{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2007-08-28","aktenzeichen":"5 StR 31/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 31/07 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 28. August 2007 \nin der Strafsache \ngegen \n\n1. \n\n2. \n\nwegen Mordes u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Au-\n\ngust 2007, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter Basdorf, \n\nRichterin Dr. Gerhardt, \n\nRichter Dr. Raum, \n\nRichter Schaal, \n\nRichter Prof. Dr. Jäger \n\nals beisitzende Richter, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof , \n\nRichterin am Landgericht \n\nals Vertreter des Generalbundesanwalts, \n\nRechtsanwalt K. \n\nRechtsanwalt M. \n\nRechtsanwältin G. \n\nRechtsanwalt A. \n\nJustizangestellte \n\nals Verteidiger für den Angeklagten A. S. , \n\nals Verteidiger für den Angeklagten M. S. , \n\nals Vertreterin der Nebenklägerin Ar. S. , \n\nals Vertreter des Nebenklägers E. S. , \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des \n\nLandgerichts Berlin vom 13. April 2006 mit den Feststellungen \n\naufgehoben, soweit es die Angeklagten A. und M. S. \n\n betrifft. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, \n\nan eine Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die angeklagten Brüder A. und M. S. \n\nvon dem Vorwurf, ihre Schwester H. ermordet zu haben, aus tatsächlichen \n\nGründen freigesprochen. Den mitangeklagten jüngeren Bruder Ay. S. \n\nhat es wegen Mordes an seiner Schwester zu einer Jugendstrafe von neun Jah-\n\nren und drei Monaten verurteilt. Von einer Beteiligung der älteren Brüder A. \n\n und M. S. an der Tat konnte sich das Landgericht nicht überzeugen. \n\n2 \n\nDie Verurteilung des Ay. S. ist rechtskräftig. Die von der Staats-\n\nanwaltschaft eingelegten Revisionen, mit denen sie die Verletzung sachlichen \n\nRechts rügt, richten sich gegen die Freisprüche von A. und M. S. . \n\nDie vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel haben Erfolg. \n\nI. \n\n3 \n\n4 \n\n1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: \n\nDie Angeklagten wuchsen bei ihren streng moslemisch gläubigen Eltern \n\nmit zwei älteren Brüdern, vier Schwestern und ihrem jüngeren Bruder, dem \n\nrechtskräftig abgeurteilten Ay. S. , in Berlin auf. Die Sitten und Gebräu-\n\nche ihrer ostanatolischen Herkunftsregion und ein traditionelles Verständnis des \n\nIslam prägten das Familienleben und die Erziehung der Angeklagten. So trugen \n\ndie Frauen der Familie Kopftücher und hielten sich in der Vierzimmerwohnung \n\n– zumindest bei Besuchen Dritter – getrennt von den Männern auf. \n\n5 \n\nDie Schwester der Angeklagten, die 1982 geborene H. S. , \n\nschloss im Alter von 15 Jahren eine von ihrer Familie arrangierte Ehe mit einem \n\nneun Jahre älteren, in der Türkei lebenden Cousin. Als die Beziehung nach kur-\n\nzer Zeit scheiterte, kehrte die schwangere H. aus der Türkei nach Berlin \n\nzurück und zog wieder bei ihren Eltern ein. Es kam zu Spannungen, als H. \n\nihr Leben abweichend von den tradierten familiären Vorstellungen zu gestalten \n\nbegann. Sie verließ mit ihrem gerade erst geborenen Sohn ihr Elternhaus und \n\nbezog wenig später eine eigene Wohnung, um ihr Leben nach eigenen Vorstel-\n\nlungen führen zu können. Auch von ihrem äußeren Erscheinungsbild her voll-\n\nzog sie einen Wandel, sie trug kein Kopftuch mehr, schminkte sich und kleidete \n\nsich nach westlichen Maßstäben. Sie ging zuweilen abends aus und hatte Be-\n\nziehungen zu einigen Männern. \n\n6 \n\nNach dem Auszug brach der Kontakt H. s zur Familie ab, sie hielt zu-\n\nnächst auch ihre neue Adresse vor den Familienmitgliedern geheim, ging aber \n\nnach einiger Zeit