{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2007-08-15","aktenzeichen":"1 StR 341/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 341/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. August 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Mordes u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2007 beschlos-\n\nsen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nFreiburg vom 8. März 2007 wird verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels und die \n\ndem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-\n\ngen Auslagen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDer von Beginn an geständige Angeklagte wurde wegen Totschlags und \n\nMordes in zwei Fällen - Opfer waren die Ehefrau sowie deren Bruder und \n\nSchwester - zu lebenslanger Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt; die besondere \n\nSchwere der Schuld wurde festgestellt. Seine auf Verfahrensrügen und die aus-\n\ngeführte Sachrüge gestützte Revision ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n I. \n\n2 \n\n3 \n\nMit den Verfahrensrügen wird unter mehreren Aspekten geltend gemacht, \n\nder Angeklagte sei nicht ordnungsgemäß verteidigt gewesen. \n\n1. Bei Eröffnung des Haftbefehls am 15. August 2006 erklärte der Ange-\n\nklagte (damals Beschuldigter) auf entsprechende richterliche Fragen: \"Ich brau-\n\n \n \n \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nche keinen Anwalt. Ich kenne keinen Rechtsanwalt. Ich überlasse die Auswahl \n\ndes Rechtsanwalts dem zuständigen Gericht\". \n\nAm nächsten Tag beantragte die Staatsanwaltschaft beim Vorsitzenden \n\nder Strafkammer, Rechtsanwalt T. , der sich telefonisch zur Übernahme der \n\nVerteidigung bereit erklärt hatte, zum Verteidiger zu bestellen. Am 18. August \n\n2006 bestellte der Vorsitzende ihn zum Verteidiger. \n\nDie Revision meint, hier habe die Staatsanwaltschaft, nicht der Vorsitzen-\n\nde den Verteidiger ausgewählt. Dies sei unfair, die Staatsanwaltschaft sei Geg-\n\nner des Angeklagten. Sein Einverständnis mit der Auswahl des Verteidigers \n\ndurch das Gericht habe dieses Vorgehen nicht umfasst. Jedenfalls wäre er dann \n\nnochmals anzuhören gewesen. \n\na) Wieso eine Entscheidung des Gerichts nach Antrag der Staatsanwalt-\n\nschaft deren Entscheidung wäre, erschließt sich nicht. \n\nb) Die Annahme, die Staatsanwaltschaft habe kein Interesse an einer \n\nsachgemäßen Verteidigung, geht im Ansatz fehl. Die Staatsanwaltschaft ist im \n\nStrafprozess nicht Partei (BGHSt 15, 155, 159; Pfeiffer in KK 5. Aufl. Einl. \n\nRdn. 63; Bergmann in Anwaltskommentar, StPO § 141 GVG Rdn. 1 jew. m. w. \n\nN.), sondern ein der rechtsprechenden Gewalt zugeordnetes Organ (BGHSt 24, \n\n170, 171; Pfeiffer aaO Rdn. 61), das, wie sich etwa aus § 160 Abs. 2 StPO ohne \n\nweiteres ergibt, der Objektivität verpflichtet ist (vgl. Pfeiffer aaO Rdn. 63 m. w. \n\nN.). Wenn sie nach ausdrücklichem Verzicht des Beschuldigten, selbst einen \n\nVerteidiger zu benennen, ihrerseits mit ihrem Antrag gemäß § 141 Abs. 3 Satz 2 \n\nStPO einen Rechtsanwalt namhaft macht (vgl. auch § 33 Abs. 2 StPO), so \n\nspricht allein dies nicht gegen dessen Bestellung. \n\n8 \n\nc) Nach der Erklärung des Angeklagten, er überlasse die Auswahl dem \n\nGericht, war seine (erneute) Anhörung vor der Bestellung an sich nicht mehr er-\n\nforderlich. Anderes behauptet auch die Revision nicht. Aus den dargelegten \n\nGründen (vgl. oben 1 b) ergibt sich zugleich, dass eine erneute Anhörung auch \n\nnicht vor der Bestellung des von der Staatsanwaltschaft vorgeschlagenen \n\nRechtsanwalts erforderlich war. \n\n9 \n\n2. Rechtsanwalt T. ist nicht Fachanwalt für Strafrecht. Die Revision \n\nmeint, es spräche vieles dafür, in einem Fall wie hier einen Fachanwalt für Straf-\n\nrecht zu bestellen. Sie fährt fort: \"Nach der Rechtsprechung (ergibt sich) in jedem \n\nFall die ausreichende Qualifikation als Verteidiger aus der Zulassung zur Anwalt-\n\nschaft. Dies würde für sich genommen einen Revisionsgrund darstellen.\" Es mag \n\ndahinstehen, ob damit die Bestellung von Rechtsanwalt T. auch deshalb als \n\nrechtsfehlerhaft gerügt sein soll, weil er nicht Fachanwalt für Strafrecht ist. Es \n\ngibt keinen Rechtssatz, wonach - grundsätzlich oder zumindest bei einer Fallges-\n\ntaltung wie hier - nur ein Fachanwalt für Strafrecht als Verteidiger bestellt werden \n\nkönnte. Im Übrigen besteht auch keine forensische Erfahrung, wonach deshalb, \n\nweil ein Rechtsanwalt kein Fachanwalt für Strafrecht ist, regelmäßig zu erwarten \n\nsei, dass eine von ihm geführte Verteidigung weniger sachgerecht wäre. \n\n10 \n\nBenennt der Beschuldigte (Angeklagte) selbst keinen Verteidiger (§ 142 \n\nAbs. 1 Sätze 2 und 3 StPO), so bestimmt der Vorsitzende nach pflichtgemäßem \n\nErmessen, welchen Rechtsanwalt er zum Verteidiger bestellt. Von dem hier un-\n\nproblematischen Grundsatz abgesehen, dass dieser möglichst im Bezirk des \n\nbetreffenden Gerichts niedergelassen sein sollte (§ 142 Abs. 1 Satz 1 StPO), \n\nenthält das Gesetz keine ausdrücklichen Regeln, die dieses Ermessen begrenz-\n\nten. Es wäre jedoch mit der allgemeinen Fürsorgepflicht des Vorsitzenden unver-\n\neinbar, bestellte er einen Rechtsanwalt, der keine Gewähr für eine sachgerechte \n\nund ordnungsgemäße Verteidigung des Angeklagten bietet oder bei dem zu be-\n\nfürchten ist, dass er verfahrensfremde Zwecke verfolgen wird (vgl. zusammen-\n\nfassend Thielmann StraFo 2006, 358, 359 m. w. N.). Anhaltspunkte dafür, dass \n\ndie Auswahl von Rechtsanwalt T. mit solchen Mängeln behaftet sei, gibt es \n\nnicht. Ausweislich der Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft, der die \n\nRevision nicht entgegengetreten ist, ist Rechtsanwalt T. \"seit Jahren \n\nschwerpunktmäßig als Strafverteidiger tätig; unter anderem verteidigte er in zahl-\n\nreichen Schwurgerichtsverfahren\". Die Revision legt vielmehr selbst eine \"An-\n\nwaltsauskunft des DAV\" über Rechtsanwalt T. vor, in der unter der Rubrik \n\n\"Rechtsgebiete\" auch \"Straf- und Strafverfahrensrecht\" genannt sind. Die Bedeu-\n\ntung des Hinweises der Revision, dort seien \"vor dem Strafrecht zunächst Ehe- \n\nund Familienrecht sowie Erbrecht\" angegeben, erschließt sich nicht. Die dort \n\naufgeführten Rechtsgebiete sind - von \"Eherecht\" bis \"Verkehrsrecht\" - alphabe-\n\ntisch geordnet. \n\n3. Im