{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2007-08-01","aktenzeichen":"5 StR 147/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 147/07 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 1. August 2007 \nin der Strafsache \ngegen \n\n1. \n\n2. \n\nwegen schweren Raubes u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie den Senatsbeschluss vom 22. Mai 2007 betreffenden \n\nAnträge der Verurteilten nach § 356a StPO werden auf deren \n\nKosten verworfen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDie Verurteilten machen geltend, ihnen sei im Revisionsverfahren das \n\nrechtliche Gehör insoweit nicht gewährt worden, als die sie jeweils betreffen-\n\nde Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft mit dienstlichen Erklärungen zu \n\nder von ihnen übereinstimmend erhobenen Verfahrensrüge (aus § 338 Nr. 6 \n\nStPO wegen eines fehlerhaften Aushangs am Sitzungssaal) ihren Verteidi-\n\ngern nicht zugestellt worden sei. Aufgrund einer Verwechslung beim Versen-\n\nden der Schriftstücke ist dem Verteidiger des Verurteilten H. die den \n\nVerurteilten B. betreffende – wenn auch inhaltlich übereinstimmende – \n\nGegenerklärung förmlich zugestellt worden und umgekehrt. Für die Verteidi-\n\nger hätte dann kein Anlass bestehen können, darauf zu reagieren, weil die \n\nStaatsanwaltschaft bezüglich der betroffenen Angeklagten gerade keine Ge-\n\ngenerklärung abgegeben hätte. Erst nach Verwerfung der Revisionen durch \n\nden Senat sei die Verwechslung der Gegenerklärungen in einem Telefonat \n\nzwischen den Verteidigern erkannt worden. \n\n2 \n\nDer Senat kann es dahingestellt sein lassen, ob nach den dargelegten \n\nUmständen der Zeitpunkt der Kenntniserlangung von dem geltend gemach-\n\nten Gehörsverstoß überhaupt glaubhaft gemacht ist (§ 356a Satz 3 StPO). \n\nDer Glaubhaftigkeit der anwaltlichen Erklärungen hinsichtlich der Kenntniser-\n\nlangung von der Verwechslung der Gegenerklärungen – nach Zugang des \n\nVerwerfungsantrags des Generalbundesanwalts, in dem auf die Gegenerklä-\n\nrung und ihre Anlagen Bezug genommen worden ist – könnte entgegenste-\n\nhen, dass die Verteidiger die Gegenerklärungen – als für ihren jeweiligen \n\nMandanten bestimmt – zunächst sogar akzeptiert haben, weil sie es entge-\n\ngen ihrer Pflicht, insoweit zu einer ordentlich funktionierenden Justiz beizu-\n\ntragen (vgl. Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. Vor § 137 Rdn. 1 m.w.N.) unter-\n\nlassen haben, die Staatsanwaltschaft auf die offensichtliche Verwechslung \n\nder – im Übrigen ihre jeweils erhobenen Verfahrensrügen voll erfassenden – \n\nGegenerklärung hinzuweisen. Bei einem sonst üblichen Nachweis des Zu-\n\ngangs durch Empfangsbekenntnis waren die Rechtsanwälte gemäß § 14 \n\nSatz 2 BerufsO dazu verpflichtet. \n\n3 \n\nIn der Sache ist das rechtliche Gehör der Verurteilten indes nicht in ei-\n\nner entscheidungserheblichen Weise verletzt (§ 356a Satz 1 StPO). Bei dem \n\nhier von den Revisionen allein liquide vorgetragenen fehlerhaften Aushang \n\nam Verhandlungssaal, der dem Vorsitzenden unbekannt geblieben ist, ist es \n\nausgeschlossen, dass der Senat bei ordnungsgemäßer Anhörung anders \n\nentschieden hätte (vgl. Meyer-Goßner aaO § 356a Rdn. 3). \n\nHäger Gerhardt Raum \n\nBrause Jäger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-01/5-str-147-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-01/5-str-147-07","retrieved":"2026-07-10 21:56:36.948886+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-08-01/5-str-147-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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