doch wieder auf ihre Eltern zu. Diese und ihre Brüder lehnten \n\nH. s Lebensweise ab. H. fühlte sich deswegen manchmal von ihrer Fami-\n\nlie bedroht. Gleichwohl wünschte sie sich einen engeren familiären Anschluss. \n\nWegen dieser zwiespältigen Situation wechselten sich Phasen größerer Distanz \n\nmit solchen ab, in denen sie einen entspannteren Umgang mit ihrer Familie \n\npflegte. \n\n7 \n\nDer Angeklagte A. S. lehnte den Kontakt zu seiner Schwester \n\nab; auch sie achtete darauf, ihm bei ihren Besuchen in der elterlichen Wohnung \n\nnicht zu begegnen. Der Angeklagte M. S. , der sich streng islamisch ori-\n\nentierten Kreisen angeschlossen hatte und von seinem Bruder Ay. als religi-\n\nöse Autorität und Lieblingsbruder angesehen wurde, hatte zu H. ein sehr \n\ndistanziertes Verhältnis. Im Jahre 2001 oder 2002 kam es zu einem zufälligen \n\nTreffen, bei dem er sie ohrfeigte, da sie seiner Aufforderung nicht nachkam, \n\nsich zum Vater zu setzen. \n\n8 \n\nAy. S. verachtete H. wegen ihres von ihm als ehrlos empfun-\n\ndenen Lebenswandels. Nach seiner Auffassung verletzte sie damit die „Famili-\n\nenehre, die insbesondere von den Frauen der Familie über ihre sexuelle Integri-\n\ntät verkörpert“ werde (UA S. 14). Seiner Meinung nach oblag es den Männern \n\nder Familie, die durch das Verhalten eines weiblichen Familienmitglieds ver-\n\nmeintlich verletzte Familienehre wiederherzustellen. Er fühlte sich stellvertre-\n\ntend für andere Männer der Familie zur Verteidigung der Ehre der Familie S. \n\n berufen. Dies wollte er durch die Tötung H. s umsetzen. Ob diese Ge-\n\ndanken innerhalb der Familie mit dem Vater und den Brüdern, insbesondere \n\nden beiden Mitangeklagten, diskutiert wurden, blieb ungeklärt. Den Entschluss, \n\nseine Schwester töten zu wollen, teilte er Ende Januar 2005 seiner Freundin \n\nM. Ak. mit, die – ebenfalls streng islamisch orientiert – sein Vorhaben \n\nuneingeschränkt billigte. Ay. S. und M. Ak. wollten heiraten und \n\nplanten, H. s Sohn nach der Tötung der Mutter gemeinsam aufzuziehen. \n\n9 \n\nSpätestens am 7. Februar 2005 entschloss sich Ay. S. , seine \n\nSchwester an diesem Abend zu töten. Eine Schusswaffe hatte er sich bereits \n\nzuvor beschafft. Am frühen Abend traf er sich mit seinem Bruder A. in \n\neinem Restaurant in Berlin-Kreuzberg, telefonisch verabredete er ein Treffen \n\nmit M. Ak. . Bei diesem Treffen wirkte er verändert und nervös und bat \n\nsie, Schulden zu begleichen, falls er nicht mehr wiederkomme. Er sagte ihr \n\nnoch, dass er mit A. um 19.30 Uhr am Kottbusser Tor verabredet sei, um \n\nsich eine DVD anzusehen. Tatsächlich plante er zu diesem Zeitpunkt bereits, \n\nseine Schwester zu erschießen. \n\n10 \n\nAy. S. suchte H. in ihrer Wohnung auf, unterhielt sich mit ihr \n\nund bat sie später, ihn zur Bushaltestelle zu begleiten. Dort angelangt, zog Ay. \n\n die Waffe aus der Tasche. Er hatte sie verborgen getragen, da er die Über-\n\nraschung seiner Schwester zur Tatbegehung ausnutzen wollte. Nachdem er sie \n\ngefragt hatte, ob sie ihre Sünden bereue, schoss er ihr um 20.55 Uhr aus kurzer \n\nDistanz dreimal in den Kopf. H. brach zusammen und starb wenige Minuten \n\nspäter. \n\n11 \n\nAy. S. flüchtete und schickte um 21.01 Uhr – er befand sich in \n\nunmittelbarer Nähe des S-Bahnhofs Herrmannstraße – eine SMS mit dem ob-\n\njektiv unzutreffenden Inhalt an seinen Bruder A. : „Ich bin am Kotti, wo bist \n\ndu?