{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2007-08-28","aktenzeichen":"4 StR 212/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 212/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. August 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n Menge u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag bzw. nach Anhörung \n\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am \n\n28. August 2007 gemäß §§ 44 Satz 1, 46 Abs. 1, 206 a entspr., 346 Abs. 2, 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäu-\n\nmung der Frist zur Begründung der Revision gegen das \n\nUrteil des Landgerichts Stralsund vom 3. Januar 2007 \n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. \n\nDamit ist der Beschluss des Landgerichts Stralsund vom \n\n14. März 2007, durch den die Revision des Angeklagten \n\nals unzulässig verworfen wurde, gegenstandslos. \n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung hat der Angeklagte zu \n\ntragen. \n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeich-\n\nnete Urteil \n\na) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der An-\n\ngeklagte in den Fällen II 29, 31, 32 und 38 der Ur-\n\nteilsgründe verurteilt worden ist. Insoweit wird das \n\nVerfahren eingestellt und hat die Staatskasse die \n\nKosten des Verfahrens und die notwendigen Ausla-\n\ngen des Angeklagten zu tragen; \n\nb) \n\nim Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange-\n\nklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge in 34 Fällen, \n\ndes unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in \n\nnicht geringer Menge, des unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln und des unerlaubten \n\nBesitzes von Betäubungsmitteln schuldig ist; \n\nc) \n\nim Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben. \n\n3. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\n4. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in 38 Fällen, davon in 37 Fällen in nicht geringer \n\nMenge, und wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in drei Fällen, davon in ei-\n\nnem Fall in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jah-\n\nren und sechs Monaten verurteilt, den Verfall von insgesamt 45.624,14 Euro \n\nund den Verfall von Wertersatz in Höhe von 50.000 Euro angeordnet. Mit seiner \n\nRevision rügt der Angeklagte - allgemein - die Verletzung formellen und mate-\n\nriellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge nur den aus der Be-\n\nschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne \n\ndes § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n1. Dem Angeklagten ist auf seinen Antrag nach Versäumung der Revisi-\n\nonsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil \n\nihn an der Fristversäumung kein Verschulden trifft (§ 44 Satz 1 StPO). Damit ist \n\nder Beschluss des Landgerichts vom 14. März 2007, durch den die Revision \n\ndes Angeklagten als unzulässig verworfen wurde, gegenstandslos. \n\n3 \n\n2. Der Schuldspruch in den Fällen II 29, 31, 32 und 38 der Urteilsgründe \n\n(unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in \n\ndrei Fällen [Fälle 31, 32 und 38] sowie unerlaubter Besitz von Betäubungsmit-\n\nteln [Fall 29]) kann nicht bestehen bleiben, weil es - wie der Generalbundesan-\n\nwalt im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat - im Hinblick auf die der Verurtei-\n\nlung insoweit zu Grunde liegende Anklage vom 28. November 2006 an einem \n\nwirksamen Eröffnungsbeschluss fehlt. Dieses von Amts wegen zu beachtende \n\nVerfahrenshindernis führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur \n\nEinstellung des Verfahrens in den genannten Fällen (vgl. BGHSt 50, 267, 271). \n\nZur Frage der Fortsetzung des Verfahrens insoweit und zur Beachtung des Ver-\n\nschlechterungsverbots verweist der Senat auf die Ausführungen hierzu in der \n\nAntragsschrift des Generalbundesanwalts. \n\n4 \n\n3. Die Teileinstellung führt zur Änderung des Schuldspruchs, zum Weg-\n\nfall der für die eingestellten Fälle verhängten Einzelstrafen (zwei Jahre, zweimal \n\nein Jahr neun Monate sowie neun Monate Freiheitsstrafe), zur Aufhebung der \n\nGesamtstrafe mit den insoweit getroffenen Feststellungen und zur Zurückver-\n\nweisung der Sache zur Festsetzung einer neuen Gesamtstrafe. Zwar erscheint \n\ndie festgesetzte Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs Monaten Freiheits-\n\nstrafe nicht überhöht; der Senat kann jedoch nicht sicher ausschließen, dass sie \n\nohne Berücksichtigung der Einzelstrafen in den Fällen II 29, 31, 32 und 38 nied-\n\nriger ausgefallen wäre. \n\n5 \n\n6 \n\nDie Verfallsentscheidung wird von der Teileinstellung nicht berührt, weil \n\nsich die eingestellten Fälle auf die Verfallsberechnung nicht ausgewirkt haben. \n\n4. Der neue Tatrichter wird neben der Gesamtstrafe auch den Anrech-\n\nnungsmaßstab für die vom Angeklagten in Spanien erlittene Freiheitsentzie-\n\nhung zu bestimmen haben (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB; vgl. BGHR StGB § 51 \n\nAbs. 3 Anrechnung 4; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 51 Rdn. 18 f.). Eine \n\nAnordnung, dass die Anrechnung wegen der Flucht des Angeklagten ins Aus-\n\nland (UA 4) unterbleibt (§ 51 Abs. 1 Satz 2 StGB; vgl. BGH MDR (H) 1979, \n\n454), ist wegen des Verschlechterungsverbots (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) nicht \n\nmehr möglich, wenn sich dadurch das Maß der vom Angeklagten zu verbüßen-\n\nden Strafe erhöhte (vgl. BGHR StGB § 51 Abs. 1 S. 2 Prozessverhalten 2; \n\nFranke in MünchKomm, StGB § 51 Rdn. 15). \n\nMaatz Kuckein Athing \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-28/4-str-212-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-28/4-str-212-07","retrieved":"2026-07-10 21:55:23.129301+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-08-28/4-str-212-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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