{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-08-16","aktenzeichen":"IX ZR 63/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 301; AnfG §§ 2, 4, 11; BGB §§ 387, 406 a) Ein Teilurteil über eine Anfechtungsklage darf ergehen, wenn der Anfechtungs- beklagte Ansprüche sowohl zum Gegenstand einer Hilfsaufrechnung als auch ei- ner Widerklage macht, die Hilfsaufrechnung jedoch verfahrensrechtlich präklu- diert ist. b) Kann der Anfechtungsgläubiger mit seiner Forderung, die der Anfechtung zugrunde liegt, gegen eine unstreitige oder titulierte Forderung des Schuldners aufrechnen, ist das Schuldnervermögen in diesem Umfang grundsätzlich nicht unzureichend. Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner wegen eines nur ihn tref- fenden Aufrechnungsverbots nicht aufrechnen könnte. c) Ist die Hauptforderung im Verhältnis zur Gegenforderung des Anfechtungsgläu- bigers nicht geringfügig, darf dieser von der Aufrechnung nicht deshalb absehen, weil er sich dadurch keine vollständige Befriedigung verschaffen kann. d) Der Anfechtungsgegner kann den Anfechtungsgläubiger grundsätzlich nicht auf die Möglichkeit der Aufrechnung gegen eine Forderung des Schuldners verwei- sen, die bestritten ist. e) Eine zunächst vorliegende Gläubigerbenachteiligung entfällt, wenn der Anfech- tungsgegner dem Schuldner vor Schluss der letzten mündlichen Tatsachenver- handlung als (weitere) Gegenleistung der angefochtenen Leistung Vermögens- werte zuwendet, welche die angefochtene Leistung nunmehr vollständig ausglei- chen und dem Zugriff des Gläubigers offen stehen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 63/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nVerkündet am: \n16. August 2007 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nZPO § 301; AnfG §§ 2, 4, 11; BGB §§ 387, 406 \n\na) Ein Teilurteil über eine Anfechtungsklage darf ergehen, wenn der Anfechtungs-\n\nbeklagte Ansprüche sowohl zum Gegenstand einer Hilfsaufrechnung als auch ei-\n\nner Widerklage macht, die Hilfsaufrechnung jedoch verfahrensrechtlich präklu-\n\ndiert ist. \n\nb) Kann der Anfechtungsgläubiger mit seiner Forderung, die der Anfechtung \n\nzugrunde liegt, gegen eine unstreitige oder titulierte Forderung des Schuldners \n\naufrechnen, ist das Schuldnervermögen in diesem Umfang grundsätzlich nicht \n\nunzureichend. Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner wegen eines nur ihn tref-\n\nfenden Aufrechnungsverbots nicht aufrechnen könnte. \n\nc) \n\nIst die Hauptforderung im Verhältnis zur Gegenforderung des Anfechtungsgläu-\n\nbigers nicht geringfügig, darf dieser von der Aufrechnung nicht deshalb absehen, \n\nweil er sich dadurch keine vollständige Befriedigung verschaffen kann. \n\nd) Der Anfechtungsgegner kann den Anfechtungsgläubiger grundsätzlich nicht auf \n\ndie Möglichkeit der Aufrechnung gegen eine Forderung des Schuldners verwei-\n\nsen, die bestritten ist. \n\ne) Eine zunächst vorliegende Gläubigerbenachteiligung entfällt, wenn der Anfech-\n\ntungsgegner dem Schuldner vor Schluss der letzten mündlichen Tatsachenver-\n\nhandlung als (weitere) Gegenleistung der angefochtenen Leistung Vermögens-\n\nwerte zuwendet, welche die angefochtene Leistung nunmehr vollständig ausglei-\n\nchen und dem Zugriff des Gläubigers offen stehen. \n\nBGH, Urteil vom 16. August 2007 - IX ZR 63/06 - OLG Schleswig \n\n LG Kiel \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 19. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter \n\nDr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revisionen des Beklagten und der Klägerin wird das Urteil \n\ndes 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesge-\n\nrichts in Schleswig vom 24. Februar 2006 teilweise aufgehoben und \n\nwie folgt neu gefasst: \n\nAuf die Berufung des Beklagten wird - unter Zurückweisung des \n\nweitergehenden Rechtsmittels - das Teilurteil der 17. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Kiel vom 30. Juni 2004 geändert: \n\nDer Beklagte wird verurteilt, wegen einer Forderung der Klä-\n\ngerin in Höhe von 230.081,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 \n\nProzentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen \n\nZentralbank seit dem 1. August 2002 die Zwangsvollstreckung \n\nin den von ihm lastenfrei zur Verfügung zu stellenden, im \n\nGrundbuch von H. , Blatt 17, unter den laufenden \n\nNummern 10, 11, 15 und 16 des Bestandsverzeichnisses ein-\n\ngetragenen Grundbesitz zu dulden, bestehend aus den fol-\n\ngenden Flurstücken der Gemarkung H. : \n\nFlurstücke 24/2, 24/3, 24/4, 75/24, 30/12, 102/5, 102/7, 14/2, \n\n14/3 der Flur 1; \n\nFlurstück 111/2 der Flur 10; \n\nFlurstück 13/2 der Flur 11. \n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\nDie weiter gehenden Revisionen werden zurückgewiesen. \n\nVon den Kosten der Rechtsmittelinstanzen trägt der Beklagte ¾ \n\nund die Klägerin ¼. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDie Klägerin betrieb früher ein Bauunternehmen. Sie stand in ständiger \n\nGeschäftsbeziehung zu dem Vater des Beklagen (im Folgenden: Schuldner). \n\nZwischen der Klägerin und dem Schuldner wurden im Jahr 2000 drei \n\nGeschäfte abgeschlossen: \n\nDer Schuldner stellte der Klägerin am 10. März 2000 zur Überbrückung \n\nvon Liquiditätsproblemen ein \n\nzinsloses Darlehen über 150.000 DM \n\n(= 76.693,78 €) zur Verfügung. Das Darlehen wurde nicht zurückbezahlt. \n\n4 \n\nMit Bauvertrag vom 13. März 2000 verpflichtete sich die Klägerin gegen-\n\nüber dem Schuldner zur Errichtung zweier Doppelhäuser zum Pauschalpreis \n\nvon 1.200.000 DM. Auf dieses von der Klägerin nicht zum Abschluss gebrachte \n\nBauvorhaben erbrachte der Schuldner Abschlagszahlungen von insgesamt \n\n760.200,02 DM. \n\n5 \n\nMit notariellem Kaufvertrag von 27. April 2000 kaufte der Schuldner von \n\nder Klägerin drei Wohnungen zum Preis von \n\ninsgesamt 600.000 DM \n\n(= 306.775,12 €). Dieser sollte spätestens zum 1. August 2000 fällig sein; eine \n\nVerrechnung mit der Forderung auf Rückzahlung des Darlehens aus der Ver-\n\neinbarung vom 10. März 2000 wurde ausgeschlossen. Der Schuldner zahlte \n\nden Kaufpreis nicht, weil er von zunehmenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten \n\nder Klägerin erfuhr. \n\n6 \n\n7 \n\nIm Oktober 2000 wurde ein Insolvenzantrag der Klägerin mangels Masse \n\nabgelehnt. Seither befindet sich die Klägerin in der Liquidation. \n\nIm Vorprozess nahm die Klägerin den Schuldner erfolgreich auf Zahlung \n\ndes Kaufpreises für die Wohnungen in Anspruch. Die Hilfsaufrechnung des \n\nSchuldners mit seinem Darlehensrückzahlungsanspruch und einem Rückforde-\n\nrungs- und Schadensersatzanspruch wegen angeblicher Überzahlung aus dem \n\nDoppelhäuser-Projekt wurde als unzulässig angesehen. Der mit einer Hilfswi-\n\nderklage geltend gemachte Darlehensrückzahlungsanspruch führte zu einem \n\nTeil-Anerkenntnisurteil zugunsten des Schuldners. \n\n8 \n\nNachdem im Vorprozess das für ihn ungünstige erstinstanzliche Urteil \n\nergangen war, übertrug der Schuldner am 7. Oktober 2002 - unter Vorbehalt \n\neines lebenslangen Wohnrechts - sein (grundbuchrechtlich aus mehreren \n\nFlurstücken bestehendes) Wohngrundstück im Wege der vorweggenommenen \n\nErbfolge auf den Beklagten, seinen Sohn. Dieser übernahm eine auf einem \n\nTeilgrundstück lastende Grundschuld zur weiteren dinglichen Haftung. Die \n\nGrundschuld valutiert bis heute in Höhe von 153.387,56 €. \n\n9 \n\nDie Zwangsvollstreckung der Klägerin schlug fehl. Am 18. April 2004 \n\n- nach Rechtshängigkeit der vorliegenden Klage - trat der Schuldner alle An-\n\nsprüche aus dem mit der Klägerin geschlossenen Darlehensvertrag sowie aus \n\ndem Bauvertrag an den Beklagten ab. \n\n10 \n\nMit der vorliegenden Klage hat die Klägerin die Grundstücksübertragung \n\nauf den Beklagten wegen Gläubigerbenachteiligung angefochten. Dieser hat \n\ngeltend gemacht, die Klage sei abzuweisen, weil ihm aus abgetretenem Recht \n\nseines Vaters aufrechenbare Gegenansprüche zustünden, und zwar der Darle-\n\nhensrückzahlungsanspruch in Höhe von 76.693,78 € sowie Schadensersatz- \n\nbzw. Bereicherungsansprüche aus dem Bauvorhaben \n\nin Höhe von \n\n244.598,71 €. Hilfsweise hat er beantragt, der Duldungsklage nur stattzugeben \n\nZug um Zug gegen Zahlung des Darlehensbetrages. Außerdem hat er wegen \n\nder Ansprüche aus dem Bauvorhaben Widerklage erhoben. \n\n11 \n\nDas Landgericht hat der Anfechtungsklage durch Teilurteil voll entspro-\n\nchen. Die Aufrechnung und die Einrede eines Zurückbehaltungsrechts hat es \n\nfür unzulässig und die Widerklage für nicht entscheidungsreif gehalten. Die Be-\n\nrufung des Beklagten hatte teilweise Erfolg: Das Berufungsgericht hat entschie-\n\nden, der Beklagte sei nur Zug um Zug gegen Zahlung der 76.693,78 € zur Dul-\n\ndung der Zwangsvollstreckung in den übertragenen Grundbesitz - mit Ausnah-\n\nme eines wertausschöpfend belasteten Flurstücks - verpflichtet. Dagegen wen-\n\nden sich beide Parteien mit ihren vom Senat zugelassenen Revisionen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n12 \n\nDie Revisionen beider Parteien haben teilweise Erfolg. \n\n13 \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, entgegen der Annahme des Be-\n\nA. \n\nklagten handele es sich bei der erstinstanzlichen Entscheidung nicht um ein \n\nunzulässiges Teilurteil. Der geltend gemachte Anspruch der Klägerin ergebe \n\nsich aus § 11 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 3, 4 AnfG. Die Klägerin sei nach § 2 \n\nAnfG zur Anfechtung berechtigt, weil das Vermögen des Schuldners unzuläng-\n\nlich sei. Der Beklagte könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sich die \n\nKlägerin durch Pfändung des gegen sie selbst gerichteten titulierten Darlehens-\n\nrückzahlungsanspruchs befriedigen könne. Die Pfändung führe nur zur Auf-\n\nrechnung. Die Klägerin werde dadurch nur von einer