“ Um 21.10 Uhr rief er den Angeklagten A. S. auf dessen Mobil-\n\nfunkanschluss und um 21.40 Uhr auf dem Festnetzanschluss an. In den darauf-\n\nfolgenden Tagen erzählte Ay. S. seiner Freundin M. Ak. , der er \n\nrückhaltlos vertraute, von der Tat. M. Ak. stand weiterhin fest zu Ay. . \n\n12 \n\n2. Die Angeklagten A. und M. S. haben eine Tatbeteiligung \n\nbestritten und sich dahin eingelassen, erst nach der Tötung H. s von der Tä-\n\nterschaft ihres Bruders erfahren zu haben. \n\n13 \n\nAuf die Angeklagten fiel der Tatverdacht insbesondere aufgrund der \n\nAussage von M. Ak. , die Ay. S. zunächst durch falsche Angaben \n\ngedeckt hatte, aber schließlich im Rahmen einer erneuten polizeilichen Ver-\n\nnehmung berichtete, dass Ay. der Täter gewesen sei. M. Ak. gab in \n\ndiesem Zusammenhang auch an, Ay. habe ihr folgendes berichtet: M. \n\nhabe ihm die Waffe verschafft und bei Glaubensbrüdern Erkundigungen einge-\n\nzogen, ob die Tat erlaubt sei, was diese bejaht hätten. Sein Bruder A. \n\nhabe ihn zur Wohnung der Schwester begleitet und bei der Tatausführung in \n\nder Nähe des S-Bahnhofes Hermannstraße gewartet, sei aber dann weggelau-\n\nfen. \n\n14 \n\nAy. S. , der die Tötung seiner Schwester erstmals in der Haupt-\n\nverhandlung eingeräumt, sie allerdings als eine Spontantat dargestellt hat, hat \n\nbei seiner Einlassung weitgehend auch die Angaben der M. Ak. bestätigt, \n\nnämlich dass er ihr gegenüber seine Brüder als Tatbeteiligte benannt habe. \n\nDies entspreche jedoch nicht der Wahrheit. Er habe es nur behauptet, um seine \n\nFreundin zu beruhigen. \n\n15 \n\n3. Das Landgericht hat die bestreitende Einlassung der Angeklagten A. \n\n und M. S. als nicht zu widerlegen angesehen. Im Rahmen der \n\numfangreichen und überaus detaillierten Beweiswürdigung ist es im Wesentli-\n\nchen wie folgt vorgegangen: \n\n16 \n\nAufgrund des Umstands, dass M. Ak. über die Einbindung von A. \n\n und M. S. nur als Zeugin vom Hörensagen berichtet habe, sei \n\nihren Angaben – in dem Umfang, wie sie von Ay. bestätigt worden seien – \n\nnur dann ein für den Tatnachweis ausreichender Beweiswert zuzumessen, \n\nwenn diese Angaben eine „überragende Qualität“ aufweisen oder durch andere \n\nwichtige Beweisanzeichen bestätigt werden würden. Einen solchen Beweiswert \n\nhat das Landgericht aber nicht angenommen und sich deswegen an der Fest-\n\nstellung einer Beteiligung der Angeklagten A. und M. S. an der \n\nTötung H. S. s gehindert gesehen. \n\n17 \n\nDie Möglichkeit der früheren unzutreffenden Belastung der Brüder durch \n\nAy. gegenüber M. Ak. hat die Jugendkammer nicht auszuschließen \n\nvermocht. Denn die von Ay. bestätigten Angaben gegenüber M. Ak. \n\nseien bruchstückhaft und ließen die situative Einbettung der Gesprächsinhalte \n\n– sowohl zwischen den Brüdern als auch bei der Weitergabe von Ay. an M. \n\n Ak. – im Unklaren. Soweit M. Ak. zu dem ihr von Ay. berichteten \n\nWaffenbesitz des Angeklagten M. S. weitere Details geschildert habe, \n\nnämlich dass ein sich illegal in Deutschland aufhaltender Landsmann ange-\n\nsichts der Waffe des M. Angst gehabt habe, erschossen zu werden, sei dies \n\nzwar nicht vollkommen erfunden, es könne aber dennoch nicht zuverlässig \n\nfestgestellt werden und sei deshalb der weiteren Würdigung nicht zugrunde zu \n\nlegen. \n\n18 \n\nAuch sei nicht auszuschließen, dass Ay. die wegen seiner Tat nervös \n\ngewordene M. Ak. durch die Vorspiegelung, die Tat sei in religiöser Hin-\n\nsicht erlaubt und von den Brüdern mitgetragen, beruhigen wollte. Die entgegen-\n\nstehende Aussage von M. Ak. , sie habe keine Fragen gestellt, sei trotz \n\ndes Bemühens der Zeugin um wahrheitsgemäße Aussagen demgegenüber \n\nnicht glaubhaft. \n\n19 \n\nDie Schilderung der Zeugin M. Ak. zu einer Unterhaltung zwischen \n\nihr, Ay. S. und dem Angeklagten A. S. am Tag nach der Tat, \n\nhat die Jugendkammer teilweise zwar für glaubhaft erachtet, jedoch daraus – so \n\nz. B. aus der Äußerung A. s zu