{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2007-08-23","aktenzeichen":"VII ZB 115/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 767 Abs. 1 Mit der prozessualen Gestaltungsklage analog § 767 Abs. 1 ZPO kann geltend ge- macht werden, dass ein Urteil infolge eines Vergleichs wirkungslos geworden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZB 115/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. August 2007 \n\nin dem Rechtsbeschwerdeverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 767 Abs. 1 \n\nMit der prozessualen Gestaltungsklage analog § 767 Abs. 1 ZPO kann geltend ge-\n\nmacht werden, dass ein Urteil infolge eines Vergleichs wirkungslos geworden ist. \n\nBGH, Beschluss vom 23. August 2007 - VII ZB 115/06 - OLG Karlsruhe \n\n LG Karlsruhe \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. August 2007 durch die \n\nRichter Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner, die Richterin Safari Chabestari \n\nund den Richter Dr. Eick \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des \n\n8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. November \n\n2006 aufgehoben. \n\nDie sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss \n\ndes Landgerichts Karlsruhe vom 29. September 2006 wird zu-\n\nrückgewiesen. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahrens. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten um die Kosten des Rechtsstreits nach übereinstim-\n\nmender Erledigungserklärung. Mit ihrer Klage wandte sich die Klägerin gegen \n\ndie Vollstreckung aus einem Versäumnisurteil, das durch einen späteren Ver-\n\ngleich gegenstandslos geworden war. \n\nDie Parteien hatten zunächst vor dem Landgericht einen Rechtsstreit \n\numgekehrten Rubrums geführt. Der Beklagte des hiesigen Verfahrens hatte \n\ndort gegen die Klägerin ein Versäumnisurteil erwirkt, wonach diese an den Be-\n\nklagten einen Betrag von 39.364,54 € nebst Zinsen zu bezahlen hatte. Aufgrund \n\ndes vorläufig vollstreckbaren Versäumnisurteils hatte der Beklagte die Oberge-\n\nrichtsvollzieherin H. mit der Zwangsvollstreckung gegen die Klägerin beauftragt \n\nund einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt, durch den Ansprü-\n\nche der Klägerin gegenüber ihrer Hausbank gepfändet und dem Beklagten zur \n\nEinziehung überwiesen wurden. Nach fristgerechtem Einspruch ist das Verfah-\n\nren vor dem Landgericht im Einspruchstermin durch Vergleich beendet worden. \n\nIm Vergleich verpflichtete sich die hiesige Klägerin, an den Beklagten einen Be-\n\ntrag von 16.250 € zu zahlen. Der hiesige Beklagte verpflichtete sich seinerseits, \n\nsämtliche Pfändungsmaßnahmen unverzüglich einzustellen und dies der zu-\n\nständigen Gerichtsvollzieherin mitzuteilen. \n\n3 \n\nUnter dem 19. Juni 2006 teilte der hiesige Beklagte sowohl den Vertre-\n\ntern der Klägerin als auch der Bank mit, dass nur noch aus einem Betrag in Hö-\n\nhe von 16.250 € vollstreckt werde und dies auch der Gerichtsvollzieherin so \n\nmitgeteilt worden sei. Sollte der Betrag eingetrieben sein, werde man die Voll-\n\nstreckungsmaßnahmen im Übrigen zurücknehmen. Am 5. und 6. Juli 2006 for-\n\nderte die Klägerin den Beklagten telefonisch auf, noch am 6. Juli 2006 gegen-\n\nüber der Gerichtsvollzieherin und der Bank mitzuteilen, dass die Vollstre-\n\nckungsmaßnahmen als gegenstandslos zu betrachten seien. Dies ließ der Be-\n\nklagte durch seinen Prozessbevollmächtigten zunächst ablehnen. Mit Schrift-\n\nsatz vom 7. Juli 2006 teilten die Bevollmächtigten des Beklagten den Rechts-\n\nanwälten der Klägerin mit, dass sie die Pfändung zurücknehmen werden. Mit \n\nSchriftsätzen vom 10. Juli 2006 nahm der Beklagte sowohl gegenüber der Bank \n\nals auch gegenüber der Gerichtsvollzieherin jeweils die Pfändung aus dem Ver-\n\nsäumnisurteil zurück. \n\n4 \n\nBereits am 6. Juli 2006 hat die Klägerin Vollstreckungsgegenklage beim \n\nLandgericht