Verbindlichkeit befreit, er-\n\nhalte aber nicht die nach § 2 AnfG vorauszusetzende Befriedigung. Auch der \n\nEigentumsübertragungsanspruch aus dem Kaufvertrag führe nicht zur Zuläng-\n\nlichkeit des Schuldnervermögens. Die Klägerin besitze eine titulierte Kaufpreis-\n\nforderung gegen den Schuldner. Dem könne der Beklagte nicht mit Erfolg ent-\n\ngegenhalten, dass der Schuldner den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung \n\nüber die Mangelfreiheit des Kaufgegenstands angefochten habe. Mit diesem \n\nerst im Berufungsrechtszug erhobenen Einwand sei er gemäß § 531 Abs. 2 \n\nZPO präkludiert. Bei Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz sei-\n\nen dem Schuldner die zum Anlass für die Anfechtung genommenen Mängel \n\nbereits bekannt gewesen. Die angefochtene Rechtshandlung sei objektiv gläu-\n\nbigerbenachteiligend. Dem Schuldner sei für die Übertragung des Grundbesit-\n\nzes kein Vermögenswert zugeflossen, der für die Klägerin einen Ausgleich hätte \n\nschaffen können. Die Zuwendung an den Beklagen sei im Wege der vorwegge-\n\nnommenen Erbfolge und somit unentgeltlich erfolgt. Soweit sich der Beklagte, \n\nwie er zuletzt vorgetragen habe, durch Vereinbarung vom 5. Dezember 2004 \n\nmit dem Schuldner und dessen Ehefrau, seiner Mutter, zur Übernahme der per \n\n7. Oktober 2002 auf dem Grundstück abgesicherten persönlichen Verbindlich-\n\nkeiten des Schuldners und weiteren Gegenleistungen verpflichtet habe, sei von \n\neiner unbeachtlichen nachträglichen Beseitigung der Gläubigerbeeinträchtigung \n\nauszugehen. Der übertragene Grundbesitz sei - insgesamt betrachtet - auch \n\nnicht wertausschöpfend belastet. Die Grundschuld sei nur auf einem Teilgrund-\n\nstück eingetragen. Nur dieses sei wertausschöpfend belastet. In diesem Um-\n\nfang sei der Duldungsausspruch einzuschränken gewesen. Erfolg habe die Be-\n\nrufung des Beklagten auch insofern, als dieser sich wegen des Darlehensrück-\n\nzahlungsanspruchs auf ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB berufen \n\nkönne. Der in dem Kaufvertrag vom 27. April 2000 vereinbarte Ausschluss der \n\nVerrechnungsmöglichkeit ändere daran nichts. Der Beklagte wäre daran nur \n\ngebunden, wenn er den gesamten Vertrag übernommen hätte, wofür nichts er-\n\nsichtlich sei. Auch das Aufrechnungsverbot in dem Darlehensvertrag stehe dem \n\nZurückbehaltungsrecht nicht entgegen. Da sowohl die Klägerin als auch der \n\nSchuldner inzwischen illiquide geworden seien, verstoße die Berufung auf das \n\nAufrechnungsverbot gegen Treu und Glauben. \n\nB. \n\n14 \n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht in allen \n\nPunkten stand. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n\n15 \n\n16 \n\n17 \n\n18 \n\n19 \n\n20 \n\nI. Die Revision des Beklagten \n\nDie Revision des Beklagten führt zu einer Herabsetzung der Forderung, \n\nwegen deren Befriedigung die Klägerin Duldung der Zwangsvollstreckung ver-\n\nlangen kann, auf 230.081,34 € zuzüglich Zinsen. Im Übrigen ist das Rechtsmit-\n\ntel unbegründet. \n\n1. Ohne Erfolg rügt die Revision des Beklagten, das Landgericht habe \n\nder Klage durch ein unzulässiges Teilurteil stattgegeben. \n\na) Ein Teilurteil darf nur ergehen, wenn der weitere Verlauf des Prozes-\n\nses die Entscheidung unter keinen Umständen mehr berühren kann. Ein Teilur-\n\nteil ist daher unzulässig, wenn es eine Frage entscheidet, die sich im weiteren \n\nVerfahren über die anderen Ansprüche noch einmal stellt (BGHZ 107, 236, 242; \n\n120, 376, 380; BGH, Urt. v. 4. Februar 1997 - VI ZR 69/96, NJW 1997, 1709, \n\n1710; v. 30. November 1999 - VI ZR 219/98, NJW 2000, 800, 801, insofern in \n\nBGHZ 143, 189 nicht abgedruckt; v. 13. April 2000 - I ZR 220/97, NJW 2000, \n\n3716, 3717; v. 28. November 2002 - VII ZR 270/01, NJW-RR 2003, 303 f). \n\nb) Im vorliegenden Fall ist die künftige Entscheidung über die Widerklage \n\nvon derjenigen über die Klage unabhängig. \n\naa) Allerdings hat der Beklagte die der Widerklage zugrunde liegenden \n\nSchadensersatz-/Bereicherungsansprüche aus dem Bauprojekt zugleich hilfs-\n\nweise als \"aufrechenbare Gegenansprüche\" der Klage entgegengesetzt. Vertei-\n\ndigt sich der Beklagte mit einer Aufrechnung und erhebt er wegen des aufge-\n\nrechneten Anspruchs Widerklage, kann eine Entscheidung, die nur über die \n\nKlage ergeht, die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen begründen. Wird \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n21 \n\n22 \n\n23 \n\ndie Aufrechnung als zulässig, wenngleich unbegründet angesehen, werden dem \n\nBeklagten die Gegenansprüche aberkannt, über die im Rahmen der Widerklage \n\nnochmals entschieden werden muss. \n\nbb) Hier besteht diese Gefahr jedoch nicht. Die Ansprüche aus dem \n\nBauvertrag sind nicht doppelrelevant. \n\n(1) Die auf diese Ansprüche gestützte Hilfsaufrechnung ist aus verfah-\n\nrensrechtlichen Gründen unbeachtlich. \n\nMit Angriffen, die sich gegen den Bestand