Ay. : „Ey, Mann, ich kann es immer \n\nnoch nicht glauben, Du bist ja jetzt ein richtiger Killer geworden“ – keine Rück-\n\nschlüsse auf eine Tatbeteiligung gezogen. Von M. s Bekundung, der Ange-\n\nklagte A. habe weiterhin gesagt, er habe Ay. doch empfohlen, er solle \n\nauf den Kopf schießen, konnte sich die Jugendkammer nicht überzeugen. Auch \n\ndie zeitlichen Abläufe und ein fehlgeschlagenes Alibi A. s stellten keine \n\nIndizien dafür da, dass er in die Tatbegehung eingebunden gewesen sei. \n\n20 \n\nAufgrund dieser Beweiswürdigung kommt die Jugendkammer zu dem \n\nSchluss, dass die von M. Ak. vermittelten Angaben Ay. s zur Tatbetei-\n\nligung seiner Brüder von ihm hätten erfunden sein können. Dies hätte, so mut-\n\nmaßt das Landgericht, auch der Verdeckung der Verwicklung einer weiteren \n\nPerson dienen können. Es sei zudem nicht auszuschließen, dass nur einer der \n\nbeiden Mitangeklagten an der Tat beteiligt gewesen sei. \n\nII. \n\n21 \n\n22 \n\nDie Beweiswürdigung hält in Bezug auf die Angeklagten A. und \n\nM. S. rechtlicher Prüfung nicht stand. \n\n1. Spricht das Tatgericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an sei-\n\nner Täterschaft nicht überwinden kann, so ist das durch das Revisionsgericht in \n\nder Regel hinzunehmen, denn die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache \n\ndes Tatrichters. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene \n\nErkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Die revisions-\n\ngerichtliche Nachprüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfeh-\n\nler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die \n\nBeweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, namentlich we-\n\nsentliche Gesichtspunkte nicht erörtert werden, die geeignet sind, das Beweis-\n\nergebnis zu beeinflussen. Ein Rechtsfehler liegt auch dann vor, wenn die Be-\n\nweiswürdigung von einem rechtlich unzutreffenden Maßstab ausgeht oder an \n\ndie für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen \n\ngestellt sind (st. Rspr.; vgl. etwa BGH NJW 2005, 1727; BGH, Urteil vom \n\n22. Mai 2007 – 1 StR 582/06). \n\n23 \n\n2. Die Beweiswürdigung weist trotz des ersichtlichen Bemühens des \n\nLandgerichts um Gründlichkeit und Sorgfalt in einem Fall mit heikler und ver-\n\nhältnismäßig komplizierter Beweislage Rechtsfehler in diesem Sinne auf. So \n\nbegegnet es durchgreifenden Bedenken, dass das Landgericht in den Mittel-\n\npunkt seiner Beweiswürdigung nicht die Einlassung des früheren Mitangeklag-\n\nten Ay. S. in der Hauptverhandlung gestellt hat, sondern die Würdigung \n\nim Wesentlichen an den Angaben von M. Ak. als sogenannter Zeugin \n\nvom Hörensagen ausgerichtet hat (a). Im Zuge dessen hat es eine erschöpfen-\n\nde Gesamtwürdigung aller Umstände, die für und gegen eine wahrheitswidrige \n\nBelastung der Angeklagten A. und M. S. durch ihren Bruder Ay. \n\n S. sprechen könnten, nicht angestellt (b). Bei der Würdigung der über \n\nM. Ak. vermittelten früheren Angaben Ay. s hat es sich im Übrigen \n\nnoch auf Hypothesen gestützt, die teilweise anderen Feststellungen widerstrei-\n\nten, ohne hierauf einzugehen (c). Weiterhin lassen die Urteilsgründe die Erörte-\n\nrung eines möglicherweise beweisrelevanten, belastenden Umstands vermis-\n\nsen (d). Diese Mängel führen jedenfalls in ihrer Gesamtheit zur Aufhebung des \n\nFreispruchs beider Angeklagter, weil sich der Tatrichter bei rechtsfehlerfreier \n\nBeweiswürdigung möglicherweise davon überzeugt hätte, dass die Angeklagten \n\nals Täter oder Teilnehmer für die Tötung ihrer Schwester verantwortlich sind. \n\n24 \n\na) Das Landgericht ist fälschlich davon ausgegangen, dass eine Beteili-\n\ngung von A. und