{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-08-15","aktenzeichen":"XII ZB 64/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB § 1587 e Abs. 2; VAÜG § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 Mit dem Tod des Berechtigten erlischt der Anspruch auf Versorgungsausgleich gemäß § 1587 e Abs. 2 BGB auch dann, wenn das Verfahren nach § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG ausgesetzt war.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. August 2007 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 64/06 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 1587 e Abs. 2; VAÜG § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 \n\nMit dem Tod des Berechtigten erlischt der Anspruch auf Versorgungsausgleich \n\ngemäß § 1587 e Abs. 2 BGB auch dann, wenn das Verfahren nach § 2 Abs. 1 \n\nSatz 2 VAÜG ausgesetzt war. \n\nBGH, Beschluss vom 15. August 2007 - XII ZB 64/06 - OLG Braunschweig \n\nAG Herzberg am Harz \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2007 durch den \n\nRichter Sprick, die Richterin Weber-Monecke, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, \n\ndie Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Familiense-\n\nnats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 24. Februar 2006 \n\nwird auf Kosten der Beteiligten zu 2 zurückgewiesen. \n\nBeschwerdewert: 1.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Beteiligte zu 2 begehrt die Durchführung des Versorgungsaus-\n\ngleichs. \n\nDie am 30. August 1991 geschlossene Ehe der Parteien, aus der eine \n\nTochter hervorgegangen ist, wurde auf den am 26. Mai 2000 zugestellten An-\n\ntrag durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 12. Oktober \n\n2000 rechtskräftig geschieden; der Versorgungsausgleich wurde nach § 2 \n\nAbs. 1 Satz 2 VAÜG ausgesetzt. \n\n3 \n\nNach dem Tod des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann; geb. am \n\n21. Dezember 1964, verstorben am 26. Mai 2002) hat die Beteiligte zu 2 die \n\nWiederaufnahme des Verfahrens über den Versorgungsausgleich beantragt, \n\nweil aus der Versicherung des Ehemannes eine Halbwaisenrente zu zahlen sei \n\nund die Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau, geb. am 15. Juni 1967) eine \n\nErziehungsrente (§ 47 SGB VI) beantragt habe. In der Ehezeit (1. August 1991 \n\nbis 30. April 2000, § 1587 Abs. 2 BGB) haben die Parteien Rentenanwartschaf-\n\nten der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar die Ehefrau bei \n\nder Beteiligten zu 1 volldynamische Anrechte in Höhe von 325,89 DM, der \n\nEhemann bei der Beteiligten zu 2 volldynamische Anrechte in Höhe von \n\n(104,91 € =) 205,19 DM sowie angleichungsdynamische Anrechte in Höhe von \n\n(56,15 € =) 109,82 DM, jeweils monatlich und bezogen auf den 30. April 2000. \n\n4 \n\nDas Amtsgericht - Familiengericht - hat mit Beschluss vom 21. Februar \n\n2005 festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Der Ehe-\n\nmann sei ausgleichsberechtigt; mit seinem Tod sei sein Ausgleichsanspruch \n\ngemäß § 1587 e Abs. 2 BGB erloschen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde \n\nder Beteiligten zu 2 hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der zuge-\n\nlassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 2 ihr Begehren auf \n\nDurchführung des Versorgungsausgleichs weiter. \n\n5 \n\n6 \n\nII. \n\nDas Rechtsmittel ist nicht begründet. \n\n1. Das Oberlandesgericht geht zu Recht davon aus, dass der Ehemann \n\nbei Durchführung des Versorgungsausgleichs ausgleichsberechtigt wäre. Nach \n\nden Berechnungen des Amtsgerichts, auf die das Oberlandesgericht Bezug \n\nnimmt, übersteigt der Wert der von der Ehefrau in der Ehezeit erworbenen An-\n\nwartschaften den Wert der vom Ehemann in der Ehezeit erworbenen Anwart-\n\n7 \n\n8 \n\nschaften um 9,73 DM. Diese Berechnung, der sich das Oberlandesgericht an-\n\ngeschlossen hat, lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Auch die Rechtsbeschwer-\n\nde erinnert hiergegen nichts. \n\n2. Nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung der Vorinstanzen, dass \n\nmit dem Tod des - ausgleichsberechtigten - Ehemannes dessen Ausgleichsan-\n\nspruch gemäß § 1587 e Abs. 2 BGB erloschen und