{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2007-08-22","aktenzeichen":"1 StR 233/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 233/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. August 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchten Mordes u.a. \n\nhier: Antrag gemäß § 356a StPO \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2007 beschlos-\n\nsen: \n\nDer Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung sei-\n\nnes Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass der \n\nSenatsentscheidung vom 17. Juli 2007 zurückzuversetzen, wird \n\nauf seine Kosten zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDer Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Mosbach vom 15. Dezember 2006 mit Beschluss vom 17. Juli 2007 \n\ngemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Dabei hat der Senat we-\n\nder Tatsachen noch sonstige Umstände verwertet, zu denen der Verurteilte \n\nnicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen über-\n\ngangen. Auch sonst wurde der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. \n\n2 \n\n3 \n\nDer Angeklagte trägt zur Begründung seiner Gehörsrüge - wie schon in \n\nder Revisionsgegenerklärung vom 10. Juni 2007 - vor, der Generalbundesan-\n\nwalt habe sich in seiner Antragsschrift vom 14. Mai 2007 mit zwei Verfahrens-\n\nrügen (Nr. XII und XIII) nicht auseinandergesetzt. \n\nDies trifft nicht zu. \n\n \n \n \n \n \n \n\n4 \n\n5 \n\n1. Zur Rüge Nr. XII: \n\nMit der Rüge Nr. XII (Rdn. 221 bis 229) behauptete der Beschwerdefüh-\n\nrer eine Verletzung des § 261 StPO. Das Gericht habe seine Überzeugung, \n\ndass die Schuldfähigkeit des Angeklagten weder aufgehoben noch erheblich \n\nvermindert gewesen sei, nicht aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung ge-\n\nschöpft. Denn die Zeugin A. und der Zeuge Ac. , auf \n\nderen richterliche Vernehmungen der Sachverständige Dr. P. in seiner \n\n- verlesenen - ergänzenden Stellungnahme Bezug nimmt, seien - was zutrifft - \n\nin der Hauptverhandlung nicht gehört worden. \n\n6 \n\nDie fehlende Vernehmung dieser Zeugen (Kinder der Nebenklägerin und \n\nStiefkinder des Angeklagten) wurde schon mit der Rüge Nr. XI (Rdn. 182 bis \n\n220) beanstandet unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Aufklärungs-\n\npflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) „wegen der nicht erfolgten Vernehmung \n\nA. und Ac. zu den Verhaltensauffälligkeiten des Angeklagten \n\nsowie der nicht erfolgten Einholung eines Sachverständigengutachtens eines \n\nerfahrenen Psychiaters mit besonderen Kenntnissen und Erfahrungen der Beur-\n\nteilung von Menschen aus dem türkisch-kurdischen Kulturkreis“. \n\n7 \n\nMit dieser Rüge Nr. XI setzte sich der Generalbundesanwalt unter Nr. 11 \n\n(auf Seite 8) seiner Antragschrift ausführlich auseinander. In diesem Zusam-\n\nmenhang verwies er auch - ergänzend zu seinen Ausführungen zur Unzuläs-\n\nsigkeit der Rüge - darauf, dass das Landgericht dem von ihm bestellten Sach-\n\nverständigen zur Vorbereitung seiner ergänzenden Äußerungen die Nieder-\n\nschriften über die richterlichen Vernehmungen der Zeugin A. \n\n und des Zeugen Ac. übersandt hat und diese Grundlage der zu-\n\nsätzlichen sachverständigen Stellungnahme wurden. Damit gab der General-\n\nbundesanwalt zugleich eine Antwort in der Sache auf die Rüge Nr. XII (Rdn. \n\n221 bis 230), die im Übrigen mangels Mitteilung des Inhalts der ergänzenden \n\nStellungnahme des Dr. P. vom 2. November 2006 ebenfalls nicht den An-\n\nforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügte und deshalb schon unzu-\n\nlässig war. Der Generalbundesanwalt verneinte so auch - zutreffend - die Not-\n\nwendigkeit einer Vernehmung dieser Zeugen in der Hauptverhandlung, um die \n\nergänzende Stellungnahme des Sachverständigen zu der Frage, „ob sich in \n\nKenntnis dieser Vernehmungen eine abweichende Einschätzung zum nerven-\n\närztlichen Gutachten vom 31.08.2006 ergibt“, verwerten zu können. \n\n2. Zur Rüge Nr. XIII: \n\nDie Rüge Nr. XIII (Rdn. 231 bis 237), ebenfalls - wie Nr. XII - eine Inbe-\n\ngriffsrüge (§ 261 StPO), wird in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts \n\nauf Seite 9 unter 12. abgehandelt, wenn auch wegen eines - aufgrund des In-\n\nhalts offensichtlichen - Schreibversehens unter der Überschrift „Rüge XII. Inbe-\n\ngriffsrüge (Rdn. 221 bis 230)“. \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nDer am 21. August 2007 beim Bundesgerichtshof eingegangene Schrift-\n\nsatz - datiert auf den 30. Juli 2007 - lag dem Senat vor. Ein weiteres Zuwarten \n\nmit der Entscheidung war nicht angezeigt, nachdem die mit Senatsschreiben \n\nvom 2. August 2007 gesetzte Zweiwochenfrist mit dem 21. August 2007 (Ein-\n\ngansbestätigung des Beschwerdeführers vom 7. August 2007) abgelaufen ist. \n\nDie Gehörsrüge eröffnet nur dann den Weg zu einer neuen Sachentscheidung, \n\nwenn das Recht auf Gehör verletzt wurde und deshalb Widereinsetzung in den \n\nvorigen Stand gewährt wird. Das Recht auf Gehör wurde bei der Beschlussfas-\n\nsung des Senats am 17. Juli 2007 jedoch nicht verletzt, auch nicht mit einer \n\nÜberraschungsentscheidung. Der Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO bedarf \n\nkeiner Begründung. Eine Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentli-\n\nchen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. \n\nBVerfG - Kammer - Beschluss vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07 - m.w.N.). \n\nNack Wahl Boetticher \n\n Kolz Hebenstreit","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-22/1-str-233-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-22/1-str-233-07","retrieved":"2026-07-10 21:56:10.646141+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-08-22/1-str-233-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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