des dem Vollstreckungstitel \n\nzugrunde liegenden materiellen Anspruchs richten, kann der Anfechtungsgeg-\n\nner nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung in aller Regel nicht ge-\n\nhört werden. Ist der Vollstreckungstitel ein rechtskräftiges oder vorläufig voll-\n\nstreckbares Urteil, sind dem Anfechtungsgegner im Anfechtungsprozess - vom \n\nVorwurf der Kollusion zwischen Gläubiger und Schuldner abgesehen (der hier \n\nnicht erhoben worden ist) - in entsprechender Anwendung von § 767 Abs. 2 \n\nZPO nur solche Einwendungen erlaubt, die nach der letzten mündlichen Tatsa-\n\nchenverhandlung im Vorprozess des Gläubigers gegen den Schuldner entstan-\n\nden sind und die der Schuldner selbst noch vorbringen könnte (BGHZ 55, 20, \n\n28; 90, 207, 210; BGH, Urt. v. 22. September 1982 - VIII ZR 293/81, ZIP 1982, \n\n1362, 1363; 19. November 1998 - IX ZR 116/97, WM 1999, 33, 34; ebenso Hu-\n\nber, AnfG 10. Aufl. § 2 Rn. 33). \n\n24 \n\nZu Unrecht meint die Revision des Beklagten, die Rechtsprechung ten-\n\ndiere neuerdings zur Auflockerung dieser Grundsätze. Das Senatsurteil vom \n\n9. Juli 1998 (BGHZ 139, 214), auf das sie verweist, betraf einen Fall, in dem die \n\nEinwendung, nämlich die Verjährung des Anspruchs gegen den Hauptschuld-\n\nner, erst nach Schluss der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung im Vor-\n\nprozess entstanden war (BGH aaO S. 221). \n\n25 \n\nDie Voraussetzungen einer Präklusion nach § 767 Abs. 2 ZPO analog \n\nliegen vor. Die Hilfsaufrechnung des Schuldners mit den von ihm geltend ge-\n\nmachten Ansprüchen aus dem Bauvertrag ist in dem Vorprozess als unzuläs-\n\nsig, weil treuwidrig (§ 242 BGB), angesehen worden. Der Schuldner habe bei \n\nAbschluss des Kaufvertrages die Klägerin in der Annahme bestärkt, er werde \n\ngegen den Kaufpreisanspruch nicht nur nicht mit dem Darlehensrückzahlungs-\n\nanspruch, sondern überhaupt nicht aufrechnen. Die Präklusion nach § 767 \n\nAbs. 2 ZPO greift auch dann ein, wenn die Aufrechnung vor der Schlussver-\n\nhandlung geltend gemacht worden war, damals aber nicht zum Erfolg geführt \n\nhat. Gegen die verfehlte Nichtzulassung einer Einwendung hilft nur die Anfech-\n\ntung der darauf beruhenden Entscheidung (BGH, Urt. v. 13. Dezember 1994 - X \n\nZR 20/93, WM 1995, 634, 635; v. 5. Dezember 1996 - IX ZR 67/96, NJW 1997, \n\n743; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 22. Aufl. § 767 Rn. 25, 28). Zwar ist durch \n\ndiese Entscheidung nicht mit Rechtskraftwirkung über die Aufrechnungsforde-\n\nrung entschieden, so dass sie grundsätzlich in einem neuen Rechtsstreit wie-\n\nderum zur Prüfung gestellt werden kann. Der Aufrechnungseinwand kann je-\n\ndoch nicht mehr im Wege der Vollstreckungsgegenklage oder in einem Anfech-\n\ntungsprozess, dem die im Vorprozess titulierte Forderung zugrunde liegt, gel-\n\ntend gemacht werden. Das verbietet der Zweck des § 767 Abs. 2 ZPO, die ma-\n\nterielle Rechtskraft der ersten Entscheidung abzusichern (BGH, Urt. v. \n\n5. Dezember 1996 aaO). \n\n26 \n\n(2) Bei der Beurteilung der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen ist \n\nzwar nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch die Möglichkeit \n\neiner abweichenden Entscheidung im Instanzenzug zu berücksichtigen (BGHZ \n\n107, 236, 242; BGH, Urt. v. 5. Juni 1991 - VIII ZR 168/90, NJW 1991, 2699; v. \n\n12. Januar 1994 - XII ZR 167/92, WM 1994, 865; v. 23. Januar 1996 - VI ZR \n\n387/94, NJW 1996, 1478). Diese Rechtsprechung setzt jedoch voraus, dass die \n\nBerücksichtigung des Teils, die eine Doppelrelevanz begründen könnte, verfah-\n\nrensrechtlich zulässig ist, woran es im vorliegenden Fall fehlt. \n\n27 \n\n(3) Über die Klage kann entschieden werden, ohne auf den Einwand des \n\nBeklagten einzugehen, das Schuldnervermögen sei nicht unzureichend im Sin-\n\nne des § 2 AnfG, weil die Klägerin sich durch Aufrechnung gegen die Widerkla-\n\ngeforderung Befriedigung verschaffen könne (vgl. unten 2. b). \n\n28 \n\n2. Soweit das Berufungsgericht einen Anfechtungsanspruch der Klägerin \n\nwegen der gesamten Forderung aus dem Kaufvertrag bejaht hat, hält die Ent-\n\nscheidung der rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\n29 \n\na) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, \n\ndie Klägerin verfüge - wie von § 2 AnfG vorausgesetzt - über einen vollstreckba-\n\nren Schuldtitel und eine fällige Forderung gegen den Schuldner. Im Ergebnis \n\nbeanstandungsfrei hat es den Vortrag des Beklagten, wonach der Schuldner \n\nden Kaufvertrag vom 27. April 2000 über die Wohnungen wegen arglistiger \n\nTäuschung angefochten habe, für nicht entscheidungserheblich betrachtet. \n\n30 \n\nZwar rügt die Revision des Beklagten mit Recht, dass die Berücksichti-\n\ngung dieses Vortrags nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen war. Die \n\ngegenteilige Annahme des Berufungsgerichts beruht auf einer Verwechslung \n\nvon Schuldner und