ein Versorgungsausgleich \n\ndeshalb nicht mehr durchzuführen ist. \n\na) § 1587 e Abs. 2 BGB beruht auf dem Gedanken, dass (nur) die beiden \n\nEhegatten an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen gleichen An-\n\nteil haben sollen. Der Umstand, dass die dem ausgleichsberechtigten Ehegat-\n\nten im Versorgungsausgleich übertragenen oder für ihn begründeten Versor-\n\ngungsanrechte im Todesfall möglicherweise auch seinen Hinterbliebenen zugu-\n\nte kommen, ergibt sich aus der Eigenständigkeit der im Versorgungsausgleich \n\nerworbenen Anrechte. Insoweit handelt es sich aber nur um eine mittelbare \n\nFolge des Versorgungsausgleichs; am Zweck des Versorgungsausgleichs, der \n\nauf Versorgungsteilhabe nur unter den Ehegatten zielt, ändert die mittelbare \n\nBegünstigung auch von Hinterbliebenen nichts. \n\n9 \n\nb) Allgemein anerkannt ist, dass nach § 1587 e Abs. 2 BGB der An-\n\nspruch des ausgleichsberechtigten Ehegatten mit dessen Tod auch dann er-\n\nlischt, wenn der Versorgungsausgleich nach § 628 ZPO abgetrennt oder nach \n\n§ 53 c FGG ausgesetzt war (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht 4. Aufl., \n\n§ 1587 e Rdn. 8; Staudinger/Rehme, BGB [2004], § 1587 e Rdn. 23, jeweils für \n\nden Fall des § 628 ZPO). Allein entscheidend ist dabei, dass der ausgleichsbe-\n\nrechtigte Ehegatte vor der Durchführung des Versorgungsausgleichs stirbt, so \n\ndass die Durchführung des Versorgungsausgleichs sich nicht mehr zu seinen \n\nGunsten auswirken kann. Auf die Gründe, die dazu geführt haben, dass der \n\nVersorgungssausgleich zu Lebzeiten des ausgleichsberechtigten Ehegatten \n\nnicht mehr durchgeführt worden ist, kommt es nicht an. Dies gilt auch in den \n\nFällen des § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG (so auch Staudinger/Rehme aaO; Pa-\n\nlandt/Brudermüller, BGB 66. Aufl., § 1587 e Rdn. 7 und VAÜG § 2 Rdn. 15; \n\nBorth FamRZ 2005, 397, 398; Götsche FamRZ 2006, 513, 516; Kemnade \n\nFamRZ 2003, 1842). Der vom Kammergericht - zur Begründung seiner gegen-\n\nteiligen Auffassung - hervorgehobene Gesichtspunkt, dass in den Fällen des \n\n§ 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG die Wiederaufnahme des Versorgungsausgleichsver-\n\nfahrens und dessen endgültiger Abschluss bei Beendigung des Scheidungsver-\n\nbunds regelmäßig nicht absehbar und von den Parteien nicht beeinflussbar sei \n\n(KG FamRZ 2005, 986 und 2003, 1841, 1842 mit kritischer Anm. Kemnade aaO \n\n1842), rechtfertigt eine unterschiedliche Behandlung dieser Fälle nicht. Zum \n\neinen können auch bei einer Abtrennung oder Aussetzung des Verfahrens nach \n\n§ 628 ZPO oder § 53 c FGG Wiederaufnahme und Abschluss des Verfahrens \n\nungewiss sein und sich einer Einflussnahme der Parteien entziehen. Zum ande-\n\nren kommt es auf diese Gesichtspunkte nach dem dargelegten Sinn und Zweck \n\ndes § 1587 e Abs. 2 BGB nicht an. \n\n10 \n\nc) Aus der Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 VAÜG ergibt \n\nsich nichts Gegenteiliges. Nach dieser Vorschrift können, wenn die Vorausset-\n\nzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 VAÜG eintreten, die Ehegatten, aber auch deren \n\nHinterbliebene und die betroffenen Versorgungsträger eine Wiederaufnahme \n\ndes nach § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG ausgesetzten Versorgungsausgleichsverfah-\n\nrens verlangen. Das Kammergericht leitet aus dieser Antragsberechtigung der \n\nHinterbliebenen her, dass ein Anspruch auf Versorgungsausgleich im Falle der \n\nAussetzung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG entgegen § 1587 e Abs. 2 BGB nicht \n\nerlischt, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte stirbt (ebenso MünchKomm/ \n\nSander BGB 4. Aufl., § 2 VAÜG Rdn. 14). Dieser Auffassung vermag der Senat \n\nnicht zu folgen: \n\n11 \n\n§ 1587 e Abs. 2 BGB ist eine materiell-rechtliche Grundsatznorm; deren \n\nGeltung kann - bei systematischer Auslegung - schwerlich durch die bloße Ver-\n\nfahrensregelung in § 2 Abs. 2 Satz 2 VAÜG beschränkt werden. Im Übrigen \n\nliegt der Argumentation des Kammergerichts offenbar die Annahme zugrunde, \n\ndie Hinterbliebenen des Verpflichteten könnten an der Durchführung des Ver-\n\nsorgungsausgleichs kein