{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2007-08-15","aktenzeichen":"5 StR 216/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 216/07 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 15. August 2007 \nin der Strafsache \ngegen \n\n1. \n\n2. \n\nwegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Au-\n\ngust 2007, an der teilgenommen haben: \n\nRichter Häger als Vorsitzender, \n\nRichterin Dr. Gerhardt, \n\nRichter Dr. Raum, \n\nRichter Dr. Brause, \n\nRichter Hubert \n\nals beisitzende Richter, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nals Verteidiger für den Angeklagten Z. , \n\nRechtsanwalt D. \n\nRechtsanwalt S. \n\nals Verteidiger für den Angeklagten E. , \n\nJustizhauptsekretärin \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Z. wird das Urteil \n\ndes Landgerichts Berlin vom 22. Juni 2006 im Schuld-\n\nspruch dahin geändert, dass dieser Angeklagte wegen \n\nbesonders schwerer räuberischer Erpressung und wegen \n\nschwerer räuberischer Erpressung, jeweils in Tateinheit \n\nmit Freiheitsberaubung verurteilt ist, und im Strafaus-\n\nspruch gegen diesen Angeklagten aufgehoben. \n\n2. Auf die Revision des Angeklagten E. wird das \n\nvorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahingehend ge-\n\nändert, dass dieser Angeklagte wegen Beihilfe zur be-\n\nsonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit \n\nmit Beihilfe zur Freiheitsberaubung und wegen schwerer \n\nräuberischer Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberau-\n\nbung verurteilt ist, und im Strafausspruch gegen diesen \n\nAngeklagten aufgehoben. \n\n3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden \n\nverworfen. \n\n4. Die Sache wird zur Bestimmung neuer Strafen und zur \n\nEntscheidung über die Kosten der Rechtsmittel an eine \n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Z. wegen „bewaffneten \n\n2 \n\n3 \n\nRaubes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Freiheitsberaubung“ zu einer \n\nGesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt (Ein-\n\nzelfreiheitsstrafen jeweils sechs Jahre). Den Angeklagten E. hat \n\nes wegen „bewaffneten Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung sowie \n\nwegen Beihilfe zum bewaffneten Raub in Tateinheit mit Freiheitsberaubung“ \n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt \n\n(Einzelfreiheitsstrafen ein Jahr und drei Jahre). Die Revisionen der Angeklag-\n\nten führen zu Korrekturen der Schuldsprüche und zur Aufhebung der Straf-\n\naussprüche. \n\n1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen ge-\n\ntroffen: \n\na) Der Angeklagte Z. war im Juni 2005 mit dem Zeugen H. \n\nübereingekommen, in B. einen E. -Markt zu überfallen. \n\nBeim Ausspähen des Tatortes trafen sie auf den dort als Auszubildenden \n\ntätigen Angeklagten E. , der gemeinsam mit H. die Berufs-\n\nschule besuchte. H. verlangte von dem von Z. eingeschüchterten \n\nE. Informationen über die Örtlichkeiten des Geschäfts. Der Ange-\n\nklagte E. zeigte Z. und H. eine Luke zum Fenster der \n\nHerrentoilette im Keller des Geschäftes für den Einstieg und erläuterte die \n\nSicherheitstechnik und die Art des Tresors. Einen Überfall an einem Mon-\n\ntagmorgen bezeichnete er wegen der dann noch im Tresor befindlichen Wo-\n\nchenendeinnahmen als besonders lohnend. Der Angeklagte E. \n\nrechnete damit, dass die Täter bei dem Überfall auch eine Schusswaffe bei \n\nsich führten. Denn ihm war klar, dass die überfallenen Personen nur mittels \n\neiner Schusswaffe dazu würden bewegt werden können, den Tresor zu öff-\n\nnen. Z. und H. führten den Überfall am 6. Juni 2005 mit einer \n\nSchreckschusspistole und einem Messer aus. Sie versteckten sich in der \n\n \n \n \n\n4 \n\n5 \n\nHerrentoilette. Gegen 5.00 Uhr stürmten die beiden mit den vorgehaltenen \n\nWaffen in den Aufenthaltsraum des Personals; sie zwangen die drei dort be-\n\nfindlichen