M. S. nur durch M. Ak. als Zeugin vom \n\nHörensagen beschrieben wird (UA S. 49). Dabei hat es nicht ausreichend in \n\nden Blick genommen und gewichtet, dass der Gewährsmann für M. s Anga-\n\nben, der Mitangeklagte Ay. S. , unmittelbaren Beweis für seine damali-\n\ngen Angaben geliefert hat. Denn dieser hat in seiner Einlassung bestätigt, dass \n\ner M. Ak. von einer Tatbeteiligung seiner Brüder berichtet habe. Der \n\ngleichzeitige inhaltliche Widerruf seiner damaligen Angaben in der Hauptver-\n\nhandlung entwertet seine Einlassung als gewichtiges Beweismittel für die Tat-\n\nbeteiligung seiner Brüder nicht (vgl. BGHR StPO § 261 Überzeugungsbil-\n\ndung 24). \n\n25 \n\nVon zentraler Bedeutung für die Frage der Tatbeteiligung von A. \n\nund M. S. war daher, ob Ay. sie früher wahrheitswidrig oder wahr-\n\nheitsgemäß belastet hat. Dies hätte eine sorgfältige Gesamtwürdigung des In-\n\nhalts seiner damaligen Angaben im Vergleich mit seiner Einlassung in der \n\nHauptverhandlung auch unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Aussa-\n\ngesituationen und der jeweiligen Motivation für eine mögliche Falschaussage \n\nerforderlich gemacht. Hierfür verstellt sich das Landgericht aber den Blick, da \n\nes die gesamte Würdigung auf M. Ak. als zentrales Beweismittel ausrich-\n\ntet. Dies erweist sich auch deshalb als rechtsfehlerhaft, da es sich hierdurch \n\nvon unzutreffenden Anforderungen leiten lässt. \n\n26 \n\nSo ist zwar zunächst der Ansatz des Landgerichts, die Beweiswürdigung \n\nmüsse besonders sorgfältig und vorsichtig erfolgen, nicht rechtsfehlerhaft. Denn \n\nzutreffend geht es davon aus, dass die Quelle der Angaben, der Mitangeklagte \n\nAy. S. , für Fragen nicht uneingeschränkt zur Verfügung stand, zudem \n\nfür die von ihm seinerzeit vermittelte Information nicht mehr einstehen wollte \n\nund deswegen besondere Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbil-\n\ndung zu stellen sind. \n\n27 \n\nDiese Anforderungen werden aber im Wesentlichen an das Aussagever-\n\nhalten von M. Ak. gestellt. So hat die Jugendkammer ihren Angaben \n\nauch deswegen keinen ausreichenden Beweiswert zugemessen, da sie sich an \n\ndie genaue Situation der Gespräche mit Ay. nicht erinnern konnte (UA \n\nS. 59 f., 83). Weiter wird ausgeführt, dass ihre Aussage von einer tendenziell \n\nbeschönigenden Sicht auf ihr Verhalten in der Zeit ihrer Beziehung zu Ay. \n\ngeprägt sei (UA S. 64) und zudem nahe liege, dass M. nervös geworden sei \n\n(UA S. 65). Dies stehe einem Schluss auf die Zuverlässigkeit der von ihr über-\n\nmittelten Angaben Ay. s entgegen. \n\n28 \n\nTatsächlich kommt aber all diesen, auf das Aussageverhalten M. s be-\n\nzogenen Umständen – jedenfalls soweit ihre Angaben durch die Einlassung \n\nAy. s bestätigt werden – nicht die ihr vom Tatgericht zuerkannte ausschlag-\n\ngebende Bedeutung zu. Denn die bei der klassischen Konstellation des Zeugen \n\nvom Hörensagen zunächst zu klärende Frage, ob der Zeuge über seine Wahr-\n\nnehmungen wahrheitsgemäß berichtet, stellte sich hier nicht mehr, da das \n\nLandgericht sich bereits vorab aufgrund der Bestätigung durch die Einlassung \n\nAy. s von der Richtigkeit der entsprechenden Angaben der Zeugin überzeugt \n\nhatte. Danach war nur noch zu prüfen, ob die von Ay. bestätigten, aber in-\n\nhaltlich widerrufenen Angaben der Wahrheit entsprechen. Dazu aber lassen \n\nsich aus dem Aussageverhalten M. s kaum maßgebliche Anhaltspunkte ge-\n\nwinnen. \n\n29 \n\nb) Die Angaben des früheren Mitangeklagten Ay. S. gegenüber \n\nM. Ak. zur Einbindung seiner Brüder in die Tat hat die Jugendkammer \n\njedoch nur indirekt im Rahmen der Bewertung der Angaben der Zeugin M. \n\nAk. einer