{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-08-15","aktenzeichen":"2 StR 309/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n2 StR 309/07 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n15. August 2007 \n\nin dem Sicherungsverfahren \n\ngegen \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. August \n\n2007, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Bode, \n\nProf. Dr. Fischer, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nRoggenbuck, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Appl, \n\nBundesanwalt beim Bundesgerichtshof \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Koblenz vom 2. Februar 2007 mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nDas Landgericht hat es im Sicherungsverfahren abgelehnt, die Unter-\n\nbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuord-\n\nnen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom \n\nGeneralbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg. \n\nDie Ablehnung der Unterbringungsanordnung hält der sachlich-\n\nrechtlichen Prüfung nicht stand. Die Begründung der für den Beschuldigten \n\ngünstigen Gefährlichkeitsprognose enthält einen Wertungsfehler und die Ge-\n\nsamtwürdigung der Vor- und Anlasstaten lässt einen wesentlichen Tatumstand \n\naußer Betracht. \n\n1. Das Landgericht hat im Wesentlichen festgestellt: \n\na) Der Beschuldigte neigt aufgrund seiner psychischen Erkrankung zur \n\nDistanzlosigkeit und überschreitet allgemein anerkannte soziale Grenzen. Es \n\nkommt immer wieder zu Belästigungen seines sozialen Umfelds, wofür der Be-\n\nschuldigte insbesondere unter türkisch-stämmigen Bewohnern weithin bekannt \n\nist. Seine Umgebung weiß vielfach mit den krankheitsbedingten Besonderheiten \n\ndes Beschuldigten und den sich hieraus ergebenden irrationalen Verhaltens-\n\nmustern umzugehen. Aufgrund der Nichteinhaltung der ärztlich verordneten \n\nMedikation, teilweise verstärkt durch Alkoholgenuss, kam es von Herbst 2005 \n\nbis August 2006 zu folgenden Vorfällen: \n\n- In einem Waschsalon nahm der Beschuldigte fremde Wäsche aus ei-\n\nnem Trockner mit und warf sie weg (Fall 1). \n\n- In 15 Fällen missachtete er das Hausverbot in einer Spielothek und in \n\nsechs Fällen in einem Einkaufscenter; dabei entleerte er in einem Fall \n\neinen Feuerlöscher in die Spielothek, in einem weiteren Fall wurde er \n\nvon der Aufsicht zum Verlassen der Spielothek aufgefordert. Daraufhin \n\nerhob er die Faust und holte zu einem Faustschlag in Richtung der Auf-\n\nsicht aus. Ein anwesender Zeuge konnte den Arm des Beschuldigten \n\nfesthalten, so dass die Aufsicht nicht getroffen wurde (Fälle 2, 7-26). \n\n- In einer Gaststätte wollte sich der Beschuldigte 50 Euro leihen. Als der \n\nGastwirt dies verweigerte, zog der Beschuldigte beim Hinausgehen aus \n\nVerärgerung den Türschlüssel ab und warf ihn auf die Straße. Der \n\nGastwirt ging davon aus, der Beschuldigte habe den Schlüssel mitge-\n\nnommen, verfolgte ihn mit einem Begleiter und forderte lautstark die \n\nRückgabe seines Schlüssels. Der Beschuldigte beteuerte zutreffend, er \n\nhabe den Schlüssel nicht. Auf die nachdrückliche Forderung, den \n\nSchlüssel herauszugeben, reagierte der Beschuldigte ebenfalls laut und \n\nverbal aggressiv. Er fühlte sich in die Enge getrieben, zog ein Messer \n\nheraus und rief in Richtung des Gastwirts auf Türkisch: \"Lass mich in \n\nRuhe, ich bringe dich um, ich habe deinen Schlüssel nicht gestohlen.\" \n\nDaraufhin ließ der Gastwirt von dem Beschuldigten ab und ließ die Poli-\n\nzei verständigen (Fall 3). \n\n- In einer Bäckerei begann der Beschuldigte, Kunden anzupöbeln. Als ihn \n\ndie Verkäuferin aus dem Laden wies, beschimpfte er sie als \"Arsch-\n\nloch\", \"Schlampe\", \"Hure\". Als die Verkäuferin ihm ausdrücklich Laden-\n\nverbot erteilte, setzte er seine Verbalattacken fort. Auf die erneute \n\nMahnung, den Laden zu verlassen, rammte er sein Knie in Richtung \n\ndes Unterleibs der Verkäuferin. Diese drehte sich jedoch von dem Be-\n\nschuldigten weg, so dass er lediglich ihren Oberschenkel schmerzhaft \n\ntraf. Weitere Verletzungen entstanden nicht (Fall 4). \n\n- In zwei Fällen setzte der Beschuldigte einen nicht begründeten Notruf \n\nab und bestellte einen Krankenwagen zu seiner Wohnung (Fälle 5 und \n\n6). \n\n5 \n\nb) Nach der Beurteilung des sachverständig beratenen Landgerichts war \n\nder Beschuldigte