Verkäuferinnen zu Boden. Z. hielt die Pistole der Zeugin St. \n\nan den Kopf und forderte den Tresorschlüssel. Nach einer Todesdrohung \n\nführte Z. – die Pistole gegen den Kopf der Zeugin haltend – die Bedrohte \n\nzum Tresor. Sie öffnete ihn und packte auf Geheiß des Z. 25.000 € in \n\neine Tüte. H. hatte die beiden anderen Verkäuferinnen mit Kabelbin-\n\ndern an den Handgelenken gefesselt. Der Angeklagte Z. schloss die drei \n\nüberfallenen Frauen im Büro ein. \n\nb) Z. schlug E. wenige Tage später vor, sich an weite-\n\nren Überfällen zu beteiligen, weil er aufgrund seiner körperlichen Vorausset-\n\nzungen gut einsteigen könne. Der Angeklagte E. lehnte zunächst \n\nab, beugte sich dann aber dem Vorschlag, weil er Repressalien befürchtete. \n\nDie Wahl fiel schließlich auf einen Sp. -Markt in B. . \n\nDie Angeklagten sägten dort am 25. Juni 2005 gegen 2.00 Uhr an ei-\n\nnem Fenstergitter, bis es beiseitegeschoben werden konnte. Dann warfen sie \n\ndie Scheibe ein und liefen zunächst vom Tatort weg, um mögliche Reaktio-\n\nnen auf den verursachten Lärm abzuwarten. Z. übergab E. \n\neine Schreckschusspistole und Pfefferspray. Dieser kletterte durch das ein-\n\ngeworfene Fenster in den Lebensmittelmarkt und wartete im Aufenthaltsraum \n\ndes Personals. Z. passte auf dem Parkplatz des Marktes auf und melde-\n\nte E. gegen 6.00 Uhr telefonisch die Ankunft der Zeugin Se . \n\nDiese kontrollierte wegen eines von E. verursachten Geräuschs \n\ndie Toilette. Der mit einer schwarzen Sturmhaube maskierte Angeklagte rich-\n\ntete die Waffe auf die Zeugin, die vor Schreck hinfiel. Der Angeklagte richtete \n\ndie Schreckschusspistole dann direkt auf ihren Kopf und fragte: „Wo ist der \n\nTresor?“. Daraufhin stand die zutiefst verängstigte Zeugin auf, führte den \n\nAngeklagten zum Tresor und schloss ihn auf, während weiterhin die Waffe \n\nauf den Kopf der Zeugin gerichtet war. Die Zeugin packte das Geld aus den \n\nKassetten in eine Tüte, auf Verlangen auch das Kleingeld. Der Angeklagte \n\nvergewisserte sich, dass der Tresor auch wirklich leer war. Er nahm die Tüte \n\nmit dem Geld – insgesamt etwa 5.000 € – und drängte die Zeugin in den \n\nFlur. Dort forderte er die Zeugin auf, sich an die Wand zu stellen, wodurch \n\ndie Zeugin Todesängste erlitt. Sie musste sich schließlich auf den Boden le-\n\ngen, wo sie der Angeklagte an Händen und Füßen mit Klebeband fesselte. \n\nAuch den Mund der Zeugin versuchte er zu verkleben. E. übergab \n\ndann Z. die Beute, der daraus wiederum 300 € dem E. über-\n\ngab. \n\n2. Die Beweisantragsrügen der Angeklagten sind unzulässig (§ 344 \n\nAbs. 2 Satz 2 StPO). \n\na) Der Angeklagte Z. hat es unterlassen, zur Antragsbegründung \n\neingereichte und verlesene ärztliche Atteste und eine Bescheinigung einer \n\nDiplompsychologin, den Gesundheitszustand der Freundin dieses Angeklag-\n\nten betreffend, vorzulegen. Solches wäre zum Verständnis der Ablehnungs-\n\nentscheidung des Landgerichts aber wesentlich gewesen. Die Strafkammer \n\nhat nämlich den von der Verteidigung vorgetragenen Umstand, der Ange-\n\nklagte habe sich aus einer Art persönlicher Abhängigkeit um seine damalige \n\nFreundin gekümmert, als ungeeignet dafür angesehen, dass der Angeklagte \n\ndie Straftaten unter Ausschluss oder Einschränkung von Einsichts- oder \n\nSteuerungsfähigkeit ausgeführt hat. \n\nb) Der Angeklagte E. hat es unterlassen, mit seiner Rüge, \n\nder Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens \n\nsei zu Unrecht abgelehnt worden, ein zur Begründung des Antrags einge-\n\nreichtes Persönlichkeitsprofil des Angeklagten vorzulegen (§ 344 Abs. 2 \n\nSatz 2 StPO). \n\n3. Auf die Sachrügen der Angeklagten hat der Senat lediglich die \n\nSchuldsprüche zu korrigieren. Da die Tatbilder davon gekennzeichnet sind, \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\ndass die Tatopfer das Geld den Tätern aushändigten, liegt jeweils