Übrigen macht die Revision im Zusammenhang mit der Verteidigung \n\ndurch Rechtsanwalt T. folgendes geltend: \n\nAm 28. August 2006 richtete die mit Rechtsanwalt T. in derselben \n\nKanzlei tätige Rechtsanwältin P. \"in Vertretung des derzeit urlaubsbedingt \n\nabwesenden Kollegen\" ein Schreiben an die Staatsanwaltschaft. Hierin ersucht \n\nsie um Akteneinsicht und fragt an, \"ob für die Besprechungen mit Herrn Tr. \n\n<dem Beschuldigten, einem Vietnamesen> ein Dolmetscher hinzugezogen wer-\n\nden muss.\" Für diesen Fall (\"wenn ja\") wird um Genehmigung der Zuziehung ei-\n\nnes Dolmetschers auf Kosten der Staatskasse gebeten. Neben Ausführungen \n\ndazu, wer mit der psychiatrischen Begutachtung betraut werden soll (vgl. Nr. 70 \n\nRiStBV) ist dann noch abschließend mitgeteilt, dass Rechtsanwalt T. vor-\n\naussichtlich spätestens am 18. September 2006 aus dem Urlaub zurück sein \n\nwerde. \n\n11 \n\n12 \n\n13 \n\nDie Staatsanwaltschaft erteilte alsbald Akteneinsicht. Zur Notwendigkeit \n\neines Dolmetschers äußerte sie sich nicht. Im weiteren Verlauf, so trägt die Revi-\n\nsion vor, habe Rechtsanwalt T. an von ihr näher bezeichneten Tagen den \n\nBeschuldigten (Angeklagten) nur zweimal aufgesucht, jeweils ohne Dolmetscher. \n\nAußerdem habe er noch an einer (mit Dolmetscher durchgeführten) polizeilichen \n\nVernehmung teilgenommen. \n\n14 \n\nDie Revision meint, Rechtsanwalt T. hätte schon wegen seines be-\n\nvorstehenden Urlaubs nicht zum Verteidiger bestellt werden dürfen. Er habe den \n\nBeschuldigten (Angeklagten) nicht oft genug aufgesucht. Außerdem hätte er ei-\n\nnen Dolmetscher hinzuziehen müssen, wie dies auch sonst im Verfahren (z. B. \n\nbei polizeilichen Vernehmungen, der Haftbefehlseröffnung, dem überwiegenden \n\nTeil der Anhörung durch den Sachverständigen und der Hauptverhandlung) der \n\nFall gewesen sei. Hierfür hätte unter den gegebenen Umständen die Justiz (zu-\n\nnächst die Staatsanwaltschaft, nach Anklageerhebung das Gericht) sorgen müs-\n\nsen. \n\n15 \n\nMit alledem ist schon im Ansatz verkannt, dass das Gericht (vor allem im \n\nErmittlungsverfahren auch die Staatsanwaltschaft) grundsätzlich nicht zu über-\n\nwachen hat, ob ein - sei es gewählter, sei es bestellter - Verteidiger seine Pflich-\n\nten ordnungsgemäß erfüllt (st. Rspr., vgl. schon BGH, Urt. vom 2. Juni 1967 \n\n- 4 StR 154/67; ferner BGH b. Holtz MDR 1996, 120; NStZ 1998, 311, 312; \n\nBeschl. vom 27. Juli 2006 - 1 StR 147/06). Gleichwohl kann die Fürsorgepflicht \n\ngebieten, den bestellten Verteidiger abzulösen, wenn klar erkennbar ist, dass er \n\nnicht fähig ist, den Angeklagten sachgerecht zu verteidigen (BGH b. Holtz aaO). \n\nHierfür ist hier nichts ersichtlich: \n\n16 \n\na) Die Revision meint, dem Gericht oder jedenfalls der Staatsanwaltschaft \n\nsei bei der Bestellung von Rechtsanwalt T. dessen Urlaub bekannt gewesen. \n\nDies erscheint schon in tatsächlicher Hinsicht zweifelhaft, der Brief von Rechts-\n\nanwältin P. könnte eher dagegen sprechen. Näher nachzugehen braucht \n\nder Senat dem aber nicht: \n\n17 \n\nZum Zeitpunkt der Bestellung von Rechtsanwalt T. am 18. August \n\n2006 stand das Verfahren ganz am Anfang. Es