Beklagtem. Das Berufungsgericht durfte es dem Beklagten \n\nnicht als Nachlässigkeit anlasten, dass der Schuldner womöglich in der Lage \n\ngewesen wäre, die - erst nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils erklär-\n\nte - Anfechtung zeitiger, noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster \n\nInstanz, auszusprechen. \n\n31 \n\nIndes war auch dieser Vortrag des Beklagten nach § 767 Abs. 2 ZPO \n\nanalog präkludiert. Die Revision des Beklagten weist darauf hin, der Schuldner \n\nhabe erst kurz vor der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung im Vorpro-\n\nzess erfahren, dass der Klägerin für die Baumaßnahme, die zur Herstellung des \n\ngekauften Wohnungseigentums habe führen sollen, überhaupt keine Bauge-\n\nnehmigung erteilt worden sei, was sie dem Schuldner arglistig verschwiegen \n\nhabe. Wenn der Schuldner das aber vor der letzten mündlichen Tatsachenver-\n\nhandlung im Vorprozess erfahren hat, hätte er es dort auch vorbringen können. \n\nDa er es nicht getan hat, ist er mit diesem Vorbringen ausgeschlossen, und \n\ndann ist es auch der Beklagte. \n\n32 \n\n33 \n\nb) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch das Schuldnerver-\n\nmögen als insgesamt unzureichend im Sinne von § 2 AnfG angesehen. \n\naa) Allerdings ist der Einwand des Beklagten, unter Berücksichtigung des \n\ntitulierten Darlehensrückzahlungsanspruchs und des Eigentumsverschaffungs-\n\nanspruch bezüglich der Wohnungen sei das Schuldnervermögen nicht unzurei-\n\nchend, weil die Klägerin durch Pfändung dieser - gegen sie selbst gerichteten - \n\nAnsprüche zumindest eine Teilbefriedigung erlangen könne, vom Berufungsge-\n\nricht im Ergebnis zutreffend zurückgewiesen worden. \n\n34 \n\nDer Darlehensrückzahlungsanspruch ist wegen der erfolgten Abtretung \n\nan den Beklagten nicht mehr dem Schuldnervermögen zuzurechnen. Insoweit \n\nmacht der Beklagte mit seiner Revision geltend, vorgetragen zu haben, dass er \n\nzu einer Rückabtretung an den Schuldner bereit sei; das Landgericht hätte ihn \n\ngemäß § 139 ZPO darauf hinweisen müssen, dass es diese Rückabtretung für \n\nnotwendig erachte. Indes ist der Beklagte darauf, dass sich diese Forderung \n\nnicht mehr im Schuldnervermögen befindet, und die Auswirkungen dieses Um-\n\nstands im Rahmen des § 2 AnfG in dem erstinstanzlichen Urteil hinreichend \n\naufmerksam gemacht worden. Gleichwohl ist die Rückabtretung nicht erfolgt. \n\n35 \n\nHinsichtlich des Eigentumsverschaffungsanspruchs hält die Revision des \n\nBeklagten dem Berufungsurteil zwar mit Recht entgegen, der Anspruch sei nie \n\nan den Beklagten abgetreten worden. Das verhilft der Revision jedoch nicht \n\nzum Erfolg. Der Eigentumsverschaffungsanspruch war nur in dem Maße wert-\n\nhaltig, in dem der Gläubiger - hier also der Schuldner - seinerseits vertragstreu \n\nwar. War dieser nicht bereit, den Kaufpreis zu bezahlen, konnte der Verkäufer \n\n(hier: die Klägerin) den Anspruch auf die Gegenleistung mit der Einrede des \n\nZurückbehaltungsrechts abwehren. Da der Schuldner nicht in der Lage, jeden-\n\nfalls nicht willens war und ist, den Kaufpreis zu bezahlen, kann er die Klägerin \n\nnach Treu und Glauben auch nicht darauf verweisen, den gegen sie selbst ge-\n\nrichteten Eigentumsverschaffungsanspruch zu pfänden. \n\n36 \n\nbb) Demgegenüber hat das Berufungsgericht den Einwand des Beklag-\n\nten, die Klägerin könne gegen seine Forderungen, soweit sie auf Zahlung ge-\n\nrichtet seien, aufrechnen, mit einer nicht tragfähigen Begründung zurückgewie-\n\nsen. \n\n37 \n\n(1) Hat der Schuldner seinerseits Forderungen gegen den Anfechtungs-\n\ngläubiger, der dagegen mit seiner Gegenforderung aufrechnen kann, ist das \n\nSchuldnervermögen grundsätzlich nicht unzureichend im Sinne des § 2 AnfG. \n\n38 \n\n(aa) Der Schuldner hat das Recht, mit einer eigenen Forderung (Gegen-\n\nforderung) gegen die Forderung seines Gläubigers (Hauptforderung) aufzu-\n\nrechnen. Er bewirkt, indem er seine Gegenforderung hingibt, die Tilgung der \n\nHauptforderung. Die Aufrechnung ist damit ein Erfüllungssurrogat. Zugleich gibt \n\nsie dem Aufrechnenden die Möglichkeit, seine Gegenforderung im Wege der \n\nSelbsthilfe ohne das Risiko eines von ihm zu führenden Aktivprozesses durch-\n\nzusetzen (BGHZ 130, 76, 80 m.w.N.; BGH, Urt. v. 28. April 1987 - VI ZR \n\n143/86, NJW 1987, 2997, 2998; Staudinger/Gursky, BGB Bearbeitung 2000 vor \n\n§§ 387 ff Rn. 6; MünchKomm-BGB/Schlüter, 5. Aufl. § 387 Rn. 1). Sie ermög-\n\nlicht einen der Zwangsvollstreckung ähnlichen Zugriff auf die Hauptforderung. \n\nInsoweit dient sie der Befriedigung der Gegenforderung. \n\n39 \n\nRechnet der Anfechtungsgläubiger (§ 2 AnfG) mit seiner Forderung, die \n\nder Anfechtung zugrunde liegt, gegen eine Forderung des Schuldners auf, ist \n\ndies einem Zugriff im Wege der Zwangsvollstreckung gleichzuachten. Soweit \n\ndieser Zugriff reicht, fehlt es an der Voraussetzung des § 2 