bei Begehung der Taten wegen einer krankhaften seelischen \n\nStörung im Sinne von § 20 StGB unfähig, das Unerlaubte seiner Taten einzu-\n\nsehen. Seit seiner Einreise in die Bundesrepublik im Jahre 1992 bis zum Jahre \n\n2006 wurde der Beschuldigte wegen seiner Erkrankung in 29 Fällen stationär in \n\npsychiatrischen Kliniken behandelt. Er leidet an einer seit 20 Jahren bestehen-\n\nden und dokumentierten schizoaffektiven Störung, wobei es sich um eine epi-\n\nsodische Störung handelt, bei der affektive und schizophrene Symptome \n\ngleichzeitig vorhanden sind. Im Vordergrund der Symptomatik stehen eine im-\n\nmer wieder auftretende Gereiztheit mit aggressivem Verhalten. Die Einsichtsfä-\n\nhigkeit des Beschuldigten war im Rahmen der bei ihm für die Tatzeiten festge-\n\nstellten manischen Symptomatik vollständig aufgehoben. \n\n6 \n\nc) Die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Kran-\n\nkenhaus hat das Landgericht abgelehnt, weil die Gesamtwürdigung des Be-\n\nschuldigten und seiner Taten nicht ergebe, dass von ihm infolge seines Zu-\n\nstands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten seien. Mit an Sicherheit \n\ngrenzender Wahrscheinlichkeit seien zwar weitere Taten zu erwarten, die in \n\nihrer Qualität den festgestellten Anlasstaten entsprechen. In ihrer konkreten \n\nBegehungsform erreichten diese Taten jedoch nicht den Bereich der mittleren \n\nKriminalität. Aus den Anlasstaten ergebe sich, dass von dem Beschuldigten \n\nlediglich Taten zu erwarten seien, die dem unteren Bereich der Kriminalität zu-\n\nzuordnen seien. Das gelte nicht nur für die Fälle der Beleidigung, des Hausfrie-\n\ndensbruchs, der Sachbeschädigung und des Missbrauchs von Notrufen, son-\n\ndern auch für die vom Landgericht näher erörterten Vorfälle 3, 4 und 26. Diese \n\nVorfälle belegten zwar eine Gefahr, insbesondere für die körperliche Unver-\n\nsehrtheit der Geschädigten. Der Grad der Gefährdung stelle sich bei dem kon-\n\nkreten Tatmuster des Beschuldigten aber als nicht erheblich dar. Beraten durch \n\nden psychiatrischen Sachverständigen gehe die Kammer nicht davon aus, dass \n\neine weitergehende Eskalation der Gewalt in diesen drei Fällen ernsthaft drohte \n\noder in zukünftigen Fällen zu erwarten wäre. Das gelte auch für den Fall der \n\nTodesdrohung unter Vorhalt eines Messers im Fall 3. Insbesondere aus dem \n\nNachtatverhalten ergebe sich, dass die Todesdrohung, die von den Tatopfern \n\nohnehin nicht ernst genommen worden sei, aus der Sicht des Beschuldigten zu \n\nkeinem Zeitpunkt in die Tat umgesetzt werden sollte. Der in die Enge getriebe-\n\nne Beschuldigte habe sich lediglich seinen Verfolgern kurzfristig entziehen wol-\n\nlen. Die Drohung sei daher als defensiver Akt nicht darauf angelegt gewesen, in \n\neine Verletzungshandlung zu münden. \n\n7 \n\nDie Strafkammer und auch der Sachverständige könnten zwar nicht aus-\n\nschließen, dass künftig eine von den Beschuldigten herbeigeführte Situation \n\nsoweit eskaliere, dass es zur Begehung auch schwererer Delikte komme. Die \n\n8 \n\n9 \n\nUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erfordere jedoch eine \n\nWahrscheinlichkeit höheren Grades und nicht nur die einfache Möglichkeit \n\nschwerer Taten. Auch unter Berücksichtigung der strafrechtlichen Vorbelastun-\n\ngen sei eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende Wahrscheinlichkeit \n\nschwerer Taten nicht festzustellen. \n\n2. Das Landgericht hat das Gewicht der von dem Beschuldigten zu er-\n\nwartenden neuen Taten fehlerhaft gewichtet. \n\nDie Strafkammer geht zwar zunächst zutreffend davon aus, dass wegen \n\nder Schwere des Eingriffs in die persönliche Freiheit und mit Rücksicht auf den \n\nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) nur schwere Störungen des \n\nRechtsfriedens, die zumindest in den Bereich der mittleren Kriminalität hinein-\n\nreichen, eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus rechtferti-\n\ngen (vgl. u. a. BVerfGE 70, 297, 312; BGHSt 27, 246; BGHR StGB § 63 Gefähr-\n\nlichkeit 8, 9, 11, 27; BGH StV 2006, 579; NStZ 1995, 228; NStZ-RR 2006, 203). \n\n10 \n\nDie vom Landgericht vorgenommene Gesamtwürdigung, dass die fest-\n\ngestellten Anlasstaten des Beschuldigten in ihrer konkreten Begehungsform \n\nnicht in den Bereich der mittleren Kriminalität hineinreichen, trifft jedoch nicht \n\nzu. Die festgestellten Anlass- und