knappen Aussageanalyse unterzogen. Diese bleibt aber – wohl \n\nauch aufgrund der unveränderten Ausrichtung der Würdigung auf M. Ak. \n\n – unvollständig. Denn die Jugendkammer erwägt zwar mehrere Gesichts-\n\npunkte, die ihrer Ansicht nach die Einlassung des Ay. S. stützen, er ha-\n\nbe seine Brüder damals wahrheitswidrig belastet. Eine Auseinandersetzung mit \n\ngewichtigen Anhaltspunkten, welche dieser Annahme entgegenstehen, lässt \n\ndas Urteil aber vermissen. \n\n30 \n\naa) Die wesentliche Frage nach dem Motiv des Mitangeklagten Ay. \n\nS. für eine falsche Belastung seiner Brüder beantwortet das Landgericht in \n\nÜbereinstimmung mit dessen Einlassung in der Hauptverhandlung, er habe M. \n\n Ak. beruhigen wollen. Zusätzlich zieht es die Erwägung heran, dass die \n\nTat durch die angebliche Beteiligung der Brüder eine religiöse Rechtfertigung \n\nerfahren habe, die für M. Ak. aufgrund ihrer damaligen Überzeugung \n\nwichtig gewesen sein könnte. Dieses Motiv wird allerdings keiner Prüfung auf \n\nStichhaltigkeit unterzogen. Hierzu hätte sich die Erörterung aufgedrängt, wieso \n\nAy. s Schilderung sich dann nicht auf die Auskunft M. s zur Billigung der \n\nTötung durch Glaubensbrüder beschränkte, denn dies allein hätte – das ange-\n\nnommene Motiv für die Falschbelastung unterstellt – zur Beruhigung ausge-\n\nreicht; eine weitergehende Belastung der Brüder wäre hierfür nicht erforderlich \n\ngewesen. \n\n31 \n\nIm Übrigen fehlen Plausibilitätserwägungen dazu, wieso Ay. zur Be-\n\nruhigung M. Ak. gerade seine Brüder M. und A. und nicht ande-\n\nre Familienangehörige – z. B. den Vater als Famlilienoberhaupt – unzutreffend \n\nder Tatbeteiligung bezichtigt haben sollte. Dies erscheint insbesondere für die \n\nBelastung A. s, den Ay. gegenüber M. Ak. als schwach und ihm \n\nunterlegen schilderte, erörterungsbedürftig. Auch erschließt sich nicht, inwieweit \n\ndie Mitteilung, der Angeklagte A. S. sei vom vereinbarten Treffpunkt \n\nweggelaufen, ihrem Inhalt nach geeignet gewesen sein sollte, M. Ak. zu \n\nberuhigen. \n\n32 \n\nbb) Das Landgericht hat sich vor allem im Hinblick auf die als bruch-\n\nstückhaft und wenig detailliert gewerteten Angaben Ay. s zur Tatbeteiligung \n\nseiner Brüder nicht von der inhaltlichen Richtigkeit derselben überzeugen kön-\n\nnen. M. Ak. hat aber einen ihr von Ay. berichteten Sachverhalt ge-\n\nschildert, der den Waffenbesitz von M. durch die Reaktion eines verängstig-\n\nten Mitbewohners illustriert. Dies wird für die Beweiswürdigung nicht weiter als \n\nIndiz herangezogen, da – auch wenn die Äußerung von der Zeugin „nicht voll-\n\nständig erfunden sein dürfte“ (UA S. 53) – Zweifel daran verblieben seien, ob \n\nAy. tatsächlich solches berichtet habe. Die isolierte Betrachtung dieses Teils \n\nder zeugenschaftlichen Angaben M. Ak. und die offen gelassene Frage, \n\ninwieweit diese glaubhaft sind, werden der Beweissituation nicht gerecht. \n\n33 \n\nDenn nach der Auffassung der Jugendkammer kam es entscheidend \n\nauch auf die Begleitumstände an, die eine Tatbeteiligung der Angeklagten de-\n\ntailreicher konkretisieren könnten. Deswegen musste sie sich davon überzeu-\n\ngen, ob und inwieweit diese Angaben von M. Ak. glaubhaft sind, und \n\ndurfte diese Frage nicht offen lassen. Zudem wird ein Grund für eine diesbezüg-\n\nlich falsche Aussage der M. Ak. nicht näher erwogen; er lässt sich auch \n\ndem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht entnehmen. Das in ande-\n\nrem Zusammenhang von der Jugendkammer für möglich erachtete Motiv, M. \n\n wolle ihr eigenes Verhalten aufgrund aufgekommener Schuldgefühle be-\n\nschönigen, ist für diesen Teil der Aussage nicht plausibel. Es ist nicht