AnfG, wonach \"die \n\nZwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollstän-\n\ndigen Befriedigung des Gläubigers geführt\" haben darf. \n\n40 \n\nDas Berufungsgericht meint, die Aufrechnung verschaffe dem Anfech-\n\ntungsgläubiger lediglich die Befreiung von einer Verbindlichkeit, nicht hingegen \n\nden Erhalt einer nach § 2 AnfG vorauszusetzenden Befriedigung. Diese Auffas-\n\nsung berücksichtigt nicht die doppelte Funktion der Aufrechnung. Das Beru-\n\nfungsgericht kann sich insoweit auch nicht auf Jäger (Die Gläubigeranfechtung \n\naußerhalb des Konkursverfahrens 2. Aufl § 2 Anm. 26) stützen. Dort heißt es, \n\nVermögensstücke eines Dritten oder des Gläubigers selbst, die für die befriedi-\n\ngungsbedürftige Forderung hafteten, blieben bei Ermittlung einer Uneinbring-\n\nlichkeit im Sinne des § 2 AnfG außer Ansatz. Decke das Schuldnervermögen \n\ndie Forderung des Gläubigers nicht, so habe er die Rückgewähr eines anfecht-\n\nbaren Erwerbs auch dann zu beanspruchen, wenn er aufgrund der Dritthaftung \n\nseine Befriedigung erwirken könne. Im vorliegenden Fall geht es demgegenüber \n\nnicht um eine Dritthaftung, sondern darum, dass sich im Vermögen des Schuld-\n\nners eine Forderung befunden hat, auf welche die Klägerin auch jetzt noch \n\nzugreifen kann (vgl. § 406 BGB). \n\n41 \n\nDieser Zugriff ist der Klägerin auch zuzumuten, obwohl sie selbst vermö-\n\ngenslos ist; denn sie kann sich im Wege der Aufrechnung - durch Befreiung von \n\nder eigenen Verbindlichkeit - den Wert der Hauptforderung erschließen. \n\n42 \n\n43 \n\n(bb) Dass die Klägerin als Anfechtungsgläubigerin die Aufrechnung nicht \n\nerklärt hat, ist unerheblich. \n\nAllerdings ist die Aufrechnung ein Recht des Schuldners. Es steht ihm im \n\nAllgemeinen frei, ob er davon Gebrauch macht oder nicht. In vielen Fällen wird \n\nder Schuldner seine Gegenforderung nicht aufopfern wollen, um die Hauptfor-\n\nderung zu tilgen. Auch dann, wenn die Gegenforderung des Schuldners tituliert \n\nist, muss er nicht aufrechnen. Er kann vielmehr aufgrund seines Titels vollstre-\n\ncken und es dem Gläubiger überlassen, ob er von einer etwa auch für ihn ge-\n\ngebenen Aufrechnungsmöglichkeit Gebrauch macht. Dass der Schuldner die \n\nMöglichkeit hätte, im Wege der Aufrechnung auf die Hauptforderung zuzugrei-\n\nfen, nötigt ihn nicht dazu, von dem Zugriff im Wege der Zwangsvollstreckung \n\nabzusehen. \n\n44 \n\nDies ändert sich im Grundsatz - vorbehaltlich des Bestehens eines Auf-\n\nrechnungsverbots - dann, wenn der derjenige, der im Wege der Gläubigeran-\n\nfechtung auf das Vermögen eines Dritten zugreifen will, dem Hauptschuldner \n\ngegenüber mit einer Verbindlichkeit belastet ist und diese durch Aufrechnung \n\ntilgen kann. Der Gläubiger darf nicht nach Belieben seinen Schuldner schonen \n\nund stattdessen den Empfänger anfechtbar erworbener Zuwendungen in An-\n\nspruch nehmen; insofern ist die Anfechtungsklage \"subsidiär\" (BGH, Urt. v. \n\n11. Juli 1996 - IX ZR 226/94, ZIP 1996, 1516, 1518). Dem Gläubiger muss das \n\naus dem Vermögen des Schuldners Weggegebene nur zur Verfügung gestellt \n\nwerden, \"soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist\" (§ 11 Abs. 1 AnfG). \n\n45 \n\nGenauso wie der Gläubiger nicht nach freiem Belieben entscheiden \n\nkann, ob er aus einem vollstreckbaren Titel gegen den Schuldner vollstreckt \n\noder gleich einen Anfechtungsanspruch gegen einen Dritten geltend macht, \n\nmuss er eine Aufrechnungsmöglichkeit wahrnehmen, bevor er anficht. Kann \n\nsich der Anfechtungsgläubiger (Gläubiger der Gegenforderung) durch Aufrech-\n\nnung befriedigen, ist es nicht erforderlich, dass der Dritte (Anfechtungsschuld-\n\nner) das vom Gläubiger der Hauptforderung Erhaltene dem Anfechtungsgläubi-\n\nger zur Verfügung stellt. \n\n46 \n\n(cc) Ist die Aufrechnung - jedenfalls für den Anfechtungsgläubiger (Gläu-\n\nbigers der Gegenforderung) - gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen, ver-\n\nbietet sich allerdings die Berücksichtigung einer Aufrechnungsmöglichkeit bei \n\nder Prüfung, ob das Vermögen desjenigen, der einen Gegenstand weggegeben \n\nhat, dadurch unzureichend geworden ist. In diesem Fall ist es zur Befriedigung \n\ndes Gläubigers der Gegenforderung weiterhin erforderlich, dass ihm das Weg-\n\ngegebene zur Verfügung gestellt wird. Denn eine Aufrechnung, die rechtlich \n\nausgeschlossen ist, taugt weder als Erfüllungssurrogat noch zur Selbstexekuti-\n\non. \n\n47 \n\n(2) Im vorliegenden Fall kann die Klägerin gegen den Darlehensrückzah-\n\nlungsanspruch aufrechnen. Dieser Anspruch besteht; er ist tituliert. Seine Abtre-\n\ntung an den Beklagten hindert die Aufrechnung durch die Klägerin nicht (§ 406 \n\nBGB). Damit kann sich die Klägerin in Höhe von 76.693,78 € befriedigen. \n\n48 \n\nDas zwischen der Klägerin und dem Schuldner - zu dessen Lasten - ver-\n\neinbarte Aufrechnungsverbot steht dem nicht entgegen. Ob das Aufrechnungs-\n\nverbot