{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2007-08-23","aktenzeichen":"3 StR 301/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n3 StR 301/07 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n23. August 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. August \n\n2007, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\n Prof. Dr. Tolksdorf, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\n Dr. Miebach, \n\n Winkler, \n\n von Lienen, \n\n Becker \n\n als beisitzende Richter, \n\nBundesanwalt beim Bundesgerichtshof \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger des Angeklagten, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nOsnabrück vom 19. März 2007 wird verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die \n\nder Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen \n\nzu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \n\n- sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem \n\nMissbrauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen (Fälle 1 und 2), \n\n- sexuellen Missbrauchs eines Jugendlichen in Tateinheit mit sexuel-\n\nlem Missbrauch von Schutzbefohlenen (Fall 3) und \n\n- sexuellen Missbrauchs eines Jugendlichen in Tateinheit mit sexuel-\n\nlem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit Beischlaf zwischen \n\nVerwandten in zwei Fällen (Fälle 4 und 5) \n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt, \n\nsowie im Übrigen freigesprochen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des \n\nAngeklagten hat keinen Erfolg. \n\n2 \n\n1. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte seine leibliche Tochter \n\nI. im Alter von 13 bis 15 Jahren in fünf Fällen in deren Kinderzimmer auf-\n\ngesucht und missbraucht. Im Fall 1 und 2 hat er sie als Dreizehnjährige an \n\nBrust und Scheide gestreichelt, wobei er sie im Fall 2 zusätzlich veranlasst hat, \n\nsein Glied bis zum Samenerguss zu manipulieren. Im Fall 3 hat er sie im Alter \n\nvon nunmehr 15 Jahren dazu gebracht, an ihm den Oralverkehr bis zum Sa-\n\nmenerguss vorzunehmen. In den Fällen 4 und 5 hat er mit ihr den Geschlechts-\n\nverkehr ausgeübt, wobei er sich im Fall 4 auf die damals 14-jährige Geschädig-\n\nte legte und im Fall 5 sich die nunmehr 15-Jährige auf ihn setzen musste. \n\n3 \n\n2. Die Beweiswürdigung der Jugendkammer weist keinen Rechtsfehler \n\nauf. Die Beweislage ist dadurch gekennzeichnet, dass der Angeklagte drei Fälle \n\ndes Missbrauchs seiner Tochter eingestanden hat, die den sexuellen Handlun-\n\ngen der Urteilsfälle 2, 4 und 5 entsprechen und diese im Kern übereinstimmend \n\nmit der Nebenklägerin schildern. Er hat sie lediglich in einen Zeitraum verlagert, \n\nin dem diese bereits 16 Jahre alt war. Abweichungen ergeben sich auch zum \n\nRandgeschehen (Verwendung eines Kondoms, Bereitwilligkeit des Mädchens). \n\nDamit hat der Angeklagte ein strafbares Verhalten eingestanden, das einen \n\nSchuldspruch gerechtfertigt hätte, wie er in den Fällen 3 bis 5 erfolgt ist, ohne \n\ndass es unbedingt einer Vernehmung der Geschädigten bedurft hätte. \n\n4 \n\nDer Angeklagte hat durch seine Aussage zugleich bestätigt, dass die be-\n\nlastenden Angaben der geschädigten Zeugin jedenfalls insoweit zutreffend sind. \n\nAngesichts dieser Beweislage, bei der es nicht mehr darum geht, ob die Ge-\n\nschädigte überhaupt Opfer von Missbrauchshandlungen geworden ist und ob \n\nder Angeklagte der Täter war, sondern nur noch um deren zeitliche Einordnung, \n\ndas Vorliegen zweier weiterer Vorfälle und um Einzelheiten des Randgesche-\n\nhens, genügen die - freilich gelegentlich etwas knappen - Darlegungen in den \n\nUrteilsgründen den zu stellenden Anforderungen. Im Einzelnen gilt hierzu Fol-\n\ngendes: \n\n5 \n\na) Das Landgericht hat die trotz der geistigen Behinderung grundsätzlich \n\ngegebene Aussagetüchtigkeit der Geschädigten nach sachverständiger Bera-\n\ntung bejaht und ihre Angaben in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen \n\nals erlebnisorientiert bewertet, wobei die Aussage vor Polizei, Sachverständi-\n\ngem und Gericht durch Konstanz, logische Konsistenz und sachgerechte Dar-\n\nstellung ohne Neigung zu Dramatisierung geprägt sei. Die Ausführungen hierzu \n\nsind zwar sehr zusammengefasst, aber im Hinblick auf die aufgezeigte Beweis-\n\nlage ausreichend. Soweit der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift \n\nvom 17. Juli 2007 eine den Grundsätzen von BGHSt 45, 164 ff. entsprechende \n\nDarlegung der Alternativhypothesen vermisst, ist darauf hinzuweisen, dass \n\nauch nach diesem Urteil nicht alle denkbaren, sondern nur die realistischen Er-\n\nklärungsmöglichkeiten zu diskutieren (aaO S. 168) und im Urteil allein die we-\n\nsentlichen Aspekte darzulegen sind (aaO S. 182). Im Übrigen hat der 1. Straf-\n\nsenat seine Entscheidung nachträglich dahin klargestellt, dass die dort genann-\n\nten methodischen Grundprinzipien lediglich den derzeitigen wissenschaftlichen \n\nStandard beschreiben, dass aber aussagepsychologische Gutachten nicht ein-\n\nheitlich dieser Prüfstrategie folgen müssen, vielmehr weiterhin der Grundsatz \n\ngelte, dass es dem Sachverständigen überlassen bleiben müsse, in welcher Art \n\nund Weise er dem Gericht sein Gutachten unterbreite (BGH NStZ 2001, 45). Im \n\nÜbrigen sind diese Kriterien an Hand einer - hier nicht gegebenen - Fallkonstel-\n\nlation entwickelt worden, in der zu prüfen war, ob ein Missbrauch überhaupt \n\nstattgefunden hat und ob der Angeklagte wirklich der Täter war. \n\n6 \n\nb) Es ist aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden, dass die Ju-\n\ngendkammer bei der zeitlichen Einordnung der Taten von den Angaben der \n\nGeschädigten ausgegangen ist. Dabei durfte das Landgericht berücksichtigen, \n\ndass ihre Aussagen insbesondere zum Beginn der Übergriffe in drei unter-\n\nschiedlichen Vernehmungssituationen, nämlich bei der Polizei, beim psycholo-\n\ngischen Sachverständigen und vor Gericht, konstant waren, während die von \n\nden Zeugen B. und Br. berichteten abweichenden Zeitangaben nur \n\nauf Bekundungen vom Hörensagen beruhten. \n\n7 \n\nc) Auch eine suggestive Beeinflussung der Aussage der Nebenklägerin \n\nist ohne Rechtsfehler ausgeschlossen worden. Da der Angeklagte - wie darge-\n\nlegt - die drei schwerwiegendsten Vorwürfe im Kern eingestanden hat, käme \n\neine Suggestion nur noch im Hinblick auf die zeitliche Einordnung, Aspekte des \n\nRandgeschehens und die zwei nicht eingestandenen Fälle in Betracht. Dies ist \n\nbereits aus sich heraus wenig wahrscheinlich und im Übrigen von der Jugend-\n\nkammer trotz des bei der Zeugin B. vorhandenen Engagements zur Aufklä-\n\nrung fehlerfrei verneint worden. \n\nTolksdorf Miebach Winkler \n\n von Lienen Becker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-23/3-str-301-07","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-23/3-str-301-07","retrieved":"2026-07-10 21:56:10.326540+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-08-23/3-str-301-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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