auszu-\n\nschließen, dass sich die Jugendkammer bei Berücksichtigung dieser Faktoren \n\nvon der Glaubhaftigkeit der Angaben M. Ak. hätte überzeugen und damit \n\nein weiteres Indiz für die Entscheidung, ob Ay. s damalige Angaben zutref-\n\nfend waren, hätte gewinnen können. \n\n34 \n\ncc) Auch die Auseinandersetzung mit dem Widerruf von Ay. s frühe-\n\nren, seine Brüder belastenden Angaben, bleibt lückenhaft, weil nur ein unzurei-\n\nchender Bezug zu seinem gesamten Einlassungsverhalten hergestellt wird. So \n\nfindet der Umstand, dass das Landgericht einem anderen Teil seiner Angaben \n\nin der Hauptverhandlung, nämlich soweit er die Tat hier als spontan und nicht \n\ngeplant beschrieben hat, nicht folgt, nur insoweit Berücksichtigung, als das \n\nLandgericht dies als Bestätigung für seine Unzuverlässigkeit ansieht (UA \n\nS. 65 f.) und hieraus ein Indiz für die bewusste unrichtige Belastung seiner Brü-\n\nder herleitet. Damit wird es aber der Bedeutung dieses Umstands nicht gerecht. \n\nZum einen hätte bedacht werden müssen, dass er mit der Einlassung, seine \n\ndamaligen Angaben gegenüber M. seien zutreffend gewesen, eine ihn be-\n\nlastende vorherige konkrete Planung, die er abstreitet, hätte einräumen müs-\n\nsen. Zum anderen wird die unterschiedliche Zielrichtung unzuverlässiger Anga-\n\nben in einem Strafverfahren wegen eines Mordvorwurfs und gegenüber seiner \n\nFreundin nicht berücksichtigt. Da er ihr vollkommen vertraute, lag es auch nahe, \n\ndass er sich ihr gegenüber vorbehaltlos offenbarte. \n\n35 \n\nc) Es kommt hinzu, dass bei der aufgrund des falschen Schwerpunkts \n\nohnehin sehr knappen Erörterung der Einlassung des Mitangeklagten Ay. \n\ndie Umstände, die das Landgericht als Indiz für die Möglichkeit einer früheren \n\nunzutreffenden Belastung seiner Brüder anführt, ohne realen Anknüpfungs-\n\npunkt bleiben oder sich mit anderen Feststellungen – jedenfalls ohne entspre-\n\nchende Würdigung – nicht vereinbaren lassen. \n\n36 \n\naa) Zur Überzeugung des Landgerichts fehlt der Schilderung Ay. s \n\nhinsichtlich der Einbindung seines Bruders M. wegen eines Widerspruchs \n\ndie innere Plausibilität. Es sei nicht miteinander vereinbar, dass M. zur Tat-\n\nbegehung gedrängt habe, obwohl er die Erlaubnis zur Tat noch nicht eingeholt \n\nhabe. An der Annahme einer anderen zeitlichen Abfolge – Drängen nach ein-\n\ngeholter Erlaubnis – sah sich die Jugendkammer mangels dahingehender An-\n\nhaltspunkte gehindert. Dabei verkennt sie, dass für die ihrer Wertung zugrunde \n\ngelegte Abfolge ebenso reale Anknüpfungspunkte fehlen, selbst Ay. S. \n\nbehauptet dies nicht. Danach bestand für die Jugendkammer – wovon sie aber \n\nauszugehen scheint – kein Anlass, diese durch nichts belegte und lebensfrem-\n\nde Sachverhaltsvariante ihrer Auseinandersetzung mit den früheren belasten-\n\nden Angaben Ay. s zugrunde zu legen. \n\n37 \n\nbb) Das Landgericht kommt zu dem Schluss, dass es naheliegend sei, \n\ndass M. Ak. – auch weil sie nach der Tat immer nervöser geworden sei – \n\nan Ay. Fragen zur Tatbegehung gerichtet habe (UA S. 65). M. s Versiche-\n\nrung, sie habe keine Fragen gestellt, sei unglaubhaft. Dies verträgt sich nicht \n\nohne weiteres mit den Feststellungen, dass M. Ak. trotz Kenntnis von der \n\nTatplanung und dem Geständnis Ay. s weiterhin fest zu ihm stand. Eine inne-\n\nre Distanz zwischen M. und Ay. ergab sich bis zum 12. Februar 2005 \n\nnicht, wobei die Schilderung der Tatbeteiligung seiner Brüder vorher erfolgt war. \n\nDieses Verhalten von M. Ak. – einerseits fester Rückhalt für Ay. , an-\n\ndererseits nervös, so dass sie mit unzutreffenden Schilderungen beruhigt wer-\n\nden musste – drängte zu näherer kritischer