{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-08-08","aktenzeichen":"2 StR 296/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 296/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. August 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. August 2007 gemäß § 349 \n\nAbs. 4 StPO beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nAachen vom 22. Januar 2007 mit den Feststellungen aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\n1 \n\n2 \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Widerstands gegen Voll-\n\nstreckungsbeamte zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und sei-\n\nne Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. \n\nDer Angeklagte leidet unter der wahnhaften Vorstellung, von Personen \n\nverfolgt zu werden, die auch bereits Mordanschläge gegen ihn verübt hätten. \n\nAm 30. Mai 2006 wurde er von zwei Kriminalbeamten aufgesucht, die einen \n\namtsgerichtlichen Beschluss nach § 81 g StPO – Abgabe einer Speichelprobe, \n\nim Weigerungsfall Entnahme einer Blutprobe – gegen ihn vollstrecken wollten. \n\nDer Angeklagte, dem die Beamten eine Ausfertigung des Beschlusses überge-\n\nben hatten, bat diese zunächst in sein Wohnzimmer. Ihm kamen dann jedoch \n\nZweifel, ob es sich wirklich um Polizeibeamte handelte. Obwohl er dies aber \n\nweiterhin auch für möglich hielt, weigerte er sich sowohl die Speichelprobe ab-\n\nzugeben als auch ihrer Aufforderung zu folgen, zur Blutprobe mitzukommen. Er \n\nwarf eine Tasse mit Kaffee nach den Beamten, schubste einen Beamten zur \n\nSeite und begab sich in das Obergeschoss des Hauses. Von dort bedrohte er \n\ndie Beamten damit, sie abzuknallen und kam sodann mit einer Mistgabel wieder \n\nnach unten. Von den Beamten hatte sich zwischenzeitlich einer vor die Haustür \n\nbegeben. Beide hatten ihre Dienstwaffen gezogen. Obwohl dem Angeklagten \n\nein Zustechen mit der Mistgabel möglich gewesen wäre, ließ er den Beamten, \n\nder sich noch im Flur befand, passieren und das Haus verlassen. Nachdem \n\nweitere uniformierte Polizeibeamte eingetroffen waren, bot der Angeklagte, der \n\nnunmehr aus einem Loch im Dach heraussah, an, die Speichelprobe ab-\n\nzugeben, wenn man ihm das Röhrchen hinauf werfe. So geschah es. \n\n3 \n\nDas Landgericht ist sachverständig beraten davon ausgegangen, dass \n\nder Angeklagte an einer paranoiden Persönlichkeitsstörung mit Verfolgungs-\n\nideen leide, die als schwere andere seelische Abartigkeit anzusehen sei. Auf-\n\ngrund dessen sei er bei Begehung der Tat in seiner Steuerungsfähigkeit im \n\nSinne von § 21 StGB erheblich vermindert gewesen. \n\nDiese Ausführungen des Landgerichts begegnen durchgreifenden Bedenken. \n\nNach den Feststellungen war der Angeklagte – wie das Landgericht auch nicht \n\nverkennt – in der Lage, kontrolliert zu reagieren, obwohl er es immerhin für \n\nmöglich hielt, dass er nicht von Polizeibeamten sondern von ihm feindlich ge-\n\nsonnenen Personen aufgesucht worden war, die ihm gegebenenfalls sogar \n\nnach dem Leben trachten könnten. Er hat flexibel reagiert und mit Gewalt nur \n\ngedroht, bis er sein Ziel erreicht hatte, die Beamten aus dem Haus zu vertrei-\n\nben. Unter diesen Umständen ist nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass \n\ndie auf dem Defektzustand beruhende Verminderung der Steuerungsfähigkeit \n\nauch erheblich war. Dies hätte eingehender Prüfung des Landgerichts bedurft, \n\nwobei maßgeblich die Anforderungen sind, die die Rechtsordnung an jeder-\n\nmann stellt (Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 21 Rdn. 7a m. w. N.). \n\n4 \n\nSchon aus diesem Grund kann auch die Maßregelanordnung keinen Be-\n\nstand haben. Zudem bedarf die den Betroffenen außerordentlich belastende \n\nMaßregel aber auch einer besonders kritischen Prüfung der Gefährlichkeits-\n\nprognose unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Auch in die-\n\nsem Zusammenhang wäre deshalb das kontrollierte Verhalten des Angeklagten \n\nbei der Anlasstat zu würdigen gewesen, der letztlich gerade nicht gewalttätig \n\ngeworden ist. Soweit das Landgericht auf Vorverurteilungen wegen vorange-\n\ngangener durch den Angeklagten begangener Körperverletzungen verwiesen \n\nhat, fehlt es an ausreichenden Feststellungen, dass auch diese Taten auf der \n\nparanoiden Persönlichkeitsstörung des Angeklagten beruhen. \n\n5 \n\nDie Sache bedarf danach erneuter Prüfung. Da nicht auszuschließen ist, \n\ndass der neue Tatrichter auch zu einem völligen Ausschluss der Schuldfähigkeit \n\nkommen kann, hat der Senat das Urteil insgesamt aufgehoben. \n\nRissing-van Saan Bode Otten \n\n Fischer Roggenbuck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-08/2-str-296-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81g","ref_norm":"81g","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-08/2-str-296-07","retrieved":"2026-07-10 21:54:54.359591+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-08-08/2-str-296-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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