für den Schuldner gemäß § 242 BGB entfallen ist, weil inzwischen auch \n\ndie Klägerin in Vermögensverfall geraten ist , so dass er bei einer Fortdauer des \n\nVerbots seine Gegenforderung nicht mehr realisieren könnte (vgl. BGHZ 23, 17, \n\n26 f; BGH, Urt. v. 2. Dezember 1974 - II ZR 132/73, NJW 1975, 442; v. 26. Feb-\n\nruar 1987 - I ZR 110/85, WM 1987, 732, 734; v. 19. September 1988 - II ZR \n\n362/87, NJW 1989, 124, 125; MünchKomm-BGB/Kieninger, aaO § 309 Nr. 3 \n\nRn. 5; MünchKomm-BGB/Schlüter, aaO § 387 Rn. 61; Palandt/Grüneberg, BGB \n\n66. Aufl. § 387 Rn. 17), kann dahinstehen. Da das Aufrechnungsverbot nur zum \n\nSchutze der Klägerin diente, war ihr die Aufrechnung zu keinem Zeitpunkt ver-\n\nboten. \n\n49 \n\nDie Klägerin darf von der Aufrechnung auch nicht deshalb absehen, weil \n\nmit der Aufrechnung gegen den Darlehensrückzahlungsanspruch noch keine \n\nvollständige Befriedigung \n\nder \n\nklägerischen Kaufpreisforderung \n\nvon \n\n306.775,12 € nebst Zinsen erreichbar ist. Eine Zwangsvollstreckung kann nicht \n\nschon dann unterbleiben, wenn feststeht, dass sie nur zu einer Teilbefriedigung \n\ndes Gläubigers führen würde (Huber, aaO § 2 Rn. 23; Kübler/Prütting/Paulus, \n\nInsO § 2 AnfG Rn. 20). Allerdings ist der Gläubiger nicht gehalten, auf jeden \n\nnoch so geringwertigen oder entlegenen Gegenstand zuzugreifen. Eine Forde-\n\nrung von 76.693,78 € ist jedoch - gemessen an der Höhe der Forderung des \n\nAnfechtungsgläubigers - nicht unbedeutend. Daher muss sich die Klägerin die-\n\nse Aufrechnungsmöglichkeit gegenüber dem Anfechtungsgegner anrechnen \n\nlassen. Den Anfechtungsanspruch kann sie nur wegen des Rests geltend ma-\n\nchen. \n\n50 \n\n(3) Die von dem Beklagten aus abgetretenem Recht des Schuldners in \n\nHöhe von 244.598,71 € geltend gemachten, von der Klägerin bestrittenen und \n\ngerichtlich nicht festgestellten Ansprüche aus dem Doppelhäuser-Projekt hin-\n\ndern den Anfechtungsanspruch dagegen nicht; insofern ist der Klägerin eine \n\nAufrechnung nicht zumutbar. \n\n51 \n\n(aa) In der Revisionsverhandlung hat der Beklagte ausdrücklich geltend \n\ngemacht, das Schuldnervermögen sei auch wegen dieser Ansprüche zurei-\n\nchend. Es ist zwar fraglich, ob der Beklagte sich bereits in den Vorinstanzen \n\ndarauf berufen hat. Diese Frage hatten jedoch bereits die Tatrichter zu untersu-\n\nchen, weil die entsprechenden Tatsachen vorgetragen waren. Demgemäß steht \n\nsie nunmehr auch zur Überprüfung durch das Revisionsgericht. \n\n52 \n\n(bb) Der Beklagte kann den Anfechtungsgläubiger nicht auf die Möglich-\n\nkeit der Aufrechnung gegenüber dem Schuldner verweisen, wenn dessen For-\n\nderung ernsthaft bestritten ist. \n\n53 \n\nIst zweifelhaft, ob nach einer Vermögensverschiebung des Schuldners \n\ndessen Restvermögen ausreicht, um den Gläubiger zu befriedigen, braucht sich \n\nder Anfechtungskläger nicht auf die Möglichkeit einer Pfändung verweisen zu \n\nlassen, die, wenn überhaupt, erst nach Jahren zu einer Befriedigung führt \n\n(BGH, Urt. v. 22. September 1982 aaO). Ebenso wenig muss er sich auf die \n\nPfändung angeblicher Forderungen des Schuldners einlassen, deren Bestehen \n\nnicht festgestellt ist (OLG Hamm ZInsO 2002, 81, 83; Huber, aaO § 2 Rn. 27; \n\nKübler/Prütting/Paulus, aaO § 2 Rn. 20). Aus den gleichen Gründen kann der \n\nGläubiger nicht darauf verwiesen werden, sich durch Aufrechung gegenüber \n\neiner Forderung zu befriedigen, von der nicht geklärt ist, ob sie einen nennens-\n\nwerten Bestandteil des Schuldnervermögens bildet. Müsste der Anfechtungs-\n\ngläubiger hier zunächst den Streit über eine solche Forderung austragen, würde \n\ndies zudem eine Verzögerung der Durchsetzung des Anfechtungsrechts bewir-\n\nken, die nicht vereinbar wäre mit dem Zweck dieses Rechtsinstituts, den Gläu-\n\nbiger vor Vermögensverschiebungen durch den Schuldner zu schützen, die ge-\n\neignet sind, seine Befriedigung zu vereiteln. \n\n54 \n\n3. Soweit danach ein nicht aus dem Schuldnervermögen zu deckender \n\nAnspruch verbleibt - nämlich in Höhe von 230.081,34 € -, sind die Vorausset-\n\nzungen einer Anfechtung gemäß § 4 AnfG erfüllt. \n\n55 \n\na) Wie vom Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, hat der Beklagte den \n\nGrundbesitz unentgeltlich erhalten, und zwar nicht früher als vier Jahre vor der \n\nAnfechtung. Es handelt sich um eine Zuwendung im Rahmen einer vorwegge-\n\nnommenen Erbfolge. Durch den Abschluss der Ergänzungsvereinbarung vom \n\n5. Dezember 2004 hat sich an der Unentgeltlichkeit nichts geändert. Für die \n\nQualifizierung einer Rechtshandlung als entgeltlich oder unentgeltlich kommt es \n\nauf den Zeitpunkt an, zu dem die Rechtshandlung vorgenommen wurde (vgl. \n\n§ 8 AnfG). Es muss darauf abgestellt werden, ob seinerzeit eine angemessene \n\nGegenleistung erfolgt oder wenigstens ausbedungen worden ist. Eine sich dar-\n\naus ergebende Unentgeltlichkeit der Leistung wird nicht dadurch