auf den Bahnsteig \n\nzu gehen und einen Streit anzufangen, wobei er sich bewusst war, ein Mes-\n\nser bei sich zu führen. Für ihn und seine Freunde war klar, dass es zu einer \n\ntätlichen und nicht nur verbalen Auseinandersetzung kommen würde. Oben \n\nangekommen, schob der Angeklagte sein Fahrrad in Richtung auf \n\nH. , der ganz hinten am Bahnsteig auf einer Wartebank saß. Er sprach \n\nH. an, der mit den Worten: „Verpiss Dich, ich hab’ gute Laune“ reagierte. \n\nNunmehr stellte der Angeklagte sein Fahrrad an einem Pfeiler ab, holte sein \n\nButterflymesser aus der Tasche und hielt es H. mit der schar-\n\nfen Seite an den Hals. Hierdurch entstand eine Verletzung der oberen Haut-\n\nschicht. H. sprang auf und wich zunächst zurück, während der Ange-\n\nklagte mit dem Messer in der Hand auf ihn zuging. Sie schubsten sich ge-\n\ngenseitig, wobei H. versuchte, den Angeklagten mit Schlägen abzuweh-\n\nren. Währenddessen rief er: „Stich doch!“ und Worte wie „Penner“ und \n\n„Wichser“. Insgesamt zeigte er sich von dem Messer des Angeklagten nicht \n\nsonderlich beeindruckt. \n\n5 \n\nSpätestens zu Beginn des Gerangels entschloss sich der Angeklagte, \n\ndas Messer aktiv gegen H. einzusetzen. Dabei war ihm der \n\nTod H. s gleichgültig; vorrangig wollte er sich gegenüber sei-\n\nnen Kumpanen Sch. und K. keine Blöße geben. Er stach auf sein Op-\n\nfer ein und traf es zunächst in die linke vordere Achselfalte. H. wehrte \n\nsich immer noch und rief: „Na komm doch“ oder ähnlich auffordernde Worte. \n\nZwei weitere Stiche trafen ihn in die Flanke und die linke Brustseite, wobei \n\ndie linke Brusthöhle eröffnet und das Herz verletzt wurde. H. \n\nlief noch einige Schritte und fiel dann zu Boden, während sich der Angeklag-\n\nte mit seinem Fahrrad entfernte. H. verstarb noch auf dem \n\nBahnsteig. \n\n6 \n\nDas Landgericht hat die Tat des Angeklagten als Totschlag bewertet, \n\neine Notwehrsituation ausgeschlossen und die Voraussetzungen eines min-\n\nder schweren Falles des Totschlags im Sinne von § 213 StGB verneint, weil \n\nder Angeklagte – eine Ehrverletzung durch die Worte des Opfers unterstellt – \n\njedenfalls nicht spontan darauf reagiert habe. Vielmehr sei er bedächtig, ziel-\n\ngerichtet und „eiskalt“ vorgegangen. Die Voraussetzungen des § 21 StGB hat \n\ndie Strafkammer verneint: Eine alkoholbedingte Beeinträchtigung der Steue-\n\nrungsfähigkeit (nach Trinkmengenberechnung und Angaben eines rechtsme-\n\ndizinischen Sachverständigen angenommene Blutalkoholkonzentration zur \n\nTatzeit: 0,89 Promille) des alkoholgewöhnten Angeklagten habe nicht vorge-\n\nlegen. Es seien auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Ange-\n\nklagte in geistiger Hinsicht von der Norm abweiche. Darüber hinaus seien \n\nentwicklungsbedingte Schwierigkeiten, den Anreizen zur Tat mit hinreichen-\n\nden Hemmungsvorstellungen zu begegnen, bei dem Angeklagten nicht fest-\n\ngestellt worden. \n\nII. \n\n7 \n\nDie Einwände der Revision gegen den Schuldspruch, speziell die tat-\n\nrichterliche Beweiswürdigung, insbesondere im Zusammenhang mit der An-\n\nnahme eines bedingten Tötungsvorsatzes, sind entsprechend der Antrags-\n\nschrift des Generalbundesanwalts offensichtlich unbegründet. Der Be-\n\nschwerdeführer beanstandet jedoch zutreffend die Ablehnung eines Beweis-\n\nantrages als rechtsfehlerhaft. Mit dieser Verfahrensrüge hat die Revision den \n\naus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. \n\n8 \n\nDie Verteidigung des Angeklagten hatte die Einholung eines Sachver-\n\nständigengutachtens zum Beweis dafür beantragt, dass der Angeklagte zur \n\nTatzeit schuldunfähig oder zumindest erheblich vermindert schuldfähig ge-\n\nwesen sei. Zur Begründung bezog sie sich auf einen durch das beantragte \n\nGutachten erwarteten Nachweis einer mindestens erheblichen Einschrän-\n\nkung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten infolge Alkohols und Erre-\n\ngung. Diesen Beweisantrag wies der Tatrichter im wesentlichen unter Hin-\n\nweis auf die eigene Sachkunde mit der Begründung zurück, weder aus der \n\nLebensgeschichte noch aus der Tat des Angeklagten ergäben sich Anknüp-\n\nfungstatsachen, welche die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens er-\n\nforderlich machten. \n\n9 \n\nBei – jedenfalls nicht von langer Hand geplanten – Tötungsdelikten \n\nerweist es sich, insbesondere im Bereich des Jugendstrafrechts, in der \n\nMehrzahl der Fälle als sachgerecht, einen psychiatrischen Sachverständigen \n\nbeizuziehen. Daher