Erörterung. \n\n38 \n\ncc) Soweit die Jugendkammer hypothetische Erwägungen anstellt, die \n\nfrühere Belastung der Angeklagten A. und M. S. durch ihren Bru-\n\nder Ay. habe auch der Verdeckung eines unbekannten Dritten dienen kön-\n\nnen oder der Verschleierung des Umstands, dass nur einer von ihnen, vielleicht \n\nauch in anderer Weise als gegenüber M. Ak. berichtet, in die Tat einge-\n\nbunden gewesen sei, handelt es sich um eine rein abstrakte und angesichts der \n\nübrigen Feststellungen gerade bei Bekundungen gegenüber M. ganz fern-\n\nliegende Möglichkeit ohne reale Anknüpfungspunkte. \n\n39 \n\nd) Die Würdigung der Belastungsindizien ist auch aus folgendem Grund \n\nlückenhaft: Sie erstreckt sich nicht auf den Umstand, dass Ay. S. weni-\n\nge Minuten nach der Tat eine SMS an seinen Bruder A. gesandt hat. \n\nZwar können und müssen die Gründe eines freisprechenden Urteils nicht jeden \n\nirgendwie beweiserheblichen Umstand ausdrücklich würdigen. Das Maß der \n\ngebotenen Darlegung hängt von der jeweiligen Beweislage und insoweit von \n\nden Umständen des Einzelfalls ab. Da hier zwar belastende Momente gegen \n\ndie Angeklagten vorlagen, die Jugendkammer aber diese zur Verurteilung nicht \n\nfür ausreichend hielt, musste sich die Beweiswürdigung auf alle Umstände \n\nerstrecken, die für die Frage einer Tatbeteiligung der Brüder von wesentlicher \n\nBedeutung sein konnten. \n\n40 \n\nEinen solchen wesentlichen Umstand stellt die Kurzmitteilung dar, denn \n\ndie Umstände ihrer Versendung zeigen gewisse erläuterungsbedürftige Auffäl-\n\nligkeiten. Fünf Minuten nach den Schüssen versandte Ay. S. eine SMS \n\nmit dem Inhalt, er sei am „Kotti“, also am Kottbusser Tor, außerdem fragte er, \n\nwo A. sei. Zum Zeitpunkt der Versendung befand sich Ay. am S-\n\nBahnhof Hermannstraße. Dort – so hat er gegenüber M. Ak. erklärt – soll-\n\nte sein Bruder A. warten, der aber dann weggelaufen sei. Einen mögli-\n\nchen Beweggrund für die Versendung der SMS mit dem unzutreffenden Inhalt \n\nzu jenem tatnahen Zeitpunkt hat die Jugendkammer nicht erörtert. Allein die \n\nunzutreffende Bezeichnung des S-Bahnhofes als „Kotti“ befreite sie nicht von \n\nder Erörterungspflicht. Das Verhalten Ay. S. s könnte Rückschlüsse \n\ndarauf zulassen, ob er tatsächlich damit gerechnet hatte, A. verabre-\n\ndungsgemäß am S-Bahnhof Hermannstraße zu treffen, A. aber nicht dort \n\nwar. Solches wiederum käme als Indiz für die Frage in Betracht, ob die Mittei-\n\nlung, der Angeklagte A. S. sei Tatbeteiligter gewesen, wahrheitsge-\n\nmäß erfolgte. \n\n41 \n\nDies hätte auch Rückschlüsse auf die ebenfalls von Ay. angegebene \n\nTatbeteiligung des Angeklagten M. S. zugelassen. Könnte sich das Ge-\n\nricht von einer Tatbeteiligung A. S. s überzeugen, folgte hieraus na-\n\nhezu zwangsläufig auch eine Verdichtung der Beweislage gegenüber dem An-\n\ngeklagten M. S. . Denn es wäre nach der Gesamtsituation kaum nach-\n\nvollziehbar, dass Ay. nur einen der Brüder unzutreffend belastet haben \n\nkönnte. \n\nIII. \n\n42 \n\nMit der Aufhebung des Urteils entfällt der an die Freisprüche anknüpfen-\n\nde Ausspruch über die Entschädigung der Angeklagten für erlittene Strafverfol-\n\ngungsmaßnahmen, so dass die hiergegen erhobenen sofortigen Beschwerden \n\nder Staatsanwaltschaft gegenstandslos sind. \n\nBasdorf Gerhardt Raum \n\nSchaal Jäger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-28/5-str-31-07","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-28/5-str-31-07","retrieved":"2026-07-10 21:54:25.697952+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-08-28/5-str-31-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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