{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2007-08-16","aktenzeichen":"1 StR 304/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 304/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. August 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Mordes u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. August 2007 beschlos-\n\nsen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nKempten (Allg.) vom 20. November 2006 wird als unbegründet \n\nverworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die \n\nden Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-\n\ngen Auslagen zu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in zwölf Fällen, \n\nTotschlags in fünfzehn Fällen, versuchten Totschlags, Tötung auf Verlangen, \n\ngefährlicher Körperverletzung sowie wegen Diebstahls in fünf Fällen zu einer \n\nlebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Es hat die besondere Schwere \n\nder Schuld festgestellt. Dem Angeklagten, einem Krankenpfleger in der Klinik \n\nS. , lag zur Last, Patienten der Inneren Station 1 verschiedene Medika-\n\nmente gespritzt zu haben, die zum Erschlaffen der Muskulatur und letztlich \n\nauch zum Atemstillstand geführt haben oder führen sollten. Auf diese Weise \n\ntötete er 28 Patienten. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit Ver-\n\nfahrensrügen und der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nI. Die Verfahrensrügen bleiben erfolglos. Ergänzend zur Antragsschrift \n\ndes Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: \n\n1. Eine Verletzung der §§ 136, 136a StPO liegt nicht vor. \n\na) Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte im Rahmen des ge-\n\ngen ihn geführten Ermittlungsverfahrens wegen Diebstahls von Medikamenten \n\nbei der ersten Durchsuchung am 15. Juli 2004 vom Zeugen PHM H. ord-\n\nnungsgemäß über seine Rechte nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO belehrt. Da-\n\nnach holte er anwaltlichen Rat ein und legte zum Vorwurf des Diebstahls ein \n\nschriftliches Geständnis ab. Damit kannte der Angeklagte seine Rechte als Be-\n\nschuldigter. \n\n5 \n\nb) Bei seiner Festnahme am 29. Juli 2004 wurde der Angeklagte auch \n\nnicht über die ihm zur Last gelegte Straftat getäuscht (§ 136a Abs. 1 Satz 1 \n\nStPO), und es bedurfte keiner weiteren Belehrung nach § 136 Abs. 1 Satz 2 \n\nStPO. Die Strafkammer hat festgestellt, der Angeklagte habe den Zeugen KHK \n\nB. und KHK F. während der Festnahme in seiner Wohnung ein aus \n\nsieben Seiten bestehendes Geständnis übergeben. Bevor der Sachbearbeiter \n\ndas Geständnis entgegengenommen habe, habe er den Angeklagten einge-\n\nhend über seine Rechte und Pflichten als Beschuldigter belehrt. Im Anschluss \n\ndaran hätten die Zeugen dem Angeklagten die Frage gestellt, ob er auch das \n\nMedikament Lysthenon entwendet und dazu verwendet habe, Menschen zu \n\ntöten. Damit konfrontierten die Polizeibeamten den bereits über seine Rechte \n\nbelehrten Angeklagten mit dem sich im Laufe der Ermittlungen konkretisieren-\n\nden Verdacht der Verwendung gestohlener Medikamente zur Tötung von Pati-\n\nenten. In der anschließenden Beschuldigtenvernehmung machte der Angeklag-\n\nte nach Beratung durch seinen Anwalt auch zu dem Vorwurf der Tötung um-\n\nfangreiche Angaben. Der Ablauf dieser Vorgänge ergibt sich - neben der frei-\n\nbeweislichen Klärung durch den Tatrichter - auch aus dem von der Revision \n\nmitgeteilten Schlussbericht der Kriminalpolizeiinspektion vom 28. April 2005. \n\n6 \n\nc) Es ist nach den Feststellungen auch keine auf Täuschung oder Ver-\n\nsprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils beruhende Zusage er-\n\nkennbar, bei einer geständigen Einlassung könnten Exhumierungen