Interesse haben. Das \"den Hinterbliebenen\" einge-\n\nräumte Antragsrecht könne folglich nur die Hinterbliebenen des Berechtigten \n\nbegünstigen, dies könne aber wiederum nur sinnvoll sein, wenn der Versor-\n\ngungsausgleich noch zu ihren Gunsten durchgeführt werden könne, der Aus-\n\ngleichsanspruch des Berechtigten also nicht mit dessen Tod erloschen sei. Die-\n\nse Annahme trifft, wie das Oberlandesgericht dargelegt hat, in dieser Allge-\n\nmeinheit nicht zu. Vielmehr sind durchaus - wenn auch eher seltene - Fälle \n\ndenkbar, in denen auch die Hinterbliebenen des Verpflichteten ein Interesse an \n\nder Durchführung des Versorgungsausgleichs haben können - so etwa dann, \n\nwenn sich die Erben des Verpflichteten auseinandersetzen wollen und dazu \n\nüber eine etwaige Verpflichtung zur Erbringung von Beitragszahlungen an den \n\nBerechtigten Klarheit schaffen wollen. Auch wird z.T. ein Rechtsschutzinteresse \n\nder Hinterbliebenen des Berechtigten an der Feststellung anerkannt, dass der \n\nAusgleichsanspruch erloschen sei (Götsche FamRZ 2006, 513, 516; vgl. auch \n\nOLG Frankfurt FamRZ 1990, 296, 297, das ein Interesse des Verpflichteten an \n\neinem solchen Ausspruch bejaht). Derartigen Fällen trägt § 2 Abs. 2 Satz 2 \n\nVAÜG dadurch Rechnung, dass nicht nur die Ehegatten, sondern auch \"ihre \n\nHinterbliebenen\" die Wiederaufnahme des ausgesetzten Versorgungsaus-\n\ngleichs beantragen können; eine Ausnahme von § 1587 e Abs. 2 BGB liegt \n\ndarin nicht begründet. \n\n12 \n\nDies gilt um so mehr, als eine solche Beschränkung nicht nur, wie darge-\n\nlegt, mit dem Ziel des Versorgungsausgleichs unvereinbar ist, die gleichberech-\n\ntigte Teilhabe (nur) der Ehegatten an dem in der Ehe erworbenen Versorgungs-\n\nvermögen zu ermöglichen. Sie würde auch dazu führen, dass in einem von den \n\nHinterbliebenen des Berechtigten wiederaufgenommenen Versorgungsaus-\n\ngleichsverfahren für diesen Rentenanwartschaften übertragen oder für ihn be-\n\ngründet werden müssten. Eine Möglichkeit, für einen Versicherten nach dessen \n\nTod Versorgungsanrechte zu begründen, ist dem Sozialversicherungsrecht je-\n\ndoch grundsätzlich fremd. Anderes gilt insoweit für die - dem § 2 Abs. 2 Satz 2 \n\nVAÜG wortgleiche - Regelung des § 10 a Abs. 4 VAHRG. Das von dieser Vor-\n\nschrift den Hinterbliebenen auch des Berechtigten eingeräumte Antragsrecht \n\ngewährt diesen nicht nur eine Verfahrensbefugnis. Vielmehr wird, soweit dem \n\nBerechtigten im Abänderungsverfahren weitergehende Anrechte zu übertragen \n\noder für ihn zu begründen sind, zugleich der materielle Ausgleichsanspruch des \n\nBerechtigten gegen den Verpflichteten erweitert. Die Geltendmachung dieses \n\nmateriellen Anspruchs wird in § 10 a Abs. 4 VAHRG auch den Hinterbliebenen \n\ndes Berechtigten eingeräumt. § 1586 e Abs. 2 BGB erfährt insoweit eine vom \n\nGesetz gewollte Einschränkung (vgl. MünchKomm/Dörr, BGB 4. Aufl., § 10 a \n\nVAHRG Rdn. 90; vgl. auch Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 10 a VAHRG \n\nRdn. 55). Der sozialversicherungsrechtliche Grundsatz, nach dem für einen ver-\n\nstorbenen Versicherten keine Versorgungsanrechte begründet werden können, \n\ntritt insoweit zurück. \n\nIII. \n\n13 \n\nDie Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 und 3 ZPO. § 93 a ZPO ist \n\nunanwendbar, wenn - wie hier - ein Drittbeteiligter ein erfolgloses Rechtsmittel \n\neinlegt (Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber aaO § 93 a ZPO Rdn. 13 a). \n\nEine Korrektur der Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluss würde zu \n\nLasten der Rechtsbeschwerdeführerin gehen; sie ist dem Senat verwehrt. \n\nSprick \n\nWeber-Monecke \n\nWagenitz \n\nVézina \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Herzberg am Harz, Entscheidung vom 21.02.2005 - 7 F 104/00 - \n\nOLG Braunschweig, Entscheidung vom 24.02.2006 - 2 UF 37/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-15/xii-zb-64-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-15/xii-zb-64-06","retrieved":"2026-07-10 21:55:57.027600+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-08-15/xii-zb-64-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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