{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-07-25","aktenzeichen":"2 StR 252/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 252/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. Juli 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schwerer Körperverletzung \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Juli 2007 gemäß §§ 154 a \n\nAbs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird das Verfahren \n\ngemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der schweren \n\nKörperverletzung beschränkt. \n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Wiesbaden vom 15. Januar 2007 \n\na) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass die tateinheitliche \n\nVerurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung entfällt, \n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-\n\ngehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere allgemeine Strafkammer des Landgerichts \n\nzurückverwiesen. \n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-\n\nzung in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von \n\nsieben Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision allgemein die \n\nVerletzung sachlichen Rechts. \n\n2 \n\n3 \n\n1. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts beschränkt der Senat \n\ngemäß § 154 a Abs. 2 StPO die Verfolgung auf den Vorwurf der schweren Kör-\n\nperverletzung. \n\nDie Beschränkung erfolgt, weil die Annahme von Tateinheit zwischen \n\nschwerer Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung rechtlichen Be-\n\ndenken begegnet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs tritt das \n\nVergehen der gefährlichen Körperverletzung hinter dem Verbrechen der schwe-\n\nren Körperverletzung jedenfalls in den Fällen des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu-\n\nrück (BGHSt 21, 194; BGH NJW 1967, 297). Ob dies auch für die Tatvariante \n\ndes § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB gilt, ist in der bisherigen Rechtsprechung, soweit \n\nersichtlich, nicht ausdrücklich erörtert. Der Senat kann die Frage infolge der \n\nBeschränkung offen lassen. \n\n4 \n\n2. Wegen der Schuldspruchänderung ist die Strafe neu zu bemessen. \n\nDas Landgericht hat ausdrücklich strafschärfend gewertet, dass der Angeklagte \n\njeweils mehrere Alternativen der beiden Körperverletzungsqualifikationen ver-\n\nwirklicht hat und hat eine Strafe am oberen Rand des gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 \n\nStGB gemilderten Strafrahmens des § 226 Abs. 1 StGB verhängt. Zwar kann \n\nstraferhöhend in Betracht gezogen werden, dass der schwere Erfolg des § 226 \n\nAbs. 1 StGB durch Tatmodalitäten des § 224 Abs. 1 StGB herbeigeführt wurde \n\n(vgl. RGSt 26, 312, 314; 63, 423, 424), der Senat kann jedoch nicht sicher aus-\n\nschließen, dass sich allein die Änderung des Schuldspruchs auf die Bemessung \n\nder Freiheitsstrafe ausgewirkt hätte. \n\n5 \n\n3. Im Übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-\n\ngeklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat verweist die Sache an eine all-\n\ngemeine Strafkammer zurück, weil nur noch die Strafe für eine nicht der Zu-\n\nständigkeit des Schwurgerichts unterfallende Tat zu bemessen ist. \n\nRissing-van Saan Bode RiBGH Rothfuß \n\n Roggenbuck Appl \n\n ist wegen Urlaubs \n an der Unterschrift \n gehindert. \n Rissing-van Saan","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-25/2-str-252-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-25/2-str-252-07","retrieved":"2026-07-10 21:49:16.653866+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-07-25/2-str-252-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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