{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-08-15","aktenzeichen":"XII ZB 101/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"GG Art. 103 Abs. 1; ZPO §§ 233 B, Fb, 520 Abs. 2, 522 Abs. 1, 574 Abs. 2 Nr. 2, 621 e Abs. 3 a) Vor der Verwerfung eines Rechtsmittels wegen Versäumung der Begrün- dungsfrist ist dem Rechtsmittelführer rechtliches Gehör zu gewähren (im An- schluss an Senatsbeschluss vom 13. Juli 2005 - XII ZB 80/05 - NJW-RR 2006, 142 und BGH Beschluss vom 29. Juni 1993 - X ZB 21/92 - NJW 1994, 392). b) Hat das Gericht die befristete Beschwerde als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der Frist begründet worden ist, steht dies einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Be- schwerdebegründungsfrist nicht entgegen, da dem Verwerfungsbeschluss bei Gewährung der Wiedereinsetzung die Grundlage entzogen würde (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. Februar 2005 - XII ZB 225/04 - FamRZ 2005, 791). Ist über eine Wiedereinsetzung noch nicht entschieden, kann der Verwerfungsbeschluss auch isoliert im Verfahren der Rechtsbe- schwerde aufgehoben werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. August 2007 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 101/07 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nGG Art. 103 Abs. 1; ZPO §§ 233 B, Fb, 520 Abs. 2, 522 Abs. 1, 574 Abs. 2 \nNr. 2, 621 e Abs. 3 \n\na) Vor der Verwerfung eines Rechtsmittels wegen Versäumung der Begrün-\ndungsfrist ist dem Rechtsmittelführer rechtliches Gehör zu gewähren (im An-\nschluss an Senatsbeschluss vom 13. Juli 2005 - XII ZB 80/05 - NJW-RR \n2006, 142 und BGH Beschluss vom 29. Juni 1993 - X ZB 21/92 - NJW 1994, \n392). \n\nb) Hat das Gericht die befristete Beschwerde als unzulässig verworfen, weil sie \nnicht innerhalb der Frist begründet worden ist, steht dies einem Antrag auf \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Be-\nschwerdebegründungsfrist nicht entgegen, da dem Verwerfungsbeschluss \nbei Gewährung der Wiedereinsetzung die Grundlage entzogen würde (im \nAnschluss an Senatsbeschluss vom 9. Februar 2005 - XII ZB 225/04 - \nFamRZ 2005, 791). Ist über eine Wiedereinsetzung noch nicht entschieden, \nkann der Verwerfungsbeschluss auch isoliert im Verfahren der Rechtsbe-\nschwerde aufgehoben werden. \n\nBGH, Beschluss vom 15. August 2007 - XII ZB 101/07 - OLG Bamberg \n\nAG Obernburg \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2007 durch den \n\nRichter Sprick, die Richterin Weber-Monecke, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, \n\ndie Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose \n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Vaters wird der Beschluss des \n\n2. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg \n\nvom 23. Mai 2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur weiteren Behandlung und Entscheidung an \n\ndas Oberlandesgericht zurückverwiesen. \n\nStreitwert: 3.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie geschiedenen Verfahrensbeteiligten zu 1 und 2 streiten um das Auf-\n\nenthaltsbestimmungsrecht für ihr gemeinsames minderjähriges Kind. Das \n\nAmtsgericht hat das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter übertragen und \n\nes im Übrigen bei der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen. Gegen den \n\nihm am 12. März 2007 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts hat der Vater \n\nrechtzeitig befristete Beschwerde eingelegt. Zugleich hat er darauf hingewie-\n\nsen, dass die Begründung der Beschwerde einem gesonderten Schriftsatz vor-\n\nbehalten bleibe. \n\n2 \n\nNach Ablauf der Begründungsfrist hat das Oberlandesgericht die Be-\n\nschwerde als unzulässig verworfen, weil sie nicht rechtzeitig begründet worden \n\nsei. Der Beschluss wurde dem Vater am 4. Juni 2007 zugestellt. Am 14. Juni \n\n2007 beantragte dieser Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver-\n\nsäumung der Beschwerdebegründungsfrist, begründete die Beschwerde und \n\nbeantragte Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren. Nachdem das \n\nBeschwerdegericht ihm mitgeteilt hatte, dass über das Wiedereinsetzungsge-\n\nsuch wegen der bereits verworfenen Berufung nicht mehr entschieden werde, \n\nerhob der Vater gegen den Verwerfungsbeschluss Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\n3 \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit \n\n§§ 621 e Abs. 3 Satz 2, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch zulässig, \n\nweil die angefochtene Entscheidung den Vater in seinen Verfahrensgrundrech-\n\nten verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG), was eine Entscheidung des Rechtsbeschwer-\n\ndegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 574 \n\nAbs. 2 Nr. 2 ZPO). \n\n4 \n\nDer Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass noch eine Entscheidung des \n\nBeschwerdegerichts über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aussteht. \n\nDem die Beschwerde verwerfenden Beschluss wird im Falle der Bewilligung der \n\nWiedereinsetzung die Grundlage entzogen, damit wird er gegenstandslos (Se-\n\nnatsbeschlüsse vom 9. Februar 2005 - XII ZB 225/04 - FamRZ 2005, 791, 792 \n\nund vom 10. Mai 2006 - XII ZB 42/05 - NJW 2006, 2269). Das Beschwerdege-\n\nricht wäre deswegen - entgegen seiner Rechtsauffassung - nicht gehindert ge-\n\nwesen, über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ent-\n\nscheiden. Das