eingereicht. Sie hat beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem \n\nVersäumnisurteil des Landgerichts für unzulässig zu erklären und den Beklag-\n\nten zu verurteilen, die ihm erteilte vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnis-\n\nurteils an die Klägerin herauszugeben. Der Beklagte hat Zurückweisung der \n\nVollstreckungsabwehrklage beantragt. Nach Aushändigung der vollstreckbaren \n\nAusfertigung des Versäumnisurteils an die Bevollmächtigten der Klägerin am \n\n29. August 2006 hat die Klägerin am 30. August 2006 den Rechtsstreit in der \n\nHauptsache für erledigt erklärt. Dem hat der Beklagte mit Schriftsatz seiner \n\nProzessbevollmächtigten vom 27. September 2006 zugestimmt. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufer-\n\nlegt, weil die gegen die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil gerichtete Voll-\n\nstreckungsabwehrklage zulässig und begründet gewesen sei. Auf die sofortige \n\nBeschwerde des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Kosten des Rechts-\n\nstreits der Klägerin auferlegt. Dagegen richtet sich die vom Oberlandesgericht \n\nzugelassene Rechtsbeschwerde der Klägerin. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDie Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-\n\nscheidung und zur Zurückweisung der sofortigen Beschwerde des Beklagten. \n\n1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO mit Bindungswir-\n\nkung für den Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft \n\n(vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2006 - VI ZB 63/03, NJW-RR 2004, 1717 \n\nm.w.N.) und auch im Übrigen zulässig. \n\n2. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die Vollstreckungsgegen-\n\nklage nach § 767 ZPO sei nicht der richtige Rechtsbehelf und daher mangels \n\nRechtsschutzinteresses unzulässig gewesen. Die Klägerin habe sich mit ihrer \n\nKlage gegen einen nicht mehr existierenden Titel gewandt, weil das für vorläufig \n\nvollstreckbar erklärte Versäumnisurteil durch den vor dem Landgericht ge-\n\nschlossenen Vergleich wirkungslos geworden sei. Zwar habe der Bundesge-\n\nrichtshof in seiner Entscheidung vom 16. Juli 2004 (IXa ZB 326/03, NJW-RR \n\n2004, 1718) den Grundsatz aufgestellt, der Schuldner habe ein Wahlrecht, \n\nwenn die Voraussetzungen sowohl des § 732 ZPO als auch die der Vollstre-\n\nckungsgegenklage in entsprechender Anwendung des § 767 ZPO vorlägen. \n\nDieser Grundsatz gelte nach der zitierten Entscheidung aber nur, wenn es mög-\n\nlich sei, mit einer Vollstreckungsgegenklage eine weitere Klage in entsprechen-\n\nder Anwendung des § 767 ZPO (prozessuale Gestaltungsklage) zu verbinden. \n\nDas sei aber nur dann der Fall, wenn gegen den Titel tatsächlich auch materiel-\n\nle Einwendungen erhoben würden. Gehe es dem Schuldner lediglich darum, die \n\nWirkungslosigkeit des Titels feststellen zu lassen, stehe ihm ausschließlich die \n\nKlauselerinnerung nach § 732 ZPO zur Verfügung. \n\n3. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\na) Die fehlende Vollstreckungsfähigkeit des Titels kann mit der prozes-\n\nsualen Gestaltungsklage analog § 767 ZPO geltend gemacht werden, ohne \n\ndass ein Rechtsschutzinteresse wegen der Möglichkeit, dies mit der Klauseler-\n\ninnerung nach § 732 ZPO geltend zu machen, zu verneinen wäre (BGH, Urteil \n\nvom 7. Dezember 2005 - XII ZR 94/03, BGHZ 165, 223; Beschluss vom 16. Juli \n\n2004 - IXa ZB 326/03, NJW-RR 2004, 1718; Urteil vom 10. März 2004 - IV ZR \n\n143/03, NJW-RR 2004, 1275; Urteil vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 421/02, \n\nVersR 2004, 839; Urteil vom 27. September 2001 - VII ZR 388/00, BauR 2002, \n\n83 = NZBau 2002, 25 = ZfBR 2002, 63; Urteil vom 18. November 1993 - IX ZR \n\n244/92, BGHZ 124, 164, 170 ff). Die prozessuale Gestaltungsklage kann mit \n\neiner Vollstreckungsgegenklage, die sich auf materiell-rechtliche Einwendungen \n\nstützt, verbunden werden. Ihre Zulässigkeit hängt entgegen der Auffassung des \n\n9 \n\n10 \n\nBerufungsgerichts jedoch nicht davon ab, dass sie gemeinsam mit einer Voll-\n\nstreckungsgegenklage erhoben wird. Für eine derartige einschränkende Vor-\n\naussetzung fehlt jeglicher sachliche Grund. \n\n11 \n\nb) Mit der prozessualen Gestaltungsklage kann auch die Wirkungslosig-\n\nkeit eines Titels infolge eines Vergleichs geltend gemacht werden. Auch wenn \n\ndas Versäumnisurteil durch Abschluss des Vergleichs im Einspruchsverfahren \n\nohne gerichtlichen Ausspruch seine Wirksamkeit verloren hat, stellt es weder \n\nein Nichturteil noch ein nichtiges (wirkungsloses) Urteil dar. Es besitzt weiter \n\nden Rechtsschein der Vollstreckungsfähigkeit. Da es der Sache nach um die \n\nVollstreckungsfähigkeit des vorläufig vollstreckbaren Titels geht und diese nach \n\nder Systematik der Zivilprozessordnung nur im Wege einer Vollstreckungsge-\n\ngenklage beseitigt werden kann, rechtfertigt sich die analoge Anwendung des \n\n§ 767 ZPO (BGH, Urteil vom 18. November 1993 - IX ZR 244/92, BGHZ 124, \n\n164, 170 ff). \n\n12 \n\n4. Die Kostenentscheidung des Landgerichts hält der allein gebotenen \n\nsummarischen rechtlichen Nachprüfung stand. Die Zwangsvollstreckung aus \n\ndem vorläufig vollstreckbaren Versäumnisurteil war durch Abschluss des nach-\n\nfolgenden Vergleichs im Einspruchstermin unzulässig geworden, weil der Ver-\n\ngleich dem Versäumnisurteil ohne weiteres die Wirkung und damit die formelle \n\nVollstreckungsfähigkeit genommen hatte, ohne dass es dazu eines gerichtli-\n\nchen Ausspruchs bedurfte. Der Prozessvergleich beendet im Umfang der Ver-\n\neinbarung über den Streitgegenstand den Rechtsstreit und die Rechtshängig-\n\nkeit (Lackmann in Musielak, ZPO, 5. Aufl. § 794, Rdn. 19; MünchKommZPO/ \n\nWolfsteiner, 3. Aufl., § 794, Rdn. 72; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl. \n\n§ 794, Rdn. 26 ff.). Urteile, die im Rechtsstreit ergangen, aber noch nicht \n\nrechtskräftig sind, werden daher ohne weiteres wirkungslos, wenn die Parteien \n\nkeine anderen Vereinbarungen treffen, etwa, dass aus dem Urteil weiter voll-\n\nstreckt werden dürfe. \n\n13 \n\nEine solche Vereinbarung haben die Parteien dieses Rechtsstreits nicht \n\ngetroffen; vielmehr heißt es unter Ziffer 2 des Vergleiches ausdrücklich, dass \n\nder Kläger sich verpflichtet, sämtliche Pfändungsmaßnahmen unverzüglich ein-\n\nzustellen und dies der zuständigen Gerichtsvollzieherin mitzuteilen. Dieser Ver-\n\neinbarung ist zu entnehmen, dass das Versäumnisurteil keine Grundlage für die \n\nZwangsvollstreckung mehr sein soll. \n\n14 \n\nDie Anwendung des Rechtsgedankens aus § 93 ZPO kommt nicht in Be-\n\ntracht. Der Beklagte hat Anlass zur Klage gegeben. Er war mehrfach von den \n\nProzessbevollmächtigten der Klägerin aufgefordert worden, Pfändungsmaß-\n\nnahmen einzustellen, Zwangsvollstreckungsanträge zurückzunehmen und die \n\nvollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisurteils herauszugeben. Dem ist er \n\ntrotz seiner Verpflichtung aus dem Vergleich bis zur Erhebung der Vollstre-\n\nckungsgegenklage nicht nachgekommen. \n\nIII. \n\n15 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nKuffer \n\nKniffka \n\nBauner \n\nSafari Chabestari \n\nEick \n\nVorinstanzen: \n\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.09.2006 - 11 O 86/06 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.11.2006 - 8 W 87/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-23/vii-zb-115-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 732","ref_norm":"732","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-23/vii-zb-115-06","retrieved":"2026-07-10 21:55:14.329092+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-08-23/vii-zb-115-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VII. 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