war ohne weiteres absehbar, \n\ndass es noch einige Zeit in Anspruch nehmen würde, tatsächlich wurde dann am \n\n19. Dezember 2006 Anklage erhoben. Bei diesem Verfahrensstand, bei dem ins-\n\nbesondere noch keine konkreten Termine (z. B. Hauptverhandlungstermin) fest-\n\nstehen, die in einen Urlaub fallen könnten, steht ein (in der Ferienzeit stets nahe \n\nliegender) Urlaub des Rechtsanwalts einer Bestellung zum Verteidiger nicht ent-\n\ngegen. Dementsprechend ist er auch nicht nach seinen Urlaubsplänen zu befra-\n\ngen. Es ist vielmehr allein Sache des Rechtsanwalts zu beurteilen, ob trotz sei-\n\nnes Urlaubs eine sachgerechte Verteidigung möglich ist. Hat er hieran keine \n\nZweifel, braucht er seine Urlaubspläne auch nicht ungefragt zu offenbaren. \n\n18 \n\nBei alledem ist nämlich zu berücksichtigen, dass ein Rechtsanwalt für sei-\n\nne Vertretung sorgen muss, wenn er, wie hier, länger als eine Woche abwesend \n\nist (§ 53 Abs. 1 BRAO). Der mit \"i. V. für RA T. \" unterschriebene Brief von \n\nRechtsanwältin P. deutet darauf hin - anderes behauptet auch die Revision \n\nnicht - dass sie zur Vertreterin bestellt war (§ 53 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BRAO). \n\nEinem Vertreter stehen die anwaltlichen Befugnisse des Vertretenen zu (§ 53 \n\nAbs. 7 BRAO), die Bestellung des vertretenen Rechtsanwalts zum Verteidiger gilt \n\nauch für den vertretenden Rechtsanwalt (vgl. BGH NStZ 1992, 248; OLG Frank-\n\nfurt StV 1988, 195; Laufhütte in KK 5. Aufl. § 142 Rdn. 10 m. w. N.). Anwaltliche \n\nVertretung war daher auch während der Urlaubsabwesenheit von Rechtsanwalt \n\nT. gewährleistet. \n\n19 \n\nb) Im Übrigen hatte allein Rechtsanwalt T. , während seines Urlaubs \n\nRechtsanwältin P. , zu entscheiden, wann erstmals Akteneinsicht beantragt \n\nwird und wann und wie oft der Beschuldigte aufgesucht wird. Die Überlegung der \n\nRevision, wegen der Gestaltung der Verteidigung sei der unwiederbringliche Ver-\n\nlust der Erinnerung des Beschuldigten an für ihn \"positive Umstände\" nicht aus-\n\nzuschließen, kann nicht verdeutlichen, dass hier ein Widerruf der Bestellung von \n\nRechtsanwalt T. in Betracht gekommen wäre. \n\n20 \n\nc) An alledem ändert auch der Vortrag der Revision zur Notwendigkeit der \n\nHinzuziehung eines Dolmetschers nichts, auch nicht unter Berücksichtigung der \n\nBehandlung der Anfrage von Rechtsanwältin P. durch die Staatsanwalt-\n\nschaft. \n\n21 \n\n (1) Die Staatsanwaltschaft hat die Frage nach der Notwendigkeit der He-\n\nranziehung eines Dolmetschers allerdings nicht ausdrücklich beantwortet. Sie hat \n\njedoch der Verteidigung mit der Überlassung der Akten sämtliche Unterlagen zur \n\nVerfügung gestellt, die es zur - vorläufigen - Beurteilung der Beherrschung der \n\ndeutschen Sprache durch den Angeklagten gab. Diese ergaben, wie auch die \n\nRevision im Übrigen selbst vorträgt, dass der - seit 1992 in Deutschland lebende \n\n- Angeklagte bei der Polizei erklärt hatte, er sei \"der deutschen Sprache relativ \n\ngut mächtig\". Erkennbar auf dieser Grundlage hat die Staatsanwaltschaft offen-\n\nbar aus ihrer Sicht die Heranziehung eines Dolmetschers nicht für zwingend \n\ngehalten. Ausdrückliche Ausführungen hierzu waren nicht unerlässlich, nachdem \n\num eine Kostenübernahmeerklärung nur für den Fall gebeten worden war, dass \n\nnach Auffassung der Staatsanwaltschaft die Heranziehung eines Dolmetschers \n\nerforderlich sei (\"wenn ja\"). \n\n22 \n\n (2) Es spricht auch nichts dafür, dass Rechtsanwalt T. der Auffas-\n\nsung gewesen sein könnte, im Hinblick auf die unterbliebene Stellungnahme der \n\nStaatsanwaltschaft sei er unwiderruflich aus zwingenden rechtlichen Gründen \n\ngehindert gewesen, einen Dolmetscher auf Staatskosten hinzuziehen, selbst \n\nwenn eine solche Hinzuziehung aus seiner Sicht für eine sachgerechte Verteidi-\n\ngung geboten gewesen sei. Weder sind objektive Anhaltspunkte für eine solche \n\ngravierende und schon daher nicht nahe liegende offensichtliche Fehleinschät-\n\nzung der Rechtslage durch Rechtsanwalt T. zu erkennen, noch hat er je eine \n\nErklärung abgegeben, wonach er gehindert gewesen sei, die Verteidigung so zu \n\nführen, wie er dies für erforderlich gehalten habe (zur Bedeutung einer solchen \n\nErklärung vgl. BGHSt 13, 337 ff.; BGH NStZ 1998, 311, 312). \n\n23 \n\n (3) Im Übrigen entscheidet dann, wenn ein Angeklagter in gewissem Um-\n\nfang der deutschen Sprache mächtig ist, der Verteidiger nach seinem - einer Ü-\n\nberprüfung nur begrenzt zugänglichen - pflichtgemäßen Ermessen, ob für Vertei-\n\ndigungsgespräche ein Dolmetscher notwendig ist oder nicht. Insoweit gilt ver-\n\ngleichbares wie für den Richter, der in derartigen Fällen ebenfalls nach pflicht-\n\ngemäßem Ermessen entscheidet, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein \n\nDolmetscher für gerichtliche Verhandlungen erforderlich ist (vgl. BGH NStZ 1984, \n\n328; NStZ 2002, 275; Kissel/Mayer, GVG 4. Aufl. § 185 Rdn. 6). Es liegt nicht \n\nnahe, dass ein Verteidiger nicht sachgerecht beurteilen könnte, ob er mit seinem \n\nMandanten kommunizieren kann oder nicht (vgl. BGH, Beschl. vom 27. Juli 2006 \n\n- 1 StR 147/06). Allein der Umstand, dass das Gericht und sonstige für eine Ver-\n\nnehmung oder Anhörung des Beschuldigten Verantwortliche (Polizei, Sachver-\n\nständiger) hier ihr Ermessen letztlich anders ausgeübt haben, belegt unter den \n\ngegebenen Umständen keinen offensichtlichen Ermessensfehlgebrauch des Ver-\n\nteidigers. Es besteht daher hier kein Anlass, wegen besonderer Umstände des \n\nEinzelfalls ausnahmsweise von dem Grundsatz abzuweichen, dass das Gericht \n\ndie Gestaltung der Verteidigung auch im Hinblick auf etwaige Sprachschwierig-\n\nkeiten des Angeklagten (Beschuldigten) nicht zu überwachen hat (vgl. BGH b. \n\nHoltz MDR 1996, 120). \n\n II. \n\n24 \n\nDie Sachrüge bleibt aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend darge-\n\nlegten Gründen erfolglos. \n\nNack Wahl Boetticher \n\n Kolz Hebenstreit","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-15/1-str-341-07","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-15/1-str-341-07","retrieved":"2026-07-10 21:55:54.688384+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-08-15/1-str-341-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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