ist insoweit eine fehlende oder nur knappe, allein auf ge-\n\nrichtliche Sachkunde gestützte Begründung für das Vorliegen uneinge-\n\nschränkter Schuldfähigkeit schon sachlich-rechtlich nicht unbedenklich (vgl. \n\nSenatsurteil vom heutigen Tage – 5 StR 197/07). Eine Verletzung der Aufklä-\n\nrungspflicht durch Nichthinzuziehung eines Sachverständigen zur Frage der \n\nSchuldfähigkeit liegt regelmäßig nicht fern (vgl. BGH NStZ 2006, 49; BGH, \n\nBeschluss vom 29. November 2006 – 5 StR 329/06). Im vorliegenden Fall \n\nergeben sich zudem aus den Urteilsausführungen fallbezogene Besonderhei-\n\nten, die eine Begutachtung entgegen der Auffassung des Landgerichts nahe \n\nlegten (vgl. BGH NStZ 2003, 363, 364). Das Landgericht hat seine eigene \n\nSachkunde jedenfalls mangels hinreichender Beachtung dieser Besonderhei-\n\nten auch weder in dem den Antrag zurückweisenden Beschluss noch in den \n\nUrteilsgründen ausreichend belegt. \n\n10 \n\nDer Angeklagte hatte erhebliche Schulprobleme, wiederholte die \n\nsechste Klasse und verließ die Schule im Jahre 2002 nach der achten Klas-\n\nse, die er ebenfalls zweimal durchlaufen musste. Nach dem sich anschlie-\n\nßenden berufsvorbereitenden Jahr wurde ihm nicht die Eignung für eine Be-\n\nrufsausbildung, sondern nur die Eignung für eine Helfertätigkeit bescheinigt. \n\nDas ihm gleichwohl vermittelte Lehrverhältnis wurde von Seiten des Arbeit-\n\ngebers noch in der Probezeit gekündigt. Der Angeklagte begann, vermehrt \n\ndem Alkohol zuzusprechen und nahm – allerdings in geringen Mengen – \n\nauch Cannabis zu sich. Als sich seine Freundin im Sommer 2004 von ihm \n\ntrennte, steigerte er seinen Alkoholkonsum und ritzte sich möglicherweise an \n\nden Armen. Unter Alkoholeinfluss reagiert er besonders aggressiv und fühlt \n\nsich schon bei nichtigen Anlässen angegriffen. Im Urteil wird in diesem Zu-\n\nsammenhang ausgeführt, dass der Angeklagte nur über eine geringe Frust-\n\nrationstoleranz verfügt. \n\n11 \n\nAll dies kann auch im Zusammenhang mit dem gruppendynamischen \n\nHintergrund des Tatgeschehens die Annahme gedanklicher Beherrschung \n\nund willensmäßiger Steuerung der tatlenkenden gefühlsmäßigen Regungen \n\ndes Angeklagten bei der offensichtlich völlig überzogenen mit bedingtem Tö-\n\ntungsvorsatz geführten Messerattacke in Frage stellen. Hinzu kommt, dass \n\nder Tat Handlungen und Wortwechsel vorausgegangen sind, die jedenfalls \n\naus der Sicht eines leicht kränkbaren, zudem angetrunkenen und in diesem \n\nZustand übermäßig reizbaren Heranwachsenden beleidigenden Charakter \n\nhatten. Vor diesem Hintergrund ist die Feststellung der Strafkammer, der An-\n\ngeklagte habe bedächtig, zielgerichtet und „eiskalt“ gehandelt, nicht ohne \n\nweiteres nachvollziehbar. Die Tatsache, dass Zeugen sein äußeres Erschei-\n\nnungsbild in dieser Weise bewertet haben, genügt jedenfalls nicht, die psy-\n\nchische Befindlichkeit des Angeklagten bei Ausführung der Tat ausreichend \n\nzu erfassen (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 2004 – 5 StR 351/03). Auch \n\ndie vom Landgericht für die Annahme unverminderter Schuldfähigkeit heran-\n\ngezogenen Tatsachen, nämlich dass der Angeklagte gewaltfrei erzogen wor-\n\nden sei und dass Gehirnverletzungen oder schwere Erkrankungen nicht vor-\n\ngelegen hätten, sind nicht hinreichend aussagekräftig; jedenfalls sind sie \n\nnicht geeignet, eine relevante affektive Erregung des Angeklagten bei Bege-\n\nhung der auch für ihn außergewöhnlichen Tat auszuschließen. \n\n12 \n\nBei dieser Sachlage bedarf die Frage, ob die Steuerungsfähigkeit des \n\nAngeklagten im Sinne des § 21 StGB erheblich eingeschränkt war – die Vor-\n\naussetzungen des § 20 StGB liegen ersichtlich nicht vor – mit Hilfe eines \n\npsychiatrischen Sachverständigen erneuter Prüfung. Der Ausspruch über die \n\nHöhe der Jugendstrafe kann deshalb nicht bestehen bleiben. Da der Senat \n\nnicht mit letzter Sicherheit ausschließen kann, dass nach Anhörung eines \n\nSachverständigen auch die Verhängung einer Maßregel in Betracht kommen \n\nkönnte, hebt er den gesamten Rechtsfolgenausspruch auf. \n\nBasdorf Gerhardt Raum \n\nSchaal Jäger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-30/5-str-193-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-30/5-str-193-07","retrieved":"2026-07-10 21:54:52.837357+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-08-30/5-str-193-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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