steht einem Rechtsschutzbedürfnis des Vaters jedoch nicht ent-\n\ngegen, weil die Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung unab-\n\nhängig von der zu bewilligenden Wiedereinsetzung schon bei Verletzung der \n\nVerfahrensgrundrechte Erfolg hat und das Beschwerdegericht sogar ausdrück-\n\nlich eine Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch abgelehnt hatte. \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. \n\na) Zwar ist im Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den das Rechts-\n\nmittel mangels rechtzeitig eingegangener Begründung verwerfenden Beschluss \n\ndie Frage der Wiedereinsetzung nicht zu prüfen, so dass der Vater im vorlie-\n\ngenden Verfahren nicht geltend machen kann, die Versäumung der Beschwer-\n\ndebegründungsfrist habe auf einem der Partei nicht zurechenbaren Verschul-\n\nden beruht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Juli 2005 - XII ZB 80/05 - NJW-RR \n\n2006, 142, 143 und vom 7. Oktober 1981 - IVb ZB 825/81 - FamRZ 1982, 163). \n\nb) Die Rechtsbeschwerde ist aber schon deswegen begründet, weil das \n\nBeschwerdegericht den Vater vor seiner Entscheidung nicht angehört und damit \n\ndessen Verfahrensrecht auf rechtliches Gehör verletzt hat. \n\nZwar sieht § 522 Abs. 1 ZPO (i.V.m. § 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO) im Ge-\n\ngensatz zu § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO für den Fall einer Verwerfung eines unzu-\n\nlässigen Rechtsmittels eine Anhörung der Partei nicht ausdrücklich vor. Die \n\nPflicht zur Anhörung des Rechtsmittelführers folgt nach ständiger Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs indessen unmittelbar aus Art. 103 Abs. 1 GG \n\n(Senatsbeschlüsse vom 13. Juli 2005 - XII ZB 80/05 - NJW-RR 2006, 142 und \n\nvom 18. Juli 2007 - XII ZB 162/06 - zur Veröffentlichung bestimmt). Art. 103 \n\nAbs. 1 GG gibt dem Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens somit ein Recht \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\ndarauf, dass er Gelegenheit erhält, sich zu dem einer gerichtlichen Entschei-\n\ndung zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern. \n\n9 \n\nDas Beschwerdegericht durfte - entgegen seiner Rechtsauffassung - \n\nauch nicht deswegen von einer vorherigen Anhörung des Vaters absehen, weil \n\ner sich die Beschwerdebegründung für einen gesonderten Schriftsatz innerhalb \n\nder zweimonatigen Begründungsfrist (§ 520 Abs. 2 i.V.m. § 621 e Abs. 3 Satz 2 \n\nZPO) vorbehalten hatte. Denn damit hatte der Antragsteller ausdrücklich deut-\n\nlich gemacht, dass er beabsichtigte, die Beschwerde noch gesondert zu be-\n\ngründen. Dies ließ die Notwendigkeit, den Prozessbevollmächtigten auf den \n\nfehlenden Eingang der Beschwerdebegründung hinzuweisen, nicht entfallen, \n\nsondern hätte allenfalls zusätzlichen Anlass für einen solchen Hinweis geben \n\nkönnen. \n\n10 \n\nc) Mit Rücksicht auf diesen - ausdrücklich gerügten - Verfahrensfehler \n\ndes Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde begründet: Sie führt zur \n\nAufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sa-\n\nche an das Beschwerdegericht, das zunächst über das Wiedereinsetzungsge-\n\nsuch zu befinden haben wird. \n\n11 \n\n3. Vor einer Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag wird der \n\nVater seinen Vortrag allerdings zu konkretisieren haben. Insbesondere ist nicht \n\nersichtlich, aus welchem Grund sein Verfahrensbevollmächtigter die ordnungs-\n\ngemäße Eintragung der Frist nicht erneut bei Vorlage der Handakten zur Ferti-\n\ngung der Beschwerdeschrift geprüft und die eingetragene falsche Frist zur Be-\n\ngründung der Beschwerde korrigiert hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. August \n\n2007 - XII ZR 57/07 - zur Veröffentlichung bestimmt, vom 21. April 2004 - XII ZB \n\n243/03 - FamRZ 2004, 1183 f. und vom 11. Februar 2004 - XII ZR 263/03 - \n\nFamRZ 2004, 696). \n\nSprick \n\nWeber-Monecke \n\nWagenitz \n\nVézina \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Obernburg, Entscheidung vom 22.02.2007 - 2 F 957/06 - \n\nOLG Bamberg, Entscheidung vom 23.05.2007 - 2 UF 103/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-15/xii-zb-101-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-15/xii-zb-101-07","retrieved":"2026-07-10 21:55:34.942996+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-08-15/xii-zb-101-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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Juni 1993 - X ZB 21/92 - NJW 1994, 392). b) Hat das Gericht die befristete Beschwerde als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der Frist begründet worden ist, steht dies einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Be- schwerdebegründungsfrist nicht entgegen, da dem Verwerfungsbeschluss bei Gewährung der Wiedereinsetzung die Grundlage entzogen würde (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. Februar 2005 - XII ZB 225/04 - FamRZ 2005, 791). Ist über eine Wiedereinsetzung noch nicht entschieden, kann der Verwerfungsbeschluss auch isoliert im Verfahren der Rechtsbe- schwerde aufgehoben werden.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Rechtsbeschwerde des Vaters wird der Beschluss des\n\n2. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg\n\nvom 23. 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