unterblei-\n\nben. Die Revision trägt selbst eine Beschuldigtenvernehmung vom 10. August \n\n2004 vor, aus der sich die Auffassung des zuständigen Staatsanwalts Le. \n\nergibt: „Herr L. , ich möchte Ihnen etwas vorhalten (…) die bisherige Ver-\n\nnehmung ist nach dem Schema verlaufen, dass man nach fünf Sekunden, nach \n\nBenennung des Falles, Namen des Patienten eigentlich schon wissen konnte, \n\nwie Ihre Antwort ist. Ich kann Ihnen sagen, ich bin verpflichtet, den Fall aufzu-\n\nklären und ich werde auch das Notwendige tun. Werde, wenn es so weiterläuft, \n\ndie Exhumierungen dieser ganzen Verstorbenen anordnen.“ Solche Hinweise \n\nan den Angeklagten, eine Exhumierung komme bei seinem Aussageverhalten \n\nin Betracht und könnte nur bei geständigen Angaben verhindert werden, spre-\n\nchen gegen eine Täuschung oder ein Versprechen. Sie waren nicht nur zuläs-\n\nsig, sondern sachgerecht. \n\n7 \n\n2. Soweit die Revision beanstandet, die Strafkammer habe den Wider-\n\nspruch der Verteidigung gegen die Verwertung näher bezeichneter polizeilicher \n\nAussagen nicht schon in der Hauptverhandlung beschieden, hat diese Rüge \n\nkeinen Erfolg. Unter dem Gesichtspunkt fairer Verfahrensgestaltung ist in der \n\ntatrichterlichen Hauptverhandlung ein Zwischenbescheid, in dem sich das Ge-\n\nricht zur Frage eines Beweisverwertungsverbots erklären müsste, nicht vorge-\n\nsehen. Freilich ist es dem Gericht auch keineswegs verboten, seine Rechtsauf-\n\nfassung hierzu mitzuteilen, ohne dass dies etwa den Vorwurf der Befangenheit \n\nbegründen könnte. Im Übrigen konnte sich der Angeklagte in seinem Verteidi-\n\ngungsverhalten auf die in Betracht kommende Verwertung schon deshalb ein-\n\nstellen, weil das Landgericht die Angaben des Angeklagten bei der Polizei trotz \n\ndes Widerspruchs zum Gegenstand der Beweisaufnahme machte und die Ent-\n\nscheidung über die Frage der Verwertbarkeit ausdrücklich der Urteilsberatung \n\nvorbehalten hatte. \n\n8 \n\n3. Die Rüge, auch die nach § 27 StPO entscheidende Kammer sei be-\n\nfangen gewesen, scheitert an § 336 Satz 2 StPO. Die zur Entscheidung über \n\nein Ablehnungsgesuch berufenen Mitglieder dieser Strafkammer sind nicht \n\nmehr „erkennende Richter“ im Sinne von § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO, wenn sie \n\nüber das jeweilige Ablehnungsgesuch entschieden haben (vgl. OLG München, \n\nBeschl. vom 22. September 2006 - 3 Ws 748/06 - in dieser Sache; OLG Ham-\n\nburg NStZ 1999, 50 und OLG Dresden, Beschl. vom 2. Februar 1995 - 1 Ws \n\n193/94 -, www.juris.de). Gegen deren Entscheidung konnte der Angeklagte \n\nnach § 28 Abs. 2 Satz 1 StPO sofortige Beschwerde einlegen, was er auch ge-\n\ntan hat. \n\n9 \n\nII. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen den \n\nAngeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Die Feststellungen und die \n\nBeweiswürdigung tragen den Schuldspruch. Die von der Strafkammer vorge-\n\nnommene Abgrenzung zwischen den Fällen, in denen sie einen Heimtückemord \n\nund den Fällen, in denen sie wegen Fehlens der Wehrlosigkeit der Patienten \n\neinen Totschlag angenommen hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. \n\nAuch die Anordnung der besonderen Schwere der Schuld hält revisionsrechtli-\n\ncher Überprüfung stand. \n\nNack Wahl Boetticher \n\n Kolz Hebenstreit","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-16/1-str-304-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 336","ref_norm":"336","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-16/1-str-304-07","retrieved":"2026-07-10 21:56:35.247887+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-08-16/1-str-304-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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