Vortaten gehen vielmehr in erheblichem Um-\n\nfang deutlich über bloße Belästigungen der Allgemeinheit oder Bagatelltaten \n\nhinaus. Das gilt bei den festgestellten Anlasstaten jedenfalls für den Faust-\n\nschlag gegen eine Spielhallenaufsicht, den bedrohenden Einsatz eines Messers \n\ngegen den Gastwirt und den Kniestoß in Richtung auf den Unterleib der Ver-\n\nkäuferin in einer Bäckerei. Soweit das Landgericht versucht, das Gewicht der \n\nAnlasstat im Fall 3 durch die Annahme zu relativieren, die Drohung mit dem \n\nMesser stelle sich nur als defensiver Akt dar, der keineswegs darauf angelegt \n\ngewesen sei, in eine Verletzungshandlung zu münden, fehlt es an einer tragfä-\n\nhigen Beweisgrundlage. Nichts anderes gilt für die Vorfälle 4 und 26 vom \n\n8. März und 13. August 2006. Hier bleibt offen, worauf das Landgericht seine \n\nAnnahme stützt, dass diese Attacken nicht auf den Einsatz weiter gehender \n\nGewalt angelegt gewesen seien. \n\n11 \n\nBei den Vortaten, derentwegen der Beschuldigte bestraft wurde, ist der \n\nVorfall vom 27. September 2004 von Gewicht, bei dem der Beschuldigte eine \n\nSpielhallenaufsicht, die ein bestehendes Hausverbot durchsetzen wollte, mit \n\nbeiden Händen am Hals packte und derart heftig würgte, dass ihr Atemnot, \n\nSchmerzen und zwei Tage anhaltende Schluckbeschwerden verursacht wur-\n\nden. Nicht mehr zu den bloßen Belästigungen der Allgemeinheit gehört auch \n\nder Vorfall im Jahr 2003, bei dem der Beschuldigte einer Frau im Streit um ge-\n\nschenkte Ohrringe mehrere Faustschläge versetzte, die zu schmerzhaften Prel-\n\nlungen an Rücken und Hinterkopf sowie zu Schürfwunden am Arm führten. \n\nWegen dieser Vorfälle wurden im Strafbefehlsverfahren zwar lediglich Geldstra-\n\nfen von 120 bzw. 30 Tagessätzen verhängt. Die mäßige Höhe dieser Strafen \n\nberuht jedoch darauf, dass in beiden Fällen von einer erheblichen Verminde-\n\nrung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten bei der Tatbegehung ausgegangen \n\nwurde, so dass hieraus nicht auf den Bagatellcharakter der zu Grunde liegen-\n\nden Taten geschlossen werden kann. \n\n12 \n\nIn Übereinstimmung mit dem gehörten Sachverständigen geht das Land-\n\ngericht davon aus, dass von dem Beschuldigten krankheitsbedingt mit an Si-\n\ncherheit grenzender Wahrscheinlichkeit weitere Taten zu erwarten sind, die in \n\nihrer Qualität den bereits festgestellten Taten entsprechen. Dies bedeutet aber, \n\ndass von dem Beschuldigten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit \n\nweitere erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne von § 63 StGB zu erwarten \n\nsind. \n\n13 \n\nBedenken begegnet im Übrigen auch die prognostische Differenzierung, \n\ndass zwar mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit weitere Taten vom \n\nGewicht der Anlasstaten zu erwarten seien, sich jedoch keine über die bloße \n\nMöglichkeit hinausgehende Wahrscheinlichkeit schwerer Taten feststellen las-\n\nse. Insoweit beruft sich das Landgericht zwar auf die Beurteilung des psychiat-\n\nrischen Sachverständigen. Bei der Gesamtwürdigung der konkreten Tatum-\n\nstände bei den Anlasstaten wird jedoch nicht berücksichtigt, dass es jeweils \n\ndem besonnenen Verhalten der Tatbetroffenen, denen die Verhaltensweisen \n\ndes Beschuldigten vertraut waren, zu verdanken war, dass es nicht zu einer \n\nweiteren Eskalation des Tatgeschehens kam. Letztlich hing es deshalb nicht \n\nvon dem Verhalten des Beschuldigten, sondern von dem der Betroffenen und \n\ndamit vom Zufall ab, ob die Tatsituationen eskalierten. Zudem darf bei der Ge-\n\nfährlichkeitsprognose nicht außer Betracht bleiben, dass von den irrationalen \n\nVerhaltensmustern des Beschuldigten nicht notwendigerweise nur solche Per-\n\nsonen betroffen sind, die zum näheren Umfeld der Mitbewohner des Beschul-\n\ndigten gehören, bei denen er mit seinen irrationalen Verhaltensweisen bekannt \n\nist. \n\nVRi'inBGH Dr. Rissing-van Saan Bode Fischer \nist durch Urlaub an der Unterschrift \ngehindert. \n Bode \n Roggenbuck Appl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-15/2-str-309-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-15/2-str-309-07","retrieved":"2026-07-10 21:55:18.801662+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-08-15/2-str-309-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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