aufgehoben, \n\ndass die Parteien sie im Nachhinein in eine entgeltliche umwandeln (BFH NJW \n\n1988, \n\n3174, \n\n3175 \n\nr. Sp.; Huber, \n\naaO \n\n§ 4 Rn. 20; Kübler/ \n\nPrütting/Paulus, aaO § 4 AnfG Rn. 3). \n\n56 \n\nb) Durch die Grundstücksübertragung ist die Möglichkeit der Klägerin, \n\nsich durch Vollstreckung in das Schuldnervermögen zu befriedigen, beeinträch-\n\ntigt und die Klägerin somit objektiv benachteiligt worden. Nach den tatrichterli-\n\nchen - von der Revision des Beklagten nicht angegriffenen - Feststellungen sind \n\ndie übertragenen Flurstücke, von einer einzigen Ausnahme abgesehen, nicht \n\nwertausschöpfend belastet. \n\n57 \n\nAllerdings wäre - entgegen der Meinung des Berufungsgerichts - ein \n\nnachträglicher Wegfall der Gläubigerbenachteiligung erheblich (Huber, aaO § 1 \n\nRn. 51; vgl. ferner MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 129 Rn. 177 f; Uhlenbruck/ \n\nHirte, InsO 12. Aufl. § 129 Rn. 129). Diese muss bis zur letzten mündlichen \n\nTatsachenverhandlung gegeben sein. Eine zunächst vorliegende Gläubigerbe-\n\nnachteiligung entfällt, wenn der Anfechtungsgegner dem Schuldner bis zu die-\n\nsem Zeitpunkt als (weitere) Gegenleistung der angefochtenen Zuwendung \n\nVermögenswerte zukommen lässt, welche die angefochtene Leistung nunmehr \n\nvollständig ausgleichen und dem Zugriff des Gläubigers offen stehen. \n\n58 \n\nHier ist die Gläubigerbenachteiligung jedoch nicht nachträglich entfallen. \n\nMit der Ergänzungsvereinbarung vom 5. Dezember 2004 hat der Beklagte ge-\n\ngenüber der Grundpfandgläubigerin ein Schuldanerkenntnis über 60.000 € \n\nnebst Zinsen abgegeben und sich deswegen der sofortigen Zwangsvollstre-\n\nckung in sein Vermögen unterworfen. Außerhalb der Ergänzungsvereinbarung \n\nhat er Darlehensverbindlichkeiten seines Vaters übernommen und angeblich \n\nauch erfüllt. Dadurch sind dem Schuldner keine dem Zugriff der Klägerin offen \n\nstehenden Vermögenswerte zugeflossen. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n59 \n\n60 \n\nII. Die Revision der Klägerin \n\nDie Klägerin wendet sich dagegen, dass dem Beklagten wegen des ihm \n\nvom Schuldner abgetretenen Darlehensrückzahlungsanspruchs ein Zurückbe-\n\nhaltungsrecht eingeräumt worden ist. Diesem Angriff ist im Ergebnis der Erfolg \n\nnicht zu versagen. \n\n61 \n\nDa der Darlehensrückzahlungsanspruch bei der Frage, ob das Schuld-\n\nnervermögen zureichend im Sinne des § 2 AnfG ist, berücksichtigt werden \n\nmuss (vgl. oben I 2 b bb), ist er dadurch \"verbraucht\" und kann nicht zusätzlich \n\nzum Gegenstand eines Zurückbehaltungsrechts gemacht werden. \n\n62 \n\nEs kommt deshalb nicht mehr darauf an, dass der Beklagte hier auch \n\ngemäß § 767 Abs. 2 ZPO mit dem Zurückbehaltungsrecht präkludiert wäre (zur \n\nPräklusion einer derartigen Einrede vgl. RGZ 158, 145, 149; BGHZ 34, 274, \n\n281 f; OLG Celle OLGZ 1970, 357, 359 f; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 22. Aufl. \n\n§ 767 Rn. 21, 32), weil der Schuldner dieses nicht mehr geltend machen könn-\n\nte; dessen Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens war bereits vor der \n\nSchlussverhandlung im Berufungsrechtszug des Vorprozesses entstanden und \n\nfällig geworden. \n\nC. \n\n63 \n\nDas Berufungsurteil ist demgemäß dahin zu ändern, dass der Beklagte \n\ndie Zwangsvollstreckung in das ihm von dem Schuldner übertragene, nicht \n\nwertausschöpfend belastete Immobilienvermögen nur wegen der infolge der \n\nAufrechnung mit dem Darlehensrückzahlungsanspruch verminderten Forderung \n\nder Klägerin zu dulden hat. Dadurch entfällt das dem Beklagten zugebilligte Zu-\n\nrückbehaltungsrecht. Beides kann das Revisionsgericht selbst aussprechen, \n\nweil der Rechtsstreit insoweit zur Endentscheidung reif ist (§ 562 Abs. 1, § 563 \n\nAbs. 3 ZPO). \n\n64 \n\nDa das Berufungs- wie auch das Revisionsurteil keine Teilurteile sind \n\n- beide Instanzen haben über den gesamten angefallenen Streitstoff abschlie-\n\nßend entschieden -, muss insoweit eine Kostenentscheidung getroffen werden. \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\nRiBGH Vill ist in Urlaub und da- \nher verhindert zu unterschreiben. \n\nDr. Gero Fischer \n\nLohmann \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Kiel, Entscheidung vom 30.06.2004 - 17 O 201/03 - \n\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 24.02.2006 - 1 U 107/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-16/ix-zr-63-06","cited_norms":[{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":13},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":6},{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":2},{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-16/ix-zr-63-06","retrieved":"2026-10-15 10:16:31.036547+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-08-16/ix-zr-63-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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