schwere \n\nräuberische Erpressung und nicht schwerer Raub vor. \n\n10 \n\nIm Fall 1 der Urteilsgründe hat das Landgericht zwar keine Feststel-\n\nlungen treffen können, ob die verwendete Schreckschusspistole auch gela-\n\nden war. Dies ist aber Voraussetzung, um den vom Landgericht angenom-\n\nmenen – besonders schweren – „bewaffneten Raub“ im Sinne des § 250 \n\nAbs. 2 Nr. 1 StGB begründen zu können (vgl. BGHSt 48, 197, 201 ff.). Indes \n\nist in diesem Fall die Qualifikation wegen eines anderen gefährlichen Werk-\n\nzeugs durch das von dem Mittäter H. bei der Tat verwendete Messer \n\ngegeben (vgl. BGHSt aaO S. 206). Dass der Angeklagte E. bei \n\nder unmittelbaren Tatausführung durch zwei Mittäter auch solches in seinen \n\nGehilfenvorsatz mit der gebotenen Bestimmtheit aufgenommen hat, liegt auf \n\nder Hand. \n\n11 \n\nIm Fall 2 der Urteilsgründe hat indes der vom Landgericht angenom-\n\nmene – besonders schwere – „bewaffnete Raub“ keinen Bestand. Das bei \n\ndieser Tat mitgeführte Pfefferspray erfüllt lediglich die Voraussetzungen des \n\n§ 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB als gefährliches Werkzeug (vgl. BGH \n\nNStZ-RR 2003, 105; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 250 Rdn. 6a), die \n\nverwendete Schreckschusspistole diejenigen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b \n\nStGB (BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1a Waffe 2; BGH NStZ-RR 2002, 265; \n\n2004, 169); das gleiche gilt für das Klebeband als Fesselungswerkzeug (vgl. \n\nBGHSt 48, 365, 371). Der Senat hält es – entgegen dem Antrag des Gene-\n\nralbundesanwalts – für ausgeschlossen, dass eine neue Hauptverhandlung \n\ndie Angeklagten belastende Erkenntnisse zum Ladezustand der Schreck-\n\nschusspistole zu Tage fördern könnte, und entscheidet deshalb zum Schuld-\n\nspruch auf schwere räuberische Erpressung gemäß § 253 Abs. 1, §§ 255, \n\n250 Abs. 1 Nr. 1 lit. a und lit. b StGB durch. Nach den Feststellungen gibt das \n\nTatbild keinen Anlass für die Annahme eines erpresserischen Menschenrau-\n\nbes nach § 239a StGB, weil der Bemächtigungssituation keine eigenständige \n\nBedeutung zukam (vgl. BGHR StGB § 239a Abs. 1 Sichbemächtigen 8). Wei-\n\ntergehende Feststellungen hierzu sind von der neuen Hauptverhandlung \n\nnicht zu erwarten. \n\n12 \n\n4. Demnach haben die Strafaussprüche im Fall 2 der Urteilsgründe \n\nhinsichtlich beider Angeklagten keinen Bestand. Dies zieht auch die Aufhe-\n\nbung der Gesamtfreiheitsstrafen nach sich. Die Einzelstrafen sind insoweit \n\naus dem weniger schweren Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 1 StGB \n\nneu zu bestimmen. \n\n13 \n\nDer Senat kann ferner nicht ausschließen, dass im Fall 1 der Urteils-\n\ngründe die Bemessung der Strafen durch die angenommene Verwendung \n\neiner Waffe zum Nachteil der Angeklagten beeinflusst worden sind. Deshalb \n\nwird der neue Tatrichter alle Strafen auf der Grundlage der bisherigen rechts-\n\nfehlerfrei getroffenen Feststellungen, die bei dem hier vorliegenden bloßen \n\nSubsumtionsfehler bestehen bleiben können, neu zu bestimmen haben. Zu-\n\nsätzliche Feststellungen können nur insoweit getroffen werden, als sie zu \n\nden bisherigen nicht in Widerspruch treten würden. Damit werden Umstände, \n\ndie erneut auf die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB abzielen, nicht mehr \n\nGegenstand weiterer tatrichterlicher Prüfung sein können. \n\nHäger Gerhardt Raum \n\nBrause Hubert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-15/5-str-216-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239a","ref_norm":"239a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-15/5-str-216-07","retrieved":"2026-07-10 21:54:52.170222+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-08-15/5-str-216-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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